15.07.26 | Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden
Mit neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter vorangebracht werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Zudem sind Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
"Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran", so Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.
Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.
Gründung innerhalb von 20 Werktagen
Die Eintragung einer Genossenschaft soll künftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Zudem soll mithilfe einer Datenbank die Suche nach einem passenden Prüfungsverband für die Gründung erleichtert werden. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben der erforderlichen Gründungsbegutachtung konkretisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Um die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform besser verhindern zu können, sollen die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Hierzu ist eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände geplant.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Rund 7.000 Genossenschaften in Deutschland
Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) bestehen in Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften mit knapp 21 Millionen Mitgliedern und etwa 1 Million Beschäftigten. Genossenschaften sind in allen Branchen des Wirtschaftslebens tätig. Besonders verbreitet sind Wohnungsgenossenschaften (2.000), Raiffeisengenossenschaften (1.599), gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (1.440) sowie inzwischen 1.020 Energiegenossenschaften.
(BMJ / DGRV / STB Web)
Artikel vom: 15.07.2026
09.07.26 | Studie: Mehrheit der Deutschen sorgt sich um ihre finanzielle Zukunft
In einer aktuellen Befragung gaben 78 Prozent der Europäer an, sich Sorgen über ihre finanzielle Situation in den kommenden zwölf Monaten zu machen. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 74 Prozent. In Deutschland blicken 79 Prozent der Befragten mit Sorge auf ihre finanzielle Zukunft (2025: 80 Prozent).
Für die Studie des Informationsdienstleisters CRIF wurden 5.000 Personen in Deutschland, Irland, Italien, Polen und Großbritannien befragt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die wirtschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre weiterhin deutlich auf die Erwartungen der Menschen auswirken.
Mehr als ein Viertel der Befragten in Deutschland (28 Prozent) rechnet damit, dass sich der eigene Lebensstandard in den kommenden zwölf Monaten verschlechtern wird. 38 Prozent gehen davon aus, dass ihnen am Monatsende künftig weniger Geld zur Verfügung stehen wird, und 18 Prozent machen sich Sorgen, ihre Rechnungen künftig nicht mehr pünktlich bezahlen zu können. 7 Prozent befürchten sogar, ihre Miete oder Hypothekenzahlungen nicht mehr leisten zu können.
Mehr als jeder Zweite plant Ausgabenkürzungen
Die finanzielle Unsicherheit wirkt sich unmittelbar auf das Konsumverhalten der Verbraucher aus. 51 Prozent der Deutschen planen, ihre Ausgaben in den kommenden zwölf Monaten zu reduzieren. Davon wollen 32 Prozent ihre Ausgaben leicht und weitere 19 Prozent sogar deutlich senken. Hauptursache für die geplante Konsumzurückhaltung sind die weiterhin hohen Lebenshaltungskosten.
Die Ergebnisse zeigen auch, dass viele Verbraucher die aktuelle Situation nutzen, um ihre finanzielle Widerstandsfähigkeit zu stärken. 29 Prozent reduzieren ihre Ausgaben, um konkrete Sparziele – etwa für Urlaub, Auto oder Umzug – zu erreichen. 26 Prozent möchten ihre Ersparnisse erhöhen, und 24 Prozent wollen gezielt finanzielle Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben aufbauen. Weitere 16 Prozent geben an, durch geringere Ausgaben bestehende Schulden schneller abbauen zu wollen.
Gleichzeitig geben 21 Prozent an, dass sie heute weniger Geld sparen können als noch vor einem Jahr. Darüber hinaus greifen bereits 15 Prozent auf ihre Ersparnisse zurück, um laufende Ausgaben zu finanzieren.
Verunsicherung durch Inflation und geopolitische Krisen
Mit 52 Prozent nennt mehr als jeder zweite Deutsche die anhaltend hohe Inflation und steigende Lebenshaltungskosten als größte Gefahr für die eigene finanzielle Zukunft. Zugleich sorgen internationale Krisen für erhebliche Verunsicherung.
40 Prozent der Befragten befürchten negative wirtschaftliche Folgen des Krieges in der Ukraine. Nahezu ebenso viele (40 Prozent) sehen die anhaltenden Konflikte und die Instabilität im Nahen Osten als Risiko für ihre finanzielle Situation. Darüber hinaus rechnen 33 Prozent mit negativen Auswirkungen einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Europa und den USA, etwa durch neue Handelsbarrieren oder Zölle.
Künstliche Intelligenz als neuer Risikofaktor
Bemerkenswert ist zudem die wachsende Bedeutung neuer Risikofaktoren. So betrachtet gut jeder Fünfte (23 Prozent) den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz als potenziellen Risikofaktor für die eigene finanzielle Situation. Weitere 10 Prozent sorgen sich über die wirtschaftliche Abhängigkeit von China, während 9 Prozent Klima- und Umweltrisiken als finanzielle Belastungsfaktoren nennen.
(CRIF / STB Web)
Artikel vom: 09.07.2026
03.07.26 | Aussetzungszinsen beschäftigen weiter die Gerichte
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes.
Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst dennoch bezahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr. Dies ist der Abgabenordnung (AO) so geregelt.
Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen
Im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht deshalb festgestellt, dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr ab 2014 gegen das Grundgesetz verstößt. Gleichwohl hat es die Fortgeltung der gesetzlichen Regelung noch bis zum 31.12.2018 zugelassen. Zudem betraf diese Entscheidung die sogenannten Nachzahlungszinsen, die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen jedoch ausdrücklich nicht.
Entscheidung zu Aussetzungszinsen ab 2019 anhängig
Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab 2019 betrifft und immer noch anhängig ist (Az. 1 BvL 8/24). Der Streitfall beim FG Münster betrifft die Zeit davor, zu der höchstrichterlich noch keine Entscheidung vorliegt. Da jedoch das Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.
FG Münster: Abweichung von der BFH-Rechtsprechung
Mit der Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe weicht das FG Münster bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat beschränkte Aussetzung gewährt hatte.
Für die Zeit vor 2019 fehle es bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte, so das FG Münster. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.
Der Beschluss vom 3.6.2026 (Az. 9 V 583/26) ist allerdings nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 03.07.2026
30.06.26 | Homeoffice: Weg zum Mittagessen kann unfallversichert sein
Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, wann Beschäftigte auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sind und wann nicht.
Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte.
Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart, für die der Kläger die Arbeitsorte frei wählen konnte. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte er mittags bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen. Auf der Treppe im Wohnhaus des Kollegen zog er sich dann eine Verletzung zu.
Berufsgenossenschaften lehnten Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaften lehnten in beiden Fällen eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht.
Der Weg zum Einkauf des Mittagessens sei versichert, wenn er dazu diene, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Bei Personen, die außerhalb der Betriebsstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsort vorliege. Im Fall des Homeoffice sei dann für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.
LSG: Kriterien nicht immer erfüllt
Im ersten Fall waren die Voraussetzungen nach Ansicht des LSG erfüllt. Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, war unschädlich, zumal sich der Unfall während der Corona-Pandemie ereignet hatte, als Homeoffice auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig praktiziert wurde. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig
Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich zwar um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.
Zu beiden Fällen (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25) sind zwischenzeitlich Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R).
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom: 30.06.2026
25.06.26 | BFH stärkt Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung
Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien sind grundsätzlich maßgebend und daher bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nach dem Bewertungsgesetz ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im sogenannten Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.
Der Streitfall betraf die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Das Finanzamt ermittelte den Grundbesitzwert zunächst unter Zuhilfenahme des Immobilienpreiskalkulators in Höhe von 170.000 Euro. Im Einspruchsverfahren kam es den Klägern unter Anwendung des Vergleichsfaktorverfahrens auf 153.456 Euro entgegen. Auch damit waren die Kläger nicht einverstanden, sie forderten die Bewertung nach dem Sachwertverfahren mit 78.493 Euro.
Einspruchsverfahren führte zur Verböserung
Daraufhin forderte das Finanzamt vom Gutachterausschuss konkrete Vergleichspreise an. Aus insgesamt 20 Vergleichspreisen von 114.000 Euro bis 254.000 Euro ergab sich ein Durchschnittswert von 186.000 Euro. Das Finanzamt wies die Kläger auf die Möglichkeit der Verböserung hin und stellte schließlich mit Einspruchsentscheidung einen Wert in Höhe von 186.000 Euro fest. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.
Vergleichspreise des Gutachterausschusses haben Vorrang
Der BFH wies diese Einwände mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. II R 6/23) zurück und bestätigte das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (STB Web berichtete). Aus Sicht des BFH ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtmäßig. Die Gutachterausschüsse verfügten über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handele sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Finanzämter dürfen aus Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden
Deshalb beschränke sich die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden. Auch die Rüge der Kläger, der niedrigste Einzelwert müsse der Bewertung zugrunde gelegt werden, blieb erfolglos.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.06.2026
22.06.26 | Anspruch auf eGK auch bei Zahlungsverzug
Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Auch bei Zahlungsverzug und Beitragsrückstand darf die Krankenkasse die Ausstellung oder Nutzung der Karte nicht verweigern. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Keine Rechtsgrundlage für Sperrung der eGK
Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren beziehungsweise entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen. Dieser weit verbreiteten Praxis hat LSG nunmehr eine Absage erteilt.
Für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage. Voraussetzung für das Sperren der Gesundheitskarte sei vielmehr die Beendigung des Versicherungsschutzes, also jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder ein Krankenkassenwechsel.
Rechtsanspruch auf Ausstellung einer eGK
Zugleich habe jede versicherte Person einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berühre diesen Rechtsanspruch nicht. Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auf der Karte eintragen lassen. Der Umstand jedoch, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 o?enbar noch immer technisch nicht möglich sein soll beziehungsweise nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolge, berühre das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
Keine Berechtigungsscheine für "normale" Behandlungen
Es bestehe schließlich auch keine Rechtsgrundlage für den Verweis auf Berechtigungsscheine. Diese kämen zwar bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen sowie ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Für die Inanspruchnahme normaler ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen sei dagegen die eGK einzusetzen.
(Bayr. LSG / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
17.06.26 | Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangabe
Ein Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens fehlerhaft zu wenige Entfernungskilometer angegeben. Als er die daraus resultierenden falschen Lohndaten später in seine Steuererklärung übernahm, verwirklichte er den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Durch die fehlerhafte Angabe der Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnete der Arbeitgeber den steuerlich anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führte dadurch unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Da der Arbeitnehmer die Lohndaten später auch in seine Einkommensteuererklärung übernahm, ohne die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren, verwirklichte er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Nach dieser Vorschrift begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Gericht sieht vorsätzliche Handlung
Der einzige Zweck der Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber bestehe darin, so das Gericht, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung zutreffend zu errechnen. Mache der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handele er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich.
Für den Vorsatz kann es nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder der erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen der zu niedrigen Entfernungsangabe erkennen und einordnen könne.
Das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24) ist rechtskräftig.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 17.06.2026
10.06.26 | Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz steigt auf 7,4 Prozent
Rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige wurden 2022 mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert. Dies entspricht einem Anteil von 7,4 Prozent aller unbeschränkt Steuerpflichtigen. Ihre durchschnittlichen Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro.
Die aktuell vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Zahlen für das Jahr 2022 sind aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst jetzt verfügbar. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58.597 Euro beziehungsweise 117.194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen.
Spitzensteuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Bruttoeinkommen, da hier bereits Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Zu beachten ist außerdem, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze. Der Durchschnittssteuersatz, der die gesamte individuelle Steuerbelastung widerspiegelt, liegt entsprechend darunter.
0,3 Prozent der Steuerpflichtigen zahlten Reichensteuer
Den Höchststeuersatz von 45 Prozent, die sogenannte Reichensteuer, erreichten dagegen nur rund 141.000 Personen (0,3 Prozent aller Steuerpflichtigen) mit einem Jahreseinkommen über 277.826 Euro (Zusammenveranlagte: 555.652 Euro). Im Jahr 2012 lag der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz noch bei 5,4 Prozent.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 10.06.2026
02.06.26 | BFH verneint Entschädigung bei ruhendem Verfahren wegen Musterklage
Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit das Verfahren einvernehmlich bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ruhte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Das Finanzgericht setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.
Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet. Die Kläger fanden die Gesamtdauer unangemessen lang und wollten hierfür entschädigt werden. Das beim BFH anhängige Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert. Zudem hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.
Anspruch können nur unmittelbar Beteiligte haben
Mit Urteil vom 25.02.2026 (Az. X K 2/25) verneinte der BFH eine Entschädigung. Einen Anspruch darauf habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst aber nicht beteiligt gewesen.
Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei außerdem nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.
Verfahrensführung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden
Die weitere Verfahrensführung des Finanzgerichts ab März 2024 hat der BFH nicht beanstandet. Dieses habe erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 02.06.2026
26.05.26 | Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung
Rechtsanwaltskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstanden sind, sind als Kosten der Nachlassverteilung vom steuerlichen Erwerb abziehbar.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst gemeinsam verwaltet hatte, bevor einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangte.
Im entschiedenen Fall haben der Kläger und sein Bruder den Vater beerbt. Zum Nachlass gehörten mehrere Mietwohngrundstücke, die die Brüder als Miterben zunächst weitervermietet haben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens über die Festsetzung der Erbschaftsteuer machte der Kläger zusätzlich den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren.
Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Nachlass bereits mit der Eintragung als Miterbe ins Grundbuch erlangt. Die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beruhe auf einer eigenständigen Entscheidung der Miterben und stehe daher nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen.
Revision des Finanzamts war unbegründet
Das Finanzgericht erkannte einen Großteil der geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten an. Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. II R 10/23) als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG seien als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Kosten für die Verteilung des Nachlasses
Zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" würden auch die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören. Diese sei nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Liquidationsgemeinschaft, die der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses diene und deren Auflösung jeder Miterbe betreiben könne. Daher zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung, so der BFH.
Erst durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die von jedem der Miterben jederzeit – und damit auch noch aus dem Zustand der Nachlassverwaltung heraus – verlangt werden könne, erfolge die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, die die Erbauseinandersetzung und Teilung des Nachlasses betreffen, seien deshalb folgerichtig als abzugsfähige Kosten der Verteilung des Nachlasses zu qualifizieren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.05.2026

Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)
Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail:
Schreiben Sie uns






