28.08.26 | Zusätzlicher Herstellerabschlag: Fachgremium soll Ausnahmen erarbeiten

Ende August hat ein neues Fachgremium für die Bundesregierung seine Arbeit aufgenommen. Experten und Expertinnen aus Wissenschaft, pharmazeutischer Industrie, Gewerkschaft und GKV-Spitzenverband sollen gemeinsam Vorschläge für Ausnahmen vom zusätzlichen Herstellerrabatt erarbeiten.

Hintergrund ist, dass pharmazeutische Unternehmen ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich auf patentgeschützte Arzneimittel einen Abschlag von insgesamt 15,5 Prozent (bisher 7 Prozent und zusätzlicher Herstellerrabatt in Höhe von 8,5 Prozent) zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) leisten müssen. So sieht es das am 10. Juli 2026 verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor.

Darüber hinaus soll das Fachgremium Vorschläge für Maßnahmen erarbeiten, mit denen Anreize für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Produktion von Arzneimitteln in Deutschland verbessert werden können.

Mit der Einsetzung des Expertenkreises kommen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeinsam einem entsprechenden Arbeitsauftrag aus dem parlamentarischen Verfahren zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung nach.

(BMWE / STB Web)

Artikel vom: 28.08.2026

17.08.26 | Gericht untersagt Werbeaussage zu E-Rezept-Rabatt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbeaussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen" einer Versandapotheke als wettbewerbswidrig untersagt. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.

Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10 Euro betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 Euro hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen voll ausschöpfen könne.

Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 Euro ermöglichten. Nur dann könne er aber entscheiden, ob er das Rabatt-Angebot nutzen möchte oder nicht. 

Berechnungsmethode nicht ausreichend kenntlich gemacht

Vielmehr liege der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte nach der Berechnungsmethode der Versandapotheke tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro, allenfalls noch 5 Euro. Der Maximalbetrag von 20 Euro werde dabei bei Weitem nicht erreicht. Dies stelle sich selbst für informierte und umsichtige Verbraucher als unerwartet dar, führte das Gericht zu seinem Urteil vom 5.8.2026 (Az. 6 U 25/26) aus.

Zwar enthalte die Website eine Darstellung der Berechnungsmethode beziehungsweise der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

11.08.26 | Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als Erstausbildung

Da die Ausbildung zum Rettungssanitäter kürzer als ein Jahr dauert, gilt sie trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Hinblick auf den Kindergeldanspruch. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit etwa drei Monaten vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert daher nicht die Zahlung von Kindergeld, so der BFH, selbst wenn das volljährige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Im Streitfall hatte die 21 Jahre alte Tochter des Klägers nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie zunächst eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Ab September 2023 begann dann ihre weitere Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld zwar ab September 2023, jedoch nicht für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit von Juni bis August 2023. Zu Unrecht, wie der BFH mit Urteil vom 22.04.2026 (Az. III R 7/24) bestätigte.

Familienkasse verwehrte Kindergeld während der Erwerbsmonate

Grundsätzlich bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Mindestausbildungsdauer verlangt grundsätzlich ein Jahr

Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin im Streitfall steht dem Kindergeldanspruch jedoch nicht entgegen, so der BFH. In den Monaten ihrer Erwerbstätigkeit fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung aufgrund ihrer Dauer nicht als solche anzusehen sei. Vielmehr sei dafür grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu beurteilen wäre dies beispielsweise bei der dreijährigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 11.08.2026

05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch

Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.

Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.

Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet

"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.

Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.

Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte

Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 05.08.2026

31.07.26 | Prävention gewinnt in Apotheken an Bedeutung

Präventionsleistungen gewinnen in Vor-Ort-Apotheken deutlich an Bedeutung. Das zeigen Auswertungen des aktuellen Apothekenkonjunkturindex (APOkix). Mehr als die Hälfte der Befragten sieht darin künftig ein wichtiges Geschäftsfeld. Gleichzeitig hält eine große Mehrheit die Angebote derzeit für wirtschaftlich nicht attraktiv.

Gut jede dritte Apotheke (37 Prozent) misst dem Thema einen hohen Stellenwert bei, und knapp zwei Drittel (62 Prozent) planen, ihr Angebot an Präventionsleistungen künftig auszubauen. Drei Viertel der Befragten (76 Prozent) sehen darin eine Chance zur Stärkung der Apotheken im Gesundheitssystem. Zudem gehen 58 Prozent davon aus, dass Präventionsleistungen für Apotheken künftig weiter an Bedeutung gewinnen und sich zu einem wichtigen Geschäftsfeld entwickeln werden.

Apotheken erwarten steigende Nachfrage 

Viele Präventionsleistungen gehören bereits heute zum Angebot der Apotheken. Besonders häufig bieten diese Blutdruck-, Blutzucker- und Cholesterinmessungen, Angebote zur Rauchentwöhnung sowie Beratungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes an. Die größte Nachfrage verzeichnen Apotheken bei Beratungen rund um Stress, Schlaf und mentale Gesundheit, gefolgt von Themen zur Gewichtsregulierung und Ernährung. Insgesamt rechnet etwa jede zweite Apotheke (49 Prozent) damit, dass die Nachfrage nach Präventionsleistungen künftig deutlich zunehmen wird.

Zeitmangel und fehlende Wirtschaftlichkeit als größte Hürden

Trotz des großen Potenzials stoßen Apotheken beim Ausbau von Präventionsleistungen allerdings auf Hürden. Zeitmangel ist mit 91 Prozent das am häufigsten genannte Hindernis. Zudem halten 83 Prozent der Befragten Präventionsleistungen derzeit für wirtschaftlich nicht ausreichend attraktiv. Hinzu kommen fehlende oder eingeschränkte Abrechnungsmöglichkeiten sowie Personalmangel (je 78 Prozent).

Geschäftslage und -erwartungen verbessern sich weiter

Der Index zur aktuellen Geschäftslage der Apotheken stieg im Juli um fast zehn Punkte auf 78,1. Der Index der Geschäftserwartungen für die kommenden zwölf Monate klettert auf 77,1 Punkte und liegt damit deutlich über dem Vorjahreswert von 65,1. Als wichtiger Impuls für die verbesserte Stimmung gilt die zum 1. Juli 2026 wirksam gewordene Erhöhung des Apothekenhonorars.

Der Apothekenkonjunkturindex APOkix des IFH KÖLN ist das Stimmungsbarometer im deutschen Apothekenmarkt. In den monatlichen Onlinebefragungen werden Apotheken zur Einschätzung ihrer aktuellen und erwarteten Umsatzlage befragt. In monatlich wechselnden Zusatzfragen werden zudem aktuelle Marktthemen beleuchtet.

(IFH KÖLN / STB Web)

Artikel vom: 31.07.2026

23.07.26 | Wirtschaftliche Entwicklung von Praxen: Zahlen für 2024 liegen vor

Das Statistische Bundesamt hat die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie psychotherapeutischen Praxen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Der Anstieg des Reinertrags fiel bei den psychotherapeutischen Praxen deutlich geringer aus als bei Arzt- und Zahnarztpraxen.

Die Arztpraxen in Deutschland erzielten 2024 durchschnittliche Einnahmen von 854.000 Euro je Praxis. Das war ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 6,2 Prozent. Die Aufwendungen erhöhten sich um 4,7 Prozent auf durchschnittlich 516.000 Euro je Praxis. Damit stiegen die Einnahmen erstmals seit zwei Jahren wieder stärker als die Aufwendungen.

Der durchschnittliche Reinertrag je Arztpraxis stieg 2024 um 9 Prozent auf 338.000 Euro. Die genannten Durchschnittswerte seien jedoch stark von Arztpraxen mit hohen Einnahmen, Aufwendungen und Reinerträgen beeinflusst, so die Statistiker. Die Hälfte aller Arztpraxen verzeichnete demgegenüber Einnahmen bis maximal 502.000 Euro, Aufwendungen bis 260.000 Euro und einen Reinertrag von höchstens 232.000 Euro (Medianwerte).

Hohe Durchschnittswerte stark durch große Praxen beeinflusst

Der Reinertrag ist nicht mit dem Gewinn beziehungsweise dem Einkommen der Ärztinnen und Ärzte gleichzusetzen. Er stellt das Ergebnis des Geschäftsjahres der gesamten Praxis dar, berücksichtigt aber beispielsweise nicht die Aufwendungen der Praxisinhaber für die Alters- und Krankenversicherung.

Zahnarztpraxen erwirtschafteten 2024 durchschnittlich 937.000 Euro an Einnahmen (+ 4,8 Prozent) und verzeichneten 632.000 Euro an Aufwendungen (+ 3,6 Prozent). Der 2024 erzielte Reinertrag betrug 305.000 Euro je Zahnarztpraxis (+ 7,4 Prozent). Der Median des Reinertrags lag mit 217.000 Euro auch hier weit unter dem Durchschnitt.

Psychotherapeutische Praxen: Spürbarer Anstieg bei Aufwendungen

Die personell im Vergleich zu Arzt- und Zahnarztpraxen deutlich kleineren psychotherapeutischen Praxen erzielten 2024 Einnahmen von 134.000 Euro je Praxis (+ 10,7 Prozent). Diesen stand eine kräftige Erhöhung der Aufwendungen von 22,9 Prozent auf 43.000 Euro je Praxis gegenüber (2023: 35.000 Euro).

Der 2024 durchschnittlich erwirtschaftete Reinertrag stieg um 4,7 Prozent auf 90.000 Euro je Praxis und fiel damit deutlich geringer aus als bei Arzt- und Zahnarztpraxen. Die Hälfte aller psychotherapeutischen Praxen erwirtschaftete einen Reinertrag von maximal 83.000 Euro (Median).

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 23.07.2026

16.07.26 | Datenschutzverstoß in Ärzte-WhatsApp-Chat

Eine Krankenhausärztin hatte in einer WhatsApp-Gruppe von Ärzten Gesundheitsdaten eines Kollegen geteilt. Dieser klagte mit Erfolg auf Schadensersatz.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in der Klinik beschäftigt, die Beklagte ist dort Stationsärztin. In der WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten wurden insbesondere die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen.

Nachdem der Kläger sich in der Klinik untersuchen ließ und sich vor einem Wochenenddienst krankmeldete, musste die Beklagte seinen Dienst übernehmen. Ihren Unmut darüber tat sie in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei teilte sie die Diagnosen des Klägers sowie in herabsetzender Weise ihre Vermutung, er sei gar nicht krank. Der Kläger verklagte daraufhin seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Mit Urteil vom 22.05.2026 (Az. 1 Ca 1741/25) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Das Gericht sah die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr als gegeben an. Es verwies unter anderem darauf, dass die Beklagte ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig angesehen habe. Zudem muss sie dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 Euro zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

(ArbG Siegburg / STB Web)

Artikel vom: 16.07.2026

11.07.26 | Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik zulässig

Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 9. Juli 2026 in zwei Verfahren entschieden.

Die Kläger aus Bayern und Baden-Württemberg sind jeweils als Physiotherapeuten tätig und besitzen eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Im Fall aus Bayern entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zunächst, dass eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden könne, weil hinsichtlich der Chiropraktik kein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe – weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der Behandlungstechniken.

Berufsbild ausreichend abgrenzbar

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen erachtet das Gebiet der Chiropraktik in seiner Entscheidung hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert. Es bestehe insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik seien zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien würden sich jedoch hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden ergeben, die im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und anerkannten Studieninhalten übereinstimmten.

Behördliche Kenntnisüberprüfung ist zu absolvieren

Der Kläger müsse sich allerdings einer auf die Tätigkeit der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung unterziehen, um eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erlangen.

Auch in dem Verfahren aus Baden-Württemberg bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert ist und daher Gegenstand einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis sein kann.

(BverwG / STB Web)

Artikel vom: 11.07.2026

30.06.26 | Verwaltungsgericht zu Anforderungen an Rücklagen von Apothekerkammern

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, weil die Rücklagenbildung den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Geklagt hatte ein Apotheker aus Düsseldorf.

Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen untersagt, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer daher eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind dabei rechtliche Grenzen gesetzt: Sie müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein. Bei der Haushaltsplanung ist zudem das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten.

Rücklagen müssen sachlich gerechtfertigt sein

Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 habe ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei, so das Gericht. Den Protokollen der Kammerversammlung lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden war.

Keine nachvollziehbare Risikoprognose

Nicht erkennbar sei, dass die Höhe der Rücklage auf einer individuellen Prognose der Finanzierungsrisiken des jeweiligen Haushaltsjahres beruhte. Erforderlich sei eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehle, so das Gericht zu seinem am 22.6.2026 verkündeten Urteil (Az. 20 K 5583/21).

Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

(VG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 30.06.2026

22.06.26 | Anspruch auf eGK auch bei Zahlungsverzug

Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Auch bei Zahlungsverzug und Beitragsrückstand darf die Krankenkasse die Ausstellung oder Nutzung der Karte nicht verweigern. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Keine Rechtsgrundlage für Sperrung der eGK

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren beziehungsweise entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen. Dieser weit verbreiteten Praxis hat LSG nunmehr eine Absage erteilt.

Für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage. Voraussetzung für das Sperren der Gesundheitskarte sei vielmehr die Beendigung des Versicherungsschutzes, also jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder ein Krankenkassenwechsel.

Rechtsanspruch auf Ausstellung einer eGK

Zugleich habe jede versicherte Person einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berühre diesen Rechtsanspruch nicht. Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auf der Karte eintragen lassen. Der Umstand jedoch, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 o?enbar noch immer technisch nicht möglich sein soll beziehungsweise nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolge, berühre das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.

Keine Berechtigungsscheine für "normale" Behandlungen 

Es bestehe schließlich auch keine Rechtsgrundlage für den Verweis auf Berechtigungsscheine. Diese kämen zwar bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen sowie ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Für die Inanspruchnahme normaler ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen sei dagegen die eGK einzusetzen.

(Bayr. LSG / STB Web)

Artikel vom: 22.06.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce, <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)

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