Das Erreichen des 18. Lebensjahres ist sowohl für das betreffende Geburtstagskind als auch für dessen Eltern ein außergewöhnlicher Moment. Denn während der Nachwuchs von nun an die Vorteile der Volljährigkeit auskosten darf, müssen sich Mama und Papa daran gewöhnen, dass ihr kleiner Liebling jetzt erwachsen ist. Trotz dieser Veränderungen endet die elterliche Unterstützung zu diesem Zeitpunkt aber meist noch nicht. Schließlich ist man seinen Kindern gegenüber auch noch nach dem 18. Geburtstag unterhaltspflichtig. In dieser Situation stehen viele Eltern vor der Frage, ob sie die Ausgaben für volljährige Kinder steuerlich geltend machen können, um die mit dem erwachsenen Nachwuchs einhergehende finanzielle Belastung ein wenig zu mindern.

In steuerlicher Hinsicht muss sich mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes für die Eltern nicht zwangsläufig etwas ändern. Unter bestimmten Umständen können sie zum Beispiel – wie zuvor auch – den Kinderfreibetrag geltend machen. Dieser steht kindergeldberechtigten Personen zu und wird vom zu versteuernden Einkommen subtrahiert. So lässt sich die Steuerlast ein bisschen reduzieren.

 

Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen

2023 betrug der Kinderfreibetrag 3.012 Euro pro Elternteil. Für Paare waren es dementsprechend 6.024 Euro. Im Jahr 2024 erhöht sich dieser Betrag auf 3.192 Euro für jeden Elternteil beziehungsweise auf 6.384 Euro für Paare.

Ob man diesen Freibetrag geltend machen darf, hängt davon ab, ob man Anspruch auf Kindergeld hat. Reichen Eltern ihre Steuererklärung beim Finanzamt ein, wird automatisch eine Günstigerprüfung durchgeführt. Dabei wird berechnet, ob es vorteilhafter ist, den Kinderfreibetrag zu nutzen oder das Kindergeld zu erhalten. Ist der Freibetrag die bessere Wahl, wird das erhaltene Kindergeld damit verrechnet.

 

Kindergeldanspruch verlängert sich für Kinder in Ausbildung und Studium

Um festzustellen, ob man den Freibetrag geltend machen darf, muss man sich also folgende Frage stellen: Wer ist kindergeldberechtigt? Eigentlich erhalten Eltern das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Die Auszahlung muss aber nicht zwangsläufig mit dem Übertritt in die Volljährigkeit enden. Entscheidet sich der Nachwuchs beispielsweise dafür, eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, besteht bis zum 25. Geburtstag ein Anspruch auf Kindergeld.

Wichtig ist, dass es sich nicht um eine Weiterbildung handelt. Stattdessen muss es eine Ausbildungsmaßnahme sein, die mit einer staatlich anerkannten Prüfung einhergeht und die bewältigt werden muss, um einen bestimmten Beruf ausüben zu können. Ob das Kind in dieser Zeit selbst Einkünfte generiert, ist hingegen nicht von Belang. Absolviert der Sohn oder die Tochter eine Zweitausbildung beziehungsweise ein Zweitstudium, sind die Eltern nicht mehr kindergeldberechtigt.

Ausnahmen bestehen, wenn eine zusätzliche Ausbildung als Bestandteil der ersten Ausbildung gewertet werden kann. Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist aber nicht immer ganz einfach. Deshalb sollte jeder Einzelfall individuell betrachtet und geprüft werden.

 

Kindergeld für arbeitslose Kinder beantragen

Eventuell kann sich die Anspruchsdauer auch dann bis zum 25. Geburtstag verlängern, wenn das Kind keinen Ausbildungs- oder Studienplatz findet. In diesem Fall muss allerdings nachgewiesen werden, dass man sich intensiv um die Aufnahme einer Ausbildung gekümmert hat, die Suche jedoch erfolglos geblieben ist.

Sollte das volljährige Kind in die Arbeitslosigkeit rutschen, kann es sein, dass das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ausgezahlt wird. Damit dies geschieht, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.

Es gibt übrigens auch Umstände, die dazu führen können, dass sich der Kindergeldanspruch noch einmal verlängert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind aufgrund einer Schwangerschaft oder einer Erkrankung eine Zeit lang nicht arbeiten kann. Darüber hinaus können Eltern kindergeldberechtigt sein, wenn sich ihr Sohn oder ihre Tochter wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen kann.

 

Kindergeldberechtigung nach Trennung individuell prüfen

Etwas komplizierter wird es, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind. In der Regel bekommt derjenige das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn der Nachwuchs schon volljährig ist oder in einer eigenen Wohnung wohnt, kommt es darauf an, wer mehr Barunterhalt zur Verfügung stellt. Kümmern sich beide Elternteile gleichermaßen um das Kind, können sie selbst entscheiden, wer von ihnen als Kindergeldempfänger fungieren soll.

Es gibt aber auch Situationen, in denen der Betrag aufgeteilt werden kann. Da hier verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, sollte stets genau geprüft werden, wer Anspruch auf wie viel Kindergeld hat.

Eines ist jedoch sicher: Im Falle einer Trennung oder Scheidung dürfen beide Elternteile den halben Kinderfreibetrag geltend machen.

 

Kindergrundsicherung kommt 2025

Im kommenden Jahr könnte die Kindergrundsicherung übrigens für Änderungen sorgen. Sollte diese wie geplant in Kraft treten, erhalten Eltern ab 2025 einen Kindergarantiebetrag sowie einen Kinderzuschlag, der einkommensabhängig ist. Wie hoch letzterer ausfallen wird, steht derzeit allerdings noch nicht fest.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Unter Umständen können Kinder aber noch auf andere Weise in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Alleinerziehende haben zum Beispiel die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu nutzen. Dieser ist ebenfalls an den Kindergeldanspruch gekoppelt und kann daher auch für volljährige Kinder gewährt werden. Voraussetzung ist, dass keine weiteren volljährigen Personen im Haushalt des Alleinerziehenden leben, die einen Beitrag zur Haushaltsführung leisten.

2024 können Alleinerziehende für ihr erstes Kind einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro in Anspruch nehmen. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. Berechtigte Mütter und Väter können die Anrechnung des Freibetrags in der Steuererklärung beantragen oder alternativ die Steuerklasse 2 wählen. In letzterem Fall wird der Entlastungsbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.

 

Ausbildungsfreibetrag für nicht mehr im Elternhaus lebende Kinder

Unterstützen Eltern – egal, ob alleinerziehend oder nicht – ihre volljährigen, kindergeldberechtigten Kinder in der Ausbildungszeit finanziell, können Sie außerdem einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro pro Jahr ansetzen. Dies ist aber nur möglich, wenn das betreffende Kind nicht mehr im Elternhaus wohnt.

Zudem lassen sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für ein in Ausbildung befindliches Kind gezahlt werden, als Sonderausgaben absetzen. Diejenigen, die für ihren kindergeldberechtigten Nachwuchs Schulgeld an öffentliche oder private Einrichtungen zahlen, haben darüber hinaus noch eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen: 30 Prozent der Schulgeldzahlungen können nämlich ebenfalls als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Doch Vorsicht: Es gibt einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr.

 

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Unter bestimmten Umständen können auch Söhne und Töchter, für die kein Kindergeld mehr gezahlt wird, in der Steuererklärung Erwähnung finden. Wenn Eltern ihre Kinder mit Unterhalt unterstützen, können sie diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

 

Freibeträge für Kinder mit Behinderung berücksichtigen

Lebt ein Kind mit Behinderung im Haushalt, können Eltern in bestimmten Fällen außerdem einen Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ansetzen, der die Steuerlast mindert. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad, der im Behindertenausweis des Kindes vermerkt ist. Zudem besteht die Möglichkeit, einmalig auftretende Ausgaben für ein behindertes Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Dazu zählen zum Beispiel Medikamenten- oder Krankheitskosten sowie Ausgaben für den behindertengerechten Umbau des Hauses.

Wird ein Pflegedienst engagiert, könnten 20 Prozent der Kosten eventuell als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Der absetzungsfähige Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Diese Kosten lassen sich dann allerdings nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

Gegebenenfalls hat das Kind Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Dieser kann unter Umständen auf die Eltern übertragen werden. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Behindertengrad.

 

Informationen einholen und alle Optionen ausschöpfen

Der vorangegangene Überblick zeigt, dass Ausgaben für volljährige Kinder unter bestimmten Umständen in der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Da die Möglichkeiten vielfältig sind, kann es sinnvoll sein, sich steuerlich beraten zu lassen, bevor der Nachwuchs ins Erwachsenenalter kommt. Letztlich gilt: Nur wer sämtliche Fakten kennt, kann alle Optionen ausschöpfen und auf diese Weise seine Steuerlast senken.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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