22.07.24 | Singlehaushalte besonders häufig von Überschuldung betroffen
Jede zweite Person, die 2023 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahm, lebte in einem Singlehaushalt. Durchschnittlich waren diese Personen mit 29.738 Euro verschuldet, während die durchschnittliche Verschuldung aller beratenen Personen 31.749 Euro betrug.
61 Prozent der überschuldeten Alleinlebenden waren Männer mit einer durchschnittlichen Schuldenlast von 31.792 Euro und 39 Prozent waren Frauen mit durchschnittlichen Schulden von 26.464 Euro. Auch bei der Überschuldungsintensität (Verhältnis zwischen monatlichem Nettoeinkommen und Schuldenhöhe) zeigten sich Unterschiede zwischen den Geschlechtern: So bräuchten alleinlebende Männer bei Verwendung ihres gesamten monatlichen Nettoeinkommens durchschnittlich 28 Monate zur Schuldentilgung. Frauen wären bereits nach 24 Monaten schuldenfrei. Im Durchschnitt aller beratenen Personen lag der Wert bei 25 Monaten.
Hauptauslöser der Überschuldung
Ein besonders häufiger Auslöser für Überschuldung bei Singlehaushalten war 2023 eine Erkrankung, eine Sucht oder ein Unfall. Mit knapp einem Viertel (24 Prozent) lag der Anteil hier bei Alleinlebenden deutlich über dem Durchschnitt aller beratenen Personen von weniger als einem Fünftel (18 Prozent). Der Verlust des Arbeitsplatzes war dagegen mit 19 Prozent bei Alleinlebenden ähnlich häufig die Hauptursache für die Verschuldung wie im Durchschnitt aller Personen, die eine Beratungsstelle aufsuchten (18 Prozent).
Bei der Betrachtung der Ursachen nach Geschlecht zeigte sich, dass bei alleinlebenden Frauen die Trennung, Scheidung oder der Tod des Partners oder der Partnerin mit 14 Prozent eine größere Rolle spielten als bei alleinlebenden Männern mit 10 Prozent. Im Gegensatz dazu lag bei alleinlebenden Männern der Verlust des Arbeitsplatzes mit 20 Prozent als Hauptursache für die Überschuldung höher als bei alleinlebenden Frauen mit 16 Prozent.
Schulden bei sonstigen öffentlichen Gläubigern am häufigsten
Sechs von zehn beratenen Personen hatten Schulden bei sonstigen öffentlichen Gläubigern. Hierzu zählen beispielsweise gesetzliche Renten- und Krankenversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit und deren Jobcenter. An zweiter Stelle standen Telekommunikationsunternehmen, bei denen die Hälfte aller beratenen Personen (49 Prozent) Schulden hatte, gefolgt von Gewerbetreibenden, bei denen vier von zehn beratenen Personen (39 Prozent) verschuldet waren.
Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 22.07.2024
17.07.24 | Mittelstand sieht erhebliche Kostensteigerungen
Eine große Mehrheit von 80 Prozent der mittelständischen Unternehmen rechnet für das laufende Jahr mit deutlichen Kostensteigerungen für den eigenen Betrieb. Als Hauptkostentreiber nannten die Unternehmen vor allem die Preise für Energie, für Materialien, Rohstoffe und Vorprodukte sowie höhere Löhne und Gehälter.
In der Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels unter 2.795 Unternehmen gaben 51 Prozent der Unternehmen an, dass ihre Lohnkosten steigen werden, 14 Prozent rechnen sogar mit einem Anstieg um mehr als 10 Prozent. Da bei kleineren und mittleren Unternehmen im Durchschnitt ein Drittel der Gesamtkosten (33 Prozent) auf Löhne und Gehälter entfallen, stellt diese Veränderung die größte Belastung für die Unternehmen dar.
Hauptfaktor Löhne und Gehälter
Bei den Ausgaben für Materialien, Rohstoffe, Vorprodukte und Zutaten - dem zweitgrößten Kostenfaktor für Unternehmen - rechnen 56 Prozent der Mittelständler für dieses Jahr mit einem Kostenanstieg, 20 Prozent stellen sich auf Steigerungen um mehr als 10 Prozent ein.
Obwohl sich die Lage an den Energiemärkten entspannt hat, gibt es auch von dieser Seite noch Gegenwind für die Wirtschaft. Denn viele kleinere und mittlere Unternehmen haben langfristige Verträge mit Energieversorgern abgeschlossen und konnten in der Vergangenheit noch von vergleichsweise guten Konditionen profitieren. Ein Teil dieser Verträge läuft aber nun aus und wird vermutlich nur zu schlechteren Konditionen verlängert. 64 Prozent der Mittelständler stellen sich daher auf Kostensteigerungen für Energie ein, 24 Prozent erwarten ein Plus von mehr als 10 Prozent.
Preiserhöhungen als Gegenmaßnahme
Mehr als ein Drittel (39 Prozent) der Unternehmen, die in mindestens einer Kostenkategorie Preissteigerungen erwartet, hat daher die Preise der eigenen Produkte und Dienstleistungen erhöht – und zwar im Schnitt um 11 Prozent. Ein weiteres Drittel (33 Prozent) gab im April an, die Preise zwar noch nicht erhöht zu haben, das jedoch zu planen.
Außerdem sind die Unternehmen rege dabei, ihre Energieeffizienz zu verbessern und dadurch Kosten zu senken – etwa durch die Wärmedämmung von Gebäuden und den Kauf energieeffizienter Geräte.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 17.07.2024
16.07.24 | Geschäftsklima für Selbstständige trübt sich ein
Das Geschäftsklima für die Selbstständigen trübte im Juni etwas ein. Der "Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex" fiel auf -14,0 Punkte, nach -11,8 im Mai. Ausschlaggebend dafür waren die deutlich schlechteren Erwartungen.
Neben den Geschäftserwartungen wurde außerdem die Technologie-Nutzung beleuchtet. Bei Investitionen in neue digitale Technologien zeigen sich Selbstständige demnach noch eher zurückhaltend. Gegenwärtig ist Cloud Computing als etablierte Technologie am weitesten verbreitet. 35,1 Prozent der Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen nutzen es bereits, weitere 7,5 Prozent planen dies in naher Zukunft.
Bedeutung von KI und Cloud Computing
Neue Technologien mit Künstlicher Intelligenz werden von Selbstständigen selten genutzt: 14,4 Prozent bzw. 9,4 Prozent planen das. Gegenüber 2023 hat die Bedeutung von Künstlicher Intelligenz und Cloud Computing für Selbstständige aber deutlich zugenommen. Beide Technologien sind in großen Unternehmen deutlich häufiger im Einsatz sind als bei Soloselbständigen und Kleinstunternehmen.
Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Der Schwerpunkt liegt auf dem Dienstleistungssektor.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 16.07.2024
11.07.24 | Corona-Hilfen für Selbständige als beitragspflichtiges Einkommen
Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht.
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Ein hauptberuflich Selbstständiger hatte aus dem Programm "Soforthilfe Corona" im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.
Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig Krankenversicherten hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.
Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim Landessozialgericht erfolglos. Es handele sich nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen sei. Gleichwohl kann der Kläger in dem Jahr, in dem er den Zuschuss zurückzahle, dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen. Diese Gewinnminderung führe dann – nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.
(LSG B.-W. / STB Web)
Artikel vom: 11.07.2024
03.07.24 | Zahlungsaufforderung per SMS
Das Oberlandesgericht Hamm befand die Zahlungsaufforderung eines Inkoassounternehmens per SMS für unzulässig, weil die Forderung unberechtigt war. Eine Mahnung per SMS ist nach Auffassung des Gerichts aber bei berechtigten Forderungen grundsätzlich zulässig.
Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. Das Inkassounternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: "Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…", hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.
Irreführende Zahlungsaufforderung per SMS
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Personen nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.
Mahn-SMS grundsätzlich zulässig
Den weitergehenden Antrag des vzbv, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung zu verbieten, lehnte das Gericht jedoch ab (Urteil vom 7.5.2024, Az. I-4 U 252/22, rechtskräftig).
In heutigen Zeiten, in denen nahezu jede Person über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Das Gericht deutete jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls es um eine Vielzahl von SMS gehe oder wenn die Zahlungsaufforderungen nachts eingingen.
(vzbv / STB Web)
Artikel vom: 03.07.2024
27.06.24 | Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung entschieden.
Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden. Der BFH hat nun mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. IX R 35/21) klargestellt, dass eine steuerpflichtige Person vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann.
Anspruch auf Auskunft über personenbezogenen Daten
Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch allerdings darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Kein Recht auf Kopien ganzer Akten
Der Auskunftsanspruch gewährt also kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten beziehungsweise einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur ausnahmsweise, wenn die steuerpflichtige Person diese zwingend benötigt, um ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können, sind ihr auch Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Finanzverwaltung muss Zurückweisung begründen
Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH außerdem klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
Hierfür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit beziehungsweise zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen. Dass Steuerpflichtige mit ihrem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung verfolgen, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 27.06.2024
18.06.24 | Zahl der Nebenerwerbsgründungen legt zu
Nach dem deutlichen Rücksetzer im Vorjahr (minus 9 Prozent) ist die Zahl der Existenzgründungen 2023 wieder leicht angestiegen, allerdings insbesondere im Nebenerwerb. Dies zeigt der aktuelle KfW-Gründungsmonitor.
Nach der KfW-Auswertung gingen zwar 568.000 Menschen im vergangenen Jahr den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit und damit 3 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Entwicklungen bei Voll- und Nebenerwerbsgründungen verliefen dabei allerdings sehr unterschiedlich. Während im Vollerwerb die Zahl der Gründungen erneut zurückging auf 205.000 (minus 8 Prozent), legte sie bei Nebenerwerbsgründungen auf 363.000 zu (plus 11 Prozent).
Hohe Abbruchquote, wenig Finanzwissen
Die Planungsquote, also der Anteil derer an der Bevölkerung im Alter von 18 bis 64 Jahren, die eine Gründung aktiv planen, ist von 4,5 Prozent im Jahr 2022 auf zuletzt 3,6 Prozent eingeknickt. Der gesamte Gründungsprozess von Idee bis Umsetzung dauert im Durchschnitt mehrere Monate, und es wird zudem nur ein Bruchteil der Gründungsplanungen realisiert. Die Quote der Gründungsplanungen, bei denen die Umsetzung in den nächsten zwölf Monaten wahrscheinlich ist, beträgt nur noch 2,2 Prozent (Vorjahr: 2,5 Prozent).
"Jährlich werden etwa doppelt so viele Gründungspläne abgebrochen, wie Gründungen realisiert werden. Wenn wir es schaffen, diese Abbruchquote zu reduzieren, wäre schon viel für die Gründungstätigkeit getan. Ein Schlüssel dafür ist Finanzwissen, mit dem viele Gründungshemmnisse seltener werden." sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.
Sicherheitsbedürfnisse, Bürokratie und Kapitalmangel
Unabhängig von ihrer Präferenz für oder gegen eine Selbstständigkeit können es sich viele Menschen grundsätzlich nicht vorstellen zu gründen. Das liegt vor allem am Dreiklang Sicherheitsbedürfnisse, Bürokratie und Kapitalmangel. So sind die Top-5-Vorbehalte gegen eine Selbstständigkeit Bedenken wegen zu großer finanzieller Risiken (73 Prozent), zu großer bürokratischer Hürden (69 Prozent), zu geringer Einkommenssicherheit (64 Prozent), zu geringer sozialer Sicherheit (62 Prozent) und Finanzierungsproblemen (60 Prozent). Diese Bedenken gelte es zu adressieren, wenn die Selbstständigkeit für mehr Menschen eine echte Erwerbsalternative sein soll, so das Fazit der KfW.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 18.06.2024
15.06.24 | Lohnkostenzuschüsse zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Bei dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse bei öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Arbeitgebern.
Gut die Hälfte der durch das Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" geförderten Personen schafft nach Förderende den Sprung in eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die meisten finden einen Job bei demselben Arbeitgeber, der sie bereits während der Förderung beschäftigte. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). 14 Monate nach Förderende sind danach 53 Prozent der ehemals Geförderten in regulärer, ungeförderter Beschäftigung.
Durchschnittsverdienste
Im Durchschnitt verdienen ehemals Geförderte in einer regulären Beschäftigung 14 Monate nach Förderende knapp 1.600 Euro brutto pro Monat. Dabei muss beachtet werden, dass fast die Hälfte in Teilzeit arbeitet und der Anteil damit deutlich über dem Anteil der Teilzeitbeschäftigten in der erwerbstätigen Bevölkerung insgesamt liegt.
Betrachtet man nur Vollzeitbeschäftigte, beträgt das mittlere Brutto-Monatsentgelt rund 1.900 Euro, was etwas über der Entlohnung nach dem zum Beobachtungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohn bei Vollzeitbeschäftigung liegt.
Hintergrund des Förderinstruments
Bei dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" handelt es sich im Kern um einen Lohnkostenzuschuss im Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs II für Langzeitarbeitslose, die eine Arbeitslosigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren aufweisen.
Mithilfe des Instruments können Arbeitsverhältnisse bei öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Arbeitgebern gefördert werden. Im ersten Jahr der Förderung werden Arbeitgebern, die förderberechtigte Langzeitarbeitslose einstellen, 75 Prozent der zu berücksichtigenden Lohnkosten vom Jobcenter erstattet. Im zweiten und letzten Jahr der Förderung beträgt der Anteil 50 Prozent.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 15.06.2024
05.06.24 | Jahressteuergesetz 2024: Mobilität, Vermögensbeteiligungen und Wohngemeinnützigkeit
Das Bundeskabinett hat am 5. Juni den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht unter anderem die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets, Regelungen zu geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteiligungen sowie die Förderung von Wohngemeinnützigkeit vor.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird der Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.
Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen:
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets: Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Zudem soll die Regelung bereits vorhandene Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 Prozent zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen: Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
- Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen: Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 05.06.2024
04.06.24 | Wirksame Schenkung von Sparguthaben
Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, der Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz zu beantworten.
Die Beklagte hat zwei Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt über 90.000 Euro im Besitz, die zu Sparkonten des mittlerweile verstorbenen Bruders der Beklagten bei einer Bank gehören. Es lagen jedoch weder Abtretungserklärungen noch eine notariell beurkundete Schenkung zugunsten der Beklagten vor. Dennoch behauptete die Schwester eine Schenkung: Ihr Bruder habe ihr die beiden Sparbücher übergeben und ihr erklärt, sie könne über das vorhandene Guthaben verfügen.
Dies erkannte der für den Nachlass zuständige Testamentsvollstrecker nicht an und verlangte die Herausgabe der beiden Sparbücher. Eine Schenkung sei schon deshalb auszuschließen, weil die Beklagte unstreitig keine Schenkungssteuer gezahlt habe.
Sparbuch verbrieft eine Forderung gegen die Bank
Das LG Koblenz hat seine Klage allerdings abgewiesen und das Vorliegen einer Schenkung bestätigt (Urteil vom 14.03.2024, Az. 3 O 457/23, nicht rechtskräftig). Da kein Schenkungsversprechen in notarieller Form vorliege, sei eine mündlich vereinbarte Schenkung nur dann wirksam, wenn sie vollzogen ("bewirkt") sei. Bei beweglichen Sachen hänge in aller Regel die Wirksamkeit der Schenkung nicht von einem notariellen Vertrag ab. Denn die Schenkung eines beweglichen Gegenstandes werde durch die Übergabe sofort vollzogen.
Schenkung erfordert Abtretung der Forderung
Bei einem Sparbuch reiche die Übergabe hingegen zum Vollzug der Schenkung nicht aus. Das Sparbuch verbriefe eine Forderung gegen die Bank. Die Forderung gegen die Bank gehe nicht dadurch auf einen Dritten über, dass das Eigentum an der Urkunde auf den Dritten übertragen wird. Vielmehr stehe das Eigentum an der Schuldurkunde bei einem Sparbuch dem jeweiligen Forderungsgläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Wer das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, müsse mithin eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren. Der Vollzug einer Schenkung erfordere bei einem Sparbuch also grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person.
Konkludente Abtretungsvereinbarung möglich
Eine solche Abtretungsvereinbarung könne sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch an einen anderen mit dem Willen "das darfst Du behalten" übergebe, verbinde damit regelmäßig die Vorstellung, dass mit dieser Absprache alles geregelt sein solle, was zur Bewirkung der Zuwendung erforderlich ist. Die Rechtsprechung nehme daher in bestimmten Fällen an, dass mit der Übergabe eines Sparbuchs eine konkludente (stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zu Gunsten des Beschenkten in Betracht komme, so dass die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs vollzogen sei.
Dabei komme es zwar auf die Umstände des Einzelfalles an. Es entspreche allerdings gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass in aller Regel in der Übergabe des Sparbuchs ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung zu sehen sei.
Fehlende Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht maßgeblich
Die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung gegenüber dem Finanzamt könne vielerlei Gründe haben, lasse jedoch keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden habe. Insoweit könne die unterbliebene Anzeige darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagten eine entsprechende Anzeigepflicht nicht bekannt war. Die steuerrechtlichen Folgen möge sie zu tragen haben, diese ständen jedoch der Schenkung als solcher nicht entgegen.
(LG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 04.06.2024
Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: