15.10.25 | Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Aktivrente

Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober den Gesetzentwurf zur sogenannten Aktivrente beschlossen. Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreichen, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können.

Mit den geplanten Neuregelungen sollen insbesondere finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter geschaffen werden, um dem demografisch bedingten Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Davon ausgenommen sind allerdings Selbstständige sowie Beamte. Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob eine Rente bezogen wird oder diese aufgeschoben wird. Des Weiteren wird die Steuerfreiheit auf Personen beschränkt, die mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze überschritten haben.

Kein Wegfall der Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht soll bestehen bleiben, damit auch die Sozialkassen profitieren und die Sozialsysteme entlastet werden.

Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und wird nach den Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen bis zu 890 Millionen Euro jährlich kosten.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 15.10.2025

13.10.25 | Firmeninsolvenzen weiter auf hohem Niveau

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland ist im September erneut gestiegen. Das berichtete das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). Auch das Statistische Bundesamt verzeichnet einen weiteren Anstieg der Insolvenzen.

Konkret liegt die Zahl laut IWH-Insolvenztrend im September bei 1.481. Das seien 5 Prozent mehr als im Vormonat, 14 Prozent mehr als im September 2024 und 64 Prozent mehr als in einem durchschnittlichen September der Jahre 2016 bis 2019, also vor der Corona-Pandemie.

Insgesamt waren im dritten Quartal 2025 4.478 Personen- und Kapitalgesellschaften von einer Insolvenz betroffen. Damit sei der Rekordwert des zweiten Quartals 2025 nur um 1 Prozent unterschritten, so das IWH. Somit wurde im dritten Quartal 2025 die zweithöchste Anzahl insolventer Personen- und Kapitalgesellschaften seit dem dritten Quartal 2005 gemessen – höher als im Nachgang der großen Wirtschafts- und Finanzkrise 2009.

Gesamtwirtschaftliche Probleme und Nachholeffekte

Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung, führt die hohen Insolvenzzahlen auf langanhaltende gesamtwirtschaftliche Probleme sowie auf Nachholeffekte der Niedrigzinspolitik und Corona-Staatshilfen zurück. "Auch wenn im Oktober nochmals hohe Insolvenzzahlen erwartet werden, rechne ich für die kommenden Monate insgesamt mit einer Konsolidierung des Insolvenzgeschehens auf hohem Niveau", sagt Müller. Der Trendanstieg ende, weil die Nachholeffekte an Kraft verlören. Es handle sich um schmerzhafte, aber notwendige Marktbereinigungen sowie Strukturanpassungen, die Raum für zukunftsfähige Unternehmen schaffen könnten.

Auch das Statistische Bundesamt meldet gestiegene Insolvenzzahlen für September. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen sei um 10,4 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liege in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Regelinsolvenzen und Unternehmensinsolvenzen

Regelinsolvenzen sind mit Unternehmensinsolvenzen nicht gleichzusetzen. Sie umfassen neben den im IWH-Insolvenztrend erfassten Personen- und Kapitalgesellschaften auch die Gruppe der Kleinstunternehmen. Zudem werden auch bestimmte natürliche Personen wie Selbstständige oder ehemals selbstständig Tätige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen sowie privat haftende Gesellschafter und Einzelunternehmer gemeldet.

(IWH Halle / STB Web)

Artikel vom: 13.10.2025

08.10.25 | Beitragsbemessungsgrenzen für Gutverdiener steigen

Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 neue Grenzwerte bei den Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Gutverdienende zahlen dadurch ab Januar 2026 höhere Beiträge. Für Normalverdiener und ihre Arbeitgeber ändere sich aber nichts, so die Bundesregierung.

Die Aktualisierung der Rechengrößen erfolgt jährlich und ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten an und soll der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung wie auch deren Leistungsniveau dienen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf 5.812,50 Euro im Monat erhöhen (2025: 5.512,50 Euro). Bis zu diesem Bruttoeinkommen werden Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Der darüber hinausgehende Verdienst ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf monatlich 6.450 Euro (2025: 6.150 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen (2025: 8.050 Euro). 

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen (2025: 50.493 Euro).

Stabilisierung der sozialen Absicherung

"Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken", so die Bundesregierung. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben.

Gleichzeitig würde aber auch das Absicherungsniveau für Besserverdienende sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

(Bundesregierung / STB Web)

Artikel vom: 08.10.2025

06.10.25 | Einkommenssituation von Rentnerhaushalten

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts liegt das mittlere Einkommen von Menschen im Ruhestand bei 1.990 Euro netto. Jede fünfte Person (20 Prozent) muss allerdings mit maximal 1.400 Euro auskommen.

Weitere 20 Prozent verfügen über mehr als 1.400 Euro, aber weniger als rund 1.790 Euro im Monat. Die 20 Prozent mit dem höchsten Einkommen im Ruhestand haben monatlich mehr als rund 2.870 Euro zur Verfügung, so das Statistische Bundesamt

Ermittelt wurde das sogenannte Nettoäquivalenzeinkommen, ein bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, das das Einkommen von Personen vergleichbar macht, die in unterschiedlich zusammengesetzten Haushalten leben. Das mittlere Einkommen (Median) für Personen ab 65 Jahren im Ruhestand lag zuletzt bei 1.990 Euro monatlich – die eine Hälfte von ihnen hat also weniger zur Verfügung, die andere mehr. Zum Vergleich: Das mittlere Nettoäquivalenzeinkommen der Gesamtbevölkerung lag bei rund 2.300 Euro im Monat.

Frauen erhielten gut ein Viertel weniger

Betrachtet man nur die Alterseinkünfte, haben Frauen im Schnitt deutlich geringere Einkünfte als Männer. Frauen ab 65 Jahren, die eine Rente oder Pension bezogen, erhielten im Schnitt brutto rund 1.720 Euro Alterseinkünfte pro Monat. Bei Männern waren es rund 2.320 Euro. Der sogenannte Gender-Pension-Gap betrug 25,8 Prozent. Ein Grund für die geschlechtsspezifische Rentenlücke ist die geringere Erwerbstätigkeit von Frauen.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 06.10.2025

30.09.25 | Kein Anspruch auf Offenlegung anonymer Steueranzeigen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall ging beim Finanzamt eine anonyme Anzeige über einen Gastronomiebetrieb. Bei Überprüfung konnte allerdings kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten seitens des Betriebs festgestellt werden. Der Betreiber wollte allerdings wissen, wer ihn angezeigt hatte und beantragte Akteneinsicht und Auskunft. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch vor Gericht hatte der Gastronom keinen Erfolg.

Geheimhaltungsinteresse überwiegt im Regelfall

In der Regel sei das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten als das Offenbarungsinteresse des Betroffenen, so der BFH. Eine Ausnahme käme in Betracht, wenn der Betroffene infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei.

Schutz der Identität Anzeigeerstatters

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Datenschutzgrundverordnung. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Darüber hinaus sei der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters zu achten, so der BFH mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. IX R 25/24).

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 30.09.2025

22.09.25 | Keine außergewöhnliche Belastung bei Trickbetrug

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Einer 77-Jährigen entstand bei einem Trickbetrug ein Schaden von 50.000 Euro. Sie erstattete zwar Anzeige, doch das Strafverfahren musste eingestellt werden, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. In ihrer Steuererklärung machte die Geschädigte den Betrugsverlust als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und meinte, es wären zumutbare Handlungsalternativen möglich gewesen. Die Geschädigte argumentierte dagegen, sie hätte sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden.

Betrugsmasche kann jeden treffen

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte jedoch keinen Erfolg. Die Aufwendungen seien insofern nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Die Betrugsmasche könne potenziell jeden treffen. Zudem habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lebensnotwendig auf ihn angewiesen.

Zumutbare Handlungsalternativen

Bei der Beurteilung, ob eine Zwangslage vorlag, gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen sei, zunächst zu ihrer Tochter, um die es bei dem Betrug ging, oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.

Folglich sei der Vermögensverlust der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn anzusehen, so das Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E). Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 22.09.2025

15.09.25 | Gebühren bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft

Wenn eine sogenannte verbindliche Auskunft des Finanzamts gegenüber mehreren Antragstellern in der Sache einheitlich erteilt wird, kann auch nur einmal die Gebühr dafür erhoben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall waren acht Personen an einer Holdingsgesellschaft beteiligt und planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO). Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von noch nicht verwirklichten Sachverhalten mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen erteilen. Hierfür wird allerdings eine Gebühr erhoben.

Acht Mal die Höchstgebühr?

Im vorliegenden Fall erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und verlangte dafür die Höchstgebühr von rund 110.000 Euro – und zwar gegenüber jedem einzelnen Antragsteller, also acht Mal. Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, die Höchstgebühr sei lediglich einmal angefallen. So sah es auch das Finanzgericht.

Antragsteller sind bei einheitlicher Auskunft Gesamtschuldner

Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BFH sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Dies sei hier gegeben. Dass die Behörde jedem Kläger einzeln denselben Bescheid übermittelt habe, ändere nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliege, so das Urteil vom 3.7.2025 (Az. IV R 6/23).

Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der bis dahin angenommen hatte, dass im Grundsatz bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 15.09.2025

10.09.25 | Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10. September das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Darin enthalten ist insbesondere die Erhöhung der Entfernungspauschale sowie die Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie. Vorgesehen sind außerdem Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht.

Ziel sei, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht hätten, so das Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Höhere Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten – vorausgesetzt, die übrigen Werbungskosten überschreiten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag. Bei 20 Kilometern sind es rund 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich, rechnet das BMF beispielhaft vor.

Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Neben der Gastronomiebranche profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel sowie Catering-Unternehmen und die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Wiedereinführung des Agrardiesels

In dem Gesetzentwurf enthalten ist auch die Wiedereinführung der Steuerermäßigung auf Agrardiesel für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Anhebung der Übungsleiterpauschale

Vorgesehen sind auch steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Damit soll das ehrenamtliche Engagement gestärkt werden. Unter anderem enthält der Gesetzentwurf die Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro sowie der Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 10.09.2025

30.08.25 | Lohnfortzahlung kostet Unternehmen 82 Milliarden Euro

Sobald Beschäftigte krank werden, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine neue Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass sich die Summe der Entgeltfortzahlungen seit 2010 mehr als verdoppelt hat.

Nach der Studie mussten Arbeitgeber im Jahr 2024 rund 82 Milliarden Euro für kranke Mitarbeitende aufbringen, davon 13 Milliarden Euro an Sozialabgaben. Das entspreche insgesamt dem Vierfachen des Krankengeldes. Der gestiegene Krankenstand sei dabei aber nur ein Grund für die hohe Summe.

Die Gründe sind vielseitig

So habe auch die gute Entwicklung am Arbeitsmarkt zu den gestiegenen Entgeltfortzahlungen beigetragen. Denn 2024 gab es so viele Erwerbstätige wie noch nie, sodass die Unternehmen auch mehr Gehälter zahlten. Die allgemeine Lohnentwicklung habe ebenfalls beigetragen. Die Kosten wären also selbst bei unverändertem Krankenstand gestiegen, erläutert das IW. Dennoch sei aber auch der Krankenstand seit rund zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen und trage entsprechend zu den höheren Arbeitgeberaufwendungen bei.

Vorschläge für eine Entlastung

Zur Senkung dieser Kosten führt das IW verschiedene Vorschläge an. Eine Idee sei die Einführung sogenannter Karenztage, bei denen entweder die Gehaltszahlung für einige Tage ausgesetzt oder das Gehalt für einen bestimmten Zeitraum auf niedrigerem Niveau weitergezahlt würde. Ein anderes Konzept schlägt vor, die Dauer der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen – trotz neuer Diagnose – pro Jahr zu begrenzen.

(IW / STB Web)

Artikel vom: 30.08.2025

26.08.25 | Durchschnittsverdienste von Auszubildenden

Auszubildende in Deutschland verdienen im Schnitt 1.238 Euro brutto im Monat. Diesen Wert ermittelte das Statistische Bundesamt im April 2024, er gilt über alle Ausbildungsjahre und versteht sich ohne Sonderzahlungen.

Bei Frauen in der Ausbildung lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst mit 1.302 Euro höher als bei Männern, die 1.187 Euro verdienten. Überdurchschnittlich verdienten Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen.

Gesundheits- und Pflegeberufe liegen vorn

Ihr Monatsverdienst lag im Schnitt bei 1.310 Euro brutto. Im Handwerk lag dagegen der Durchschnitt bei 1.008 Euro brutto im Monat. Die geringste Vergütung mit 914 Euro im Schnitt erhielten Auszubildende in Künstlerberufen in Bereichen wie beispielsweise Musik, Fotografie oder Grafikdesign.

Unterschiede nach Unternehmensgröße

Neben dem Berufszweig hängt der Verdienst von Auszubildenden auch von der Größe des Ausbildungsunternehmens ab: Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zahlten durchschnittlich 929 Euro, in Unternehmen mit 50 bis 99 Beschäftigten gab es 1.083 Euro brutto im Monat. In großen Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten erhielten Auszubildende im Schnitt 1.494 Euro brutto im Monat.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 26.08.2025

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

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