15.04.26 | Testlauf für Online-Verfahren vor Zivilgerichten startet

Am 15. April 2026 beginnt an acht Amtsgerichten die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Dazu wird ein digitales Eingabesystem freigeschaltet, über das Bürgerinnen und Bürger eine Klage erstellen und einreichen können.

Das Online-Verfahren soll vollständig digital geführt werden und kostengünstiger sowie weniger aufwändig sein als ein herkömmliches Zivilverfahren. Es steht zunächst für Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro offen. Auch Zahlungsklagen wegen Fluggastrechten sind möglich. Das Verfahren kann regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden; alternativ ist eine Teilnahme per Videoverhandlung möglich.

"Online die eigenen Rechte durchsetzen – ohne Akten aus Papier, so sieht der Zivilprozess der Zukunft aus", sagt Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Ein starker Rechtsstaat zeige sich auch daran, wie bürgernah und gut erreichbar er sei. "Dazu gehört heute auch eine digitale Justiz", so die Ministerin.

Zugänglich ist das Verfahren unter service.justiz.de. Auch Anwältinnen und Anwälte können es nutzen. Getestet wird zunächst an acht Amtsgerichten, darunter Mannheim, Nürnberg und Frankfurt am Main. In den kommenden Wochen und Monaten soll die Erprobung auf insgesamt 18 Amtsgerichte in 10 Bundesländern erweitert werden. Nach zwei, vier und acht Jahren soll das Online-Verfahren evaluiert werden, um über eine Ausweitung der Erprobung oder Überführung in einen flächendeckenden Regelbetrieb entscheiden zu können.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom: 15.04.2026

13.04.26 | Künstlersozialabgabe: Auch digitale Vermittlungsdienste in der Pflicht

Die Künstlersozialabgabe spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet.

Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. So ist es gesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG

Gegen die Abgabepflicht geklagt hatte ein Unternehmen, das als sogenannte Aggregatorin Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Streamingdienste übermittelt. Hierfür räumen die Musikschaffenden den Aggregatoren entsprechende Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte ein.

Die Klägerin argumentierte, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Streaming-Portal – Endkunde". Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege aber beim Streaming-Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe nicht auf die Endkunden abwälzen.

Vermittlungsleistungen reichen aus

Dem folgte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht und hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin – so das Gericht – liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dabei würden Vermittlungsleistungen ausreichen. Die technische Dienstleistung im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.

Das Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 13.04.2026

08.04.26 | Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Fast-Food-Kette gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen abgewiesen. Das Regierungspräsidium Gießen forderte die Klägerin zur Rückzahlung von rund 600.000 Euro wegen einer sogenannten Überkompensation auf.

Die Corona-Hilfen wurden 2021 im Rahmen der November- und Dezemberhilfen ausgezahlt. Nach Durchführung des Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 forderte das Regierungspräsidium die Klägerin zur Rückzahlung auf. Es liege eine Überkompensation vor, so die Begründung. Die Klägerin sei durch die Wirtschaftshilfen bessergestellt als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.

Berücksichtigung von Außer-Haus-Umsätzen

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien entgegengetreten. Diese würden eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November und Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der Vergleichsumsätze vorsehen. Zudem habe sie auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich

Dem folgte das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az. 4 K 4209/24.GI) nicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums, wonach eine Förderung im Fall einer Überkompensation abzulehnen sei. Dabei hätten die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen aus sachlichem Grund miteinbezogen werden dürfen. Dem Ziel der Hilfen würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden.

Kein Vertrauensschutz wegen Schlussabrechnung

Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

(VG Gießen / STB Web)

Artikel vom: 08.04.2026

02.04.26 | Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro

Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.

Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro.

Die obersten 10 Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100.719 Euro oder mehr. 70 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten verdienten 2025 mindestens 44.215 Euro brutto. Die unteren 10 Prozent verdienten 33.828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 219.110 Euro oder mehr.

Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten – gemessen am arithmetischen Mittel – betrug 64.441 Euro brutto; im Vorjahr lag er bei 62.235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54.066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen.

Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2025 und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2025. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mit abgebildet.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 02.04.2026

02.04.26 | Wohnungseigentümer müssen nicht generell Vergleichsangebote einholen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen.

Mit seinem Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der BGH der langjährigen Praxis eine Absage erteilt, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären. Maßgebend für eine ordnungsmäßige Verwaltung seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

In dem entschiedenen Fall war seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit den beauftragten Handwerksunternehmen aus früherer Zusammenarbeit zufrieden war.

"Drei-Angebote-Regel" nicht zwingend

Nach Auffassung des BGH geht es in der Sache darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen. Bei Kleinaufträgen mit geringem Auftragsvolumen liege es auf der Hand, dass die Wohnungseigentümer selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den angebotenen Preis wert ist. Eine externe Überprüfung des Angebots sei dann nicht zwingend erforderlich.

Beratung durch Fachleute kann ausreichend sein

Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen könnten die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So könne insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote könnten zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.

Beauftragung bekannter Anbieter kann vernünftig und wirtschaftlich sein

Auch der Umstand, dass einzelne Anbieter bereits "bekannt und bewährt" seien, könne es rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer sei neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten sei, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführe. Zudem könne es von Vorteil sein, dass ein Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kenne und sich nicht erst einarbeiten müsse.

(BGH / STB Web)

Artikel vom: 02.04.2026

26.03.26 | Rückwirkende Erbschaftsteuerregelung zulässig

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. 

Mit Urteil vom 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber musste spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen. 

Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung schließlich verkündet, sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

In dem vom BFH nun entschiedenen Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.

Rückwirkung: Ausnahmen vom Vertrauensschutz

Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes würden Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegenstehen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestünden jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war.

Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts war entfallen

Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen, so der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23). Die Einberufung des Vermittlungsausschusses habe daran nichts geändert, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 26.03.2026

23.03.26 | Kindergeld ab Geburt künftig ohne Antrag

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf für ein antragsloses Kindergeld beschlossen. Danach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden. Die Bundesregierung möchte damit bürokratische Hürden für Familien abbauen.

Der Gesetzentwurf geht auf eine Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform zurück. Mit der Änderung wird das sogenannte Once-Only-Prinzip umgesetzt: Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) rechnet damit, dass rund 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.

Umsetzung in zwei Stufen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Die Auszahlung ohne Antrag ist in zwei Stufen geplant:

In der ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.

In der zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass

  • mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,
  • von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und
  • mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

So funktioniert die Auszahlung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das BZSt von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes. Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten.

Die IBAN kann dem Bundeszentralamt für Steuern bereits heute über ELSTER oder die App IBAN+ mitgeteilt werden. Auch die Bank kann damit beauftragt werden, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 23.03.2026

16.03.26 | Renten steigen um 4,24 Prozent

Die Renten in Deutschland steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. 

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 16.03.2026

12.03.26 | Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der BFH hat mit dem Urteil vom 20.01.2026 (Az. VIII R 6/23) seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. 

Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.

Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 12.03.2026

11.03.26 | Insolvenztrend: Firmenpleiten im Februar gestiegen

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland ist im Februar 2026 gestiegen. Das zeigt eine Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). Für die kommenden Monate seien danach weiterhin sehr hohe Werte zu erwarten.

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Februar bei 1.466. Das seien 5 Prozent mehr als im Januar und 2 Prozent mehr als im Februar 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Februar der Jahre vor der Corona-Pandemie liege die aktuelle Zahl um 58 Prozent höher, so das IWH.

Von Schließungen großer Arbeitgeber sind auch viele Beschäftigte betroffen. Laut der Analyse waren im Februar allein in den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen mehr als 23.000 Arbeitsplätze betroffen. Die Zahl liegt deutlich über der im Januar (+38 Prozent) und im Vorjahresmonat (+22 Prozent). Im Vergleich mit dem Februar-Durchschnitt der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019 ist der Wert um etwa das Vierfache gestiegen.

Auffällig viele Krankenhäuser und Kliniken

Mit Blick auf die betroffenen Branchen zeigen die Auswertungen, dass im Februar 2026 auffällig viele Krankenhäuser, Kliniken und andere Gesundheitsdienstleister unter den größten Insolvenzen waren.

Auf Basis dieser Zahlen gehen die IWH-Forschenden davon aus, dass im März 2026 weiterhin hohe Insolvenzzahlen zu erwarten sind. Auch im April und Mai sei ein weiterer Anstieg der Zahlen wahrscheinlich.

Trendanalyse gilt als Frühindikator

Der IWH-Insolvenztrend gilt als verlässlicher Frühindikator für das Insolvenzgeschehen und die wirtschaftliche Entwicklung. Die Ergebnisse weisen in der Regel nur geringfügige Abweichungen von den amtlichen Zahlen auf, die mit etwa zwei Monaten Zeitverzug eine umfassende Einschätzung der Lage erlauben. 

(IHW / STB Web)

Artikel vom: 11.03.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

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