13.10.26 | Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
Selbstständige können eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben – mit der Folge, dass sie für Familienheimfahrten nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen können als Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein freiberuflicher IT-Berater an vier Tagen pro Woche für einen Kunden in einer anderen Stadt tätig. Am Standort des Kunden mietete er zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasing-Fahrzeug.
In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung auch die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Berechnung des Finanzamts führte zu Gewinnerhöhung
Mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) bestätigte der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Danach waren die Fahrten des Klägers zwischen dem Einsatzort bei seinem Kunden und seinem Wohnort Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die einkommensteuerlich zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom Finanzgericht erkannten Höhe führten.
Wann liegt eine betriebliche doppelte Haushaltsführung vor?
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt laut BFH vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liege jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte hat.
Auch die Verpflegungsmehraufwendungen eines Selbständigen sind laut BFH im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar und zwar nur für die ersten drei Monate nach der Begründung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 13.10.2026
08.10.26 | Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen
Ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) sieht vor, dass künftig mit Kryptowerten erzielte Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Die geplante Neuregelung wurde zunächst in die Ressortabstimmung gegeben.
Kryptowerte wie Bitcoin und Ether haben sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und im Kapitalmarkt etabliert. Neben ihrer spekulativen Nutzung stellen sie zwischenzeitlich eine mögliche Form der privaten Kapitalanlage dar. Die bisherige Einordnung als "andere Wirtschaftsgüter" im Bereich der sonstigen Einkünfte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) werde dem zunehmend nicht mehr gerecht, so das BMF.
Danach unterfallen Kryptowerte bislang lediglich der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, wenn sie innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert werden.
Mit vorliegendem Referentenentwurf sollen Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten des Privatvermögens, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind, ab 2027 nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Ab 2028 soll zudem der automatische Kapitalertragsteuerabzug erfolgen.
Auf Grundlage der nun stattfindenden Ressortabstimmung wird sich das Kabinett mit dem Vorschlag befassen.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 08.10.2026
05.10.26 | Zahlungsverzug bleibt Dauerproblem
In einer Studie des Kreditversicherers Coface gaben 82 Prozent der befragten Unternehmen an, dass sie von Zahlungsverzögerungen betroffen sind. Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten.
Die jährliche Befragung wurde zwischen Juli und August 2026 unter 503 Unternehmen aus mehr als 12 breit gefächerten Branchen durchgeführt. Der aktuelle Wert sei der höchste seit 2019, so Coface. 2021 waren es noch 59 Prozent der Unternehmen, von Zahlungsverzögerungen betroffen waren. 2025 waren es bereits 81 Prozent.
Besonders häufig berichten Unternehmen aus dem Maschinenbau (92 Prozent), der Pharma- und Chemiebranche (90 Prozent) sowie der Automobilindustrie (89 Prozent) von verspäteten Zahlungen. Am seltensten betroffen sind Unternehmen aus der Holz- und Möbelindustrie, hier mussten nur 54 Prozent der Befragten länger auf ihr Geld warten.
Lange überfällige Forderungen bleiben das größte Risiko
Zugleich gewähren 81 Prozent der Befragten ihren Kunden weiterhin Zahlungsziele, bitten jedoch früher zur Kasse. Die durchschnittliche Dauer der Zahlungsverzögerungen sank von 31,8 Tagen im Vorjahr auf 30,2 Tage.
Besonders kritisch sind nach wie vor Forderungen, die bereits zwischen sechs Monaten und zwei Jahren überfällig sind. Der Anteil der Unternehmen, bei denen solche Außenstände 2 Prozent oder mehr ihres Jahresumsatzes ausmachen, stieg von 12 auf 15 Prozent. Vor allem kleinere Unternehmen sind von diesem Risiko betroffen, da sie häufig über geringere finanzielle Reserven verfügen.
Dominoeffekte nehmen deutlich zu
Als häufigste Ursache für Zahlungsverzögerungen nennen Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten ihrer Kunden. Auffällig ist dabei die zunehmende Bedeutung von Dominoeffekten: Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten. Dieser Wert ist innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen, von 23 auf 33 Prozent.
(Coface / STB Web)
Artikel vom: 05.10.2026
28.09.26 | Realsplitting im Trennungsjahr auch bei Wechsel zur Einzelveranlagung
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sogenannten Realsplittings abgezogen werden können.
Der Kläger und seine damalige Ehepartnerin wählten für das Jahr ihrer Trennung die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben geltend machte (sogenanntes Realsplitting).
Das Finanzamt versagte dies jedoch mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Voraussetzungen des Realsplittings erfüllt
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die Voraussetzungen des Realsplittings seien – unstrittig – erfüllt gewesen. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung würden dem Sonderausgabenabzug nicht entgegenstehen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen.
Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 28.09.2026
23.09.26 | Digitale Belege und digitale Kassen: Kabinett beschließt Gesetzentwurf
Das Bundeskabinett hat am 23.9.2026 einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen.
Vorgesehen sind insbesondere eine Registrierkassenpflicht bei einem Umsatz von mehr als 100.000 Euro und die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1. Januar 2028. Mit dem Gesetzentwurf setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) zudem den Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter um. Diesen hatten Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig im Juli in Berlin vorgestellt.
Offene Ladenkassen: Umstellungspflicht bei mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz
Zwar seien in Deutschland moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet; es gebe jedoch noch etwa 115.000 sogenannte offene Ladenkassen, so das BMF. Deren Kassenumsätze seien anfällig für Missbrauch und könnten Steuerhinterziehung begünstigen, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gebe. Deshalb sollen diese offenen Ladenkassen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden.
Ausgenommen von der Registrierkassenpflicht sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro haben. Weitere Ausnahmen könnten nach der Verabschiedung des Gesetzes durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, so das BMF. Dabei kämen etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben in Betracht.
Neuer Steuerstraftatbestand und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten
Im Falle des Einsatzes und Vertriebs von Manipulationssoftware wird ein zusätzlicher Straftatbestand eingeführt. Beim Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen dürfen die Finanzbehörden, sofern elektronische Aufzeichnungssysteme betroffen sind, künftig selbst ermitteln.
Eingeführt wird zudem die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt.
Bereitstellung elektronischer Belege ab 2028
Ab 2028 soll die Papierbelegausgabe durch die Bereitstellung elektronischer Belege abgelöst werden, ohne dass Kunden verpflichtet sind, den digitalen Beleg tatsächlich entgegenzunehmen.
Schließlich ist vorgesehen, dass rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen.
Weitere Informationen zum Gesetzentwurf beim BMF
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 23.09.2026
22.09.26 | Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Minijobbern sei dabei gerechtfertigt.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Arbeitnehmern wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Er argumentierte, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Minijobbern vorliege, die ausschließlich pauschal besteuert würden und deren Energiepreispauschale somit ohne Besteuerung ausgezahlt wurde.
Sozial ausgewogene Kompensation der Mehrbelastung
Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 11.06.2026 (Az. VI R 15/24) entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Sie sei dem individuellen Steuersatz unterworfen worden, um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen.
Bei Minijobbern handele es sich typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen. Eine unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen und verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 22.09.2026
18.09.26 | Zum Werbungskostenabzug bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer
Eheleute hatten gemeinsam eine zweite Wohnung angemietet, die der Ehemann allein als Arbeitszimmer nutzte. Das Finanzamt nahm eine Aufteilung der Kosten vor und berücksichtigte davon nur die Hälfte bei ihm als Werbungskosten. Das Niedersächsische Finanzgericht erteilte dem Vorgehen des Finanzamts eine Absage.
In seiner Steuererklärung machte der als Software-Entwickler tätige Kläger Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 10.831 Euro als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen umfassten Miete, Nebenkosten sowie Strom und Gas.
Das Finanzamt erkannte zwar das Arbeitszimmer grundsätzlich an, sah es aber als problematisch an, dass die Eheleute nicht nur gemeinsame Mieter waren, sondern zudem die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlten. Es nahm eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete sowie anteilige Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Aus dem so ermittelten Betrag von 8.555 Euro berücksichtigte es die Hälfte als Werbungskosten beim Ehemann.
Finanzamt wendet BFH-Urteil zu Miteigentum an
Dabei bezog sich das Finanzamt auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2017 (Az. VI R 41/15). Dieser hatte entschieden, dass ein Miteigentümer bei alleiniger Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken Aufwendungen für AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann. In dem Fall wurde ein Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen.
Finanzgericht: Mieter haben keine grundstücksorientierten Aufwendungen
Dieser Sichtweise folgte das Niedersächsische Finanzgericht nicht. Bereits die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei verfehlt. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die Räumlichkeiten nutzen zu können. Zudem sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn die Veranlassung dafür ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.
Die Anwendung des genannten BFH-Urteils erachtete das Gericht für verfehlt. Das Urteil betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt. Vorliegend gehe es nicht um Aufwendungen für den Erwerb von Miteigentum. Da die Finanzverwaltung das Urteil allerdings generell auch auf Mietverhältnisse anwendet, hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 18.09.2026
14.09.26 | Mitarbeiterbeteiligungen: Keine Steuerbefreiung bei Ausschluss einzelner Gruppen
Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist schädlich für die Steuerfreiheit der daraus resultierenden geldwerten Vorteile. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Ein Unternehmen unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm. Dabei konnten Teilnehmende einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren. Ausgeschlossen waren jedoch Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Das Unternehmen behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei und berief sich dabei auf § 3 Nr. 39 EStG.
Danach ist der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Finanzamt versagte die Steuerbefreiung
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das beklagte Finanzamt die Steuerbefreiung, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe. Dagegen klagte das Unternehmen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist zwar der Ausschluss von Mitarbeitenden mit ruhendem Arbeitsverhältnis für die Steuerfreiheit unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" im Sinne der Norm stehen würden.
Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden schädlich
Schädlich sei jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen müsse. Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf habe eine Beteiligung "aller" Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern. Eine weitergehende Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen aus Praktikabilitätsgründen sei im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert, aber bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden.
Keine Differenzierung aus Praktikabilitätsgründen
Daher ließ das Gericht auch die von dem Unternehmen angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse nicht gelten. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor.
Zu dem Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)) wurde die Revision zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 14.09.2026
08.09.26 | Keine doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil
Ein Arbeitnehmer wollte Aufwendungen für sein Wohnmobil steuerlich als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung ansetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch seine Klage beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.
Der Kläger hatte den Arbeitgeber gewechselt und erklärte in seiner Steuererklärung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Als Kosten für eine Unterkunft machte er Abschreibungen für ein angeschafftes Wohnmobil geltend sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil.
Voraussetzungen für Zweitwohnsitz nicht erfüllt
An den Arbeitstagen stand das Wohnmobil auf dem Parkplatz des Arbeitgebers. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handle sich nicht um eine dauerhafte selbständige Unterkunft.
Auch das FG Baden-Württemberg lehnte die doppelte Haushaltsführung per Wohnmobil ab. In seinem Urteil vom 17.9.2025 (Az. 4 K 221/25) berücksichtigte es lediglich die wöchentlichen Heimfahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Eine doppelte Haushaltsführung setze ein Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte voraus. Zwar könne in einem Wohnmobil mit längerem Aufenthalt gewohnt werden; für einen doppelten Haushalt reiche dies aber nicht aus. Dafür müsse eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbständige Unterkunft am Ort der Tätigkeitsstätte zur Verfügung stehen.
Keine feste Unterkunft aufgrund wöchentlicher Heimfahrten
Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort, sondern werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei im Streitfall deshalb als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Es komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 08.09.2026
02.09.26 | Bundeskabinett beschließt Einkommensteuerreform 2027
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Gesetzentwurf für die Einkommensteuerreform 2027 beschlossen. Mit den Neuregelungen sollen vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern entlastet werden.
Insgesamt geht das Bundesfinanzministerium (BMF) von einem Entlastungsvolumen von rund 10 Milliarden Euro aus. Die Entlastungen sollen in zwei Stufen erfolgen und ab dem Jahr 2028 vollumfänglich wirksam sein.
In Anbetracht der in den letzten Jahren gestiegenen Lebensmittelpreise, Mieten und Energiepreise sei es umso wichtiger, eine große Mehrheit in Deutschland steuerlich zu entlasten. Familien mit Kindern könnten mit der Reform ab 2028 über 600 Euro mehr im Jahr zur Verfügung haben als heute, teilte das BMF mit.
Um dies zu ermöglichen, soll der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro soll zudem eine neue Superreichensteuer von 47 Prozent gelten.
Wesentliche Maßnahmen:
- Der Grundfreibetrag steigt auf 12.564 Euro (2027) und 12.900 Euro (2028).
- Die zweite Progressionszone wird bis 70.600 Euro abgeflacht. Davon sollen vor allem die mittleren Einkommen profitieren.
- Das Kindergeld steigt von heute 259 Euro zunächst auf 267 Euro (2027) und dann 272 Euro (2028) je Kind und Monat.
- Die Freibeträge für Kinder steigen auf 10.056 Euro (2027) und 10.236 Euro (2028).
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 auf 1.430 Euro.
- Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen steigt der maximal zulässige Stundenlohn von 50 auf 75 Euro.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 02.09.2026

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