12.05.26 | Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen nicht abziehbar
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Dem Kläger stand ein Firmenwagen zur Verfügung, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.
Gleichwohl führte der Kläger mehrere Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, während der Firmenwagen in dieser Zeit von seiner Ehefrau genutzt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen Aufwendungen hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 Euro als Werbungskosten geltend.
Gestaltung aus rein privaten Motiven
Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu – zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entgegen dem vorinstanzlichen Finanzgericht entschied. Die Aufwendungen könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, so das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. VI R 30/24).
Firma hätte Kosten vollständig getragen
Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den betreffenden Dienstreisen war nicht ersichtlich. Die Überlassung des Firmenwagens an seine Ehefrau sei aus rein privaten Motiven erfolgt; nur deshalb seien ihm überhaupt Fahrtkosten entstanden. Denn bei Nutzung des Firmenwagens für die Dienstreisen hätte die Arbeitgeberin die Kosten vollständig getragen.
Vor diesem Hintergrund seien die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die so entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen, so der BFH.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.05.2026
08.05.26 | Bundesrat stimmt für Reform der privaten Altersvorsorge
Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der Reform der privaten Altersvorsorge zu. Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente und soll die private Altersvorsorge wieder attraktiver machen.
Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und ETFs (Exchange Traded Funds) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditestärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.
Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben, bei dem höhere Renditechancen möglich sind.
Vorgesehen ist zudem ein kostengünstiges Standardprodukt in öffentlicher Trägerschaft als Alternative zu den privat angebotenen Produkten.
Prozentuale Förderung statt fester Zulage
Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüber hinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro.
Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.
Zugang auch für Selbstständige
Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.
Ergänzende Entschließung
Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Zudem spricht er sich für eine Variante aus, die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Die neuen Altersvorsorgeprodukte sollen ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom: 08.05.2026
05.05.26 | Zahlungsverhalten von Unternehmen deutlich verschlechtert
Unternehmen haben Rechnungen im März 2026 deutlich später bezahlt als noch zu Jahresbeginn. Dies zeigen aktuelle Auswertungen des Informationsdienstleisters CRIF Deutschland. Das Zahlungsverhalten gilt als wichtiger Frühindikator für wachsende wirtschaftliche Risiken und Insolvenzen.
Bundesweit lag die durchschnittliche Dauer der Zahlungsüberfälligkeit im März 2026 bei Nicht? oder Spätzahlern bei 31,6 Tagen und damit erheblich über dem Wert von 20,1 Tagen im Februar 2026. Das ist das zentrale Ergebnis der CRIF-Auswertung des Zahlungsverhaltens von knapp 520.000 Unternehmen. "Der starke Anstieg innerhalb nur eines Monats deutet darauf hin, dass sich Liquiditätsengpässe bei vielen Unternehmen aktuell merklich verschärfen", sagt Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer von CRIF Deutschland.
Deutschlands Unternehmen gewähren ihren Gläubigern im Durchschnitt ein Zahlungsziel von 26 Tagen. Bei Nicht? oder Spätzahlern werden Rechnungen derzeit erst nach durchschnittlich rund 58 Tagen bezahlt. In der Folge würden diese Unternehmen faktisch eine Finanzierungsrolle und ihren Kunden Liquidität zur Verfügung stellen, ohne dies geplant oder vergütet zu bekommen, so Dr. Schlein.
Weniger Spätzahler, aber längere Verzögerung
Gleichzeitig ist der prozentuale Anteil der Nicht? und Spätzahler bundesweit zurückgegangen. Im März 2026 zahlten 9,9?Prozent der Unternehmen ihre Rechnungen verspätet oder gar nicht, während dieser Anteil im März 2025 noch bei 13,2?Prozent gelegen hatte. Wirtschaftlich belastete Unternehmen zahlen ihre Rechnungen demnach nicht häufiger verspätet, aber deutlich später, wodurch sich Zahlungsrückstände zunehmend verlängern.
Insolvenzprognose angehoben
Deutlich längere Zahlungsüberfälligkeiten gelten als Hinweis darauf, dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten zuspitzen. Diese Entwicklung zeige sich zunehmend auch in der Insolvenzdynamik. Entsprechend hebt CRIF Deutschland seine Insolvenzprognose für 2026 auf bis zu 26.000 Unternehmensinsolvenzen an, nachdem zu Jahresbeginn noch von 24.800 Fällen ausgegangen worden war. Dies entspräche einem Anstieg um rund 8,3?Prozent gegenüber 2025. Bestätigt sich die Prognose, wäre dies der höchste Stand an Unternehmensinsolvenzen seit 2013.
(CRIF / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2026
30.04.26 | Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für mehr Mieterschutz
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf "Mietrecht II" beschlossen: Im Fokus stehen der Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen.
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen die Steigerungen des Verbraucherpreisindexes nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen.
Bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten muss der Zuschlag für Möbel künftig gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Vermieterinnen und Vermieter können die Ausweisung aber nachholen. Auch dann gilt die Wohnung noch 2 Jahre ab Nachholung als unmöbliert.
Möblierungszuschläge müssen angemessen sein
Möblierungszuschläge müssen sich künftig am Zeitwert der Möbel orientieren. Für voll möblierte Wohnungen soll eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Ist die Möblierung nicht angemessen, greift die Pauschale nicht.
Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es erstmals eine gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten geben. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Verlängerung auf insgesamt 8 Monate möglich sein. Für den Abschluss von Kurzzeitmietverträgen muss auch weiterhin ein besonderer Anlass auf Seiten des Mieters vorliegen. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge aufgrund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung durch Bezahlung der ausstehenden Beträge einmalig abwenden können. Diese Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche Kündigungen.
Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 30.04.2026
27.04.26 | Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand
Im Jahr 2025 haben rund 1,61 Millionen Personen Elterngeld erhalten. Das waren rund 62.000 oder 3,7 Prozent weniger als 2024. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit. Gestiegen ist allerdings der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus".
Dabei ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 15.000 (-3,4 Prozent) auf 417.000 zurück, die Zahl der Frauen um 47.000 oder 3,8 Prozent auf 1,19 Millionen. Insgesamt sank die Zahl der Personen mit Elterngeld im vierten Jahr in Folge und lag 13,9 Prozent niedriger als 2021. Die Entwicklung spiegele auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider, so das Statistische Bundesamt.
Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus" gestiegen
Zugenommen hat hingegen der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus". Dieses fällt monatlich niedriger aus als das Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt. 2025 planten 648.000 Personen die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus (Frauen: 45,2 Prozent, Männer: 26,1 Prozent). Insgesamt betrug der Anteil derjenigen, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 40,3 Prozent (2024: 36,7 Prozent) und erreichte damit einen Höchststand.
Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Im Jahr 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, waren es noch 20,1 Prozent der Frauen und 8,2 Prozent der Männer, die sich dafür entschieden.
Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,3 Prozent der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.
Erhebliche Unterschiede bei der geplanten Bezugsdauer
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2025 unverändert bei 14,9 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre nahezu konstant (2024: 3,8 Monate; 2023: 3,7 Monate).
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 27.04.2026
23.04.26 | Versorgungsausgleich nach Scheidung soll verbessert werden
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung verbessern soll. Künftig sollen Rentenanrechte auch noch nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.
Beim Versorgungsausgleich werden im Rahmen einer Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Werden dabei Ansprüche vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Deshalb sollen solche Rentenanrechte auch später noch ausgeglichen werden können.
"Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig. Eine Scheidung dürfe nicht zum Armutsrisiko werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Nachträglicher Ausgleich durch Zahlungsanspruch
Beim nachträglichen Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Rentenansprüche erhält der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Zahlungsanspruch. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.
Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern in Form einer einmaligen Kapitalleistung sollen – anders als bisher – künftig ebenfalls im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Dies soll neben der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern sorgen. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Darüber hinaus sollen einige bestehende Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts praxisgerecht weiterentwickelt werden, etwa zu Kleinstanrechten, zur Witwenrente und zum Verfahrensablauf.
Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen einer interdisziplinär besetzten Kommission. Die Vorschläge zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen entstanden bereits in der letzten Legislaturperiode und konnten wegen deren vorzeitigen Endes nicht abgeschlossen werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 23.04.2026
21.04.26 | Kein Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig entschieden.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und weitere russische Wertpapiere investiert. Wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine waren diese nicht handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch Dividenden wurden ihnen nicht ausgezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Finanzgericht bestätigt Finanzamt
Das Sächsische Finanzgericht lehnte wie zuvor das Finanzamt eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Daher konnte kein Veräußerungsverlust entstehen, so das Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 2 K 602/25).
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 5/26).
(Sächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 21.04.2026
20.04.26 | Gutachten zum Umsatzsteuersystem vorgelegt
Eine ZEW-Analyse im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat die Ausnahmetatbestände im Umsatzsteuersystem analysiert. Viele der ermäßigten Steuersätze verursachten hohe Steuerausfälle und seien oft nicht überzeugend begründet, so das Ergebnis.
Insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsleistungen sowie Teile kultureller und gesundheitlicher Angebote sehen die Forschenden den reduzierten Steuersatz kritisch. Hier würden häufig eher einkommensstärkere Haushalte profitieren, während gleichzeitig hohe Steuerausfälle entstünden. Zielgenauer wären direkte Transfers, da sie häufig effizienter sind als pauschale Steuersenkungen.
Besonders gut begründbar hingegen seien reduzierte Steuersätze für Lebensmittel, den öffentlichen Personennahverkehr sowie Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen würden verteilungspolitischen Zielen dienen, etwa durch Entlastung einkommensschwächerer Haushalte, oder erwünschte administrative Effekte fördern.
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
Den Berechnungen zufolge summieren sich die Mindereinnahmen allein im Jahr 2026 auf rund 43,5 Milliarden Euro. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen, so das Fazit. Dieser könnte rechnerisch von 19 auf 16,7 Prozent gesenkt werden.
"Viele ermäßigte Steuersätze sind historisch gewachsen, aber heute kaum noch zu rechtfertigen. Diese Vergünstigungen sind weder verteilungspolitisch überzeugend noch wirtschaftlich sinnvoll. Statt immer neue Ausnahmen zu schaffen, sollte die Steuerpolitik stärker auf ein einfaches und transparentes System setzen", sagt ZEW-Projektleiter Prof. Dr. Friedrich Heinemann.
Eine Zusammenfassung der Analyse mit den Hauptempfehlungen bietet der ZEW Policy Brief.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 20.04.2026
15.04.26 | Testlauf für Online-Verfahren vor Zivilgerichten startet
Am 15. April 2026 beginnt an acht Amtsgerichten die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Dazu wird ein digitales Eingabesystem freigeschaltet, über das Bürgerinnen und Bürger eine Klage erstellen und einreichen können.
Das Online-Verfahren soll vollständig digital geführt werden und kostengünstiger sowie weniger aufwändig sein als ein herkömmliches Zivilverfahren. Es steht zunächst für Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro offen. Auch Zahlungsklagen wegen Fluggastrechten sind möglich. Das Verfahren kann regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden; alternativ ist eine Teilnahme per Videoverhandlung möglich.
"Online die eigenen Rechte durchsetzen – ohne Akten aus Papier, so sieht der Zivilprozess der Zukunft aus", sagt Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Ein starker Rechtsstaat zeige sich auch daran, wie bürgernah und gut erreichbar er sei. "Dazu gehört heute auch eine digitale Justiz", so die Ministerin.
Zugänglich ist das Verfahren unter service.justiz.de. Auch Anwältinnen und Anwälte können es nutzen. Getestet wird zunächst an acht Amtsgerichten, darunter Mannheim, Nürnberg und Frankfurt am Main. In den kommenden Wochen und Monaten soll die Erprobung auf insgesamt 18 Amtsgerichte in 10 Bundesländern erweitert werden. Nach zwei, vier und acht Jahren soll das Online-Verfahren evaluiert werden, um über eine Ausweitung der Erprobung oder Überführung in einen flächendeckenden Regelbetrieb entscheiden zu können.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 15.04.2026
13.04.26 | Künstlersozialabgabe: Auch digitale Vermittlungsdienste in der Pflicht
Die Künstlersozialabgabe spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet.
Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. So ist es gesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG.
Gegen die Abgabepflicht geklagt hatte ein Unternehmen, das als sogenannte Aggregatorin Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Streamingdienste übermittelt. Hierfür räumen die Musikschaffenden den Aggregatoren entsprechende Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte ein.
Die Klägerin argumentierte, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Streaming-Portal – Endkunde". Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege aber beim Streaming-Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe nicht auf die Endkunden abwälzen.
Vermittlungsleistungen reichen aus
Dem folgte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht und hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin – so das Gericht – liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dabei würden Vermittlungsleistungen ausreichen. Die technische Dienstleistung im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.
Das Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 13.04.2026

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Denis Broll
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