Willkommen bei Kalthoff & Kollegen

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen
Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...

Erwachsene Kinder: Wie Sie Ihren volljährigen Nachwuchs in der Steuererklärung berücksichtigen
Das Erreichen des 18. Lebensjahres ist sowohl für das betreffende Geburtstagskind als auch für dessen Eltern ein außergewöhnlicher Moment. Denn während der Nachwuchs von nun an die Vorteile der Volljährigkeit auskosten darf, müssen sich Mama und Papa daran gewöhnen, dass ihr kleiner Liebling jetzt erwachsen ist. Trotz dieser Veränderungen endet die elterliche Unterstützung...

Einführung der E-Rechnungspflicht: Was sich ab 2025 für B2B-Unternehmen ändert
Für die einen ist sie ungeliebtes Neuland, für die anderen unverzichtbar: Die E-Rechnung. Doch egal, wie man zu ihr steht, schon bald werden sich viele Unternehmen mit ihr auseinandersetzen müssen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt hierzulande nämlich eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Was bei der digitalen Rechnungsstellung beachtet werden muss, haben wir im...

Nachfolgeregelung: Steuerliche Konsequenzen der Immobilienübertragung
Wenn ein Unternehmer seinen Nachlass regelt, dreht sich meist alles um die Frage, wer seinen Chefsessel übernimmt. Geht der Firmeninhaber in den Ruhestand, müssen aber nicht nur Führungsaufgaben, sondern auch Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Die Planung dieses Vorhabens erweist sich meist als äußerst kompliziert, da dabei zahlreiche...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
18.11.25 | Umsatzbeteiligung bei angestellten Zahnärzten zunehmend Standard
In Praxen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ist die Umsatzbeteiligung bei angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten inzwischen weit verbreitet. Eine Umfrage der apoBank zeigt: Wer am Umsatz beteiligt ist, verdient im Schnitt deutlich mehr als mit einem reinen Festgehalt.
Wer ein Festgehalt bezieht, kommt demnach im Schnitt auf 64.800 Euro brutto jährlich. Bei Angestellten mit Umsatzbeteiligung ist zwar das Grundgehalt niedriger (52.000 Euro). Durch die Beteiligung steigert sich das durchschnittliche Jahresbrutto dann allerdings auf 91.300 Euro.
Zwei Drittel der rund 300 Befragten in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung gaben an, inzwischen nach diesem Vergütungsmodell bezahlt zu werden. Im Vergleich zu der apobank-Studie aus dem Jahr 2021 entspricht dies einem Anstieg um 10 Prozentpunkte. Bei 83 Prozent ist die Beteiligung allerdings daran geknüpft, dass bestimmte Umsatzschwellen erreicht werden.
MVZ: Höhere Einkommen, höhere Belastung
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in MVZ: 87 Prozent der dortigen Angestellten arbeiten laut Befragung damit. Sie verdienen im Schnitt rund 20 Prozent mehr als Kolleginnen und Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Allerdings arbeiten Vollzeitkräfte im MVZ durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche – etwa drei Stunden mehr als die Mitarbeitenden in Praxen – leisten mehr Überstunden und behandeln etwas mehr Patienten.
Weiterführende Informationen:
apoBank-Gehaltsstudie: Angestellte Zahnmediziner 2025
(apoBank / STB Web)
Artikel vom: 18.11.2025
18.11.25 | Gesetzlicher Mindestlohn: Firmenwagen erfüllt Anspruch nicht
Sachleistungen wie ein Firmenwagen können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn als Geldbetrag zahlen – einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagennutzung genügen dafür nicht.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung einen Firmenwagen überlassen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach Betriebsprüfungen zusätzliche Beiträge, weil der Mindestlohn nicht gezahlt worden war. Das BSG bestätigte diese Sicht: Der Mindestlohn müsse in Geld gewährt werden; die Überlassung eines Firmenwagens genüge dafür nicht. Es müssen deshalb zusätzlich Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abgeführt werden.
Mindestlohn begründet eigenen Beitragsanspruch
Dass bereits Beiträge auf die Sachleistung gezahlt wurden, stehe der Nachforderung nicht entgegen. "Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag" so das BSG in seiner Entscheidung.
Sollte die vereinbarte Vergütung durch die Firmenwagennutzung insgesamt überschritten werden, sei dies gegebenenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückabzuwickeln. Dies mache die Nachforderung der Rentenversicherung jedoch nicht rechtswidrig.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 18.11.2025
15.11.25 | BGH: Übermittlung von Positivdaten an Schufa zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der ein Verbraucherverband die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die Schufa verhindern wollte.
Positivdaten sind personenbezogene Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten enthalten. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte nach Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen die zur Identitätsprüfung notwendigen Stammdaten seiner Kunden sowie deren Vertragsstatus an die Schufa übermittelt, um Betrug vorzubeugen. Dagegen klagte der Verbraucherverband auf Unterlassung, jedoch ohne Erfolg.
Betrugsprävention rechtfertigt Datenübermittlung
Der BGH bestätigte nun, dass die streitige Datenübermittlung zulässig ist. Sie sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder innerhalb kurzer Zeit bei mehreren Anbietern Mobilfunkverträge abschließen, um an die mit den Verträgen verbundenen teuren Smartphones zu gelangen.
Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten anrichten könnten, überwiege das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die Schufa übermittelt werden, das Interesse des Unternehmens an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht (Urteil vom 14. Oktober 2025, Az. VI ZR 431/24).
Nicht Gegenstand der Entscheidung war, wie die Schufa die übermittelten Positivdaten verarbeitet oder in das Bonitätsscoring einbezieht.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 15.11.2025
14.11.25 | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Oldtimern im Anlagevermögen
Die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung bietet einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen und ist in der Praxis von entsprechend großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden allerdings streng geprüft, so auch in einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Bei der erweiterten Grundstückskürzung wird der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die neben Grundstücken auch Oldtimer im Anlagevermögen hielt, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Einnahmen wurden damit bislang keine erzielt.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. III R 23/23): Schon das Halten der Oldtimer stellt eine gesetzlich nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit dar und führt zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte. Eine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeiten lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Nur die Rechtsfolge knüpfe an eine Entgeltlichkeit an, nicht jedoch der Tatbestand.
Zweck der Regelung
Der BFH betonte zudem den Zweck der Regelung: Die erweiterte Grundstückskürzung soll nur solchen Unternehmen zugutekommen, deren Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Schon geringfügige, nicht ausdrücklich zugelassene Tätigkeiten können daher schädlich sein. Hintergrund der Regelung ist die Gleichbehandlung mit der privaten Vermietung und Verpachtung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 14.11.2025
14.11.25 | Kein Schmerzensgeld nach Sturz im Krankenhaus
Wer in einem Krankenhaus einem vorbeifahrenden Reinigungsfahrzeug begegnet, muss mit einem frisch gewischten und damit rutschigen Boden rechnen. Das hat das Landgericht Flensburg entschieden. Ein Schadensersatzanspruch besteht in solchen Fällen nicht.
Ein Fotograf war im Krankenhaus unterwegs, um Fotos für dessen Internetseite zu erstellen. Ein Mitarbeiter fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine an ihm vorbei – wobei unklar blieb, ob der Boden dabei tatsächlich gereinigt wurde. Kurz darauf rutschte der Fotograf aus und verletzte sich schwer am Knie. Er war längere Zeit arbeitsunfähig und verlangte vom Krankenhaus Schadensersatz für Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld.
Reinigungsfahrzeug ist Warnung genug
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 28.08.2025 (Az. 3 O 231/24) ab. Der Fotograf habe nicht nachweisen können, dass der Boden durch die Maschine nass gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor.
Vielmehr sei die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen. Dies hätte genügt, damit Personen auf dem Flur sich auf den Zustand eines gewischten Bodens - und damit eine mögliche Rutschgefahr - hätten einstellen können. Zusätzliche Hinweisschilder seien in einer solchen Situation nicht erforderlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Flensburg / STB Web)
Artikel vom: 14.11.2025
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Grundsteuerbescheid: Wie Sie Fehler finden und was Sie jetzt dagegen tun können
Ein Grundsteuerbescheid ist in der Regel korrekt, auch wenn die Kosten ab 2025 deutlich gestiegen sind. In manchen Fällen kann er aber angefochten werden.
Wie Sie mögliche Fehler entdecken und was Sie dagegen unternehmen können, erläutert dieses Video.
Änderungen für Kleinunternehmer: Umsatzgrenzen, E-Rechnungspflicht und EU-Umsätze
Der Kleinunternehmerstatus ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, allem Voran an Umsatzgrenzen.
Wie sich diese ändern, inwiefern Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht betroffen sind und wie man den Kleinunternehmerstatus behalten und dabei EU-weite Umsätze tätigen kann, erfahren Sie in diesem Video.
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