16.07.26 | Datenschutzverstoß in Ärzte-WhatsApp-Chat
Eine Krankenhausärztin hatte in einer WhatsApp-Gruppe von Ärzten Gesundheitsdaten eines Kollegen geteilt. Dieser klagte mit Erfolg auf Schadensersatz.
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in der Klinik beschäftigt, die Beklagte ist dort Stationsärztin. In der WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten wurden insbesondere die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen.
Nachdem der Kläger sich in der Klinik untersuchen ließ und sich vor einem Wochenenddienst krankmeldete, musste die Beklagte seinen Dienst übernehmen. Ihren Unmut darüber tat sie in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei teilte sie die Diagnosen des Klägers sowie in herabsetzender Weise ihre Vermutung, er sei gar nicht krank. Der Kläger verklagte daraufhin seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.
Mit Urteil vom 22.05.2026 (Az. 1 Ca 1741/25) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Das Gericht sah die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr als gegeben an. Es verwies unter anderem darauf, dass die Beklagte ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig angesehen habe. Zudem muss sie dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 Euro zahlen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
(ArbG Siegburg / STB Web)
Artikel vom: 16.07.2026
11.07.26 | Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik zulässig
Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 9. Juli 2026 in zwei Verfahren entschieden.
Die Kläger aus Bayern und Baden-Württemberg sind jeweils als Physiotherapeuten tätig und besitzen eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.
Im Fall aus Bayern entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zunächst, dass eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden könne, weil hinsichtlich der Chiropraktik kein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe – weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der Behandlungstechniken.
Berufsbild ausreichend abgrenzbar
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen erachtet das Gebiet der Chiropraktik in seiner Entscheidung hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert. Es bestehe insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik seien zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien würden sich jedoch hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden ergeben, die im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und anerkannten Studieninhalten übereinstimmten.
Behördliche Kenntnisüberprüfung ist zu absolvieren
Der Kläger müsse sich allerdings einer auf die Tätigkeit der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung unterziehen, um eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erlangen.
Auch in dem Verfahren aus Baden-Württemberg bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert ist und daher Gegenstand einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis sein kann.
(BverwG / STB Web)
Artikel vom: 11.07.2026
30.06.26 | Verwaltungsgericht zu Anforderungen an Rücklagen von Apothekerkammern
Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, weil die Rücklagenbildung den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Geklagt hatte ein Apotheker aus Düsseldorf.
Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen untersagt, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer daher eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind dabei rechtliche Grenzen gesetzt: Sie müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein. Bei der Haushaltsplanung ist zudem das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten.
Rücklagen müssen sachlich gerechtfertigt sein
Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 habe ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei, so das Gericht. Den Protokollen der Kammerversammlung lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden war.
Keine nachvollziehbare Risikoprognose
Nicht erkennbar sei, dass die Höhe der Rücklage auf einer individuellen Prognose der Finanzierungsrisiken des jeweiligen Haushaltsjahres beruhte. Erforderlich sei eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehle, so das Gericht zu seinem am 22.6.2026 verkündeten Urteil (Az. 20 K 5583/21).
Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
(VG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 30.06.2026
22.06.26 | Anspruch auf eGK auch bei Zahlungsverzug
Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Auch bei Zahlungsverzug und Beitragsrückstand darf die Krankenkasse die Ausstellung oder Nutzung der Karte nicht verweigern. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Keine Rechtsgrundlage für Sperrung der eGK
Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren beziehungsweise entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen. Dieser weit verbreiteten Praxis hat LSG nunmehr eine Absage erteilt.
Für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage. Voraussetzung für das Sperren der Gesundheitskarte sei vielmehr die Beendigung des Versicherungsschutzes, also jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder ein Krankenkassenwechsel.
Rechtsanspruch auf Ausstellung einer eGK
Zugleich habe jede versicherte Person einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berühre diesen Rechtsanspruch nicht. Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auf der Karte eintragen lassen. Der Umstand jedoch, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 o?enbar noch immer technisch nicht möglich sein soll beziehungsweise nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolge, berühre das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
Keine Berechtigungsscheine für "normale" Behandlungen
Es bestehe schließlich auch keine Rechtsgrundlage für den Verweis auf Berechtigungsscheine. Diese kämen zwar bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen sowie ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Für die Inanspruchnahme normaler ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen sei dagegen die eGK einzusetzen.
(Bayr. LSG / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
18.06.26 | Private Haushalte finanzieren mehr als die Hälfte der Gesundheitsausgaben
Im Jahr 2024 haben die Privathaushalte rund 286,8 Milliarden Euro (54,3 Prozent) der Gesundheitsausgaben in Höhe von 528,5 Milliarden Euro finanziert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 23,1 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr (+8,7 Prozent).
Bei den Unternehmen stiegen die Finanzierungsbeiträge im Vergleich zum Vorjahr um 14,3 Milliarden Euro auf 164,5 Milliarden Euro (+9,5 Prozent). Demgegenüber blieb der staatliche Finanzierungsbeitrag an den laufenden Gesundheitsausgaben nahezu unverändert (+0,1 Prozent). Er wuchs um 54 Millionen Euro nur leicht auf 73,9 Milliarden Euro.
Private Organisationen ohne Erwerbszweck haben 109 Millionen Euro (+3,4 Prozent) mehr für gesundheitsbezogene Leistungen aus Eigenmitteln finanziert. Ihr Finanzierungsbeitrag erhöhte sich auf 3,3 Milliarden Euro.
Staatlicher Finanzierungsanteil leicht zurückgegangen
Der Finanzierungsanteil der privaten Haushalte stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr von 53,7 Prozent auf 54,3 Prozent, der Finanzierungsanteil der Unternehmen von 30,6 Prozent auf 31,1 Prozent. Der staatliche Finanzierungsanteil sank von 15 auf 14 Prozent. Der Finanzierungsanteil der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sank von 0,7 Prozent auf 0,6 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge wichtigste Finanzierungsart
Von den Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte entfiel knapp die Hälfte (136,5 Milliarden Euro) auf Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Gut ein Fünftel (59,5 Milliarden Euro) waren sonstige Aufwendungen, etwa für die ambulante und stationäre Pflege oder den Kauf von rezeptfreien Produkten in Apotheken.
Bei den Unternehmen machten die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen 85 Prozent des Finanzierungsbeitrags aus. Im Vorjahresvergleich wuchs diese Finanzierungsart um 12,1 Milliarden Euro (+9,5 Prozent) auf 139,9 Milliarden Euro.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 18.06.2026
26.05.26 | Apothekenreform vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat am 22. Mai 2026 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen. Das Gesetz soll das Netz von Vor-Ort-Apotheken und die Arzneimittelversorgung stärken, insbesondere im ländlichen Raum.
Zur Stärkung von Apothekenstandorten wird die Notdienstpauschale erhöht und ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt. Zudem können Zweigapotheken in ländlichen Regionen einfacher gegründet werden. Außerdem soll die vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs in ländlichen Regionen durch erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) erprobt werden.
Abgabe ohne Rezept in bestimmten Fällen
Die Erweiterung des Leistungsspektrums in Apotheken soll einen niedrigschwelligen Zugang zu Impf-, Test- und Präventionsangeboten erleichtern. Zudem soll die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept möglich sein: in dringenden Fällen als Anschlussverordnung bei einer Dauermedikation und bei akuten unkomplizierten Erkrankungen.
Nullretaxationen werden ausgeschlossen
Nullretaxationen aus formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein medizinisch gleichwertiges Arzneimittel wie das eigentlich abzugebende Arzneimittel ab, darf die Krankenkasse die Abrechnung der Apotheke nicht mehr aus formalen Gründen beanstanden. Zudem sollen Apotheken künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar sind.
Im Hinblick auf flexiblere Arbeitszeitmodelle kann die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Personen wahrgenommen werden.
Apothekerverbände fordern Anhebung des Apothekenpackungsfixums
"Die Rolle der Apotheken bei der Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger wird gestärkt", sagt Thomas Preis, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Zugleich verweist er auf die anhaltenden Apothekenschließungen. Mit 16.541 Apotheken sei zuletzt ein neuer Tiefstand erreicht worden. "Um das Apothekensterben endlich zu stoppen, brauchen wir dringend die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Erhöhung des Honorars auf 9,50 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament", so Preis.
Zur Anhebung des Apothekenpackungsfixums befindet sich das Bundesministerium für Gesundheit derzeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als zuständigem Verordnungsgeber. Im Koalitionsvertrag ist eine Anhebung auf 9,50 Euro je verschreibungspflichtigem Arzneimittel vereinbart.
(BMG / STB Web)
Artikel vom: 26.05.2026
18.05.26 | Irreführende Werbung für ein Allergiemittel
Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Angabe "macht nicht müde" werben, wenn in den Fachinformationen Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.
Das betreffende Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: "Allergietabletten, die nicht müde machen" beziehungsweise "macht nicht müde". Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung ging ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie im Eilverfahren vor. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) stattgegeben.
Placebo-Vergleich nicht ausreichend
Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage "macht nicht müde" irreführend. Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt.
Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung eingelegt werden.
(LG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 18.05.2026
11.05.26 | Mehrheit für Reformen im Gesundheitssystem
Neun von zehn Personen halten grundlegende Veränderungen im Gesundheitssystem für sehr oder eher notwendig. Das zeigt eine aktuelle Umfrage. Die Befragten befürworten insbesondere Versorgungsangebote, die sich flexibler in ihren Lebensalltag integrieren lassen und den Zugang verbessern.
71 Prozent sprechen sich für das Prinzip "Hausarzt vor Facharzt" und 63 Prozent für den Vorrang von ambulanten vor stationären Operationen aus, wenn das medizinisch möglich ist. Viele Befragte wünschen sich zudem eine Gesundheitsversorgung, die zu ihnen kommt. Dies zeigt sich auch in der hohen Zustimmung für mobile Sprechstunden in kleineren Gemeinden (79 Prozent) sowie für Vorsorgemaßnahmen in Alltagseinrichtungen (77 Prozent).
Gleichzeitig würde die Mehrheit Gesundheitszentren als Alternative zur klassischen Arztpraxis auch bei längeren Anfahrtswegen akzeptieren, wenn dadurch die Versorgung gesichert wäre. Das sind zentrale Ergebnisse der repräsentativen Umfrage des Bosch Health Campus und der Bertelsmann Stiftung unter dem Dach des Health Transformation Hub.
Offenheit für eine größere Aufgabenteilung in Arztpraxen
Die Befragten zeigen sich zudem offen für eine größere Aufgabenteilung, in der geschultes Praxispersonal bestimmte, bislang von Ärztinnen und Ärzten ausgeführte Tätigkeiten übernimmt: So gaben 61 beziehungsweise 77 Prozent der Befragten an, dass es für sie keine Rolle spiele, wer Symptome abklärt, wenn es schnell geht, und eine Behandlung durchführt, wenn sie gut ist.
Gemischtes Bild beim KI-Einsatz
Beim Einsatz digitaler Elemente fällt das Bild gemischt aus: 55 Prozent wären bereit, medizinische Anliegen per Telefon oder Video zu klären, statt persönlich in eine Praxis zu gehen. Knapp die Hälfte der Befragten (49 Prozent) wäre grundsätzlich dazu bereit, ihre Gesundheitsdaten von KI analysieren zu lassen, um Krankheiten frühzeitig zu erkennen.
Wird das Ergebnis dieser Analyse unter den expliziten Vorbehalt einer ärztlichen Überprüfung gestellt, steigt die Zustimmungsrate auf 61 Prozent. Deutlich weniger (31 Prozent) fänden es hingegen in Ordnung, wenn KI ihre Symptome einschätzt und Handlungsempfehlungen erteilt. Jüngere Befragte bewerten dabei den Einsatz digitaler Lösungen erwartbar positiver.
Für die Befragung wurden 2.301 Personen ab 18 Jahren mittels einer computergestützten Telefonbefragung interviewt. Die Studie ist hier abrufbar.
(Bertelsmann / STB Web)
Artikel vom: 11.05.2026
05.05.26 | Apothekenwirtschaftsbericht 2026: Entwicklungen im Überblick
Am 5. Mai 2026 wurde auf dem Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) in Berlin der Apothekenwirtschaftsbericht 2026 präsentiert. Er enthält Informationen und Zahlen zu den Entwicklungen im Apothekenmarkt und zur finanziellen Lage der Apotheken in Deutschland.
Dem Bericht zufolge ist die Gesamtzahl der Apothekenbetriebsstätten seit Jahren rückläufig. Waren es 2015 noch 20.249, gab es zum Jahresende 2025 noch 16.601 öffentliche Apotheken. Diese gliedern sich in 9.091 Einzelapotheken ohne Filialstrukturen sowie 3.061 Hauptapotheken mit 4.449 Filialen.
Entsprechend rückläufig ist die Apothekendichte im Zeitverlauf: 2015 gab es 24,6 Apotheken je 100.000 Einwohner, 2025 waren noch 19,9. Zum Vergleich: Der EU-Durchschnitt liegt über den gesamten Zeitraum nahezu konstant bei 31. Niedriger als in Deutschland ist die Apothekendichte in Slowenien (17), Österreich (16), Luxemburg (15), Finnland (15), Schweden (13), Niederlande (11) und Dänemark (9).
Frauenanteil in Apotheken liegt bei fast 90 Prozent
In öffentlichen Apotheken bestanden 2025 insgesamt 159.484 Arbeitsplätze (2024: 162.186) mit einem Frauenanteil von 89,1 Prozent. Den größten Anteil stellen Apothekerinnen und Apotheker mit 52.733 (2024: 53.253) und einem Frauenanteil von 74,3 Prozent.
Durchschnittlicher Netto-Umsatz bei 4 Millionen Euro
Die Apotheken erwirtschafteten 2025 einen Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer von 74,2 Milliarden Euro (2024: 70,25 Mrd. Euro). 85,3 Prozent (2024: 84,5 Prozent) davon entfielen auf rezeptpflichtige Arzneimittel. Die durchschnittliche Apotheke verzeichnete 2025 einen Netto-Umsatz von 4 Millionen Euro. Rund 62 Prozent der Apotheken lagen unter dem Durchschnitt.
Umsatzrendite bei 4,2 Prozent
Das steuerliche Betriebsergebnis einer durchschnittlichen Apotheke machte 4,2 Prozent ihres Netto-Umsatzes aus (2024: 4,4 Prozent, 2015: 6,5 Prozent). Bei einem Drittel der Apotheken (33 Prozent) lag das Betriebsergebnis 2025 vor Steuern, Altersvorsorge und Investitionen unter 100.000 Euro pro Jahr. 20 Prozent lagen zwischen 100.000 und 150.000 Euro; 47 Prozent der Apotheken erzielten ein Betriebsergebnis von mehr als 150.000 Euro.
Weiterführende Informationen:
Der Apothekenwirtschaftsbericht 2026 ist auf der Website der ABDA (siehe Downloads) abrufbar.
(DAV / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2026
30.04.26 | Schmerzensgeld wegen Medikamentenabgabe ohne Rezept
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Pflichtverletzung eines Apothekers bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmitteln. Die Klägerin hatte diese über fünf Jahre hinweg ohne Vorlage von Rezepten erworben.
Nachdem die Klägerin einen Medikamentenentzug begonnen hatte, erstattete ihr Sohn Strafanzeige gegen den Apotheker. Die Klägerin behauptete, sie habe in der Apotheke zunächst angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Es sei aber nie danach gefragt worden. Der Apotheker gab an, die Klägerin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er hätte auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.
Klägerin trägt Mitverschuldensanteil von 40 Prozent
Das OLG Frankfurt am Main bestätigte mit Entscheidung vom 27.4.2026 (Az. 8 U 131/24) einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegenüber dem Apotheker. Dieser wurde nach teilweiser Verjährung mit 8.000 Euro bemessen. Zudem wurde ein Mitverschuldensanteil der Klägerin von 40 Prozent berücksichtigt.
Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld zu, da der Apotheker seine Pflichten verletzt habe, so der Senat. Das vorinstanzliche Landgericht hatte bereits festgestellt, dass der Klägerin über fünf Jahre hinweg erhebliche Mengen der Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft wurden. Die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts war nach den Feststellungen des Landgerichts als Schutzbehauptung anzusehen.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 30.04.2026

Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)
Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail:
Schreiben Sie uns






