28.11.25 | Grundrente: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass bei der Grundrente das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet werden darf. Eine entsprechende Ungleichbehandlung gegenüber Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei verfassungsgemäß.

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können seit 2021 Rentnerinnen und Rentner haben, die sehr lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Bei der Klägerin wurde aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes kein Grundrentenzuschlag berücksichtigt. Sie sah darin eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber unverheirateten Partnern, bei denen das Gesetz keine Einkommensanrechnung vorsieht. Dies verstoße gegen das Grundgesetz. 

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte bereits im Januar 2024 (Az. L 18 R 707/22) entschieden, dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Dies bestätigte nun auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 9/24 R). Der Gesetzgeber dürfe den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Instrument des sozialen Ausgleichs ausgestalten und dabei auf einen "Grundrentenbedarf" abstellen. Haushalte, die wirtschaftlich nicht bedürftig seien, sollten keinen Zuschlag erhalten – ohne jedoch eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung einzuführen.

Verheiratete in der Regel besser abgesichert

Eheleute unterlägen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dagegen nicht. Die Annahme, dass verheiratete Versicherte typischerweise besser abgesichert sind, sei daher sachlich vertretbar und rechtfertige die unterschiedliche Behandlung.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 28.11.2025

22.11.25 | Geschäftsführer scheitert mit Klage: Skiausflug war keine Dienstreise

Ein Geschäftsführer nahm an einer von einem anderen Unternehmen organisierten Skitour teil. Bei einer Abfahrt erlitt er einen Unfall. Das Sozialgericht Hannover hat seine Klage, mit der er die Anerkennung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte, jedoch abgewiesen.

Das Programm versprach ein paar erholsame Tage. Die an den Vormittagen geplanten Fachvorträge fielen komplett aus; die Teilnehmenden verbrachten die Zeit daraufhin eigenständig auf der Piste. Während einer Abfahrt kam es zu dem Unfall des Klägers.

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Geschäftsführer-Tätigkeit des Klägers sei nicht erkennbar. Der Kläger argumentierte, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient.

Keine berufliche Arbeit auf der Piste

Dem folgte das Sozialgericht Hannover jedoch nicht. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Ein erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen stelle diesen Zusammenhang nicht her.

Geschäftsbeziehungen hätten unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen intensiviert werden können. Im Unfallzeitpunkt auf der Piste habe der Kläger keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

Der Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 (Az. S 22 U 203/23) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

(SG Hannover / STB Web)

Artikel vom: 22.11.2025

18.11.25 | Gesetzlicher Mindestlohn: Firmenwagen erfüllt Anspruch nicht

Sachleistungen wie ein Firmenwagen können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn als Geldbetrag zahlen – einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagennutzung genügen dafür nicht.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung einen Firmenwagen überlassen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach Betriebsprüfungen zusätzliche Beiträge, weil der Mindestlohn nicht gezahlt worden war. Das BSG bestätigte diese Sicht: Der Mindestlohn müsse in Geld gewährt werden; die Überlassung eines Firmenwagens genüge dafür nicht. Es müssen deshalb zusätzlich Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abgeführt werden.

Mindestlohn begründet eigenen Beitragsanspruch

Dass bereits Beiträge auf die Sachleistung gezahlt wurden, stehe der Nachforderung nicht entgegen. "Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag" so das BSG in seiner Entscheidung. 

Sollte die vereinbarte Vergütung durch die Firmenwagennutzung insgesamt überschritten werden, sei dies gegebenenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückabzuwickeln. Dies mache die Nachforderung der Rentenversicherung jedoch nicht rechtswidrig.

(BSG / STB Web)

 

Artikel vom: 18.11.2025

14.11.25 | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Oldtimern im Anlagevermögen

Die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung bietet einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen und ist in der Praxis von entsprechend großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden allerdings streng geprüft, so auch in einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Bei der erweiterten Grundstückskürzung wird der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die neben Grundstücken auch Oldtimer im Anlagevermögen hielt, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Einnahmen wurden damit bislang keine erzielt.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. III R 23/23): Schon das Halten der Oldtimer stellt eine gesetzlich nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit dar und führt zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte. Eine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeiten lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Nur die Rechtsfolge knüpfe an eine Entgeltlichkeit an, nicht jedoch der Tatbestand.

Zweck der Regelung

Der BFH betonte zudem den Zweck der Regelung: Die erweiterte Grundstückskürzung soll nur solchen Unternehmen zugutekommen, deren Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Schon geringfügige, nicht ausdrücklich zugelassene Tätigkeiten können daher schädlich sein. Hintergrund der Regelung ist die Gleichbehandlung mit der privaten Vermietung und Verpachtung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. 

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 14.11.2025

10.11.25 | Die Hälfte der Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld

Einer aktuellen Umfrage unter rund 58.000 Beschäftigten zufolge bekommen 51 Prozent von ihren Arbeitgebern Weihnachtsgeld. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent.

Die Umfrage durch das Internetportal Lohnspiegel.de, betreut vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt zudem Unterschiede nach Geschlecht und Region: Männer (54?Prozent) erhalten etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen (48?Prozent), Beschäftigte in Westdeutschland (53?Prozent) haben bessere Chancen als jene in Ostdeutschland (41?Prozent).

Auch zwischen unbefristet (52?Prozent) und befristet (48?Prozent) Beschäftigten sowie Vollzeit- (53?Prozent) und Teilzeitkräften (46?Prozent) gibt es kleinere Unterschiede. Entscheidend bleibt laut Analyse die Tarifbindung des Arbeitgebers – die allerdings rückläufig ist: Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000. 

Hohe Spannbreite bei der Höhe des Weihnachtsgeldes

Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert stark zwischen den Branchen: von 250 Euro bis über 4.200 Euro. Nur wenige Branchen zahlen einen Pauschalbetrag; meist wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Steigt das Gehalt, erhöht sich auch der Bonus entsprechend.

Abweichung zum Statistischen Bundesamt

Das Statistische Bundesamt hatte im Vorjahr ermittelt, dass rund 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Das WSI erklärt die Differenz mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden: Während Lohnspiegel.de Beschäftigte direkt befragt, wertet das Statistische Bundesamt Tarifverträge aus und berechnet daraus die Verbreitung aller Sonderzahlungen im November und Dezember.

(WSI / STB Web)

Artikel vom: 10.11.2025

07.11.25 | Digitalisierung soll Grundstückskäufe entlasten

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf für die digitale Abwicklung von Grundstückskäufen und weiteren notariellen Rechtsgeschäften beschlossen. Dies soll Prozesse beschleunigen und Verwaltungsaufwand sowie Bereitstellungszinsen reduzieren.

Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig betonte: "Ein Klick statt Zettelwirtschaft – das soll künftig für den Informationsaustausch bei Grundstücksübertragungen gelten. Mit einem einheitlichen digitalen Standard ermöglichen wir einen sicheren und schnellen Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten."

Der Gesetzentwurf zum "elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch" (eNoVA) sieht vor, dass Dokumente und Daten künftig verpflichtend digital übermittelt werden. Ziel ist, die bislang papierbasierten Prozesse deutlich zu vereinfachen.

Entlastung bei Bereitstellungszinsen

Jährlich werden in Deutschland über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Automatisierte Verarbeitung und digitale Kommunikation sollen nach Berechnungen der Bundesregierung jährlich rund 49 Millionen Euro einsparen, etwa 14 Millionen Euro davon durch geringere Verwaltungs- und Auslagenkosten. 

Eine schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen könnte zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich bei diesen sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von rund 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen.

Schrittweise Umsetzung ab 2027

Die Einführung des digitalen Standards soll schrittweise erfolgen und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf wird nun an Bundesrat und Bundestag zur parlamentarischen Beratung übermittelt.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom: 07.11.2025

04.11.25 | Digitales Erbe: 32 Prozent treffen Vorsorge

Fotos, Videos, Chatverläufe, Social-Media-Profile: Unser digitales Leben hinterlässt viele Spuren. Doch nur ein knappes Drittel der User (32 Prozent) legt bislang fest, was nach dem eigenen Tod damit passieren soll. Dies geht aus einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom hervor.

Befragt rund 1.000 Personen in Deutschland ab 16 Jahren. Danach haben 16 Prozent ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, weitere 16 Prozent zumindest teilweise. 22 Prozent planen, ihr digitales Erbe künftig zu regeln, 43 Prozent wollen dies nicht tun.

Die Zahl derjenigen, die sich um ihr digitales Erbe kümmern, geht laut Bitkom seit der Corona-Pandemie zurück. Wer jedoch rechtzeitig Regelungen treffe, schütze damit seine Privatsphäre über den Tod hinaus und entlaste obendrein Angehörige. "Während der Pandemie waren die Themen Vorsorge und digitaler Nachlass besonders präsent, jetzt rücken sie wieder in den Hintergrund." sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Welche Formen der Vorsorge werden getroffen?

Am weitesten verbreitet ist es, Hinterbliebenen einen Zugang zu Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet zu ermöglichen. 77 Prozent, derjenigen, die überhaupt Regelungen treffen, haben die entsprechenden Login-Daten oder PINs hinterlegt. Jeweils 45 Prozent haben dies außerdem mit den Zugängen für das Online-Banking sowie zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie WhatsApp getan. Ein Drittel (33 Prozent) hat den Zugriff für Hinterbliebene auf Cloud-Dienste wie Google Drive oder Dropbox sichergestellt. Den Verbleib der eigenen Hardware und Geräte haben 31 Prozent geregelt.

Sonderfall Social-Media

Erstaunlicherweise haben nur 15 Prozent Regelungen für ihre Social-Media-Zugänge getroffen. Dieser Bereich sei für viele besonders sensibel, meint Bitkom. 60 Prozent der User würden sogar explizit nicht wollen, dass jemand nach ihrem Tod Zugriff auf ihre digitalen Inhalte habe. Gleichzeitig wünschen sich offenbar 40 Prozent, dass ihre Profile posthum erhalten bleiben.

Testament oder Vollmacht sinnvoll

Unter denjenigen, die Regelungen zu ihrem digitalen Erbe getroffen haben, haben die meisten (78 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um die Online-Accounts und ihre dort hinterlegten Inhalte kümmern soll. Immerhin 15 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. "Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes festgelegt ist, geht mit dem Erbe auch der Zugang zu digitalen Geräten und Konten über – und damit liegen alle Inhalte gegenüber den Erben offen", erklärt Rohleder. Man sollte sich daher rechtzeitig überlegen, ob man diese völlige Offenheit wirklich wolle.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 04.11.2025

29.10.25 | Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann greifen, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringt, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) entschieden. Im Streitfall war die Ehefrau zunächst Alleineigentümerin des gemeinsam bewohnten Familienheims und übertrug dieses unentgeltlich in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie und ihr Ehemann zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.

Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer fest und verweigerte die von ihm beantragte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach dieser Vorschrift ist die Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten grundsätzlich von der Schenkungsteuer ausgenommen.

Klage hatte Erfolg

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht hatte der Mann allerdings Erfolg. Dessen Auffassung bestätigte nun der BFH. Zivilrechtlich hätte zwar die GbR als eigenständige Rechtsträgerin das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer sei jedoch der Ehemann – unabhängig vom Zivilrecht – entsprechend seiner hälftigen Beteiligung an der GbR als bereichert anzusehen. Daher stehe ihm auch die Steuerbefreiung für das Familienheim zu.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 29.10.2025

23.10.25 | Keine Sonderabschreibung für Abriss und Neubau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

Die Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses entschloss sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Gebäudes. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den sie ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG ab. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos (STB Web berichtete).

BFH bestätigt Vorinstanz

Nun wies der BFH die Revision zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz mit Urteil vom 12.08.2025 (Az. IX R 24/24). Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war.

Kein zusätzlicher Bestand an Wohnungen

Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander. Bereits 2019 stellte sie den Bauantrag, im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen und ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 23.10.2025

19.10.25 | Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 umgesetzt werden soll. Diese hatten die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbart.

Mit der Neuregelung werden Neuzulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2030 (bisher: Ende 2025) befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt bis Ende 2035 (bisher: Ende 2030). Die Befreiung von der Kfz-Steuer soll Kaufanreize für Elektroautos setzen und damit die Automobilindustrie stärken. Gleichzeitig soll die Elektromobilität als Schlüsseltechnologie weiter vorangebracht werden.

Förderung der E-Mobilität

Zuvor hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität beschlossen: So wurde im Koalitionsausschuss am 8. Oktober ein Förderprogramm vereinbart, um den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität, insbesondere für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen, zu fördern. Dafür werden bis 2029 die Mittel des EU-Klimasozialfonds zuzüglich 3 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zur Verfügung gestellt.

Weitere steuerliche Anreize

Des Weiteren wurde im Rahmen des sogenannten Wachstumsboosters für Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung in Höhe von 75 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Beide Maßnahmen sollten kurzfristig steuerliche Anreize für die Stärkung der Elektromobilität setzen.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 19.10.2025

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

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