08.10.26 | Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Betriebsausgaben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage geklärt: Soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners dient, können seine Vergütungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei der Bilanzierung kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht, so das Urteil vom 25.06.2026 (Az. III R 35/23).
Das Insolvenzverfahren im entschiedenen Fall war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 machte der Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Dem versagte das Finanzamt die Anerkennung, was auch das erstinstanzliche Finanzgericht bestätigte.
Revision vor dem BFH erfolgreich
Die Revision beim BFH hatte nun hingegen Erfolg. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gebe es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, bestehe kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls sei der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.
Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 08.10.2026
05.10.26 | Zahlungsverzug bleibt Dauerproblem
In einer Studie des Kreditversicherers Coface gaben 82 Prozent der befragten Unternehmen an, dass sie von Zahlungsverzögerungen betroffen sind. Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten.
Die jährliche Befragung wurde zwischen Juli und August 2026 unter 503 Unternehmen aus mehr als 12 breit gefächerten Branchen durchgeführt. Der aktuelle Wert sei der höchste seit 2019, so Coface. 2021 waren es noch 59 Prozent der Unternehmen, von Zahlungsverzögerungen betroffen waren. 2025 waren es bereits 81 Prozent.
Besonders häufig berichten Unternehmen aus dem Maschinenbau (92 Prozent), der Pharma- und Chemiebranche (90 Prozent) sowie der Automobilindustrie (89 Prozent) von verspäteten Zahlungen. Am seltensten betroffen sind Unternehmen aus der Holz- und Möbelindustrie, hier mussten nur 54 Prozent der Befragten länger auf ihr Geld warten.
Lange überfällige Forderungen bleiben das größte Risiko
Zugleich gewähren 81 Prozent der Befragten ihren Kunden weiterhin Zahlungsziele, bitten jedoch früher zur Kasse. Die durchschnittliche Dauer der Zahlungsverzögerungen sank von 31,8 Tagen im Vorjahr auf 30,2 Tage.
Besonders kritisch sind nach wie vor Forderungen, die bereits zwischen sechs Monaten und zwei Jahren überfällig sind. Der Anteil der Unternehmen, bei denen solche Außenstände 2 Prozent oder mehr ihres Jahresumsatzes ausmachen, stieg von 12 auf 15 Prozent. Vor allem kleinere Unternehmen sind von diesem Risiko betroffen, da sie häufig über geringere finanzielle Reserven verfügen.
Dominoeffekte nehmen deutlich zu
Als häufigste Ursache für Zahlungsverzögerungen nennen Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten ihrer Kunden. Auffällig ist dabei die zunehmende Bedeutung von Dominoeffekten: Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten. Dieser Wert ist innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen, von 23 auf 33 Prozent.
(Coface / STB Web)
Artikel vom: 05.10.2026
28.09.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfe einer Zahnarztpraxis rechtens
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Inhaberin einer Zahnarztpraxis gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen. Personalkosten und Unternehmerlohn wie auch Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht berücksichtigungsfähig.
Die Klägerin beantragte im April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) für ihre Zahnarztpraxis mit 9,8 Mitarbeitenden die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Sie gab einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass in Höhe von 32.720 Euro für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate an. Bewilligt und ausgezahlt wurden ihr vorläufig 15.000 Euro.
Nach späterer Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Zahnärztin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Ärztin argumentierte mit Verschiebung aufgrund quartalsmäßiger Abrechnung
Sie argumentierte unter anderem, dass durch die Betrachtung des Dreimonatszeitraums nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass sich der Shutdown in ihrem Fall wegen der bei Ärzten üblichen quartalsmäßigen Abrechnung erst im Folgequartal niedergeschlagen habe. Sie habe im Jahr 2020 im Vergleich mit sonstigen Jahren erhebliche Umsatzverluste hinnehmen müssen, da im Zeitraum von März bis Juni 2020 kein regulärer Zahnarztbetrieb habe stattfinden dürfen. Dadurch liege in den Monaten von April bis August 2020 jeweils ein Liquiditätsengpass vor. Personalkosten seien jedenfalls insoweit als maßgebliche Ausgaben zu berücksichtigen, als sie auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge habe abführen müssen.
Keine Berücksichtigung von Personalkosten und Unternehmerlohn
Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die Klägerin, so das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO), habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Ein Liquiditätsengpass liege vor, wenn die Summe der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nicht ausreichte, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in diesem Zeitraum zu decken.
Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzugsfähig
Personalkosten und Unternehmerlohn seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Daher fehlte es bei der Zahnärztin an einem tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. Auf Basis der eingereichten Unterlagen ergab sich von April bis Juni 2020 unter Ausblendung der Personalkosten, einschließlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, vielmehr ein Liquiditätsüberschuss von 34.443 Euro.
Angesichts dessen sei die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe rechtmäßig. Die Vergabepraxis der Bewilligungsstelle sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(VG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 28.09.2026
11.09.26 | Unternehmensinsolvenzen für Juni 2026 veröffentlicht
Im Juni 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamts 2.266 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 15,8 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.
Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen rund drei Monate davor, ehe sie nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die offizielle Statistik einfließen.
Im gesamten ersten Halbjahr 2026 wurden 12.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert, ein Plus von 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Eine höhere Zahl von Unternehmensinsolvenzen gab es zuletzt mit 13.253 Fällen im 1. Halbjahr 2013.
Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 71,6 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 59,6 und das Baugewerbe mit 53,4 Fällen. Insgesamt lag die Insolvenzhäufigkeit bei 36,2 Fällen je 10.000 Unternehmen.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 11.09.2026
10.09.26 | Freiwillige Verkäufe dominieren deutschen Immobilieninvestmentmarkt
Eine Analyse hat Immobilientransaktionen der letzten Jahre nach Verkaufsmotiven untersucht. Über 70 Prozent der Immobilienverkäufe in Deutschland wurden danach freiwillig getätigt. Etwas mehr als ein Viertel entstanden aus finanziellen Drucksituationen oder Insolvenzverfahren.
Für die Auswertung hat der Immobiliendienstleister JLL das Transaktionsvolumen der Jahre 2024 bis Mitte 2026 in Höhe von knapp 87 Milliarden Euro untersucht. Bei mehr als drei Viertel des Verkaufsvolumens konnten die jeweiligen Motive der Marktteilnehmer identifiziert werden. Unterschieden wurde dabei zwischen einer freiwilligen Veräußerung (über 70 Prozent), einem Verkauf aufgrund finanziellen Drucks sowie einer Transaktion im Zuge einer Insolvenz. Demnach waren bei etwas mehr als einem Viertel des Transaktionsvolumens finanzielle Drucksituationen (17 Prozent) oder Insolvenzverfahren (10 Prozent) ausschlaggebend für den Verkauf.
Motive bei freiwilligen Verkäufen vielfältig
Die Motive bei freiwilligen Verkäufen seien dabei vielfältig, so die JLL-Analysten. Die Erfüllung des eigenen Businessplans, etwa durch den planmäßigen Verkauf einer fertiggestellten Projektentwicklung oder durch die Veräußerung einer Immobilie am Laufzeitende eines geschlossenen Fonds, dominiert als Hauptgrund mit 41 Prozent, gefolgt von der Anpassung der Anlagestrategie (30 Prozent) sowie individuellen Opportunitäten (27 Prozent).
Das Heben von stillen Reserven ist zwar nur bei zwei Prozent der Verkäufe der Beweggrund. Gerade bei Corporates könne das allerdings eine wichtige Motivation sein, um betriebs- oder nicht mehr betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern.
Unterschiede nach Assetklassen
Differenziert nach verschiedenen Assetklassen weist der Logistiksektor mit 87 Prozent den höchsten Anteil freiwilliger Veräußerungen auf. Dahinter folgen das Bürosegment mit 76 Prozent, Living mit 70 Prozent und Einzelhandel mit 66 Prozent. Mit knapp 30 Prozent gab es im Living-Segment den höchsten Anteil von Verkäufen aufgrund finanziellen Drucks. Insolvenzverkäufe traten am häufigsten beim Einzelhandel auf (26 Prozent).
(JLL / STB Web)
Artikel vom: 10.09.2026
17.08.26 | Gestiegene Kreditkosten belasten Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe
Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass die schrumpfende Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe auch auf gestiegene Kreditkosten zurückzuführen ist. Besonders betroffen sind danach kapitalintensive Branchen mit hohem Verschuldungsgrad.
Nachdem sich die Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe mit dem Abflauen der Pandemie zunächst stabilisiert hatte, setzte 2024 jedoch ein bis heute anhaltender Rückgang der Beschäftigtenzahlen ein. 2025 fiel sie um nahezu 5 Prozent unter das Niveau von 2020. Gleichzeitig hatten 2024 die Kreditkosten mit über fünf Prozent ihren Höhepunkt erreicht.
"Nicht nur Energiepreise und Zölle belasten die Industrie, auch die hohen Kreditkosten drücken erheblich auf die Beschäftigung", sagt Enzo Weber, Forschungsbereichsleiter am IAB. Das liege an der hohen Kapitalintensität und der starken Abhängigkeit von schuldenfinanzierten Investitionen, so Weber.
Effekt tritt speziell im verarbeitenden Gewerbe auf
Ein um 10 Prozentpunkte erhöhter Verschuldungsgrad geht der Studie zufolge mit einem Beschäftigungsrückgang um 5,4 Prozent einher. Zwischen 2022 und 2025 fiel der Beschäftigungsrückgang in den höher verschuldeten Branchen um 4,7 Prozentpunkte stärker aus als in den geringer verschuldeten. Davon lassen sich 3,3 Prozentpunkte oder 107.000 Stellen auf den Verschuldungsgrad selbst zurückführen. Außerhalb des verarbeitenden Gewerbes haben die finanziellen Rahmenbedingungen hingegen nur einen begrenzten Effekt auf die Beschäftigung, so die IAB-Forscher.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 17.08.2026
08.08.26 | Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf sehr hohem Niveau
Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland hat sich im Juli kaum verändert. Dies geht aus einer aktuellen Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hervor. Auch für die kommenden Monate sei mit sehr hohen Insolvenzzahlen zu rechnen.
Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Juli bei 1.689. Das sind 1 Prozent weniger als im Juni, aber 7 Prozent mehr als im Juli 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Juli der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019 liegt die aktuelle Zahl um 75 Prozent höher. Die Zahl der Insolvenzen bleibe damit auf einem außergewöhnlich hohen Niveau, so das IWH.
Dienstleistungssektor stark betroffen
In den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen waren nach den Angaben des IWH mehr als 13.000 Arbeitsplätze betroffen. Wie das IWH weiter mitteilt, gab es im Juli bei unternehmensnahen Dienstleistungen sowie bei Finanz- und Versicherungsdienstleistungen die höchste jemals im Insolvenztrend erfasste Zahl an Insolvenzen. Ungewöhnlich niedrig sei dagegen die Zahl der Insolvenzen im Gastgewerbe gewesen.
Weiterhin hohe Insolvenzzahlen prognostiziert
"Die lange Krise hat offenbar die Reserven vieler kleinerer Unternehmen aufgebraucht", sagt Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung. Die Marktbereinigung halte unvermindert an. Auch in den Folgemonaten sei deshalb mit sehr vielen Insolvenzen zu rechnen, so Müller. Das IWH erhebt Frühindikatoren, die dem Insolvenzgeschehen in der Regel zwei bis drei Monate vorauslaufen. Die Ergebnisse weisen regelmäßig nur geringfügige Abweichungen von den amtlichen Zahlen auf.
(IWH / STB Web)
Artikel vom: 08.08.2026
23.07.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Kleinunternehmers aus Rheinland-Pfalz gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt. Der Selbstständige konnte sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen.
Im Frühjahr 2020 wurde dem Kläger vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Dies erfolgte auf Grundlage des prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses für drei Monate.
Die zuständige Bewilligungsstelle, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalte und gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Nach der Überprüfung setzte sie die Höhe der Soforthilfe im Februar 2025 abschließend auf etwa 5.550 Euro fest. Der darüber hinausgehende Betrag von knapp 3.450 Euro wurde zurückgefordert, weil der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert.
Äußerungen der Bundesregierung nicht maßgebend
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Unternehmer schließlich Klage gegen den Schlussbescheid erhoben. Er argumentierte, dass er – vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung – darauf vertraut habe, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen. Dies sahen die Richter anders. Die Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, so das Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 8 K 829/26.TR). Daher könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Auch öffentliche Äußerungen der Bundesregierung seien nicht geeignet gewesen, die ISB zu binden. Ebenso wenig komme es auf die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer an, da die Länder die Förderprogramme jeweils eigenverantwortlich umgesetzt hätten.
(VG Trier / STB Web)
Artikel vom: 23.07.2026
09.07.26 | Studie: Mehrheit der Deutschen sorgt sich um ihre finanzielle Zukunft
In einer aktuellen Befragung gaben 78 Prozent der Europäer an, sich Sorgen über ihre finanzielle Situation in den kommenden zwölf Monaten zu machen. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 74 Prozent. In Deutschland blicken 79 Prozent der Befragten mit Sorge auf ihre finanzielle Zukunft (2025: 80 Prozent).
Für die Studie des Informationsdienstleisters CRIF wurden 5.000 Personen in Deutschland, Irland, Italien, Polen und Großbritannien befragt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die wirtschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre weiterhin deutlich auf die Erwartungen der Menschen auswirken.
Mehr als ein Viertel der Befragten in Deutschland (28 Prozent) rechnet damit, dass sich der eigene Lebensstandard in den kommenden zwölf Monaten verschlechtern wird. 38 Prozent gehen davon aus, dass ihnen am Monatsende künftig weniger Geld zur Verfügung stehen wird, und 18 Prozent machen sich Sorgen, ihre Rechnungen künftig nicht mehr pünktlich bezahlen zu können. 7 Prozent befürchten sogar, ihre Miete oder Hypothekenzahlungen nicht mehr leisten zu können.
Mehr als jeder Zweite plant Ausgabenkürzungen
Die finanzielle Unsicherheit wirkt sich unmittelbar auf das Konsumverhalten der Verbraucher aus. 51 Prozent der Deutschen planen, ihre Ausgaben in den kommenden zwölf Monaten zu reduzieren. Davon wollen 32 Prozent ihre Ausgaben leicht und weitere 19 Prozent sogar deutlich senken. Hauptursache für die geplante Konsumzurückhaltung sind die weiterhin hohen Lebenshaltungskosten.
Die Ergebnisse zeigen auch, dass viele Verbraucher die aktuelle Situation nutzen, um ihre finanzielle Widerstandsfähigkeit zu stärken. 29 Prozent reduzieren ihre Ausgaben, um konkrete Sparziele – etwa für Urlaub, Auto oder Umzug – zu erreichen. 26 Prozent möchten ihre Ersparnisse erhöhen, und 24 Prozent wollen gezielt finanzielle Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben aufbauen. Weitere 16 Prozent geben an, durch geringere Ausgaben bestehende Schulden schneller abbauen zu wollen.
Gleichzeitig geben 21 Prozent an, dass sie heute weniger Geld sparen können als noch vor einem Jahr. Darüber hinaus greifen bereits 15 Prozent auf ihre Ersparnisse zurück, um laufende Ausgaben zu finanzieren.
Verunsicherung durch Inflation und geopolitische Krisen
Mit 52 Prozent nennt mehr als jeder zweite Deutsche die anhaltend hohe Inflation und steigende Lebenshaltungskosten als größte Gefahr für die eigene finanzielle Zukunft. Zugleich sorgen internationale Krisen für erhebliche Verunsicherung.
40 Prozent der Befragten befürchten negative wirtschaftliche Folgen des Krieges in der Ukraine. Nahezu ebenso viele (40 Prozent) sehen die anhaltenden Konflikte und die Instabilität im Nahen Osten als Risiko für ihre finanzielle Situation. Darüber hinaus rechnen 33 Prozent mit negativen Auswirkungen einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Europa und den USA, etwa durch neue Handelsbarrieren oder Zölle.
Künstliche Intelligenz als neuer Risikofaktor
Bemerkenswert ist zudem die wachsende Bedeutung neuer Risikofaktoren. So betrachtet gut jeder Fünfte (23 Prozent) den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz als potenziellen Risikofaktor für die eigene finanzielle Situation. Weitere 10 Prozent sorgen sich über die wirtschaftliche Abhängigkeit von China, während 9 Prozent Klima- und Umweltrisiken als finanzielle Belastungsfaktoren nennen.
(CRIF / STB Web)
Artikel vom: 09.07.2026
06.07.26 | Deutsche Startups blicken positiv auf neue Rechtsform EU Inc.
6 von 10 (62 Prozent) Gründende würden ihr nächstes Startup in der geplanten Rechtsform der "EU Inc." gründen, nur für jeden zehnten (10 Prozent) kommt das nicht infrage. Das geht aus einer Bitkom-Befragung unter gut 100 Tech-Startups in Deutschland hervor.
Mit der EU Inc. soll ein neuer Rahmen für digitale Unternehmen zur Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte in Europa geschaffen werden. Die Europäische Kommission hat im März 2026 dazu einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. In Kürze sollen weitere Verhandlungen dazu beginnen.
Die EU Inc. soll innerhalb von 48 Stunden online für höchstens 100 EUR und ohne Mindestkapital eingerichtet werden können. Jedes Unternehmen in der EU soll eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung in jedem EU-Staat gründen können. Dabei muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats seinen Wohnsitz in der EU haben.
"Europa braucht mehr Tech-Startups. Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern", sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. Die große Zustimmung unter Gründenden zeige, dass die EU die Weichen richtig stelle.
Startups wünschen sich leichtere Expansion ins EU-Ausland
Damit die EU Inc. dem Startup-Ökosystem einen Schub verleiht, muss sie nach Ansicht der Befragten vor allem die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften ermöglichen – das halten 94 Prozent für sehr oder eher wichtig. Knapp dahinter folgt ein rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop (91 Prozent), also eine einheitliche Anlaufstelle bei den zuständigen Behörden.
82 Prozent der befragten deutschen Startups ist eine digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder andere zusätzliche Stellen und Personen wichtig, 78 Prozent die freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU. Für jeweils rund zwei Drittel sollte die EU Inc. einen EU-weit einheitlichen Mustervertrag für Startup-Investments bieten (69 Prozent), einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung schaffen (67 Prozent) sowie arbeits- und sozialpolitische Regeln harmonisieren (67 Prozent).
Die Gründung innerhalb von 48 Stunden ist ebenfalls für 67 Prozent entscheidend, damit die EU Inc. erfolgreich wird. Am seltensten genannt werden die geplanten niedrigen Kosten von 100 Euro für die Gründung, dies halten nur 57 Prozent der Befragten für wichtig.
Vorschlag der Europäischen Kommission
Die geplanten Vorschriften sollen die geltenden Regelungen der 27 EU-Staaten nicht ersetzen, sondern als sogenanntes "28. Regime" ergänzen.
Im Verhältnis zum nationalen Recht soll das Gesellschaftsrecht der EU Inc. weitgehend unionsweit harmonisiert werden. Dies betrifft unter anderem Gründung, Organisation, Kapitalstruktur und Auflösung der Gesellschaft. Für nicht harmonisierte Bereiche bleibt jedoch nationales Recht anwendbar. Dies gilt insbesondere für das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Verhältnis zu nationalen Regelungen
Auch im Insolvenzrecht ist ein Nebeneinander vorgesehen: Neben nationalen Regelungen enthält der Entwurf ein spezielles, europaweit einheitliches Abwicklungsverfahren für innovative Startups. Dieses sieht vereinfachte Voraussetzungen und standardisierte digitale Abläufe vor. Soweit keine spezifischen Regelungen im Entwurf enthalten sind, greifen weiterhin die jeweiligen nationalen Vorschriften, beispielsweise zur Haftung von Geschäftsführern oder zur Gläubigerstellung.
Die Europäische Kommission strebt eine Einigung noch im Jahr 2026 an. Erste Gründungen einer EU Inc. könnten somit ab dem Jahr 2027 möglich werden. Die neue Rechtsform richtet sich insbesondere an Startups, steht nach aktuellem Stand jedoch grundsätzlich allen Unternehmen offen.
(Bitkom / EU-Kommission / STB Web)
Artikel vom: 06.07.2026

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Denis Broll
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Fachberater für int. Steuerrecht
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