11.10.26 | Apotheken: Direktgeschäft mit Herstellern wächst

Das Direktgeschäft hat sich in Apotheken als fester Bestandteil der Warenbeschaffung etabliert. Das zeigt eine aktuelle Befragung unter 98 Apothekeninhabern im September 2026 für den Apothekenkonjunkturindex APOkix des IFH KÖLN.

Fast alle (99 Prozent) der Befragten bestellen danach Arzneimittel außer beim Großhandel auch direkt bei Herstellern oder über Hersteller-Plattformen. Regelmäßig direkt von Herstellern bezogen werden sowohl verschreibungsfreie als auch verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nur besonders handlingsintensive Produkte wie Zytostatika, Impfstoffe und Betäubungsmittel werden vergleichsweise selten direkt bezogen.

Direktbezug gewinnt an Bedeutung

Für mehr als die Hälfte der Befragten (59 Prozent) hat das Direktgeschäft in den vergangenen zwei Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. Für die kommenden ein bis zwei Jahre erwarten 43 Prozent einen weiteren starken Anstieg. Zugleich geben 91 Prozent der Befragten an, dass sie Arzneimittel lieber über den pharmazeutischen Großhandel bestellen würden, bestimmte Arzneimittel jedoch zunehmend nur noch direkt über Hersteller erhältlich seien. 

Großhandel bleibt bevorzugt

Im direkten Leistungsvergleich erzielt der Großhandel gegenüber dem Direktbezug deutlich höhere Zufriedenheitswerte hinsichtlich Handlingsaufwand, Bestellaufwand, Bestell- und Lieferflexibilität, Liefergeschwindigkeit sowie Lieferzuverlässigkeit, -genauigkeit und -qualität. Bei der Lieferfähigkeit und bei der Transparenz der Rechnungen wird dagegen der Direktbezug positiver bewertet.

Geschäftslage und Geschäftserwartungen uneinheitlich

Im September stieg der Konjunkturindex für Apotheken zur aktuellen Geschäftslage von 76,5 auf 81,6 Punkte. Der Index der Geschäftserwartungen für die kommenden 12 Monate ging dagegen um 9,2 Punkte zurück auf 69,4 Punkten.

(IFH Köln / STB Web)

Artikel vom: 11.10.2026

05.10.26 | Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte

Stellen Ärzte Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten her, dürfen sie dabei nur Ausgangsstoffe verwenden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Arzt einen Corona-Impfstoff zur persönlichen Anwendung bei seinen Patienten her und zeigte dies auch der zuständigen Behörde an. Diese untersagte die weitere Herstellung jedoch und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass die verwendeten Ausgangsstoffe nicht den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprächen.

Klage des Arztes blieb erfolglos

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 1.10.2026 hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürften bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe verwendet werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Die Hersteller der vom Kläger verwendeten Ausgangsstoffe geben vielmehr an, dass diese nur für Forschungszwecke und nicht für die Verwendung am Menschen bestimmt sind.

Keine Einschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit

Diese Vorschrift gelte auch für Ärzte, die ein Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen, ohne hierfür eine behördliche Erlaubnis haben zu müssen. Die ärztliche Therapiefreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stünden dem nicht entgegen. 

(BVerwG / STB Web)

Artikel vom: 05.10.2026

28.09.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfe einer Zahnarztpraxis rechtens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Inhaberin einer Zahnarztpraxis gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen. Personalkosten und Unternehmerlohn wie auch Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht berücksichtigungsfähig.

Die Klägerin beantragte im April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) für ihre Zahnarztpraxis mit 9,8 Mitarbeitenden die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Sie gab einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass in Höhe von 32.720 Euro für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate an. Bewilligt und ausgezahlt wurden ihr vorläufig 15.000 Euro.

Nach späterer Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Zahnärztin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Ärztin argumentierte mit Verschiebung aufgrund quartalsmäßiger Abrechnung

Sie argumentierte unter anderem, dass durch die Betrachtung des Dreimonatszeitraums nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass sich der Shutdown in ihrem Fall wegen der bei Ärzten üblichen quartalsmäßigen Abrechnung erst im Folgequartal niedergeschlagen habe. Sie habe im Jahr 2020 im Vergleich mit sonstigen Jahren erhebliche Umsatzverluste hinnehmen müssen, da im Zeitraum von März bis Juni 2020 kein regulärer Zahnarztbetrieb habe stattfinden dürfen. Dadurch liege in den Monaten von April bis August 2020 jeweils ein Liquiditätsengpass vor. Personalkosten seien jedenfalls insoweit als maßgebliche Ausgaben zu berücksichtigen, als sie auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge habe abführen müssen.

Keine Berücksichtigung von Personalkosten und Unternehmerlohn

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die Klägerin, so das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO), habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Ein Liquiditätsengpass liege vor, wenn die Summe der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nicht ausreichte, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in diesem Zeitraum zu decken.

Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzugsfähig

Personalkosten und Unternehmerlohn seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Daher fehlte es bei der Zahnärztin an einem tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. Auf Basis der eingereichten Unterlagen ergab sich von April bis Juni 2020 unter Ausblendung der Personalkosten, einschließlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, vielmehr ein Liquiditätsüberschuss von 34.443 Euro.

Angesichts dessen sei die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe rechtmäßig. Die Vergabepraxis der Bewilligungsstelle sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(VG Koblenz / STB Web)

Artikel vom: 28.09.2026

26.09.26 | Digitalisierung: Mehr Krankheitstage bei Beschäftigten mit körperlicher Tätigkeit

Eine stärkere Digitalisierung des Arbeitsplatzes geht bei Beschäftigten mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten mit schlechterer Gesundheit und mehr Krankheitstagen einher. Das zeigt eine neue Studie. Bei klassischen Bürojobs wurde dagegen kein negativer Zusammenhang festgestellt.

Die Studie des ifo Instituts gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Universität Konstanz vergleicht zwei Gruppen: Beschäftigte mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten und Beschäftigte mit überwiegend geistigen oder bürotypischen Tätigkeiten. Beide Gruppen erleben im Zuge der zunehmenden Digitalisierung einschließlich KI-Nutzung ähnlich starke Veränderungen im Job: Die Aufgaben werden komplexer, Zeit- und Leistungsdruck nehmen zu.

Kein negativer Zusammenhang bei Bürojobs

Dennoch berichten lediglich Beschäftigte mit körperlichen Tätigkeiten, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Sie fehlen digitalisierungsbedingt im Schnitt rund 20 Prozent mehr Tage im Jahr. Bei den Büro- und Wissensberufen zeigt sich hingegen kein nachweisbarer negativer Zusammenhang.

Technostress durch fehlende Kenntnisse als mögliche Erklärung

Eine mögliche Erklärung sei Technostress, so die Forschenden: Neue digitale Anforderungen könnten besonders dann belasten, wenn Beschäftigten die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Betroffene Beschäftigte, die an Schulungen teilnehmen, zeigen dagegen kaum schlechtere Gesundheit und keine zusätzlichen Fehltage. Auch Beschäftigte, die sich von ihren Vorgesetzten gut unterstützt fühlen, haben deutlich weniger zusätzliche Krankheitstage, wenn ihr Arbeitsplatz digitaler wird.

Gezieltes Digital-Training und Unterstützung seitens des Arbeitgebers scheinen demzufolge den Zusammenhang abzumildern, so das Resümee der Untersuchung.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 26.09.2026

23.09.26 | Petition für Versand von E-Rezepten an Stamm-Apotheke

Patienten sollten Anspruch auf den direkten digitalen Versand eines E-Rezepts von der ausstellenden Praxis zu einer Apotheke ihrer Wahl haben. Diese Forderung ist Gegenstand einer Petition, die nun vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags unterstützt wird.

In der Sitzung am 23.9.2026 verabschiedete der Petitionsausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesgesundheitsministerium zur Erwägung zu überweisen.

Wie der Petent schreibt, sei im Apothekengesetz ein Zuweisungsverbot enthalten, das möglicherweise darauf abziele, Klüngelei und Vorteilsnahme zu verhindern. Seiner Beobachtung nach hätten jedoch viele Menschen eine Stammapotheke, die oft auch Medikamente nach Hause liefere, wenn ihnen der Weg in die Apotheke aufgrund von Krankheit und Behinderung sehr schwerfalle.

Sicherer Maildienst und Widerrufsrecht vorgeschlagen

In der Eingabe wird daher gefordert, jedem Patienten den Versand der Rezeptdaten an seine Stammapotheke über einen sicheren Maildienst zu ermöglichen. Der Wunsch nach Weiterleitung könnte aus Sicht des Petenten einmalig schriftlich, unterzeichnet durch den Patienten oder dessen Bevollmächtigten, dokumentiert werden. Gleichzeitig sei ein jederzeit ausübbares Widerrufsrecht vorzusehen.

Versorgungskomfort und Schutzprinzip sind abzuwägen

Der Petitionsausschuss bestätigt in seiner Beschlussempfehlung, dass die Sicherstellung der freien Apothekenwahl dem Schutz der Patienten diene und intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten verhindern solle. Gleichzeitig jedoch könnten sich durch die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens neue Möglichkeiten ergeben. Bei der Konzeptionierung neuer Versorgungswege seien Aspekte wie zum Beispiel Vereinfachungen für die Gesundheitsberufe und Versorgungskomfort gegen das erwähnte Schutzprinzip abzuwägen, heißt es.

(hib / STB Web)

Artikel vom: 23.09.2026

16.09.26 | Apothekengründungen 2025: Kaufpreise rückläufig, Frauenanteil sinkt deutlich

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) hat Apothekengründungen im Jahr 2025 analysiert. Danach sanken die Kaufpreise für Apotheken im Schnitt um etwa ein Fünftel. Ein weiterer Befund ist, dass der Frauenanteil unter den Existenzgründenden deutlich zurückging.

Apothekengründungen erfolgen ganz überwiegend per Übernahme eines bestehenden Betriebs, echte Neugründungen blieben mit 2 Prozent auch 2025 die Ausnahme. Der durchschnittliche Übernahmepreis sank 2025 auf 461.000 Euro nach 584.000 Euro im Jahr 2024 und 530.000 Euro im Jahr 2023.

Unter der Einbeziehung von Warenlager, Investitionen und Betriebsmitteln wurden 2025 durchschnittlich 673.000 Euro in die eigene Apotheke investiert (2024: 811.000 Euro, 2023: 713.000 Euro).

Trotz des Rückgangs zeigt sich eine beachtliche Spanne der Kaufpreise: Knapp zwei Drittel (64 Prozent) zahlten 2025 einen Kaufpreis unter dem durchschnittlichen Kaufpreis von 461.000 Euro, jede achte Übernahme (13 Prozent) erfolgte dabei für maximal 50.000 Euro. 36 Prozent kauften über dem Durchschnittspreis, jede zehnte Übernahme erfolgte sogar für eine Million Euro oder mehr.

Immer weniger Apothekerinnen gehen in die Selbständigkeit

Besonders auffällig ist der Rückgang des Frauenanteils unter den Gründenden. Obwohl 82 Prozent der angestellten Approbierten in öffentlichen Apotheken Frauen sind, sank der Frauenanteil 2025 unter den Gründenden auf 41 Prozent von 48 Prozent im Jahr 2024 und 51 Prozent im Jahr 2023. 2019 betrug der Frauenanteil noch 59 Prozent. Damit hat sich das Verhältnis innerhalb weniger Jahre deutlich verschoben.

61 Prozent der Gründerinnen und Gründer übernahmen 2025 eine Apotheke als Einzel- beziehungsweise Hauptapotheke, weitere 31 Prozent kauften eine Apotheke zur Einbindung als Filiale.

Apothekenverbünde mit hohen Gesamtinvestitionen

Jede fünfte übernommene Apotheke wurde 2025 im Rahmen eines Verbundes gekauft. Vier von fünf dieser Verbundübernahmen bestehen aus zwei Apotheken – dafür wurde ein durchschnittlicher Kaufpreis von knapp 1,1 Millionen Euro gezahlt. Einschließlich Warenlager, Investitionen und Betriebsmitteln lag die Gesamtsumme bei gut 1,4 Millionen Euro.

Auch hier zeigen sich die Frauen zurückhaltender: Wenn sie sich für einen Apothekenverbund entschieden haben, dann für die kleinere Variante mit zwei Apotheken. Ihr Anteil lag hier insgesamt bei 41 Prozent. Größere Verbünde, bestehend aus drei Apotheken, wurden ausschließlich von Männern übernommen.

Die Analyse basiert auf einer Stichprobe von rund 340 Apothekengründungen, die im Jahr 2025 von der apoBank begleitet wurden.

(apoBank / STB Web)

Artikel vom: 16.09.2026

10.09.26 | Falsche Angaben können zur Rücknahme der Mitgliedschaft in der GKV führen

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass Verbraucher sich vor unseriösen Angeboten in diesem Bereich in Acht nehmen sollten.

Die erschwerte Rückkehr in die GKV soll verhindern, dass die gesetzlichen Krankenkassen allein das erhöhte Krankheitsrisiko der älteren Generation tragen. Im vorliegenden Fall versuchte ein über 55-jähriger selbstständiger Tischler mithilfe eines Versicherungsmaklers als freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln. Zuvor war er privat krankenversichert.

Falsche Angaben über Vorversicherungszeiten

Der Makler nutzte dabei einen Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre unkompliziert aufzunehmen. Der Kläger kündigte seiner privaten Krankenversicherung und übersandte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Nachfolgend wurden dem Antrag ohne Wissen des Klägers gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten im EU-Ausland beigefügt.

Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf, stellte jedoch durch Recherchen fest, dass die Angaben zu den Vorversicherungszeiten falsch waren. In der Folge wurde dem Krankenkassenmitarbeiter gekündigt. Er wurde zudem wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Mitgliedschaft des Klägers wurde mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Rücknahme der GKV-Mitgliedschaft rechtmäßig

Vor dem Sozialgericht Berlin hatte der Kläger zunächst erfolgreich gegen den Rücknahmebescheid geklagt. Das Landessozialgericht hat jedoch mit seinem Urteil vom 26. August 2026 (Az. L 16 KR 441/25) die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und zugunsten der Krankenkasse entschieden. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, die Krankenkasse habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 10.09.2026

03.09.26 | Kosten für medizinisch indizierte Behandlung können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Aufwendungen für eine sogenannte Tiefe Hirnstimulation (THS), umgangssprachlich auch als "Hirnschrittmacher" bezeichnet, zur Behandlung einer Depression steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu.

Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien einschließlich Pharmakotherapie entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom ihm getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht, auch ein sozialgerichtliches Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Behandlungskosten außerdem erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen

Seine Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte hingegen Erfolg. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter Depressionen wissenschaftlich anerkannt sei, so das Urteil vom 20.3.2026 (Az. 8 K 236/26). Laut der ärztlichen Unterlagen sei die Depression des Klägers therapieresistent und die Tiefe Hirnstimulation daher medizinisch indiziert gewesen.

Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stünden einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 03.09.2026

28.08.26 | Zusätzlicher Herstellerabschlag: Fachgremium soll Ausnahmen erarbeiten

Ende August hat ein neues Fachgremium für die Bundesregierung seine Arbeit aufgenommen. Experten und Expertinnen aus Wissenschaft, pharmazeutischer Industrie, Gewerkschaft und GKV-Spitzenverband sollen gemeinsam Vorschläge für Ausnahmen vom zusätzlichen Herstellerrabatt erarbeiten.

Hintergrund ist, dass pharmazeutische Unternehmen ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich auf patentgeschützte Arzneimittel einen Abschlag von insgesamt 15,5 Prozent (bisher 7 Prozent und zusätzlicher Herstellerrabatt in Höhe von 8,5 Prozent) zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) leisten müssen. So sieht es das am 10. Juli 2026 verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor.

Darüber hinaus soll das Fachgremium Vorschläge für Maßnahmen erarbeiten, mit denen Anreize für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Produktion von Arzneimitteln in Deutschland verbessert werden können.

Mit der Einsetzung des Expertenkreises kommen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeinsam einem entsprechenden Arbeitsauftrag aus dem parlamentarischen Verfahren zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung nach.

(BMWE / STB Web)

Artikel vom: 28.08.2026

17.08.26 | Gericht untersagt Werbeaussage zu E-Rezept-Rabatt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbeaussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen" einer Versandapotheke als wettbewerbswidrig untersagt. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.

Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10 Euro betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 Euro hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen voll ausschöpfen könne.

Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 Euro ermöglichten. Nur dann könne er aber entscheiden, ob er das Rabatt-Angebot nutzen möchte oder nicht. 

Berechnungsmethode nicht ausreichend kenntlich gemacht

Vielmehr liege der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte nach der Berechnungsmethode der Versandapotheke tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro, allenfalls noch 5 Euro. Der Maximalbetrag von 20 Euro werde dabei bei Weitem nicht erreicht. Dies stelle sich selbst für informierte und umsichtige Verbraucher als unerwartet dar, führte das Gericht zu seinem Urteil vom 5.8.2026 (Az. 6 U 25/26) aus.

Zwar enthalte die Website eine Darstellung der Berechnungsmethode beziehungsweise der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce, <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

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