14.09.23 | Qualität der stationären Versorgung soll besser werden

Das Kabinett hat am 13.9.2023 den Entwurf des sogenannten Krankenhaustranzparenzgesetzes beschlossen. Das Gesetz schafft die Grundlage für die Veröffentlichung eines interaktiven Krankenhaus-Atlas im Internet, der übersichtlich darstellt, welche Klinik welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet.

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die notwendigen Angaben zu übermitteln. Das InEK liefert die Daten und Auswertungen und das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (QITIG) bereitet die Daten für das Verzeichnis auf.

Das Verzeichnis soll am 1. April 2024 durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht werden.

Diese Informationen soll das Transparenzverzeichnis der Bevölkerung bieten

  • Fallzahlen von Leistungen (differenziert nach 65 Leistungsgruppen),
  • vorgehaltenes ärztliches und pflegerisches Personal, / die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
  • Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe,
  • Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Level).

Die Veröffentlichung soll allgemeinverständlich erfolgen und fortlaufend aktualisiert werden. Perspektivisch können weitere Daten in das Transparenzverzeichnis aufgenommen werden. Die Veröffentlichung durch das BMG hat keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung. Die Leistungsgruppen werden ausschließlich zur Veröffentlichung im Transparenzgesetz benannt.

(BMG / STB Web)

Artikel vom: 14.09.2023

07.09.23 | Arztpraxen: Einnahmen, Aufwendungen und Reinertrag

Die Arztpraxen haben 2021 mit 71,7 Prozent den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung erzielt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, resultierten 24,5 Prozent der Einnahmen aus Privatabrechnung und 3,8 Prozent aus sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten.

Zu den Arztpraxen zählen Einzelpraxen, fachgleiche sowie fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) (Gemeinschaftspraxen) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), ausgenommen sind Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen. Seit 2019, dem vorherigen Berichtsjahr der Erhebung, waren die Anteile der Einnahmen aus Kassenabrechnung (2019: 70,4 Prozent), Privatabrechnung (26,1 Prozent) sowie sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten (3,5 Prozent) nahezu unverändert.

Die Zahlen im Überblick

Die durchschnittlichen Einnahmen je Arztpraxis einschließlich fachübergreifender BAG und MVZ lagen 2021 bei 756.000 Euro. Demgegenüber standen Aufwendungen von durchschnittlich 420.000 Euro. Aus der Differenz von Einnahmen und Aufwendungen ergibt sich ein durchschnittlicher Reinertrag von 336.000 Euro je Praxis.

  • Diese Durchschnittswerte seien allerdings stark von Praxen mit sehr hohen Einnahmen und Aufwendungen beeinflusst, so das Statistische Bundesamt: Die Hälfte aller Arztpraxen verzeichnete nur Einnahmen bis 464.000 Euro, Aufwendungen bis 226.000 Euro und damit einen Reinertrag von höchstens 233.000 Euro.
  • Ohne Einrechnung von fachübergreifenden BAG und MVZ lagen die Durchschnittseinnahmen je Arztpraxis 2021 bei 656.000 Euro. Es fielen Aufwendungen von durchschnittlich 333.000 Euro je Arztpraxis an. Die hier betrachteten Einzelpraxen und fachgleichen BAG sind mit durchschnittlich 8,6 beschäftigten Personen im Vergleich zu allen Arztpraxen einschließlich BAG und MVZ (9,8 tätige Personen) tendenziell kleiner. Der im Durchschnitt erzielte Reinertrag der Arztpraxen ohne BAG und MVZ belief sich auf 323.000 Euro je Praxis.

Reinertrag versus Gewinn

Der Reinertrag ist nicht mit dem Gewinn beziehungsweise dem Einkommen der Ärzte gleichzusetzen. Er stellt das Ergebnis des Geschäftsjahres der gesamten Praxis dar, berücksichtigt aber zum Beispiel nicht die Aufwendungen für Praxisübernahmen oder Aufwendungen für die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung der Praxisinhaber. Aufwendungen für Personal sind in den Aufwendungen enthalten. 

Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen

Zahnarztpraxen erzielten 2021 nur etwas mehr als die Hälfte (52,7 Prozent) ihrer Einnahmen aus dieser Quelle. In psychotherapeutischen Praxen machte die Kassenabrechnung dagegen sogar 90,1 Prozent der gesamten Einnahmen aus.

In Zahnarztpraxen lagen sowohl die durchschnittlichen Einnahmen (791.000 Euro) als auch die Aufwendungen (510.000 Euro) über denen der Arztpraxen, der durchschnittliche Reinertrag je Zahnarztpraxis fiel dagegen geringer aus (281.000 Euro). Psychotherapeutische Praxen, die mit durchschnittlich 1,8 tätigen Personen deutlich kleiner sind als Arzt- oder Zahnarztpraxen mit jeweils 9,8 beschäftigten Personen, erzielten im Jahr 2021 durchschnittlich Einnahmen von 127.000 Euro bei Aufwendungen von 36.000 Euro, woraus sich ein Reinertrag von 91.000 Euro je Praxis ergab.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 07.09.2023

07.09.23 | Apothekengründung: Weiterhin große Spannbreite bei Kaufpreisen

Die Tendenzen auf dem Apothekengründungsmarkt der letzten Jahre setzen sich einer Analyse der apoBank zufolge weiter fort: Die meisten Existenzgründenden übernehmen eine bereits bestehende Apotheke, Neugründungen sind die Ausnahme und die Bandbreite der Gesamtinvestitionen bleibt groß.

Bei der klassischen Apothekenübernahme erreichten die durchschnittlichen Gesamtinvestitionen 2022 mit 673.000 Euro einen neuen Höchststand. Dabei lag der Kaufpreis, der hier den größten Anteil ausmacht, bei 498.000 Euro. Allerdings kann dieser Durchschnittspreis immer nur eine grobe Orientierung liefern, da knapp zwei Drittel der Übernahmen unter diesem Wert lagen, und das zum Teil sehr deutlich: Jede bzw. jeder zehnte Existenzgründende zahlte einen Kaufpreis von unter 50.000 Euro. Auf der anderen Seite nahmen 30 Prozent 600.000 Euro und mehr für die erste eigene Apotheke in die Hand, jede oder jeder Achte sogar eine Million Euro und mehr. Entsprechend hoch ist die Diskrepanz zwischen Durchschnitt und Median, der 2022 mit 353.000 Euro deutlich darunter lag.

Neugründungen finden kaum statt

Nach wie vor bevorzugen Apothekerinnen und Apotheker die Übernahme vorhandener Strukturen: 59 Prozent übernahmen 2022 eine Apotheke, um in die Selbstständigkeit einzusteigen. Lediglich drei Prozent wählten für den Einstieg in die Selbständigkeit eine komplette Neugründung. Die Kosten für eine Apothekenneugründung pendeln seit Jahren um die halbe Millionen Euro, 2022 haben Existenzgründer und Filialgründer inklusive Warenlager dafür durchschnittlich 524.000 Euro investiert.

Knapp jede dritte Apothekenübernahme in einem Verbund

Von allen übernommenen Apotheken in 2022 wurden 29 Prozent in einem Verbund abgegeben. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Hauptapotheke mit einer oder zwei Filialen. Bei den Verbundübernahmen sind die Gesamtinvestition naturgemäß wesentlich höher und betrugen 2022 durchschnittlich rund 1,6 Millionen.

Frauenanteil sinkt überraschend

Obwohl der Frauenanteil bei den approbierten Angestellten in den Apotheken sehr hoch liegt (ca. 82 Prozent), spiegelt sich das nicht gleichermaßen bei den Existenzgründungen wider. Apothekengründerinnen waren zwar seit Jahren deutlich in der Mehrheit, dennoch immer unterrepräsentiert. 2022 sank der Frauenanteil unter den erstmaligen Existenzgründenden sogar recht deutlich um neun Prozentpunkte auf 48 Prozent.

Es ist bereits seit Jahren bekannt, dass sich Apothekerinnen im Schnitt etwa zwei bis drei Jahre später niederlassen als ihre männlichen Kollegen. 2022 ließen sich Frauen mit durchschnittlich 39,3 Jahren und Männer mit 36,3 Jahren nieder. Auch beim Investitionsverhalten gibt es einen jahrelangen Trend, der sich auch 2022 grundsätzlich fortsetzt: Kleinere Apotheken mit einem Kaufpreis unter 300.000 Euro werden öfter von Existenzgründerinnen (47 Prozent) bevorzugt, hochpreisige Apotheken (ab 600.000 Euro) dagegen eher von Männern (34 Prozent), wobei auch hier der Frauenanteil immerhin 26 Prozent beträgt.

Methodik

Die Analyse berücksichtigt eine Stichprobe von knapp 400 Apothekengründungen, die durch die apoBank 2022 begleitet wurden. Die Daten wurden anonymisiert ausgewertet.

(apoBank / STB Web)

Artikel vom: 07.09.2023

05.09.23 | Krankenhäuser: Abrechnung von Notfallbehandlungen

Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen.

Eine konkludente stationäre Aufnahme kann nach dem Urteil vom 29.8.2023 (Az. B 1 KR 15/22 R) auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem zuerst angegangenen Krankenhaus die besonderen Mittel, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen, intensiv genutzt werden.

Voraussetzungen abgesenkt

Eine stationäre Notfallbehandlung liegt demnach etwa dann vor, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer stroke unit zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel umfassend in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Auch bloße Diagnosemaßnahmen können insoweit eine Aufnahme begründen, wenn verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar sind.

Vergütung einer vollstationären Behandlung

Nach diesen Maßstäben hatte in dem zu entscheidenden Fall das klagende Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf die Vergütung einer vollstationären Behandlung. Es erfolgte eine konkludente Aufnahme des Schlaganfallpatienten in die stationäre Behandlung, indem er sofort auf die zertifizierte Schlaganfallstation gebracht und eine Untersuchung mit schnell aufeinander folgenden umfangreichen diagnostischen Maßnahmen eingeleitet wurde. Unerheblich ist, dass sehr schnell die Notwendigkeit der Verlegung feststand und diese eine Stunde nach der Aufnahme erfolgte.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 05.09.2023

01.09.23 | Bundeskabinett beschließt Digitalgesetze

Das Kabinett hat am 30.8.2023 verschiedene Gesetzentwürfe beschlossen. Ziel ist, mit digitalen Lösungen den Versorgungsalltag und die Forschungsmöglichkeiten in Deutschland zu verbessern. Wesentliche Gesetzesinhalte im Überblick.

Als Kernelement des Digital-Gesetzes wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten, die dem nicht widersprechen, bereitgestellt (Opt-Out). Sie wird den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen – im ersten Schritt durch die Einführung eines digitalen Medikationsmanagements. Zudem wird das E-Rezept als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung eingerichtet.

Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) wird die Grundlage für eine bessere Verfügbarkeit von Gesundheitsdaten geschaffen, um eine optimale medizinische Versorgung bieten zu können und den Gesundheits-, Forschungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Zentraler Bestandteil ist die erleichterte Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke.

Wesentliche Gesetzesinhalte im Überblick

  • Die ePA soll Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet werden. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen (Opt-Out). Für privat Versicherte können die Unternehmen der PKV ebenfalls eine widerspruchsbasierte ePA anbieten.
  • Mit der ePA erhalten die Versicherten eine vollständige, weitestgehend automatisch erstellte, digitale Medikationsübersicht. In enger Verknüpfung mit dem E-Rezept werden so ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser vermieden und Ärztinnen und Ärzte im Behandlungsprozess unterstützt.
  • Das E-Rezept wird weiterentwickelt und ab 1. Januar 2024 als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung etabliert und die Nutzung für die Versicherten per elektronischer Gesundheitskarte und ePA-App stark vereinfacht.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden tiefer in die Versorgungsprozesse integriert und ihr Einsatz transparent gemacht. Mit der Ausweitung der DiGA auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb werden sie auch für komplexere Behandlungsprozesse – z.B. für das Telemonitoring – genutzt werden können.
  • Damit die Telemedizin fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung wird, werden die Mengenbegrenzungen aufgehoben. Mit der assistierten Telemedizin wird außerdem ein niedrigschwelliger Zugang zur Versorgung geschaffen.
  • Ein Digitalbeirat bei der gematik, der unter anderem mit Vertretern des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der Medizin und Ethik besetzt sein wird, soll künftig die gematik bei all ihren Festlegungen mit abgewogenen Empfehlungen zu Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit, der Datennutzung und der Anwenderfreundlichkeit beraten.

Der Digitalverband Bitkom begrüßt die Gesetzesvorhaben. Die neuen Gesetze brächten Tempo in die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Sie würden helfen, die Qualität der medizinischen Versorgung in Deutschland zu halten und zu verbessern – trotz Ärztemangel, Pflegenotstand und chronischer Unterfinanzierung. Technologien wie Künstliche Intelligenz und Big Data hätten für Patienten ein riesiges Potenzial und werden Leben verlängern und retten. Dafür brauche man Daten, ohne Daten gehe es nicht.

(BMG / Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 01.09.2023

29.08.23 | Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen: Bis zum 1. Juli 2025 sollen diese in zwei Schritten steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine entsprechende Verordnung.

Im Einzelnen geplant sind folgende Erhöhungsschritte:

  • Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 15,50 Euro ab 01.05.2024 und auf 16,10 Euro ab 01.07.2025.
  • Für qualifizierte Pflegehilfskräfte ist eine Anhebung auf 16,50 Euro ab 01.05.2024 und auf 17,35 Euro ab 01.07.2025 vorgesehen.
  • Für Pflegefachkräfte sind es 19,50 Euro ab 01.05.2024 und 20,50 Euro ab 01.07.2025.

Wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen sind die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen.

Des Weiteren empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus in Höhe von jeweils neun Tagen pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis 30. Juni 2026 ausgesprochen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) strebt an, auf Grundlage dieser Empfehlungen die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 29.08.2023

23.08.23 | Medizinischer Dienst: Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern

Über 13.000 Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern hat der Medizinische Dienst 2022 erstellt. In jedem 4. Fall wurden ein Fehler und ein Schaden festgestellt; in jedem 5. Fall war der Fehler Ursache für den erlittenen Schaden – nur dann besteht Aussicht auf Schadensersatz.

Die Zahlen gehen aus der aktuellen Jahresstatistik zur Behandlungsfehlerbegutachtung hervor, die der Medizinische Dienst im August vorgestellt hat. Diese würden sich insgesamt auf dem Niveau der Vorjahre bewegen, aber nur einen sehr kleinen Ausschnitt des tatsächlichen Geschehens zeigen. Aus wissenschaftlichen Untersuchungen sei vielfach belegt, dass die Dunkelziffer deutlich höher liege.

Um die Patientensicherheit zu verbessern, sollten schwerwiegende, aber sicher vermeidbare Ereignisse wie Seiten- oder Medikamentenverwechslungen (sogenannte Never Events) verpflichtend gemeldet werden. "Das ist internationaler Standard in der Patientensicherheit. Es ist aus Patientensicht nicht hinnehmbar, dass Deutschland das nicht umsetzt.", sagt Dr. Stefan Gronemeyer, Vorstandvorsitzender des Medizinischen Dienstes Bund.

In der aktuellen Jahresstatistik bezogen sich zwei Drittel aller erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe auf Leistungen in der stationären Versorgung, zumeist in Krankenhäusern (8.827 Fälle). Ein Drittel bezog sich auf Arztpraxen (4.208 Fälle).

Ausführliche Informationen bietet die Pressemitteilung des Medizinischen Dienstes Bund.

(MD Bund / STB Web)

Artikel vom: 23.08.2023

14.08.23 | Ablehnung medizinischer Leistungen nur mit besonderer Begründung

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Der 2006 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsbürger und leidet seit seiner Geburt an einer chronisch-progressiv verlaufenden Erkrankung. Er benötigt einen Rollstuhl. Seine Eltern reisten mit ihm im Jahr 2022 nach Deutschland ein, um für ihn eine bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Die Asylanträge wurden abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage ist noch anhängig.

Landkreis lehnte Kostenübernahme ab

Die Ärzte und das Gesundheitsamt sprachen sich für eine zeitnahe chirurgische Operation aus. Dadurch könne der Antragsteller schmerzarm bis schmerzfrei werden und unter Umständen ohne Hilfsmittel laufen. Der zuständige Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab. Das Sozialgericht Braunschweig hat den Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die geplante Operation zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Rechtsprechung präzisiert

Dabei hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zu Leistungen für die medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz präzisiert. Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderliche Behandlungsmaßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch der prognostisch längeren Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dem minderjährigen Antragsteller die medizinisch dringend indizierte Maßnahme vorzuenthalten.

Beschluss vom 20. Juni 2023 (Az. L 8 AY 16/23 B ER)

(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)

Artikel vom: 14.08.2023

09.08.23 | Kein Anspruch auf Vergütung bei ruhender Approbation

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet ist.

Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Klägers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an. Dennoch war der Kläger in der Folgezeit an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Der Kläger hatte die Approbationsurkunde nicht zurückgesandt, war zwischenzeitlich verzogen und behauptete, bis Ende Februar 2022 keine Kenntnis von der Anordnung gehabt zu haben. Ende März informierte er schließlich das Krankenhaus. Dieses zahlte ihm für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung.

Rückzahlung der letzten sechs Monate

Zurecht, urteilte das Arbeitsgericht Berlin. Das Krankenhaus hat obendrein Anspruch auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen. Der Kläger habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Ruhens der Approbation nicht erbringen können. Ferner habe das Krankenhaus die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers.

Pflichtwidriges Verhalten

Dass der Kläger keine Kenntnis von der Anordnung gehabt haben will, hielt das Arbeitsgericht für unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Urteil vom 28.06.2023, Aktenzeichen 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22

(ArbG Berlin / STB Web)

Artikel vom: 09.08.2023

04.08.23 | E-Rezept-App ist angelaufen

Ab sofort können Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte bei allen rund 18.000 öffentlichen Apotheken in Deutschland per E-Rezept-App der gematik digital einlösen. Technisch bereit für das E-Rezept sind die Apotheken bereits seit September 2022.

Damit Versicherte ihre E-Rezepte per App bei einer Apotheke digital einlösen können, mussten die Apotheken bislang ihren "E-Rezept-Ready"-Status im Apothekenportal der Gesellschaft für digitale Services der Apotheken mbH (GEDISA) manuell pflegen. Die meisten Apotheken hatten diese Eingabe bereits erledigt.

Unabhängig von einem solchen händischen Eintrag wurde das digitale Einlösen in der neuesten Version der App für alle Apotheken freigeschaltet. Apotheken sind daher nun aufgefordert, besonders auf digital eingelöste E-Rezepte in ihrem Warenwirtschaftssystem zu achten und diesen Eingangskanal regelmäßig zu prüfen. Bei Fragen dazu können sich die Apotheken an ihren Softwareanbieter wenden.

Über 500.000 App-Downloads

Bundesweit wurde die E-Rezept-App schon mehr als eine halbe Million Mal heruntergeladen. Mehr als zwei Millionen E-Rezepte wurden in Apotheken bereits eingelöst. Mehr als 8.000 Apotheken beliefern derzeit jede Woche mindestens ein E-Rezept. Das Einlösen von E-Rezepten per E-Rezept-App und Ausdruck aus der Arztpraxis ist schon länger möglich.

Der dritte Einlöseweg mittels Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ist Anfang Juli gestartet. Mit dieser neuen Option stecken Patientinnen und Patienten lediglich ihre eGK in der Apotheke. Dabei ist keine PIN-Eingabe nötig, und es wird auch kein ergänzender Ausdruck oder ergänzende App benötigt. Auf der Gesundheitskarte wird das E-Rezept dabei nicht gespeichert, diese dient lediglich der Autorisierung der Apotheke zum Abruf der offenen Rezepte. In den kommenden Wochen dürfte die Software fast aller Apotheken dafür aktualisiert sein.

Hierüber informierten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und Gematik in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

(ABDA / STB Web)

Artikel vom: 04.08.2023

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns