21.05.25 | Zum Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Frage des Vorsteuerabzugs einer Ein-Personen-GmbH im Rahmen einer Sachgründung mit einem Pkw zu entscheiden. Die Rechnung für das Fahrzeug war auf die Gründungsgesellschafterin ausgestellt.
Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Dafür erwarb sie einen Pkw, den sie entsprechend in die GmbH einbrachte. Die Rechnung über den PKW war adressiert an die Unternehmerin und Ihre Geschäftsadresse. Das Fahrzeug war ausschließlich zur betrieblichen Nutzung vorgesehen. Das Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch den Vorsteuerabzug, da es sich um einen privaten Erwerb der Gesellschafterin gehandelt habe, wie es auch aus der Rechnung hervorgehe.
Personenübergreifende Zurechnung in der Gründungsphase
Das Gericht entschied allerdings zugunsten der GmbH. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe ihr der Vorsteuerabzug zu, da die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Deshalb habe eine personenübergreifende Zurechnung in der Gründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Rechnung auf die Gründungsgesellschafterin ausgestellt war, so das Urteil vom 3. April 2025 (Az. 5 K 111/24).
Revision zugelassen
Das Gericht berücksichtigte dabei eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auf den Streitfall übertragbar sei. Es hat aber die Revision zugelassen.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 21.05.2025
16.05.25 | Kundenakquise per Kleinflugzeug
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Eine Frage der Angemessenheit
Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.
Unternehmerisch nachvollziehbar
Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen, so das Urteil vom 15. April 2025 (Az. 9 K 126/22 K,G). Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht.
Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 16.05.2025
10.05.25 | Studie untersucht Corona-Hilfen für Unternehmen
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat am Beispiel Italien und Spanien die Wirkung von Corona-Hilfen für Unternehmen untersucht. Positive Effekte gab es danach vor allem bei Kleinunternehmen. Kaum Effekte hingegen wurden bei Mittel- und Großunternehmen festgestellt.
Staatliche Corona-Hilfen haben sich in Spanien und Italien als effektiv erwiesen, vor allem für Mikro- und Kleinunternehmen. Zwei Jahre nach der Pandemie verzeichneten sie deutlich geringere Umsatzeinbrüche als ähnliche nicht geförderte Betriebe. In Italien lagen die Umsätze geförderter Unternehmen 2022 um mehr als 4 Prozent höher als bei nicht unterstützten. In Spanien betrug der Unterschied 2,7 Prozent.
Für mittlere und große Unternehmen zeigten sich hingegen keine Effekte. Insbesondere bei Großunternehmen sei die Wirkung der Hilfen weitgehend verpufft, während gleichzeitig das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen steige.
Geförderte Betriebe mit deutlich höheren Umsätzen
Dies ist das zentrale Ergebnis der Studie, die das DIW Berlin zusammen mit dem Joint Research Centre (JCR) der Europäischen Kommission durchgeführt hat. Sie konzentrierte sich auf Spanien und Italien, zwei stark von der Pandemie betroffene Länder mit umfangreichen Hilfsprogrammen und hochwertigen Unternehmensdaten. "Unsere Studie zeigt: Temporäre staatliche Hilfe kann in Krisenzeiten entscheidend zum Erhalt wirtschaftlicher Strukturen beitragen", konstatiert Tomaso Duso, Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin.
Staatliche Hilfen fördern Investitionen
Des Weiteren gibt es Hinweise auf positive Investitionseffekte durch die Hilfen: Unterstützte Kleinbetriebe in Spanien steigerten ihre Vermögenswerte 2020 um 7,1 Prozent, in Italien um etwa 5 Prozent. Investitionen flossen dabei besonders in Software oder digitale Infrastruktur. Viele kleine Betriebe haben in der Krise ihre Geschäftsmodelle digitalisiert, um neu Vertriebskanäle aufzubauen.
"Unsere Ergebnisse zeigen, dass staatliche Hilfen in akuten Krisen sinnvoll sein können – wenn sie zielgerichtet und zeitlich begrenzt sind. Insbesondere kleinste und kleine Unternehmen profitieren messbar", so Tomaso Duso.
(DIW / STB Web)
Artikel vom: 10.05.2025
08.05.25 | Handwerker müssen über Widerrufsrecht belehren
Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal könnte in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen. Denn wer danach einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, dem steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.
In dem Fall ging es um Gartenarbeiten auf einem völlig verwilderten Gelände in entsprechend großem Umfang. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag.
Gartenbauer verliert gesamten Lohn
Das Gericht gab dem Gartenbesitzer mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) vollumfänglich recht. Als Verbraucher stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hätte. Dadurch gelte eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen.
Europäisches Verbraucherschutzrecht
Das Gericht verwies dazu auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Danach verlange das europäische Verbraucherschutzrecht bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.
(LG Frankenthal / STB Web)
Artikel vom: 08.05.2025
05.05.25 | Aussetzungsverfahren: Vollstreckung muss ruhen
Für die Dauer eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens dürfen keine Vollziehungsmaßnahmen erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. In dem Fall wollte die Behörde die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde zur Aufrechnung abtreten.
Steuerpflichtige haben das Recht auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat, so die Entscheidung vom 20.03.2025 (Az. 9 V 9049/25).
Die Finanzbehörde hatte angekündigt, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Dies sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.
Zwar hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die dennoch einen sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes rechtfertigen könnten, seien von der Finanzbehörde aber glaubhaft zu machen. Dies war im Streitfall nicht geschehen.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2025
30.04.25 | Rentenanpassung 2025 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Anpassung der gesetzlichen Renten beschlossen. Diese werden zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.
Durch die Anpassung soll die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt werden. Ihre Kaufkraft soll nach dem Arbeitsleben gleichermaßen steigen.
Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf den Zahlen des Statistischen Bundesamts. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle.
Unterm Strich ergibt sich dann eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.
Die Änderung tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – am 1. Juli 2025 in Kraft, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(BMAS / STB Web)
Artikel vom: 30.04.2025
28.04.25 | Unternehmen: 32 Stunden im Monat für Bürokratie
Die Beschäftigten der rund 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland verwenden im Durchschnitt rund sieben Prozent ihrer Arbeitszeit für bürokratische Prozesse. Das entspricht durchschnittlich 32 Stunden im Monat pro Unternehmen.
Das sind Ergebnisse des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels. Für das Panel befragt KfW Research seit 2002 jedes Jahr kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und Größenklassen. An der jüngsten Erhebung nahmen rund 10.000 Unternehmen teil.
Beim Thema Bürokratie geht es neben Dokumentations- und Informationspflichten, etwa dem Ausfüllen von Formularen an Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, auch um die Zeit, die Unternehmen für die Befolgung von Gesetzen und Regeln zum Beispiel beim Datenschutz, im Arbeitsrecht, im Umweltschutz oder bei technischen Mindeststandards benötigen. Nicht inbegriffen sind Belastungen, die sich nicht oder kaum in Arbeitszeit erfassen lassen – etwa langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren, schlechte Behördenerreichbarkeit oder die strittige Auslegung von Vorschriften.
Steuerangelegenheiten machen die meiste Arbeit
Die meiste Arbeit bereitet den Unternehmen dabei die Erledigung von Steuerangelegenheiten – 70 Prozent der befragten Mittelständler benennen dieses Thema. Auf Rang zwei folgen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dann Anforderungen im Rechnungswesen.
Mit durchschnittlich 8,7 Prozent ihrer Arbeitszeit haben Solo-Selbstständige den größten bürokratischen Aufwand. Mit steigender Unternehmensgröße sinkt dann die relative Bürokratiebelastung. Eine Branche, die besonders viel Arbeitszeit – nämlich 8,1 Prozent – auf bürokratische Prozesse verwendet, ist das Baugewerbe.
Wirtschaftssystem funktioniert mit durch Bürokratie
Der Begriff Bürokratie sei allerdings sehr negativ besetzt, sagt KfW-Mittelstandsexperte Dr. Michael Schwartz. Dabei sei Bürokratie grundsätzlich eine wesentliche Grundlage unseres Wirtschaftssystems. Standardisierte und formalisierte Verfahren seien Voraussetzung für regelgebundenes Handeln, das Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb ermögliche. "Mit zunehmender Bürokratie steigt jedoch das Risiko, dass die Kosten den Nutzen übersteigen." so Schwarz.
Starke Belastung für junge Unternehmen
Zu ähnlichen Ergebnissen wie die KfW kommt das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025. Danach verbringen speziell junge Unternehmen im Durchschnitt etwa neun Stunden pro Woche mit gesetzlich vorgegeben administrativen Aufgaben. "Die hohen bürokratischen Anforderungen reduzieren die Zeit, die Gründerinnen und Gründer sinnvoll für Innovationen nutzen können." so ZEW-Wissenschaftlerin Dr. Sandra Gottschalk. Besonders schwierig sei dies für Unternehmen auf Wachstumskurs. Oftmals müssten sie aufgrund bürokratischer Hürden sogar auf Neueinstellungen verzichten.
(KfW / ZEW / STB Web)
Artikel vom: 28.04.2025
22.04.25 | Kein Werbungskostenabzug bei Umzug für besseres Home-Office
Wer umzieht, um sich in der neuen Wohnung ein adäquates Arbeitszimmer einzurichten, kann die Umzugskosten steuerlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen der Vorinstanz – entschieden.
Der entschiedene Fall fällt in die Corona-Zeit, in der die Kläger, ein Ehepaar mit Kind, beide überwiegend ins Home-Office mussten und Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suchten. In der alten Wohnung stand ihnen zum Arbeiten im Wesentlichen das Wohn- und Esszimmer zur Verfügung. Daraufhin zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichten konnten.
Finanzamt: Keine berufliche Veranlassung
Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, lehnte aber die Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ab. Vor dem Finanzgericht Hamburg hatten die Kläger zunächst Erfolg (STB Web berichtete). Dieses hatte die berufliche Veranlassung bejaht, da der Umzug in die größere Wohnung zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe.
Kosten der privaten Lebensführung
Dem folgte der BFH im Revisionsverfahren allerdings nicht und bestätigte in seinem Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) die Auffassung des Finanzamts. Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, weshalb die Kosten für einen Umzug zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zählten. Danach sind solche Aufwendungen auch dann nicht abziehbar, "wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen". Eine Ausnahme wäre allenfalls anzunehmen, wenn private Umstände beim Umzug eine ganz untergeordnete Rolle spielen würden. Diese könne bei einem Umzug aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels der Fall sein oder wenn dadurch die Anfahrtszeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 22.04.2025
15.04.25 | Höhe der Säumniszuschläge rechtens
Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht. Nun liegt eine anderslautende Entscheidung vor: Der Anstieg der Marktzinsen seit dem russischen Überfall auf die Ukraine würden deren Höhe rechtfertigen.
Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 Prozent.
Im entschiedenen Fall liegenden Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die Zeit von März bis Dezember 2022 seien Säumniszuschläge entstanden, weil fällige Einkommensteuer nicht gezahlt wurde. Vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht hatte die Steuerpflichtige Erfolg. Dieses gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV). In der Vergangenheit hätten mehrere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Fällen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht.
Niedrigzinsphase ist vorbei
Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies für die Zeit ab März 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen von seinerzeit monatlich 0,5 Prozent (= 6 Prozent jährlich) verfassungswidrig ist. Begründet wurde dies mit der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014.
Allerdings könne es offenbleiben, ob dies auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden, so der Beschluss vom 21.03.2025 (Az. X B 21/25).
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 15.04.2025
11.04.25 | Überlebensrate von Gründungen nach fünf Jahren
2024 wurden rund 360.000 Unternehmen gegründet. Das klingt gut, doch kommt es für eine Volkswirtschaft auch darauf an, wie viele davon überleben. Dazu hat das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) Daten untersucht.
Auf Basis des Unternehmensregisters beobachten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Institut regelmäßig den Fortbestand von neu gegründeten Unternehmen innerhalb der ersten 5 Jahre: Demnach waren von denjenigen Unternehmen, die 2017 gegründet wurden, nach einem Jahr noch 74 Prozent am Markt aktiv. Mit jedem weiteren Jahr sank die Überlebensrate kontinuierlich: Nach 5 Jahren betrug sie nur noch rund 38 Prozent.
Solo-Selbstständigen stärker betroffen
Ausgeprägter ist die Entwicklung bei Solo-Selbstständigen. Bei ihnen fällt der Wert auf 34 Prozent. Demgegenüber hielt sich bei den Unternehmen mit Beschäftigten knapp die Hälfte.
Stabile Gründungen im Gesundheitswesen
Von allen Wirtschaftszweigen zeigten Gründungen im Gesundheits- und Sozialwesen im Beobachtungszeitraum die größte Bestandsfestigkeit, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe. Am niedrigsten war die Überlebensrate in der Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsbranche – weniger als ein Drittel dieser Unternehmen überlebten die ersten fünf Jahre.
(IfM / STB Web)
Artikel vom: 11.04.2025

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