04.09.24 | Förderung beim Kauf von Bestandsimmobilien

Am 3.9.2024 startete das neue Förderprogramm "Jung kauft Alt", das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungs­bedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt.

Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv. Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu.

Details zum Programm:

  • Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inklusive (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten.
  • Förderberechtigt sind Familien mit minderjährigen Kindern und einem maximal zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind (plus 10.000 Euro je weiteres Kind).
  • Gefördert wird der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Bestand. Die Gebäude müssen dabei den Energieeffizienzklassen F, G oder H (gemäß Energieausweis) zugehörig sein. Innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage muss auf mindestens Energieeffizienzklasse 70 EE saniert werden.
  • Fördervoraussetzung ist, dass das zu erwerbende Wohneigentum selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Nicht förderfähig sind Gebäude, die nicht zur dauerhaften Wohnnutzung vorgesehen sind, wie Ferienwohnungen oder Gartenhäuser. Die Zweckbindung – selbstgenutztes Wohneigentum – besteht für die Dauer von fünf Jahren; die Wohneinheit selbst muss für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.
  • Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen. Die Kredithöchstbeträge sind abhängig von der Kinderanzahl und betragen bei einem Kind maximal 100.000 Euro, bei zwei Kindern maximal 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern maximal 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten von 7 bis 35 Jahren sowie Zinsbindungen von 10 oder 20 Jahren möglich.
  • Nicht förderberechtigt sind Personen, die Voreigentum besitzen oder bereits Baukindergeld beziehen beziehungsweise bezogen haben.

Weiterführende Informationen:

www.kfw.de/308

(BMWSB / KfW / STB Web)

Artikel vom: 04.09.2024

28.08.24 | Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke

Wann ist eine längere Fahrtstrecke als verkehrsgünstiger im Rahmen der Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich anzuerkennen? Hiermit hat sich das Niedersächsische Finanzgericht beschäftigt.

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen.

Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere - längere - Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

"Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.

"Google Maps"-Recherche zur Strecke

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kam im Streitfall eine Erhöhung der Entfernungspauschale nicht in Betracht (Urteil vom 3. April 2024, Az. 9 K 117/21, rechtskräftig). Das Niedersächsische Finanzgericht konnte schon nicht feststellen, dass die vom Kläger benutzte längere Strecke verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke. Nach der "Google Maps"-Recherche des Gerichts ist diese bei üblicher Verkehrslage nicht nur um 27,5 km kürzer, sondern auch um 11 Minuten schneller.

Prüfung von Verkehrsstörungen

Bei extremen Stauverhältnissen könne die Umwegstrecke freilich auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein. Entscheidend sei jedoch, ob die erste Tätigkeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen durch Benutzung der Umwegstrecke in der Regel schneller und pünktlicher erreicht werde. Eine diesbezügliche Überzeugung konnte sich das Gericht nicht bilden und es liege auch nicht auf der Hand, dass eine 27,5 km längere Strecke schneller sei.

Auch der höheren Zahl der Ampeln und der erforderlichen Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kamen hier keine entscheidende Bedeutung zu.

Krankheitsbedingte Zumutbarkeit der Benutzung einer bestimmten Strecke

Schließlich hat das Gericht die Frage nach der Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Strecke aufgrund der Krankheitssituation des Klägers geprüft. Dieser schilderte eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung infolge eines Verkehrsunfalls sowie Schwerbehinderung nach Rücken-OP und Rückenschmerzen mit der Erforderlichkeit von Pausen.

Zwar hatte das Finanzgericht Hamburg in einem Fall eine amtsärztlich attestierte Höhenangst ausreichen lassen, um die Benutzung einer kürzeren Strecke, die über eine Brücke führt, als nicht zumutbar anzusehen (Urteil vom 24. März 2003, Az. II 61/02).

Für eine erhöhte Unfallgefährlichkeit der kürzeren Strecke hat der Kläger hier jedoch keine nachvollziehbaren Belege vorgelegt und konnte das Gericht von seiner Argumentation nicht überzeugen.

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom: 28.08.2024

23.08.24 | Vergabe steuerlicher Wirtschafts-ID

Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) startet: Zum 1. November 2024 soll mit der initialen Vergabe begonnen werden.

Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Ziel ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander.

Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden.

Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 23.08.2024

22.08.24 | Zinssatz für Aussetzungszinsen auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz für Aussetzungszinsen von 6 Prozent jährlich für verfassungswidrig. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Steuerpflichtige müssen also die festgesetzte Steuer zunächst einmal zahlen. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kann jedoch auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden. Für Steuerpflichtige bedeutet das einerseits, dass sie die Steuer zunächst nicht zahlen müssen. Andererseits droht allerdings eine Belastung mit Zinsen, wenn das Rechtsmittel am Ende doch ohne Erfolg bleibt und die Steuer "nachträglich" gezahlt werden muss. Diese Aussetzungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr.

Mit Beschluss vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Vollverzinsung in dieser Höhe ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig erklärt, dies aber nicht auf die Aussetzungszinsen erstreckt.

Strukturelle Niedrigzinsphase

Im Streitfall hatte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent wurden für insgesamt 78 Monate festgesetzt, darunter im Zeitraum von 1.1.2019 bis 15.4.2021.

Nach Auffassung des BFH ist ein Zinssatz für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat in diesem Zeitraum mit dem Gleichheitssatz im Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase sei der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Aussetzungszinsen versus Nachzahlungszinsen

Zudem würden Steuerpflichtige, die Aussetzungszinsen schulden, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 1.1.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 % jährlich, berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so der BFH in seinem Beschluss vom 8.5.2024 (Az. VIII R 9/23).

Das vorinstanzliche FG Münster hatte die Höhe der Aussetzungszinsen übrigens noch für verfassungsgemäß erachtet, ebenso das FG Baden-Württemberg.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 22.08.2024

19.08.24 | Unternehmen halten am Homeoffice fest

Trotz der medialen Aufmerksamkeit für eine mögliche Abkehr vom Homeoffice belegt eine repräsentative ZEW-Befragung, dass hybride Arbeitsmodelle in deutschen Unternehmen ungebrochen weit verbreitet sind.

Zuletzt gab es immer wieder Berichte, dass namhafte Unternehmen ihre Homeoffice-Regelungen einschränken wollen. Die angekündigten "Return-to-Office"-Strategien reichen dabei von neuen Obergrenzen für die Anzahl der Homeoffice-Tage bis zur Wiedereinführung der täglichen Präsenzpflicht. Eine repräsentative Umfrage des ZEW Mannheim unter rund 1.200 Unternehmen im Juni 2024 zeigt allerdings, dass Unternehmen für die kommenden zwei Jahre einen weiteren Anstieg der Homeoffice-Nutzung erwarten.

Kein Rückgang der Homeoffice-Angebote erwartet

Ein Vergleich der aktuellen Homeoffice-Nutzung mit der Situation vor der Pandemie macht deutlich, wie stark sich das mobile Arbeiten in deutschen Unternehmen etabliert hat. Im stärker ortsgebundenen Verarbeitenden Gewerbe hat sich der Anteil der Unternehmen mit Homeoffice-Angeboten von 24 Prozent vor der Pandemie auf nun 48 Prozent verdoppelt. In der Informationswirtschaft ist der Anteil mit einem Sprung von 48 Prozent auf 82 Prozent ebenfalls stark angestiegen.

"Mit Blick auf die nächsten zwei Jahre rechnen die Unternehmen auch nicht damit, Angebote mit mindestens einem Homeoffice-Tag pro Woche zurückzufahren. Im Gegenteil: Der Anteil an Unternehmen mit Homeoffice-Angeboten wird laut Erwartungen nochmals ansteigen – auf 88 Prozent in der Informationswirtschaft und 57 Prozent im Verarbeitenden Gewerbe", so Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek.

Darüber hinaus rechnen die befragten Unternehmen auch mit einem steigenden Anteil der Beschäftigten, die solche Angebote künftig nutzen werden. Beispielsweise erwarten etwa zwei Drittel der Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass im Juni 2026 mehr als 20 Prozent ihrer Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice arbeiten werden.

Verbreitung mehrtägiger Homeoffice-Modelle verdoppelt sich

Hybride Arbeitsmodelle können vielfältig ausgestaltet und an die betrieblichen Bedarfe angepasst werden. Ein grundlegender und universeller Bestandteil ist jedoch die vereinbarte Homeoffice-Frequenz. Im Wesentlichen lassen sich fünf Homeoffice-Modelle unterscheiden, die von wöchentlich einem bis zu fünf Tagen Homeoffice reichen.

In welchem zeitlichen Umfang im Homeoffice gearbeitet werden darf, variiert jedoch stark nach Unternehmensgröße. Dabei gilt: Je größer ein Unternehmen, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein Teil der Beschäftigten Angebote mit hoher Homeoffice-Frequenz nutzen kann.

(ZEW / STB Web)

Artikel vom: 19.08.2024

13.08.24 | Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung durch kurzzeitige Teilrente?

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.

Rentner, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, können nur unter sehr engen Voraussetzungen in die – meist deutlich günstigere – gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehegatten, Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Umständen beitragsfrei mitversichert werden. Das versicherte Mitglied muss den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Familienversicherte Angehörige dürfen allerdings nur geringe Einnahmen haben (im Jahr 2024 monatlich maximal 505 Euro, bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung maximal 538 Euro im Monat). Die Wahl einer Teilrente ermöglicht es Rentnerinnen und Rentnern, selbst die monatliche Rentenhöhe zu bestimmen. Nach dem Ende der Familienversicherung setzt sich der Krankenversicherungsschutz als gesetzliche Krankenversicherung fort.

Missbräuchliche Wahl der Teilrente?

Vor diesem rechtlichen Hintergrund beantragte der Rentner im vorliegenden Fall die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau. Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und sodann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen. Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze komme es aber auf den Jahresdurchschnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb ohne Erfolg. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung. Der Rentner argumentierte, dass er lediglich sein legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht gegenüber der Rentenversicherung genutzt habe.

Kein Wechsel bei Teilrente für nur wenige Monate 

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate ermögliche regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung.

Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze.

Schutz der Solidargemeinschaft

Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten. Die Familienversicherung solle Familien entlasten. Daher seien nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.

Gesetzesänderung geplant

Das Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. L 14 KR 129/24) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen und auf die beabsichtigte Gesetzesänderung verwiesen, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 13.08.2024

09.08.24 | Weiterhin steigende Insolvenzzahlen

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2024 um 13,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Die Zuwachsrate liegt damit wie schon in den Monaten Juni 2023 bis Mai 2024 wieder im zweistelligen Bereich, nachdem es im Juni 2024 mit 6,3 Prozent einen einstelligen Zuwachs gegeben hatte. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

30,9 Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen im Mai 2024 als im Mai 2023

Im Mai 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.934 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 30,9 Prozent mehr als im Mai 2023. Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Mai 2024 in Deutschland insgesamt 5,6 Unternehmensinsolvenzen. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Mai 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,4 Milliarden Euro. Im Mai 2023 hatten die Forderungen bei knapp 4,0 Milliarden Euro gelegen.

"Spiegel der derzeitigen Konjunkturlage"

"Die Unternehmensinsolvenzen sind Spiegel der derzeitigen Konjunkturlage. Das zurückhaltende Konsumverhalten stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen." kommentiert der Berufsverband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) die Zahlen. Eine massive Ausweitung des Insolvenzgeschehens wird allerdings nicht erwartet.

(Destatis / VID / STB Web)

Artikel vom: 09.08.2024

07.08.24 | Fe­ri­en­job als Minijob

Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierende wollen ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. Geeignet dafür ist ein Minijob. Auf die möglichen Varianten weist die Minijob-Zentrale hin.

Schüler, Schülerinnen, Studierende und Berufseinsteiger haben in einem Minijob die Möglichkeit, im Rahmen der zulässigen Stundenzahl nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, erste Arbeitserfahrung zu sammeln und wertvolle Fähigkeiten zu erlernen.

Bei Minijobs wird grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden: Zum einen gibt es Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 538 Euro monatlich und zum anderen kurzfristige Minijobs ohne Verdienstgrenze, dafür aber zeitlich begrenzt.

Zwei Arten von Minijobs

Für einen Ferienjob, der nur wenige Wochen lang und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, bietet sich der kurzfristige Minijob an. Hier ist die Dauer der Beschäftigung entscheidend. Begrenzt ist der kurzfristige Minijob von vornherein auf einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Er ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Hier gibt es keine Verdienstbeschränkung.

Zeitgrenzen beachten

Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung fest, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann auch ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Bei diesem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Er kann dafür dauerhaft ausgeübt werden.

Abgaben zur Sozialversicherung

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze tragen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den größten Teil der Abgaben zur Sozialversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen in der Regel nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, denn Minijobs mit Verdienstgrenze unterliegen der Rentenversicherungspflicht.

Die Menschen im Minijob haben die gleiche rentenrechtliche Absicherung wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sie sich jederzeit befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, sie verzichten damit aber auch auf wertvolle Leistungen der Rentenversicherung.

(Minijob-Zentrale / STB Web)

Artikel vom: 07.08.2024

02.08.24 | Steuerklassenkombination III und V bislang beliebt

Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten des Statistischen Bundesamts für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen.

Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wählten 39 Prozent diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 25 Prozent erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 36 Prozent zusammenveranlagte Steuerpflichtige waren in Steuerklasse IV eingetragen.

Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V

Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus.

Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 Prozent der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 Prozent der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen.

Steuerklasse III "ist männlich"

Männer stellten mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Reform geplant

Das Bundeskabinett beschloss am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, der die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor vorsieht und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung umsetzt.

Beim sogenannten Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.

Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 02.08.2024

25.07.24 | Steuerliche Entlastungen beschlossen

Das Kabinett hat am 24. Juli das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif

  • Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Personen für das Jahr 2024 sichergestellt. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden.
  • Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Kinder und Familien

  • Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden.
  • Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat.

Lohnsteuer

  • Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit soll eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden.
  • Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und soll durch die Reform zeitgemäß angewendet werden. Denn mit dem Faktorverfahren könne die steuermindernde Wirkung des "Ehegatten-Splitting" bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden, so die Bundesregierung.

Gemeinnützigkeitsrecht

  • Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen, ohne hierdurch ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden und ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert.
  • Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.

Abschreibungen

  • Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme soll ein bürokratieärmeres Abschreibungsinstrument zur Verfügung stehen.
  • Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.

(Bundesregierung / BMF / STB Web)

Artikel vom: 25.07.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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