21.01.25 | Was ist ein Start-up?

27 Prozent der Gründenden in Deutschland bezeichnen ihr Unternehmen als Start-up. Das sind deutlich mehr als es die gängigen Abgrenzungen von Start-ups hergeben.

Im KfW-Gründungsmonitor liegt der Anteil von Gründungen mit Start-up-Merkmalen bei 6 Prozent und auch andere Datenquellen zählen Start-up-Gründungen lediglich im einstelligen Prozentbereich. Laut einer neuen Analyse von KfW Research sehen hingegen 28 Prozent der Personen, die sich durch die Übernahme eines bestehenden Unternehmens selbstständig gemacht haben, dieses als Start-up an. Typischerweise werden dagegen nur Neugründungen als Start-ups gezählt.

Innovativ, wachstumsorientiert und jung

Zudem geben 16 Prozent der freiberuflichen sowie 23 Prozent der soloselbstständigen Gründenden an, ein Start-up zu führen. Auch diese werden gewöhnlich nicht als Start-ups betrachtet. Für Start-ups gibt es zwar keine offizielle Definition. Industriespezifisch und wirtschaftspolitisch werden darunter jedoch innovative, wachstumsorientierte junge Unternehmen verstanden.

"Die Nutzung des Begriffs Start-up hat sich in den vergangenen zehn Jahren gewandelt. Er wird mittlerweile breiter verwendet und hat an Schärfe verloren", sagt Dr. Georg Metzger, Ökonom bei KfW Research. "Das kann mit der gestiegenen Aufmerksamkeit der Medien für Start-ups zusammenhängen – was zu einem gewissen Gewöhnungseffekt an den Begriff geführt haben mag."

Präsenz in den Medien

Vor 2010 tauchten die Wörter "Start-up" oder "Start-ups" jährlich 2.000- bis 3.000-mal in der Presse auf, dabei häufiger in der Fachpresse als in der Publikumspresse. Ab 2010 nahm die Entwicklung Fahrt auf, insbesondere in der Tages- und Wochenpresse. Die Begriffe wurden 2019 knapp 30.000-mal genannt.

(KfW / STB Web)

Artikel vom: 21.01.2025

16.01.25 | Übertragung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeitende zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

Kein geldwerter Vorteil aufgrund des Arbeitsverhältnisses

Das Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat dazu mit Urteil vom 29.11.2024 (Az. VI R 21/22) entschieden, dass die Anteilsübertragung nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Hinzu kam in dem Fall, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 16.01.2025

15.01.25 | BaFin-Kontenvergleich startet

Am 15. Januar 2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller rund 6.900 Girokonten für Privatpersonen in Deutschland.

Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.

Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sogenannte Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt unter anderem vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei die Bundesministerien für Finanzen (BMF) sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV).

Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Die Daten werden nicht durch die BaFin geprüft.

kontenvergleich.bafin.de

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 15.01.2025

13.01.25 | Immer mehr Mittelständler erwägen Geschäftsaufgabe

Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland erwägen, ihre Betriebe wegen fehlender Nachfolgelösungen zu schließen. Bis Ende des Jahres 2025 hegen rund 231.000, die bereits konkret ihren persönlichen Rückzug planen, Stilllegungspläne. Das sind 67.500 mehr als ein Jahr zuvor.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Sonderauswertung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels, das zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 2024 erhoben wurde. Danach haben niemals zuvor seit Start des Nachfolge-Monitorings von KfW Research so viele mittelständische Unternehmen die Aufgabe ihres Betriebs in Erwägung gezogen. Mittelfristig, binnen drei bis fünf Jahren, ziehen noch einmal rund 310.000 Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereits wissen, dass sie aus ihrer Firma ausscheiden, die Schließung in Betracht.

Nachfolgen und Stilllegungen

Demgegenüber streben 532.000 der insgesamt 3,84 Mio. mittelständischen Unternehmen in Deutschland bis Ende 2028 die Übergabe an einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin an. Damit halten sich die angestrebten Nachfolgen und die geplanten oder für möglich gehaltenen Stilllegungen bis Ende 2028 in etwa die Waage.

Hauptgrund für die Pläne zur Stilllegung ist sehr oft das Alter. Das Durchschnittsalter der mittelständischen Unternehmerschaft liegt bei 54 Jahren. 39 Prozent der Unternehmerschaft ist sogar 60 Jahre oder älter – in der deutschen Gesamtbevölkerung sind das nur rund 30 Prozent.

Wenig Interesse an mittelständischem Unternehmertum

Der Engpass bei der Unternehmensnachfolge ist die zu gering besetzte nachrückende Gründergeneration. In dieser wiederum haben nur wenige Personen Interesse daran, auf bereits bestehende Unternehmensstrukturen zurückzugreifen. Gegenwärtig gibt es jährlich weniger als halb so viele Übernahmegründungen wie Unternehmen mit Nachfolgebestrebungen im Mittelstand.

"Die Problematik der fehlenden Unternehmensnachfolgen im Mittelstand wird sich absehbar verschärfen. Wir benötigen in Deutschland nachhaltig mehr Gründungsbereitschaft. Eine unternehmerische Tätigkeit oder der Karrierepfad in der Leitung eines mittelständischen Unternehmens muss eine selbstverständliche Alternative zum Angestelltenverhältnis sein", sagt Dr. Michael Schwartz, Mittelstandsexperte bei KfW Research.

(KfW / STB Web)

Artikel vom: 13.01.2025

13.01.25 | Aktuelle Insolvenzstatistik

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 um 13,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 Prozent im Vergleich zu 2023.

Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

35,9 Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2024

Für Oktober 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.012 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 35,9 Prozent mehr als im Oktober 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,8 Milliarden Euro. Im Vorjahresmonat hatten die Forderungen bei rund 1,6 Milliarden Euro gelegen.

Anhaltender Strukturwandel der deutschen Wirtschaft

"Die aktuellen Insolvenzzahlen sind ein klares Zeichen für den anhaltenden Strukturwandel der deutschen Wirtschaft." kommentiert Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID), die Zahlen. "Wir erleben einen gleichzeitigen Umbruch in vielen Branchen und auch in Schlüsselindustrien. Dieser Umbruch wird im Jahr 2025 anhalten, unabhängig davon, was die neue Bundesregierung auf den Weg bringt", so Niering.

(Destatis / VID / STB Web)

Artikel vom: 13.01.2025

07.01.25 | Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro).

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen.

Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro).

Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.

Hierauf weist das Bundesministerium der Finanzen hin.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 07.01.2025

02.01.25 | Arbeit und Soziales: Änderungen und Neuregelungen 2025

Zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2025 werden eine Reihe an Änderungen im Bereich Arbeit und Soziales wirksam.

  • Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025.
  • Arbeitsförderung: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.
  • Kurzarbeitergeld: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld auf 24 Monate, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.
  • Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2025 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Anhebung der Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
  • Sozialversicherungsrechengrößen: Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurden im Herbst 2024 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2023 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2025 beträgt 103,42 Euro monatlich.
  • Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent. Darüber hinaus wird mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die sogenannte Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe von derzeit 450 Euro pro Jahr auf zunächst 700 Euro im Jahr 2025 angehoben. Ab dem Jahr 2026 wird die Grenze dann 1.000 Euro pro Jahr betragen. Zudem wird die Künstlersozialkasse zum 1. Januar 2025 Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Standort der Künstlersozialkasse bleibt auch zukünftig Wilhelmshaven.
  • Alterssicherung der Landwirte: Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich monatlich 312 Euro betragen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 18,15 Euro seit dem 1. Juli 2024.
  • Geringfügige Beschäftigung: Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro im Monat angehoben.
  • Übergangsbereich und Faktor F: Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sodass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6683.
  • Sachbezugswerte 2025: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 um 6,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 313 Euro auf 333 Euro (Frühstück auf 69 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 132 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,3 Prozent von 278 Euro auf 282 Euro.

Diese und weitere Änderungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 02.01.2025

23.12.24 | Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft verrechenbar sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell vorlag.

Die Kläger wandten sich gegen die Feststellungen des Finanzamts, wonach die von ihnen erzielten Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Sie argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen.

Modellhafte Gestaltung

Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, welche primär auf steuerliche Vorteile abziele. Zudem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als 10 Prozent des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.

Planung zielte auf hohe Verluste ab

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 15.11.2024 (Az. 10 K 1055/20 F) ab und folgte der Einschätzung des Finanzamts. Diese Gestaltung sei als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt habe, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, welche dann potenziell steuerliche Vorteile böten.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 23.12.2024

20.12.24 | Steuerbeschlüsse zum Jahresende

Ausgleich der "kalten Progression" ausgleichen und Erhöhung des Kindergelds: Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20. Dezember 2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt.

Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehören:

  • die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
  • die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro)
  • die Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro (2026: 259 Euro) sowie
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %)

Ausgleich der "kalten Progression"

Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte "kalte Progression" ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation "aufgefressen" wird und somit dennoch zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1. Januar 2025, teils zum 1. Januar 2026 in Kraft.

(Bundesrat / STB Web)

Artikel vom: 20.12.2024

19.12.24 | Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sogenannten Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist.

In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. Eines der Verfahren war eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage.

Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie unter anderem ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht.

Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteile vom 4.12.2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23).

Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 1.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 19.12.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
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