26.11.25 | Inhaberausfallversicherung: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Das Landgericht Hannover hat einer selbständigen Kosmetikerin eine Entschädigung zugesprochen, weil ein Versicherer Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schwangerschaft ausgeschlossen hatte.
Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft eine Inhaberausfallversicherung abschließen. Die Versicherungsbedingungen sahen jedoch vor, dass Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung nicht versichert ist.
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz
Das Gericht wertete diese Klausel als unmittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Ausschluss betreffe ausschließlich Frauen und stelle damit eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt werden könne.
Die Kammer sprach der Klägerin eine Entschädigung von 6.000 Euro zu. Das Urteil vom 13. November 2025 (Az. 6 O 103/24) ist nicht rechtskräftig.
(LG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 26.11.2025
15.11.25 | BGH: Übermittlung von Positivdaten an Schufa zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der ein Verbraucherverband die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die Schufa verhindern wollte.
Positivdaten sind personenbezogene Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten enthalten. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte nach Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen die zur Identitätsprüfung notwendigen Stammdaten seiner Kunden sowie deren Vertragsstatus an die Schufa übermittelt, um Betrug vorzubeugen. Dagegen klagte der Verbraucherverband auf Unterlassung, jedoch ohne Erfolg.
Betrugsprävention rechtfertigt Datenübermittlung
Der BGH bestätigte nun, dass die streitige Datenübermittlung zulässig ist. Sie sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder innerhalb kurzer Zeit bei mehreren Anbietern Mobilfunkverträge abschließen, um an die mit den Verträgen verbundenen teuren Smartphones zu gelangen.
Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten anrichten könnten, überwiege das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die Schufa übermittelt werden, das Interesse des Unternehmens an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht (Urteil vom 14. Oktober 2025, Az. VI ZR 431/24).
Nicht Gegenstand der Entscheidung war, wie die Schufa die übermittelten Positivdaten verarbeitet oder in das Bonitätsscoring einbezieht.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 15.11.2025
07.11.25 | Digitalisierung der Zwangsvollstreckung beschlossen
Zwangsvollstreckungen sollen künftig überwiegend elektronisch erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 5.11.2025 beschlossen hat. Dadurch sollen jährlich etwa 7 Millionen Euro eingespart werden.
Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sogenannte vollstreckbare Ausfertigung).
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Das soll auch für sämtliche weiteren Dokumente gelten, die zwischen Anwälten, Behörden und Gerichtsvollzieher ausgetauscht werden. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie Inkassounternehmen sollen schrittweise digital eingebunden werden.
Entlastung von 7 Millionen Euro
Insgesamt sollen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter falle auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro aufgrund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger, merkt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an.
Der Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 07.11.2025
04.11.25 | Digitales Erbe: 32 Prozent treffen Vorsorge
Fotos, Videos, Chatverläufe, Social-Media-Profile: Unser digitales Leben hinterlässt viele Spuren. Doch nur ein knappes Drittel der User (32 Prozent) legt bislang fest, was nach dem eigenen Tod damit passieren soll. Dies geht aus einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom hervor.
Befragt rund 1.000 Personen in Deutschland ab 16 Jahren. Danach haben 16 Prozent ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, weitere 16 Prozent zumindest teilweise. 22 Prozent planen, ihr digitales Erbe künftig zu regeln, 43 Prozent wollen dies nicht tun.
Die Zahl derjenigen, die sich um ihr digitales Erbe kümmern, geht laut Bitkom seit der Corona-Pandemie zurück. Wer jedoch rechtzeitig Regelungen treffe, schütze damit seine Privatsphäre über den Tod hinaus und entlaste obendrein Angehörige. "Während der Pandemie waren die Themen Vorsorge und digitaler Nachlass besonders präsent, jetzt rücken sie wieder in den Hintergrund." sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Welche Formen der Vorsorge werden getroffen?
Am weitesten verbreitet ist es, Hinterbliebenen einen Zugang zu Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet zu ermöglichen. 77 Prozent, derjenigen, die überhaupt Regelungen treffen, haben die entsprechenden Login-Daten oder PINs hinterlegt. Jeweils 45 Prozent haben dies außerdem mit den Zugängen für das Online-Banking sowie zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie WhatsApp getan. Ein Drittel (33 Prozent) hat den Zugriff für Hinterbliebene auf Cloud-Dienste wie Google Drive oder Dropbox sichergestellt. Den Verbleib der eigenen Hardware und Geräte haben 31 Prozent geregelt.
Sonderfall Social-Media
Erstaunlicherweise haben nur 15 Prozent Regelungen für ihre Social-Media-Zugänge getroffen. Dieser Bereich sei für viele besonders sensibel, meint Bitkom. 60 Prozent der User würden sogar explizit nicht wollen, dass jemand nach ihrem Tod Zugriff auf ihre digitalen Inhalte habe. Gleichzeitig wünschen sich offenbar 40 Prozent, dass ihre Profile posthum erhalten bleiben.
Testament oder Vollmacht sinnvoll
Unter denjenigen, die Regelungen zu ihrem digitalen Erbe getroffen haben, haben die meisten (78 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um die Online-Accounts und ihre dort hinterlegten Inhalte kümmern soll. Immerhin 15 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. "Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes festgelegt ist, geht mit dem Erbe auch der Zugang zu digitalen Geräten und Konten über – und damit liegen alle Inhalte gegenüber den Erben offen", erklärt Rohleder. Man sollte sich daher rechtzeitig überlegen, ob man diese völlige Offenheit wirklich wolle.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 04.11.2025
30.10.25 | 72.000 Personen ohne Krankenversicherungsschutz
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts waren 2023 rund 72.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung.
Betroffen waren überwiegend Männer (61 Prozent beziehungsweise 44.000). Drei Viertel (75 Prozent beziehungsweise 54.000) aller Personen ohne einen entsprechenden Schutz waren Nichterwerbspersonen wie Rentnerinnen und Rentner oder Studierende ab dem 26. Lebensjahr. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland.
Weitere 198.000 Menschen waren zwar nicht krankenversichert, hatten aber dennoch einen Anspruch auf Krankenversorgung. Dazu können beispielsweise Asylsuchende, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe, sowie freiwillige Wehrdienstleistende gehören.
11 Prozent der Versicherten sind privat krankenversichert
Jede neunte Person (11 Prozent) in Deutschland war 2023 privat krankenversichert. Das waren gut 9 Millionen Menschen, darunter knapp 2,4 Millionen Familienversicherte. Demgegenüber waren 89 Prozent beziehungsweise 73,3 Millionen Menschen gesetzlich versichert, darunter 16,8 Millionen als familienversicherte Angehörige.
Knapp 5,1 Millionen Menschen waren freiwillig gesetzlich versichert – das betrifft zum Beispiel Selbstständige oder Angestellte mit einem Bruttoeinkommen über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie machten 7 Prozent der gesetzlich Versicherten aus.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 30.10.2025
21.10.25 | 325.000 Arbeitskräfte zur Bewältigung von Bürokratie
14 Prozent der Betriebe in Deutschland bewerten ihre bürokratische Belastung im Jahr 2025 als sehr hoch. 2022 lag dieser Wert noch bei 4 Prozent. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Den Ergebnissen zufolge hat jeder zehnte Betrieb in den letzten drei Jahren zudem mehr Personal eingestellt, um gesetzliche Vorgaben und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Das sind 325.000 zusätzlich eingestellte Personen, so das IAB.
Bei den Großbetrieben mit mindestens 250 Beschäftigten und den mittelgroßen Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten gaben jeweils 30 Prozent an, seit 2022 zusätzliches Personal für Verwaltungsaufgaben rekrutiert zu haben. Bei den Betrieben mit 10 bis 49 Beschäftigten waren es 16 Prozent und sogar 7 Prozent der Kleinstbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten haben mehr Personal eingestellt, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
Produktivitätsverluste als Folge
"Der Beschäftigungszuwachs zur Bewältigung der gestiegenen Bürokratie umfasst nur einen Teil der zusätzlichen Kosten, die von den Unternehmen getragen werden müssen", sagt IAB-Forscher André Diegmann. Insgesamt würden 80 Prozent der Betriebe höhere Kosten als Folge von gestiegener Bürokratie beklagen. Dies schlage sich zum Teil in einem Verlust der Produktivität nieder, wie 55 Prozent der Betriebe berichten. Weitere 19 Prozent der Betriebe gaben Wettbewerbsnachteile an und 16 Prozent, insbesondere Großbetriebe, sehen in den gestiegenen Aufwendungen auch eine Hürde für Innovationen.
DSGVO ist häufigste Belastung
Zwei Drittel der Betriebe nennen die Datenschutzgrundverordnung als häufigste bürokratische Belastung. Mit deutlichem Abstand folgen die EU-Verordnungen zur IT-Sicherheit mit 32 Prozent sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit 14 Prozent.
Die Studie basiert auf einer regelmäßigen Betriebsbefragung. Im ersten Quartal 2025 haben über 9.000 Betriebe Angaben zu ihrer bürokratischen Belastung gemacht.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 21.10.2025
15.10.25 | Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Aktivrente
Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober den Gesetzentwurf zur sogenannten Aktivrente beschlossen. Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreichen, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können.
Mit den geplanten Neuregelungen sollen insbesondere finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter geschaffen werden, um dem demografisch bedingten Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Davon ausgenommen sind allerdings Selbstständige sowie Beamte. Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob eine Rente bezogen wird oder diese aufgeschoben wird. Des Weiteren wird die Steuerfreiheit auf Personen beschränkt, die mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze überschritten haben.
Kein Wegfall der Sozialversicherungspflicht
Die Sozialversicherungspflicht soll bestehen bleiben, damit auch die Sozialkassen profitieren und die Sozialsysteme entlastet werden.
Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und wird nach den Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen bis zu 890 Millionen Euro jährlich kosten.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 15.10.2025
13.10.25 | Firmeninsolvenzen weiter auf hohem Niveau
Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland ist im September erneut gestiegen. Das berichtete das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). Auch das Statistische Bundesamt verzeichnet einen weiteren Anstieg der Insolvenzen.
Konkret liegt die Zahl laut IWH-Insolvenztrend im September bei 1.481. Das seien 5 Prozent mehr als im Vormonat, 14 Prozent mehr als im September 2024 und 64 Prozent mehr als in einem durchschnittlichen September der Jahre 2016 bis 2019, also vor der Corona-Pandemie.
Insgesamt waren im dritten Quartal 2025 4.478 Personen- und Kapitalgesellschaften von einer Insolvenz betroffen. Damit sei der Rekordwert des zweiten Quartals 2025 nur um 1 Prozent unterschritten, so das IWH. Somit wurde im dritten Quartal 2025 die zweithöchste Anzahl insolventer Personen- und Kapitalgesellschaften seit dem dritten Quartal 2005 gemessen – höher als im Nachgang der großen Wirtschafts- und Finanzkrise 2009.
Gesamtwirtschaftliche Probleme und Nachholeffekte
Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung, führt die hohen Insolvenzzahlen auf langanhaltende gesamtwirtschaftliche Probleme sowie auf Nachholeffekte der Niedrigzinspolitik und Corona-Staatshilfen zurück. "Auch wenn im Oktober nochmals hohe Insolvenzzahlen erwartet werden, rechne ich für die kommenden Monate insgesamt mit einer Konsolidierung des Insolvenzgeschehens auf hohem Niveau", sagt Müller. Der Trendanstieg ende, weil die Nachholeffekte an Kraft verlören. Es handle sich um schmerzhafte, aber notwendige Marktbereinigungen sowie Strukturanpassungen, die Raum für zukunftsfähige Unternehmen schaffen könnten.
Auch das Statistische Bundesamt meldet gestiegene Insolvenzzahlen für September. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen sei um 10,4 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liege in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.
Regelinsolvenzen und Unternehmensinsolvenzen
Regelinsolvenzen sind mit Unternehmensinsolvenzen nicht gleichzusetzen. Sie umfassen neben den im IWH-Insolvenztrend erfassten Personen- und Kapitalgesellschaften auch die Gruppe der Kleinstunternehmen. Zudem werden auch bestimmte natürliche Personen wie Selbstständige oder ehemals selbstständig Tätige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen sowie privat haftende Gesellschafter und Einzelunternehmer gemeldet.
(IWH Halle / STB Web)
Artikel vom: 13.10.2025
08.10.25 | Beitragsbemessungsgrenzen für Gutverdiener steigen
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 neue Grenzwerte bei den Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Gutverdienende zahlen dadurch ab Januar 2026 höhere Beiträge. Für Normalverdiener und ihre Arbeitgeber ändere sich aber nichts, so die Bundesregierung.
Die Aktualisierung der Rechengrößen erfolgt jährlich und ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten an und soll der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung wie auch deren Leistungsniveau dienen.
Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf 5.812,50 Euro im Monat erhöhen (2025: 5.512,50 Euro). Bis zu diesem Bruttoeinkommen werden Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Der darüber hinausgehende Verdienst ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf monatlich 6.450 Euro (2025: 6.150 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Änderungen in der Rentenversicherung
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen (2025: 8.050 Euro).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen (2025: 50.493 Euro).
Stabilisierung der sozialen Absicherung
"Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken", so die Bundesregierung. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben.
Gleichzeitig würde aber auch das Absicherungsniveau für Besserverdienende sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom: 08.10.2025
30.09.25 | Kein Anspruch auf Offenlegung anonymer Steueranzeigen
Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall ging beim Finanzamt eine anonyme Anzeige über einen Gastronomiebetrieb. Bei Überprüfung konnte allerdings kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten seitens des Betriebs festgestellt werden. Der Betreiber wollte allerdings wissen, wer ihn angezeigt hatte und beantragte Akteneinsicht und Auskunft. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch vor Gericht hatte der Gastronom keinen Erfolg.
Geheimhaltungsinteresse überwiegt im Regelfall
In der Regel sei das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten als das Offenbarungsinteresse des Betroffenen, so der BFH. Eine Ausnahme käme in Betracht, wenn der Betroffene infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei.
Schutz der Identität Anzeigeerstatters
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Datenschutzgrundverordnung. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Darüber hinaus sei der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters zu achten, so der BFH mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. IX R 25/24).
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 30.09.2025

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Denis Broll
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