26.08.26 | Bundesfinanzhof gewährt volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmerin

Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach in einem Erbfall einer Vermächtnisnehmerin den vollen Erbfallkosten-Pauschbetrag von seinerzeit 10.300 Euro zu. Dadurch verringerte sich ihr steuerpflichtiger Erwerb entsprechend. Tatsächlich waren ihr Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden.

Der Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zählt zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Soweit keine höheren Einzelkosten geltend gemacht werden wird er pauschal gewährt für Kosten, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Erbfall entstehen. Dazu zählen die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie Kosten im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses.

Der Pauschbetrag kann für einen Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 15.000 Euro, zuvor waren 10.300 Euro. Bei mehreren Erbenden kann er aufgeteilt werden. Zudem können auch Vermächtnisnehmende den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Wie der BFH mit Urteil vom 17.6.2026 (Az. II R 25/23) entschieden hat, ist der Pauschbetrag auch nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.

Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis

Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis in Höhe von umgerechnet rund 58.300 Euro. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 Euro. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden.

Finanzgericht sah übermäßige Begünstigung

Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 5.685 Euro fest. Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale – allerdings nur anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags würde die Klägerin übermäßig begünstigen.

BFH: Pauschale nicht zu kürzen

Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb jedoch nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Folglich war von dem Vermächtnisbetrag der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro abzuziehen. Der steuerpflichtige Erwerb betrug somit 48.000 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 15 Prozent beläuft sich die Erbschaftsteuer der Klägerin nunmehr auf 4.200 Euro.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 26.08.2026

20.08.26 | Erbschaftsteuer: Begünstigtes Grundstück kann auch Garten und Zufahrt umfassen

Ein Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden hat, können neben dem Wohngrundstück auch weitere, mitgenutzte Flächen in den begünstigten Grundstückswert einzubeziehen sein.

Das Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Nach dem Urteil des BFH vom 17.06.2026 (Az. II R 27/23) kann auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist demnach die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.

Wohnhaus mit Garten und Zugangsweg

Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte es nicht. Dagegen wandte sich der Kläger und hatte mit seiner Revision vor dem BFH Erfolg.

Der Unterschied war erheblich. Während das Finanzamt lediglich das Grundstück mit dem Wohnhaus zuzüglich des Gebäude-Sachwerts berücksichtigte und davon einen begünstigten Wert von 521.417 Euro ermittelte, bestätigte der BFH nun die Auffassung des Klägers, der unter Einbeziehung des Garten- sowie des Wegegrundstücks einen begünstigten Grundbesitzwert von 1.174.438 Euro geltend machte.

Wirtschaftliche Einheit festgestellt

Zuvor hatte das sogenannte Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – die Flächen als wirtschaftliche Einheit festgestellt. Dies entspreche auch der tatsächlichen häuslichen Nutzung, was das Finanzamt vor Ort gut beurteilen könne, und sei bindend für das sogenannte Erbschaftsteuerfinanzamt, das im Anschluss die Erbschaftsteuer festsetzt, so der BFH.

Zugleich weist der BFH darauf hin, dass Erben bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen müssten, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren hätten Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 20.08.2026

17.08.26 | Bundeskabinett beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundeskabinett hat am 12.8.2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Unter anderem sieht der Entwurf Änderungen beim Kapitalertragsteuerverfahren, bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, bei Nachzahlungszinsen sowie bei der umsatzsteuerlichen Organschaft vor.

Eine Änderung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer soll missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen.

Ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen

Zudem enthält der Entwurf eine Erleichterung für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen: Bisher gilt eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Diese soll auf 100.000 Euro angehoben werden. Die Regelung betrifft zum Beispiel Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt dabei bestehen, damit auch Nachprüfungen weiterhin möglich sind.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Onlineplattformen müssen Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der EU ausgetauscht. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören auch Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen. Künftig erfolgt die elektronische Bekanntgabe, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Wer über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt und weiterhin eine postalische Zustellung wünscht, muss dies elektronisch über das Konto beantragen.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt. Der Entwurf des JStG sieht vor, den Zinssatz ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.

Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Millionen Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Deshalb sollen Forschungszulagen künftig pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Millionen Euro gewährt werden können.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Vorgesehen ist nun, dass die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger eintreten. Sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft sollen kurzfristig ermöglicht werden.

Weiterführende Informationen:

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

12.08.26 | Testament erfordert Unterschrift – Zeichnung nicht ausreichend

Die Unterschrift unter einem Testament erfordert das Element des Schreibens. Handelt es sich stattdessen um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig. Dies gilt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München auch dann, wenn die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden könnte.

Der Erblasser errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um ein gemeinschaftliches Testament gehandelt haben soll, aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergäbe. Das Schriftstück wurde von ihr eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Der Erblasser brachte am Ende des mehrseitigen Textes lediglich ein Zeichen an.

Mindestanforderungen an eine Unterschrift

Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Alleinerbscheins mit Beschluss vom 05.07.2024 zurückgewiesen. Es sah in dem vom Erblasser angebrachten Zeichen keine Unterschrift. Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass das Testament wirksam sein müsse, weil an der Identität des Erblassers keine Zweifel bestünden.

Dem folgte das Gericht nicht. Das vorgelegte Schriftstück sei unwirksam, weil es nicht vom Erblasser unterschrieben wurde. Eine Unterschrift müsse zwar nicht insgesamt lesbar sein, es genüge, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden könnten. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie oder eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen.

Wolkenähnlich geformte Linien nicht ausreichend

Der auf dem Schriftstück angebrachte wolkenähnlich geformte Linie fehle demnach das Element des Schreibens, also eines auch nur angedeuteten Ausformens von Buchstaben. Eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Deshalb sei das vorgelegte Schriftstück als Ehegattentestament formnichtig.

Zudem stellte das Gericht in seinem Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 33 Wx 289-24 e) klar, dass das Unterschriftserfordernis eine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments ist. Die Unterschrift verbürge nicht nur die Urheberschaft, sondern auch, dass sich der Erblasser zu dem oberhalb der Unterschrift stehenden Testamentstext bekennt.

(OLG München / STB Web)

Artikel vom: 12.08.2026

07.08.26 | Gründungsinteresse steigt – häufig aus Sorge um den Arbeitsplatz

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verzeichnen bundesweit mehr Menschen, die sich zu einer Gründung informieren und beraten lassen. Dabei spielt immer häufiger die Sorge um die eigene berufliche Zukunft eine Rolle, so ein zentrales Ergebnis des DIHK-Reports Unternehmensgründung 2026.

Der Anteil derjenigen, die vor allem mangels Erwerbsalternativen gründen wollen, liegt mit 36 Prozent auf dem höchsten Stand seit elf Jahren. Zugleich berichten viele IHKs von zunehmenden qualitativen Defiziten bei den vorgelegten Geschäftskonzepten, insbesondere bei Finanzierung und kaufmännischer Planung. Entsprechend sei auch der Anteil an unzureichend ausgearbeiteten oder wenig tragfähigen Konzepten gestiegen.

Fast vier von zehn Interessierten wollen in erster Linie gründen, weil sie angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Transformation in vielen Branchen um ihren Arbeitsplatz fürchten. "Die angestrebte Gründung ist in diesen Fällen eher eine Ausweichstrategie als der feste Wunsch, als Unternehmerin oder Unternehmer neue Marktchancen zu erschließen", sagt DIHK-Präsident Peter Adrian. Damit setze sich ein langjähriges Muster fort. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werde in Deutschland häufiger gegründet, während in guten Zeiten mehr Menschen eine abhängige Beschäftigung bevorzugen.

Technologischer Wandel als Risiko und Chance

Der Report zeigt zugleich die zwei Seiten des technologischen Wandels. Einerseits setzen Strukturwandel, Personalabbau und Insolvenzen viele Beschäftigte unter Druck und führen vermehrt zu Gründungen aus einer Umbruchsituation heraus. Andererseits entstehen neue Marktchancen, etwa durch KI, Digitalisierung und sicherheitsrelevante Technologien.

KI erleichtere vielen den Weg in die Selbstständigkeit und eröffne zugleich neue Geschäftsmodelle. Auch bei der Erstellung von Businessplänen oder der Entwicklung erster Geschäftsideen kommen KI-gestützte Anwendungen zunehmend zum Einsatz, beobachten die IHKs.

Frauenanteil weiterhin über 40 Prozent

Außerdem zeigt der Report ein weiterhin hohes Gründungsinteresse von Frauen. Mit 44 Prozent liegt ihr Anteil weiterhin über der Marke von 40 Prozent, auch wenn er gegenüber dem Vorjahr leicht zurückging (2024: 47 Prozent). Im Jahr 2005 hatte er noch 38 Prozent betragen.

Gründende beklagen vor allem bürokratische Hemmnisse

Insgesamt bewerten die befragten Gründenden den Gründungsstandort Deutschland derzeit lediglich mit "schwach befriedigend" (3,5). Sie wünschen sich vor allem einfachere und schnellere Verwaltungsverfahren (73 Prozent), ein vereinfachtes Steuerrecht (61 Prozent) und einen einfacheren Zugang zu öffentlichen Fördermitteln (32 Prozent). 

Die DIHK leitet aus den Erkenntnissen eine Reihe an konkreten Empfehlungen an die Politik ab, darunter die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Daten sollten nur einmal eingegeben und automatisch zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Auch die Vergabe von Steuernummern müsse deutlich schneller erfolgen.

Weiterführende Informationen:

DIHK-Report Unternehmensgründung 2026

(DIHK / STB Web)

Artikel vom: 07.08.2026

04.08.26 | Beamte: Pauschale Beihilfe mindert Sonderausgabenabzug

Beamte, die gesetzlich krankenversichert sind, können eine sogenannte pauschale Beihilfe erhalten. Dabei übernimmt der Dienstherr, ähnlich einem Arbeitgeberanteil, 50 Prozent der Beiträge. Nach einem aktuellen Urteil ist die pauschale Beihilfe zwar steuerfrei, mindert jedoch die Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge.

Anders als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst. Ein Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei der pauschalen Beihilfe wird jedoch eine Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge gewährt.

Der Kläger war pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er bezog pauschale Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz Berlin. In seiner Steuererklärung machte er die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.

Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang

Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. Juni 2026 (3 K 3133/24) entschied. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe würden zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Allerdings stehe die pauschale Beihilfe mit den abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ohne die Krankenversicherungsbeiträge käme die Beihilfe nicht in Betracht. Daher mindert die pauschale Beihilfe die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge.

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 04.08.2026

30.07.26 | Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober in Sachen Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird im Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen und weitere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verhandeln. Nun hat das Gericht die Termine bekanntgegeben. Die Entscheidungen werden seit Längerem mit Spannung erwartet und sind von großer Bedeutung für die Praxis.

In dem Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben.

Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Benachteiligung von Privatvermögen gegenüber Betriebsvermögen?

Das Bundesverfassungsgericht wird am 13. Oktober 2026 darüber verhandeln, ob die Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erbende von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.

Bereits am 12. Oktober 2026 wird in dem Verfahren 1 BvF 1/23 verhandelt. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält mehrere Vorschriften des ErbStG, das ein Bundesgesetz ist, für formell verfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze. Eine bundesgesetzliche Regelung sei im Sinne des Grundgesetzes nicht erforderlich.

Anpassung der Freibeträge an Immobilienpreise?

Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien zudem verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen.

Insbesondere die Entscheidung über die Verschonung von Betriebsvermögen wird seit Längerem mit Spannung erwartet und ist für Unternehmensnachfolgen von großer Bedeutung.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom: 30.07.2026

21.07.26 | Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

Liegt der vom Finanzamt festgestellte Wert eines geerbten Grundstücks deutlich über dem zuvor angenommenen Verkehrswert, kann dies ein gewichtiger Grund sein, die im Erbschein festgelegten Erbanteile zu überprüfen. Finanzbehörden und Finanzgerichte müssen den Sachverhalt dann weiter aufklären.

In einem Streitfall vor dem BFH beerbten der Kläger und ein Miterbe den Bruder des Klägers. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 Prozent und den Beigeladenen zu 63 Prozent als Erben des Erblassers aus. Dem ging ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag der beiden voraus, in dem der Wert der finanziellen Mittel mit rund 261.881 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro angegeben war. Dies gab der Kläger auch in seiner Erbschaftsteuererklärung an.

Deutlich höherer Grundstückswert festgestellt

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 47.040 Euro fest. Dabei ging es von einem im Wege der Schätzung ermittelten Grundbesitzwert von 470.000 Euro und einem Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent aus. Später stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 609.594 Euro fest und erließ einen Änderungsbescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro erhöhte. Dieser Festsetzung lag unverändert ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent zugrunde.

Kläger macht niedrigeren Erbanteil geltend

Dagegen machte der Kläger geltend, dass sein Erbanteil mit 37 Prozent zu hoch bemessen sei. Er argumentierte, dass sich sein Erbanteil durch den deutlich höheren Verkehrswert des Grundstücks rechnerisch auf lediglich rund 30 Prozent verringere. Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos. Das Finanzgericht nahm an, dass eine nachträgliche Änderung der Erbanteile, etwa wegen Irrtums über die Wertverhältnisse, ausgeschlossen sei.

Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Juni 2026, II B 68/25 und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt und zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils zu überprüfen.

Finanzgericht hätte prüfen müssen 

Finanzbehörden und Finanzgerichte hätten zwar regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Würden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, müssen sie das Erbrecht und bei Miterben die Erbanteile selbst ermitteln.

Einen gewichtigen Grund kann demnach auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Auch eine Einigung der Miterben über den Verkehrswert der Nachlassgegenstände und die Erbanteile entbindet demnach das Finanzgericht nicht von einer weiteren Aufklärung, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 21.07.2026

15.07.26 | Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden

Mit neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter vorangebracht werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Zudem sind Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.

"Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran", so Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.

Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.

Gründung innerhalb von 20 Werktagen

Die Eintragung einer Genossenschaft soll künftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Zudem soll mithilfe einer Datenbank die Suche nach einem passenden Prüfungsverband für die Gründung erleichtert werden. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben der erforderlichen Gründungsbegutachtung konkretisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Um die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform besser verhindern zu können, sollen die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Hierzu ist eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände geplant.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Rund 7.000 Genossenschaften in Deutschland

Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) bestehen in Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften mit knapp 21 Millionen Mitgliedern und etwa 1 Million Beschäftigten. Genossenschaften sind in allen Branchen des Wirtschaftslebens tätig. Besonders verbreitet sind Wohnungsgenossenschaften (2.000), Raiffeisengenossenschaften (1.599), gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (1.440) sowie inzwischen 1.020 Energiegenossenschaften.

(BMJ / DGRV / STB Web)

Artikel vom: 15.07.2026

09.07.26 | Studie: Mehrheit der Deutschen sorgt sich um ihre finanzielle Zukunft

In einer aktuellen Befragung gaben 78 Prozent der Europäer an, sich Sorgen über ihre finanzielle Situation in den kommenden zwölf Monaten zu machen. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 74 Prozent. In Deutschland blicken 79 Prozent der Befragten mit Sorge auf ihre finanzielle Zukunft (2025: 80 Prozent).

Für die Studie des Informationsdienstleisters CRIF wurden 5.000 Personen in Deutschland, Irland, Italien, Polen und Großbritannien befragt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die wirtschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre weiterhin deutlich auf die Erwartungen der Menschen auswirken.

Mehr als ein Viertel der Befragten in Deutschland (28 Prozent) rechnet damit, dass sich der eigene Lebensstandard in den kommenden zwölf Monaten verschlechtern wird. 38 Prozent gehen davon aus, dass ihnen am Monatsende künftig weniger Geld zur Verfügung stehen wird, und 18 Prozent machen sich Sorgen, ihre Rechnungen künftig nicht mehr pünktlich bezahlen zu können. 7 Prozent befürchten sogar, ihre Miete oder Hypothekenzahlungen nicht mehr leisten zu können.

Mehr als jeder Zweite plant Ausgabenkürzungen

Die finanzielle Unsicherheit wirkt sich unmittelbar auf das Konsumverhalten der Verbraucher aus. 51 Prozent der Deutschen planen, ihre Ausgaben in den kommenden zwölf Monaten zu reduzieren. Davon wollen 32 Prozent ihre Ausgaben leicht und weitere 19 Prozent sogar deutlich senken. Hauptursache für die geplante Konsumzurückhaltung sind die weiterhin hohen Lebenshaltungskosten.

Die Ergebnisse zeigen auch, dass viele Verbraucher die aktuelle Situation nutzen, um ihre finanzielle Widerstandsfähigkeit zu stärken. 29 Prozent reduzieren ihre Ausgaben, um konkrete Sparziele – etwa für Urlaub, Auto oder Umzug – zu erreichen. 26 Prozent möchten ihre Ersparnisse erhöhen, und 24 Prozent wollen gezielt finanzielle Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben aufbauen. Weitere 16 Prozent geben an, durch geringere Ausgaben bestehende Schulden schneller abbauen zu wollen.

Gleichzeitig geben 21 Prozent an, dass sie heute weniger Geld sparen können als noch vor einem Jahr. Darüber hinaus greifen bereits 15 Prozent auf ihre Ersparnisse zurück, um laufende Ausgaben zu finanzieren. 

Verunsicherung durch Inflation und geopolitische Krisen

Mit 52 Prozent nennt mehr als jeder zweite Deutsche die anhaltend hohe Inflation und steigende Lebenshaltungskosten als größte Gefahr für die eigene finanzielle Zukunft. Zugleich sorgen internationale Krisen für erhebliche Verunsicherung.

40 Prozent der Befragten befürchten negative wirtschaftliche Folgen des Krieges in der Ukraine. Nahezu ebenso viele (40 Prozent) sehen die anhaltenden Konflikte und die Instabilität im Nahen Osten als Risiko für ihre finanzielle Situation. Darüber hinaus rechnen 33 Prozent mit negativen Auswirkungen einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Europa und den USA, etwa durch neue Handelsbarrieren oder Zölle.

Künstliche Intelligenz als neuer Risikofaktor

Bemerkenswert ist zudem die wachsende Bedeutung neuer Risikofaktoren. So betrachtet gut jeder Fünfte (23 Prozent) den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz als potenziellen Risikofaktor für die eigene finanzielle Situation. Weitere 10 Prozent sorgen sich über die wirtschaftliche Abhängigkeit von China, während 9 Prozent Klima- und Umweltrisiken als finanzielle Belastungsfaktoren nennen.

(CRIF / STB Web)

Artikel vom: 09.07.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce, <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
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