15.01.25 | BaFin-Kontenvergleich startet

Am 15. Januar 2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller rund 6.900 Girokonten für Privatpersonen in Deutschland.

Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.

Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sogenannte Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt unter anderem vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei die Bundesministerien für Finanzen (BMF) sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV).

Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Die Daten werden nicht durch die BaFin geprüft.

kontenvergleich.bafin.de

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 15.01.2025

13.01.25 | Aktuelle Insolvenzstatistik

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2024 um 13,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 Prozent im Vergleich zu 2023.

Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

35,9 Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2024

Für Oktober 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.012 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 35,9 Prozent mehr als im Oktober 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,8 Milliarden Euro. Im Vorjahresmonat hatten die Forderungen bei rund 1,6 Milliarden Euro gelegen.

Anhaltender Strukturwandel der deutschen Wirtschaft

"Die aktuellen Insolvenzzahlen sind ein klares Zeichen für den anhaltenden Strukturwandel der deutschen Wirtschaft." kommentiert Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID), die Zahlen. "Wir erleben einen gleichzeitigen Umbruch in vielen Branchen und auch in Schlüsselindustrien. Dieser Umbruch wird im Jahr 2025 anhalten, unabhängig davon, was die neue Bundesregierung auf den Weg bringt", so Niering.

(Destatis / VID / STB Web)

Artikel vom: 13.01.2025

02.01.25 | Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 eine Änderungsverordnung beschlossen, mit der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert wird.

Die Bundesregierung reagiert damit auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Ziel ist es, Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können.

Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen, hochgerechneten Daten bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Vorjahr – und fast dreimal so viele wie im September 2022.

Das Verarbeitende Gewerbe zeigt derzeit den stärksten Einsatz von Kurzarbeit, wo allein im August 143.000 Beschäftigte in Kurzarbeit waren. Schwerpunkte lagen im Maschinenbau, in der Herstellung von Metallerzeugnissen, von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie in der Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen.

Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis 31. Dezember 2025.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 02.01.2025

18.12.24 | SCHUFA verkürzt Speicherfrist

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei einmaligen Zahlungsstörungen die Speicherfrist von 36 auf 18 Monate nach Ausgleich verkürzen. Dies teilte die SCHUFA mit.

Dafür muss die Zahlungsstörung unter anderem innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung durch ein Unternehmen an die SCHUFA bezahlt werden.

Die neue 100-Tage-Regelung ist Teil des Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen, den die SCHUFA und weitere deutsche Auskunfteien mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder im Mai 2024 verabschiedet haben. Er regelt die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien.

Die 100-Tage-Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 zusätzlich zu den bestehenden Speicherfristen in Kraft. Wie bisher gilt auch weiterhin, dass personenbezogene Daten über ausgeglichene Zahlungsstörungen für weitere drei Jahre nach Ausgleich als "erledigte Zahlungsstörungen" gespeichert werden.

Im Falle einmaliger Zahlungsstörungen regelt der Code of Conduct die Speicherfristen für Verbraucherinnen und Verbraucher neu, wenn diese durch ihr Zahlungsverhalten zeigen, dass sie nicht nachhaltig zahlungsunfähig sind.

(SCHUFA / STB Web)

Artikel vom: 18.12.2024

11.12.24 | Insolvenzantrag gegen Steuerberater

Eine Krankenkasse musste den Insolvenzantrag gegen einen Steuerberater zurücknehmen. Sie hätte zuvor andere weniger belastende Maßnahmen ausschöpfen oder zumindest versuchen müssen.

Ein selbstständiger Steuerberater zahlte für einen Arbeitnehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr. Die betreffende gesetzliche Krankenkasse stellte daraufhin einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu Lasten des Steuerberaters beim zuständigen Amtsgericht.

Ermessensfehler der Krankenkasse

Die Beschwerde des Steuerberaters beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war erfolgreich. Dieses hat die Krankenkasse verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Sie scheine davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages bereits immer dann gerechtfertigt sei, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies greife zu kurz. Die Krankenkasse habe vielmehr darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall habe sie jedenfalls insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie sich vorzeitig des Insolvenzantrages und damit der für den Antragsteller einschneidendsten und gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedient habe, ohne zuvor in ausreichendem Umfang weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft oder wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht zu haben.

Berufsausübung bedroht

Sämtliche dieser Maßnahmen, die angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch nicht als von vorneherein ohne Erfolgsaussicht erschienen, seien weniger belastend als der Insolvenzantrag, in dessen Folge dem Antragsteller als Steuerberater eine Einschränkung seiner Berufsausübung drohe.

Denn nach dem Steuerberatungsgesetz darf die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.

Dies hat das LSG in seinem Beschluss vom 24.07.2024 entschieden (L 10 KR 343/24 B ER).

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom: 11.12.2024

10.12.24 | Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn es dabei um die Zusammensetzung des Nachlasses geht, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.

Die Erblasserin lebte sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekostenkosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert.

Nach ihrem Tod hat eine in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Nach dem Verkauf des Hauses hat sie ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Enkelin keine Erbin geworden sei, da sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe und sie die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums auch nicht wirksam anfechten könne (Beschluss vom 14. August 2024, Az. 8 W 102/23).

Zusammensetzung des Nachlasses

Soweit sie Ihren Irrtum damit begründet habe, dass ihr erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Bankkonto mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, läge zwar ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Dieser Irrtum hätte aber nicht ihre Ausschlagung der Erbschaft veranlasst. Denn selbst, wenn ihr das Konto bekannt gewesen wäre, hätte dies mangels wirtschaftlichen Gewichts des dortigen Guthabens gegenüber den restlichen Nachlasspositionen nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert.

Wert des Nachlasses

Soweit sich die Enkelin darauf berufe, dass sie darüber geirrt habe, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Erblasserin die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten der Kriegsopferfürsorgestelle übersteige, liege kein Irrtum vor, der zur Anfechtung berechtige. Dieser Irrtum beruhe lediglich auf der unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.

(OLG Zweibrücken / STB Web)

Artikel vom: 10.12.2024

04.12.24 | Einmeldung rückständiger Forderungen

Die Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, wenn sich streitige Haupt- und Nebenforderungen nicht klar voneinander trennen lassen.

Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei wie die Schufa den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen (zum Beispiel Zinsen und Verzugsschaden) unrechtmäßig sein. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

Der Kläger war mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorger im Jahr 2014 in Verzug geraten. Das Unternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos. In einer Schlussrechnung wurde ihm ein Betrag in Höhe von 529,16 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung "anteiligen Paketverbrauch", Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen "Saldo Vertragskonto". Schließlich ging die Forderung auf diverse Inkassounternehmen über, 2021 erfolgte dann die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Dies führte dazu, dass verschiedene Unternehmen dem Kläger einen Vertragsschluss unter Berufung auf die fehlende Bonität verweigerten.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Meldung der offenen Gesamtforderung an die Schufa nicht rechtmäßig und daher zu widerrufen war. Dem Kläger sprach es einen Beseitigungsanspruch zu, nicht aber einen Schadensersatzanspruch, da der Bonitätsscore des Klägers wesentlich durch weitere Umstände beeinflusst war.

(Schlesw.-Holst. OLG / STB Web)

Artikel vom: 04.12.2024

27.11.24 | Unternehmensinsolvenzen erneut gestiegen

Die Unternehmensinsolvenzen sind erneut gestiegen. Besonders der Immobiliensektor und die Automobilzulieferindustrie stehen immer noch unter Druck. Durch aktuell politischen Unsicherheiten kommen für die deutsche Wirtschaft weitere Unsicherheiten hinzu.

Das Statistische Bundesamt hat die Zahl der Unternehmensinsolvenzen für August 2024 und die Entwicklung für den zurückliegenden Monat Oktober veröffentlicht. Demnach ist die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen im August 2024 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13,4 Prozent gestiegen. Nach vorläufigen Angaben sind die beantragen Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2024 um 22,9 Prozent gegenüber Oktober 2023 gestiegen.

"Der anhaltende Anstieg der Insolvenzen zeigt, dass einige Branchen derzeit erheblich unter Druck stehen", sagt Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID). Die Zahlen seien insbesondere im Vergleich zu den Coronajahren weiterhin deutlich erhöht – Jahre, die von staatlichen Hilfsprogrammen bestimmt waren und dadurch Insolvenzen hinausgezögert hätten.

Immobilienbranche weiter angespannt

Weiterhin angespannt bleibe die Immobilienbranche, so der VID. Die Zinssenkung der Europäischen Zentralbank dürfte zwar mittelfristig zu einer Verbesserung der Lage beitragen. Dennoch würden insbesondere kleinere Projektentwickler und Bauunternehmen weiterhin den Druck hoher Finanzierungskosten, zurückhaltender Investoren und gedämpfter Nachfrage spüren. Daneben sei die Automobilzulieferindustrie nach wie vor besonders von einer schwierigen Auftragslage betroffen.

Der Verband erwartet, dass sich die Unternehmensinsolvenzen auch im kommenden Jahr auf einem hohen Niveau bewegen werden. Auch Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Regierungsneubildung sowie der US-Wahl könnten sich auswirken.

(VID / STB Web)

Artikel vom: 27.11.2024

14.11.24 | Schulden bei Onlinehändlern

2023 suchten rund 594.800 Personen Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle, 30 Prozent von ihnen hatten Schulden bei Online- und Versandhändlern. Der Anteil ist in den vergangenen fünf Jahren um 4 Prozentpunkte gestiegen.

Die Verbindlichkeiten, die die überschuldeten Personen bei Gläubigern des Online- und Versandhandels ausstehen hatten, beliefen sich 2023 auf durchschnittlich 650 Euro. Das entsprach allerdings nur 2 Prozent der gesamten durchschnittlichen Schulden aller überschuldeten Personen in Höhe von 31.565 Euro.

Frauen stärker betroffen

Überschuldete Frauen haben in der Regel häufiger und höhere Schulden bei Online- und Versandhändlern. So hatten im Jahr 2023 knapp 37 Prozent der Frauen, die die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, Zahlungsrückstände bei Online- und Versandhändlern. Bei den Männern betrug der Anteil 23 Prozent. Auch die durchschnittliche Schuldenlast bei Online- und Versandhändlern lag bei Frauen (847 Euro) deutlich höher als bei Männern (477 Euro).

Jüngere besonders betroffen

Besonders jüngere Überschuldete sind von offenen Verbindlichkeiten bei Online- und Versandhändlern betroffen. 2023 waren 40 Prozent der beratenen 20- bis 24-Jährigen bei Firmen dieser Branche verschuldet. Mit zunehmendem Alter nimmt der Anteil kontinuierlich ab: Während bei den 25- bis 34-Jährigen noch 37 Prozent entsprechende Zahlungsrückstände aufwiesen, lag der Anteil bei den 55- bis 64-Jährigen bei 23 Prozent.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 14.11.2024

04.11.24 | Kompetenzen der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur physische Gegenstände pfänden können, sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus.

Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalb sollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen übertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz im Oktober veröffentlicht hat.

Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen.

Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Hiermit soll den unterschiedlich ausgestalteten Anpassungs- und Schulungsbedarfen der Länder Rechnung getragen werden.

Der Referentenentwurf wurde zunächst an die Länder und Verbände zur Stellungnahme bis 15. November 2024 versendet.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom: 04.11.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns