28.04.25 | Arbeitszeiten: Mehr als ein Viertel arbeitet am Wochenende

27 Prozent der abhängig Beschäftigten hat 2023 zumindest gelegentlich Wochenendarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt mit.

Besonders hoch war der Anteil in den Branchen Gastgewerbe (70 Prozent), Kunst, Unterhaltung und Erholung (55 Prozent) sowie im Handel, inklusive der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (47 Prozent). Auch im Gesundheits- und Sozialwesen liegt der Anteil hoch (knapp 40 Prozent). An Samstagen arbeitete zumindest gelegentlich ein Viertel (25 Prozent) aller Beschäftigten, sonntags 15 Prozent und an Feiertagen 6 Prozent.

Abend-, Nach- und Schichtarbeit

Neben arbeitsreichen Wochenenden sind Abend- und Nachtarbeit sowie die Arbeit im Schichtsystem mit besonderen Belastungen für die Beschäftigten verbunden. Ein Viertel (25 Prozent) arbeitete 2023 zumindest gelegentlich abends, also zwischen 18 und 23 Uhr. 15 Prozent arbeiteten zumindest gelegentlich im Schichtsystem, 9 Prozent nachts zwischen 23 und 6 Uhr.

Betroffene Branchen

Im Gastgewerbe leistete 2023 gut die Hälfte Abendarbeit. In der Kunst, Unterhaltung und Erholung waren es 46 Prozent und im Gesundheits- und Sozialwesen gut ein Drittel. Schichtarbeit kommt mit 28 Prozent im Gesundheits- und Sozialwesen besonders häufig vor, gefolgt von Verkehr und Lagerei (24 Prozent) sowie im Gastgewerbe (21 Prozent). Nachtarbeit war vor allem in den Branchen Verkehr und Lagerei (22 Prozent), Gesundheits- und Sozialwesen (16 Prozent) und im Gastgewerbe (13 Prozent) verbreitet.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 28.04.2025

16.04.25 | Sachbezug per Kryptowährung?

Zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann grundsätzlich als Sachbezug die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss aber in Geld ausgezahlt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im entschiedenen Fall ging es um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen, das sich mit Kryptowährungen befasst. Zusätzlich zum Bruttomonatsgehalt war ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse in der Kryptowährung Ether (ETH) vereinbart.

Über diese Vereinbarung gab es verschiedene Streitpunkte. Auch die Frage, ob die Provision überhaupt in der Kryptowährung gezahlt werden dürfe, wurde verhandelt. Denn nach § 107 der Gewerbeordnung (GewO) ist das Arbeitsentgelt "in Euro zu berechnen und auszuzahlen".

Sachbezug statt Geld grundsätzlich möglich

Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, handele es sich bei einer "Kryptowährung" zwar nicht um "Geld", wie in der Regelung verlangt. Sie lasse aber im Weiteren grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, "wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht".

Ein solcher Sachbezug liege vor, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung hätten hier auch im objektiven Interesse der Arbeitnehmerin gelegen. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse demnach zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.

Pfändungsfreigrenze ist zu berücksichtigen

Damit solle unter anderem sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen werde, erst den Sachbezug in Euro "umzutauschen" oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24).

(BAG / STB Web)

Artikel vom: 16.04.2025

11.04.25 | Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt

Einfache Arbeiten auf dem Bau gegen Stundenlohn sind grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit. Die Baufirmen müssen daher Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Die Deutsche Rentenversicherung erachtete die als Werkunternehmer dargestellten Bauarbeiter in mehreren Fällen für abhängig beschäftigt und forderte von den Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe. 

Bei den betreffenden Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten gegen einen Stundenlohn zwischen 10 und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Scheinselbstständige statt Werkunternehmer

Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung, dass Scheinselbstständigkeit vorliege. Bei einfachen Arbeiten, die im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel beim Auftraggeber erbracht werden, könne eine weisungsgebundene Beschäftigung vermutet werden. Vereinbarungen über unternehmerische Leistungen, wie sie für Werkverträge typisch sind, könnten nicht festgestellt werden. Die Arbeiter seien vielmehr in den Betrieb der Baufirmen eingegliedert gewesen.

Zudem seien die angeblichen "Werkunternehmer" schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine angeblich selbstständige Tätigkeit könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Dies entschied das Gericht in drei Urteilen (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21). Die Revision wurde nicht zugelassen.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom: 11.04.2025

07.04.25 | "Ghosting" im Bewerbungsprozess nimmt zu

Immer mehr Betriebe berichten von Problemen bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen: Konnten 2013 noch 29 Prozent nicht alle Ausbildungsstellen besetzen, ist ihr Anteil kontinuierlich gestiegen. 2023 waren es 51 Prozent.

Als Hauptgrund nennen die befragten Betriebe den generellen Mangel an geeigneten Bewerbungen. Allerdings berichtet inzwischen auch jeder vierte Betrieb, dass geeignete Bewerber abspringen. Das geht aus einer aktuell veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.

Großbetriebe mit 500 und mehr Beschäftigten nennen Absprünge von Bewerbern besonders häufig als einen der Gründe für die Nichtbesetzung von Ausbildungsplätzen. Aber auch 28 Prozent der Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten haben mit dem Phänomen zu tun. 2013 waren es noch 19 Prozent. "Ghosting" könne mit hohen betrieblichen Kosten verbunden sein, da bereits in den Rekrutierungsprozess geflossene Investitionen verloren gingen, erklärt IAB-Forscherin Barbara Schwengler. Kann die Ausbildungsstelle am Ende nicht besetzt werden, bleibe auch das Potenzial der Fachkräftequalifizierung ungenutzt.

Die Ergebnisse würden verdeutlichen, wie sehr sich der Ausbildungsmarkt von einem Anbieter- zu einem Bewerbermarkt gewandelt hat, so das IAB zusammenfassend.

Ein ausführlicher Beitrag zur Studie ist abrufbar im IAB-Forum.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 07.04.2025

31.03.25 | Recruiting: Flexible Arbeitszeiten wichtiger als Gehalt

Unternehmen locken Fachkräfte derzeit eher mit flexiblen Arbeitszeiten als mit mehr Gehalt. Das zeigt die aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut. Auch Weiterbildungen liegen im Trend.

Der Befragung zufolge argumentieren gut drei Viertel der Unternehmen in Stellenausschreibungen mit flexiblen Arbeitszeiten. Besonders ausgeprägt ist dieser Trend bei Dienstleistern (78 Prozent) und im Handel (72 Prozent). Große Unternehmen bieten diese Möglichkeit etwas häufiger als kleine Firmen an.

Um zusätzliche Anreize zu schaffen, bieten 68 Prozent außerdem Weiterbildungen an. Bei großen Unternehmen sind es 85 Prozent, bei kleinen Firmen 58 Prozent. Zusatzangebote wie ein Jobticket, eine Kantine oder Sport folgen auf Rang drei mit 60 Prozent. Bei den großen Unternehmen bieten sogar 89 Prozent diese Möglichkeiten. Unter den kleinen Firmen sind es nur 37 Prozent. 

Etwa ein Drittel der Unternehmen bietet einen flexiblen Arbeitsort (34 Prozent). Der Handel kann diese Option seltener anbieten (20 Prozent) als die Industrie (35 Prozent) oder die Dienstleister (39 Prozent). Auf eine überdurchschnittliche Bezahlung setzen 32 Prozent der Unternehmen. Die Möglichkeiten eines Sabbaticals (12 Prozent), einer 4-Tage-Woche (11 Prozent) oder einer Workation (5 Prozent) spielen bisher eine untergeordnete Rolle.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 31.03.2025

25.03.25 | Stärkere Nachfrage nach Elterngeld Plus

Im Jahr 2024 haben nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 1,67 Millionen Frauen und Männer Elterngeld erhalten. Das waren rund 5,4 Prozent weniger als 2023. Gestiegen ist dabei die Nachfrage nach Elterngeld Plus.

Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden das dritte Jahr in Folge und lag über 10 Prozent niedriger als 2021. Im selben Zeitraum ging allerdings auch die Geburtenzahl um etwa 15 Prozent zurück.

Im Rahmen des Elterngeldbezugs wird offenbar das sogenannte Elterngeld Plus immer stärker nachgefragt. Dieses fällt monatlich niedriger aus als das Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt, sodass es insgesamt den gleichen Gesamtbetrag ergibt. Mit dem Elterngeld Plus sollen insbesondere diejenigen besser unterstützt werden, die schon während der Bezugszeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen. 2024 planten 613.000 Personen die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, davon gut 42 Prozent der Frauen und über 20 Prozent der Männer. 

Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen 2024 unverändert bei 14,8 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer lag bei durchschnittlich 3,8 Monaten, ebenfalls nahezu konstant.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 25.03.2025

24.03.25 | Mangelhafte Unternehmenskultur immer häufiger Kündigungsgrund

Trotz schlechter Wirtschaftslage sind viele Arbeitnehmende bereit, zu kündigen, wenn die Rahmenbedingungen nicht passen. Das zeigt das aktuelle Randstad Arbeitsbarometer 2025 und nennt die Hauptgründe.

Zwar hat mehr als jeder Dritte bereits den Job gewechselt, weil die Bezahlung nicht stimmte. Doch finanzielle Aspekte sind nicht der einzige Grund, warum Beschäftigte kündigen. Auch toxische Unternehmenskultur, mangelndes Vertrauen in die Führungsebene und fehlende Flexibilität sind immer häufiger maßgebend für einen Wechsel.

Das Randstad Arbeitsbarometer gibt folgende Rangliste an:

  • Zu niedrige Bezahlung: 37 Prozent (+12 Prozent-Punkte gegenüber 2024)
  • Toxische Arbeitsplatzkultur (schlechtes Management, Mobbing, unrealistische Erwartungen): 36 Prozent (+16 Prozent-Punkte)
  • Fehlende Vereinbarkeit mit dem Privatleben: 33 Prozent (+8 Prozent-Punkte)
  • Vertrauensverlust in die Unternehmensführung: 28 Prozent (keine Erhebung in 2024)
  • Nicht gewährte Verbesserungen der Arbeitsbedingungen: 27 Prozent (+5 Prozent-Punkte)

"Unternehmen sind heute mehr denn je gefordert, nicht nur mit fairer Bezahlung, sondern auch mit einer wertebasierten Führung und flexiblen Arbeitsmodellen zu überzeugen. Wer in diesen Bereichen nicht authentisch ist oder Defizite aufweist, verliert zunehmend an Attraktivität als Arbeitgeber", sagt Verena Menne, Director Group HR bei Randstad Deutschland. Viele Unternehmen würden außerdem unterschätzen, wie stark sich eine wertschätzende Führungskultur auf die Mitarbeiterbindung auswirkt.

(Randstad / STB Web)

Artikel vom: 24.03.2025

19.03.25 | Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?

Ob jemand selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist häufig Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren. So auch im Fall einer Ärztin, die für eine Gemeinde gelegentlich die sogenannte zweite Leichenschau übernimmt.

Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb und einer Bindung an das Weisungsrecht des Auftraggebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor. Eine selbstständige Tätigkeit ist hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ärztin übernimmt zweite Leichenschau

Die Ärztin im vorliegenden Fall übernimmt im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau. Diese ist Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Hierfür muss bescheinigt werden, dass die verstorbene Person eines natürlichen Todes gestorben ist.

Urteil: Keine abhängige Beschäftigung

Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Das Sozialgericht kam zum gegenteiligen Ergebnis. Dieses wurde nun vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24) bestätigt. Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprach für das Gericht insbesondere, dass es sich um einen Hoheitsakt handele. Die Ärztin stelle im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus. Eine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe scheide aus. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit völlig weisungsfrei.

(LSG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 19.03.2025

13.03.25 | Vereinbarung über Tantiemen in einer Aktiengesellschaft

Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied sind steuerlich anzuerkennen. Nur in Ausnahmefällen kann eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, die dann zu höheren Körperschaftsteuern beim Unternehmen führt.

Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft (AG) mit einem Vorstandsmitglied umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen geregelt. Die Vereinbarung wurde durch den Aufsichtsrat getroffen.

Gefahr einer "Gewinnabsaugung"

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten die Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer. Dem ist der BFH mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22) entgegengetreten. Zwar bestehe bei solchen Tantiemen die Gefahr einer "Gewinnabsaugung". Das Finanzgericht habe sich jedoch an der Rechtsprechung zur Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH orientiert.

Unterschied zwischen AG und GmbH

Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders als bei einer GmbH. Denn für die AG handele ein Aufsichtsrat, der gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Interessen der AG zu wahren. Das Vorstandsmitglied im Streitfall habe den Aufsichtsrat nicht beherrschen können. Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hätte, was für eine vGA sprechen würde.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 13.03.2025

07.03.25 | Renten steigen um 3,74 Prozent

Die Renten in Deutschland sollen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Die Anpassung orientiert sich an der Lohnentwicklung der Beschäftigten.

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liege bei 3,69 Prozent, basierend auf den vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Zahlen. Darüber hinaus werde die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend sei. Schließlich spiele auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle.

So ergibt sich eine leicht höhere Rentenanpassung im Vergleich zur Lohnentwicklung von 3,74 Prozent. Dies entspricht einer Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro.

Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 07.03.2025

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
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zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

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