15.09.23 | Zahl der Kurzarbeitenden gesunken
Die Zahl der Kurzarbeitenden ist trotz der Wirtschaftsflaute gesunken. Sie lag im August bei 110.000 Menschen, nach 150.000 im Mai. Das geht aus Schätzungen des ifo Instituts hervor.
"Die schwache Konjunktur wirkt sich bislang kaum aus. Eine Rolle mag dabei spielen, dass die erleichterten Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld Ende Juni ausgelaufen sind", sagt ifo-Arbeitsmarktforscher Sebastian Link. Der Anteil an den Beschäftigten sank auf 0,3 Prozent, von 0,4 Prozent.
Industrie am stärksten von Kurzarbeit betroffen
Etwa 80 Prozent der Kurzarbeitenden entfallen auf die Industrie. Aber auch dort gingen die Zahlen zurück, von 118.000 auf 89.000. Das sind 1,3 Prozent nach 1,7 Prozent der Beschäftigten in diesem Segment. Nicht in allen Branchen ist ein Rückgang zu verzeichnen: In der Metallerzeugung und -bearbeitung (11.000 nach 7.400) sowie im Maschinenbau (20.000 nach 13.000) stieg die Anzahl der Kurzarbeitenden. Die geschätzte Zahl der Kurzarbeitenden auf dem Bau lag im August mit 7.000 in etwa auf dem Niveau im Mai (8.000). Im Handel waren es 3.000 nach 6.200, bei allen Dienstleistern zusammen nur noch 11.000 nach 18.000 Kurzarbeitenden.
Im August 2022 lag die Zahl in der Gesamtwirtschaft niedriger, bei 76.000 Kurzarbeitenden oder 0,2 Prozent. Beim Höchststand während der Coronakrise im April 2020 waren es sogar 6 Millionen oder 17,8 Prozent.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 15.09.2023
13.09.23 | EU: Vereinfachungen bei Zahlungsverzögerungen und Mehrwertsteuer
Die EU-Kommission will kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgelegt.
Insbesondere mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Dies sei eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtige und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwäche, so die Kommission. Mit den neuen Vorschriften wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Durch den vorgeschlagenen Text soll auch sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Außerdem werden neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt, um Unternehmen vor schlechten beziehungsweise säumigen Zahlern zu schützen.
Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer für KMU
Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer richtet sich an KMU, die grenzüberschreitend tätig sind. Sie eröffnet die Option, die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats zu berechnen, mit denen sie am besten vertraut sind und in dem sie ihre Hauptniederlassung unterhalten. Wenn die neuen Vorschriften von den meisten Mitgliedstaaten gebilligt werden, gelten sie ab dem 1. Januar 2025.
Darüber hinaus plant die Kommission einige weitere Initiativen, etwa um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen und die Rahmenbedingungen allgemein zu verbessern.
(EU-Kommission / STB Web)
Artikel vom: 13.09.2023
07.09.23 | Deutlich mehr Ratenkreditverträge
Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ratenkreditverträge im SCHUFA-Datenbestand ist von 7 auf 9,1 Millionen gestiegen: ein Plus von 30 Prozent. Die Entwicklung wird auf die Zunahme der "Buy Now Pay Later"-Angebote im Online-Handel zurückgeführt.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher schließen dabei nach der Analyse der SCHUFA zunehmend Kleinkredite ab. Rund 42 Prozent aller neu abgeschlossenen Ratenkredite in Deutschland sind demnach mittlerweile Kredite unter 1.000 Euro. Diese legten 2022 um 90 Prozent von 2 auf 3,8 Millionen zu.
"Buy Now Pay Later"
Ein Großteil dieses Wachstums könne auf die Zunahme der "Buy Now Pay Later"-Angebote von Zahlungsdienstleistern im Online-Handel zurückgeführt werden. "Diese umfassen häufig Kleinkredite unter 200 Euro, die bislang meist ohne Bonitätsprüfung vergeben und damit auch nicht von der SCHUFA erfasst werden. Daher ist davon auszugehen, dass unsere Zahlen nur die Spitze des Eisberges wiedergeben", warnt Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA Holding AG. Und das sei nicht ohne Risiko, denn auch die Rückzahlung von vielen kleinen Krediten kann schnell zu finanzieller Überlastung führen. Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie sieht allerdings zukünftig auch bei BNPL-Produkten, Nullprozentfinanzierungen und Krediten unter 200 Euro eine verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung vor.
Auch mehr und höhere Kredite über 1.000 Euro
Neben dem deutlichen Anstieg an Kleinkrediten, ist erstmals seit zwei Jahren 2022 auch die Zahl der neu aufgenommenen Kredite über 1.000 Euro gestiegen – und zwar von 5 auf 5,3 Millionen. Während sich die Kredithöhe bei den Kleinkrediten verringert hat (von 398 auf 356 Euro), zeigt sich bei den größeren Krediten von 1.000 Euro und mehr eine gegenläufige Entwicklung: Die durchschnittliche Höhe der laufenden Ratenkredite ab 1.000 Euro lag zum 31.12.2022 bei 17.630 Euro gegenüber 17.086 Euro zum Vorjahresstichtag. Die größeren Kreditvolumina stehen vermutlich im Zusammenhang mit allgemeinen Preissteigerungen.
(Schufa / STB Web)
Artikel vom: 07.09.2023
30.08.23 | Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen
Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.
Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Über 57 Verbände haben bis Mitte Februar 2023 an der Abfrage teilgenommen und 442 Vorschläge eingereicht.
Das Volumen der Entlastungen beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro.
Das Eckpunktepapier sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
- Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
- Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
- Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
- Schriftformerfordernisse: Die elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weiter digitalisiert werden.
- Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
- Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
Bürokratiekostenindex
Mit dem Bürokratiekostenindex werden die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar gemacht und aufgezeigt, wie diese sich im Zeitverlauf entwickeln. Der Bürokratiekostenindex wird seit 2012 vom Statistischen Bundesamt erhoben. Die damals bestehende Belastung wurde mit 100 definiert. Seitdem schwankt der Wert zwischen 100,41 und 96,97. Der Bürokratiekostenindex liegt mit Stand Juni 2023 bei 98,41. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts soll der Bürokratiekostenindex durch die angedachten Maßnahmen deutlich sinken.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom: 30.08.2023
30.08.23 | Kabinett beschließt Entwurf des Wachstumschancengesetzes
Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 zum Ende seiner Kabinettsklausur in Meseberg nun den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Mit ihm sollen insbesondere durch steuerliche Maßnahmen die Standortbedingungen verbessert und das Steuersystem vereinfacht werden.
Das Wachstumschancengesetz soll die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen verbessern. Eine Investitionsprämie etwa soll den Unternehmen den Transformationsprozess erleichtern, klimafreundlicher zu wirtschaften. Zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird eine degressive Abschreibung für Wohngebäude befristet eingeführt.
Außerdem sollen die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt und die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden. Vorgesehen sind Verbesserungen beim steuerlichen Verlustabzug und bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und die Option zur Körperschaftsbesteuerung sollen attraktiver werden.
Zur Vereinfachung des Steuersystems sollen insbesondere Schwellenwerte und Pauschalen angehoben und kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
- Initiale Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz
- Wiederermöglichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
- Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
- Verbesserungen des steuerlichen Verlustabzugs
- Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter
- Verbesserungen bei den Sonderabschreibung nach § 7g EStG
- Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung
Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts
- Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtigen sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
- Befreiung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten
- Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung
- Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
- Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt
- Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung und notwendige Folgeanpassungen
- Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrenden bei der Erbschaftsteuer
Maßnahmen zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit
- Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen
- Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen
- Anpassung der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 30.08.2023
25.08.23 | Vermutungswirkung bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz
Ist eine Betriebsänderung geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs muss sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. August 2023 (Az. 6 AZR 56/23) hervor.
Der Kläger war seit 2011 bei einem Unternehmen mit rund 400 Beschäftigten tätig. Der Insolvenzverwalter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung mit dem Betriebsrat am 29. Juni 2020 einen Interessenausgleich mit drei verschiedenen, insgesamt sämtliche Arbeitnehmer aufführenden Namenslisten. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Schreiben zum 31. Mai 2021 und wegen einer behaupteten Schwerbehinderung vorsorglich ein weiteres Mal zum selben Kündigungstermin. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen als unwirksam angesehen.
Anders entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis des Klägers, der rechtskräftig festgestellt keinen besonderen Kündigungsschutz infolge einer Schwerbehinderung genießt, wirksam zum 31. Mai 2021 beendet. Die Kündigung sei jedenfalls aufgrund der insolvenzrechtlichen Vermutung (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO), dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wirksam. Der Insolvenzverwalter habe hinreichend dargelegt, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung geplant war. Die diesbezügliche Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 25.08.2023
17.08.23 | Verbesserungen für Start-ups und KMU beschlossen
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket sollen der deutsche Finanzstandort gestärkt und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessert werden.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen insbesondere die Hürden für den Kapitalmarktzugang gesenkt und der Gang an die Börse erleichtert werden. Hierzu ist Folgendes geplant:
- Bei Börsengängen können die Börsen künftig in Teilen des regulierten Marktes einen Verzicht auf den bislang notwendige Mitantragsteller erlauben, wodurch die Kosten bei Börsengängen reduziert werden können.
- Die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt.
- Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien, mit einem Stimmrecht von bis zu 10:1, wird ermöglicht. Dies schafft neue Anreize für Börsengänge, indem sich Gründende den Einfluss auf das Unternehmen trotz Kapitalaufnahme bewahren und so ihre Expertise weiterhin umfassend in das Unternehmen einbringen können.
- Mit der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) wird nach Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) in den USA ein Instrument zur Verfügung gestellt. Die Mantel-Gesellschaft dient als Vehikel, damit junge Unternehmen das aufwendige und teure Prozedere des Börsengangs nicht selbst stemmen müssen.
Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Vorgesehen sind außerdem neue Regelungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Beschäftigte sollen künftig auch finanziell besser an der Entwicklung ihres Unternehmens teilhaben können:
- Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG) und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau gehoben.
- Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden.
- Insbesondere wird mit dem Gesetz die sogenannte Dry-Income-Problematik entschärft. Dazu wird der Anwendungsbereich der Vorschrift zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG umfassend ausgebaut.
Geplant sind außerdem weitere Vereinfachungen und Modernisierungen im Finanzmarktrecht sowie weitere steuerpolitische Anpassungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom: 17.08.2023
14.08.23 | Geschäftsklima für Selbstständige rückläufig
Das Geschäftsklima für Selbstständige hat sich zum vierten Mal in Folge verschlechtert. Das ergibt eine aktuelle ifo-Befragung. Die Selbstständigen sind mit der momentanen Geschäftslage unzufriedener als im Vormonat. Zudem haben sich die Geschäftsaussichten merklich verdüstert.
Die Dienstleister erwarteten für die nächsten Monate schlechtere Geschäfte und sie zeigten sich merklich weniger zufrieden mit ihrer aktuellen Geschäftslage. Der Umsatz blieb rückläufig und die Selbstständigen stuften ihre Auftragsbestände als zu gering ein. Die Nachfrageschwäche der Industrie wirkte sich negativ aus auf unternehmensnahe Dienstleister wie IT- oder Unternehmensberatungen sowie den Bereich Werbung/Marktforschung.
Konsumnahe Branchen wie das Gastgewerbe spürten im Juli die Zurückhaltung der Privathaushalte. Das Gleiche gilt für den Einzelhandel, wo sich das Geschäftsklima weiter verschlechtert hat – vor allem wegen pessimistischer Erwartungen. Die Unzufriedenheit mit den laufenden Geschäften ließ etwas nach.
"Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einer Schwächephase", sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. "Die Selbstständigen können sich dem nicht entziehen."
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 14.08.2023
11.08.23 | Corona-Wirtschaftshilfen: Längere Fristen für Schlussabrechnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Länder verlängern die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen.
Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31.10.2023 eingereicht werden. Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.03.2024 verlängert. Sie gilt nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.
Entlastung für den Berufsstand
Die neuen Fristen sind in Abstimmung mit den berufsständischen Organisationen der prüfenden Dritten praxisnah ausgestaltet worden, um insbesondere angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den eingebundenen Steuerberaterinnen oder Steuerberatern (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen, vereidigten Buchprüfern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für eine gewisse Entlastung zu sorgen.
Hintergrund und Ablauf
Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der Corona-Wirtschaftshilfen wird auch die Schlussabrechnung der Programme in einem vollständig digitalisierten Verfahren bearbeitet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, erfolgen Erinnerungsschreiben, Anhörungen bzw. dann auch Rückforderungsbescheide von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.
Weitere Informationen:
(BMWK / STB Web)
Artikel vom: 11.08.2023
07.08.23 | Kreditzugang bleibt herausfordernd
Nach den Erleichterungen beim Finanzierungszugang zu Jahresbeginn waren die Finanzinstitute in Deutschland im zweiten Quartal bei Kreditgesuchen ihrer Firmenkunden wieder vorsichtiger, wie die aktuelle KfW-ifo-Kredithürde zeigt.
Dabei empfanden im Mittelstand nahezu gleich viele Unternehmen wie im Vorquartal das Bankverhalten bei Kreditverhandlungen als restriktiv. Mit 25,6 Prozent (+0,1) liegt ihr Anteil weiter auf überdurchschnittlichem Niveau. Bei den Großunternehmen kam es nach dem deutlichen Rückgang der Kredithürde im Vorquartal nun zu einer Gegenbewegung nach oben auf 17,9 Prozent (+3,4).
Lichtblick für das Baugewerbe
Im Mittelstand nivellierten sich die Unterschiede zwischen den Wirtschaftsbereichen. Positiv entwickelte sich der Kreditzugang für die kleinen und mittleren Dienstleister, bei denen die Banken zuvor besonders strenge Maßstäbe bei der Kreditvergabe angelegt hatten. Die Kredithürde für diese Unternehmensgruppe sank um 4,9 Prozentpunkte auf 26,5 Prozent. Hier spiegele sich die derzeit bessere wirtschaftliche Lage in den Dienstleistungsbranchen wider, die dazu beitrage, verbleibenden finanziellen Belastungen der Pandemiezeit weiter abzubauen, so die KfW. Bei den Großunternehmen gäbe es einen Lichtblick für das Baugewerbe: Die Kredithürde für die besonders stark von straffer Vergabepolitik betroffenen großen Bauunternehmen ging um 15,8 Prozentpunkte auf 30,9 Prozent zurück.
Wieder mehr kreditinteressierte Unternehmen
Der Anteil der Unternehmen, die überhaupt Kreditverhandlungen mit Banken führten, stieg im zweiten Quartal in beiden Größenklassen an, blieb aber jeweils unterhalb des langfristigen Durchschnitts. So legte die Quote kreditinteressierter Großunternehmen gegenüber dem Vorquartal um deutliche 3,0 Prozentpunkte auf 31,6 Prozent zu. Auch unter den KMU sprach ein höherer Anteil von 21,6 Prozent mit ihren Banken über eine mögliche Kreditaufnahme. Der Zuwachs war mit 0,7 Prozentpunkten nur gering, aber immerhin der zweite in Folge.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 07.08.2023

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
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