04.03.26 | Homeoffice-Anteil stabil bei rund 25 Prozent
Im Februar haben 24,3 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland zumindest teilweise von zu Hause gearbeitet. Das geht aus der jüngsten ifo Konjunkturumfrage hervor.
Im März 2021 wurde der Höchstwert mit 32,3 Prozent erreicht, im August 2024 der niedrigste mit 23,4 Prozent.
"Seit 2022 arbeitet etwa ein Viertel aller Beschäftigten zumindest teilweise im Homeoffice", sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. Trotz deutlicher Unterschiede zwischen den Branchen bleibe die Homeoffice-Nutzung auch innerhalb der einzelnen Sektoren weitgehend konstant. Einzelne Firmen, die das Homeoffice stark einschränken, würden noch keinen Trend begründen.
Höchster Anteil in der Dienstleistungsbranche
Mit 34,9 Prozent verzeichnet die Dienstleistungsbranche den höchsten Homeoffice-Anteil. Darunter arbeiten die IT-Dienstleister besonders häufig im Homeoffice: 76,4 Prozent – und die Unternehmensberater mit einem Anteil von 67,6 Prozent.
Im Verarbeitenden Gewerbe arbeiten 15,4 Prozent im Homeoffice, darunter am häufigsten in der Automobilindustrie (24,2 Prozent) und bei den Herstellern von Datenverarbeitungsgeräten (21,9 Prozent). Im Handel liegt die Quote branchenbedingt deutlich niedriger bei 12,6 Prozent (Großhandel: 17,3 Prozent; Einzelhandel: 5,9 Prozent). Am niedrigsten ist die Quote in der Baubranche (4,5 Prozent).
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 04.03.2026
24.02.26 | Abschiedsfeier für Mitarbeiter kein Arbeitslohn
Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer Mitarbeiter in den Ruhestand ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Dies stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klar.
Eine Bank veranstaltete in ihren Geschäftsräumen einen Empfang, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende sowie Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Wirtschaft. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.
Veranstaltung mit ganz überwiegend beruflichem Charakter
Der BFH hat die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) zurückgewiesen. Die Verabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter, so der BFH. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar und sei damit noch Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin in ihren Räumen, bestimmte die Gästeliste und trug die Kosten.
Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich
Der BFH hat zudem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 24.02.2026
23.02.26 | Deutliche regionale Unterschiede beim Gender Pay Gap
Im bundesweiten Durchschnitt erhielten vollzeitbeschäftigte Frauen im Jahr 2024 17,2 Prozent weniger Lohn oder Gehalt als vollzeitbeschäftigte Männer. Der Gender Pay Gap sinkt zwar insgesamt, jedoch nicht in allen Regionen, wie eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt.
Zwischen 2019 und 2024 ist der Gender Pay Gap deutschlandweit um 3,2 Prozentpunkte zurückgegangen. Der Rückgang zeigt sich allerdings nicht in allen Regionen Deutschlands – in 15 von 400 Kreisen ist der unbereinigte Gender Pay Gap der Studie zufolge sogar gestiegen.
In Westdeutschland bleibt der Gender Pay Gap mit 18,9 Prozent knapp viermal so hoch wie in Ostdeutschland mit 5,1 Prozent. Dabei fiel der Rückgang in Westdeutschland mit 3,3 Prozentpunkten stärker aus als in Ostdeutschland mit 2,0 Prozentpunkten. Mecklenburg-Vorpommern weist den niedrigsten Gender Pay Gap auf. Hier verdienen Frauen im Durchschnitt 2,4 Prozent weniger als Männer. In Baden-Württemberg hingegen beträgt die Lohnlücke 25,7 Prozent.
Auf Kreisebene ist die Spannweite des Gender Pay Gaps oft noch größer als zwischen den Bundesländern. Dies hänge unter anderem mit regional unterschiedlichen Veränderungen der Betriebsgrößen- und Berufsstruktur zusammen, so das IAB.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 23.02.2026
19.02.26 | Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konkretisiert. Neben Erleichterungen hat er auch die Grenzen aufgezeigt.
Wird die zugesagte Pension ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich und grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen.
Im Streitfall hatte die Gesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete dieser im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung; die Gesellschaft bildete hierfür Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an, weil die Pensionszusage dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe "erdienen" können. Deshalb behandelte das Finanzamt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
Zurückweisung an das Finanzgericht
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte zwar Erfolg. Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) jedoch auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Eine vGA sei zwar grundsätzlich auszuschließen, wenn die Zusage durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werde und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belaste.
Unter diesen Voraussetzungen komme es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an.
Anspruch muss insolvenzgesichert sein
Dennoch reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts für den BFH nicht aus. Unter anderem sei eine wie im Streitfall vereinbarte Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart – und damit steuerlich nicht anzuerkennen – wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert sei.
Keine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber
Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, muss das Finanzgericht darüber hinaus prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 19.02.2026
04.02.26 | Fast ein Viertel der Erwerbstätigen zwischen 55 und 64 Jahren
Deutschland hat die älteste Arbeitsbevölkerung in der EU. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren 2024 von den rund 40,9 Millionen Erwerbstätigen fast 9,8 Millionen zwischen 55 und 64 Jahre alt. Das entspricht 24 Prozent, EU-weit sind es 20,1 Prozent.
Nach Deutschland folgen Italien mit 23 Prozent und Bulgarien mit 22,3 Prozent. Den niedrigsten Anteil verzeichnet Malta mit nur 10,8 Prozent. Auch in Luxemburg (12,8 Prozent) und Polen (15,2 Prozent) ist der Anteil vergleichsweise gering.
Renteneintrittsalter in Deutschland nimmt zu
Ein zentraler Grund für den hohen Anteil in Deutschland ist die zunehmende Alterung der Bevölkerung. Darüber hinaus gehen die Menschen hierzulande immer später in Rente. Das durchschnittliche Renteneintrittsalter lag 2024 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 64,7 Jahren.
Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Auch das Auslaufen von zwei Modellen einer vorgezogenen Altersrente, die teilweise schon mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden konnten, spielt laut dem Statistischen Bundesamt eine Rolle.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 04.02.2026
20.01.26 | Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Energiepreispauschale
Eine zu Unrecht gewährte, jedoch durch den Arbeitgeber rechtmäßig ausgezahlte Energiepreispauschale muss das Finanzamt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger zahlte als Arbeitgeber an seine Beschäftigten jeweils 300 Euro Energiepreispauschale und rechnete diese auf die abzuführende Lohnsteuer an. Bei der Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale sei daher vom Arbeitgeber zurückzufordern. Zudem setzte das Finanzamt zusätzliche Lohnsteuer fest.
Dienstverhältnis für Auszahlung maßgebend
Das Finanzgericht Münster hat der dagegen gerichteten Klage des Arbeitgebers vollumfänglich stattgegeben. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass der Kläger zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer gemäß § 117 EStG verpflichtet gewesen sei. Die gesetzliche Anspruchsberechtigung seiner Arbeitnehmer musste er hingegen nicht prüfen, so das Gericht.
Arbeitgeber muss nicht die Anspruchsberechtigung prüfen
Zwar seien nach § 113 EStG zum Bezug der Energiepreispauschale nur unbeschränkt Steuerpflichtige anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in den Regelungen zur Auszahlung hierauf zu verweisen. Diese machen die Auszahlung vielmehr nur vom Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses mit den Steuerklassen I bis V abhängig. Der Arbeitgeber sei durch den Gesetzgeber lediglich als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die Kontoverbindungen seiner Beschäftigten verfügt habe.
Wenn also die Auszahlung durch den Arbeitgeber korrekt erfolgte, müsse das Finanzamt die Rückforderung direkt gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern verfolgen, so das Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E). Die Revision ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2026
05.01.26 | Lohnsteuer: Mahlzeiten für Arbeitnehmer
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind für Zwecke der Lohnsteuer mit einem anteiligen Sachbezugswert zu bewerten.
Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 wurden wie folgt festgesetzt:
- Wert für ein Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro,
- Wert für ein Frühstück: 2,37 Euro.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.
Dies gilt auch für Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Dies hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 29.12.2025 bekanntgegeben.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 05.01.2026
29.12.25 | Wichtige Neuregelungen 2026
2026 treten eine Reihe an Änderungen und Neuregelungen in den Bereichen Arbeit, Soziales und Steuern in Kraft, darunter ein höherer Mindestlohn, eine höhere Pendlerpauschale und die Aktivrente.
Arbeit und Soziales:
- Gesetzlicher Mindestlohn: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
- Geringfügige Beschäftigung: Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
- Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen: Dieses wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
- Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
- Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich ab 1. Januar 2026 auf 0,15 Prozent.
- Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Rente:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
- Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 112,16 Euro monatlich.
Steuern:
- Elektroautos: Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre verlängert; neuer Stichtag ist der 31. Dezember 2030.
- Steuerentlastungen: Ab 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich begünstigt. Zudem werden die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht.
- Aktivrente: Ab 2026 können sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
- Kindergeld: Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.
Eine ausführliche Übersicht über diese und weitere Änderungen hat die Bundesregierung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom: 29.12.2025
20.12.25 | Aktivrente passiert Bundesrat
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Gesetz für eine sogenannte Aktivrente zugestimmt. Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreichen, können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Dabei zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, was die Sozialversicherungen finanziell stabilisieren soll.
Mit den geplanten Neuregelungen sollen insbesondere finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter geschaffen werden, um dem demografisch bedingten Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Ausgenommen von der Aktivrente sind Selbstständige sowie geringfügige Beschäftigungen.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom: 20.12.2025
15.12.25 | Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen
Im Dezember 2025 wurden die ab 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen bekannt gegeben.
Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt:
- bei Anreise ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr erreicht wird;
- bei Abreise der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes;
- an Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr erreicht wird.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten:
Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber gestellt beziehungsweise bezahlt, ist die Pauschale zu kürzen: Frühstück um 20?Prozent, Mittag- und Abendessen: um 40?Prozent.
Die Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten ist tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale eines vollen Kalendertags.
Beispiel aus dem BMF-Schreiben:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg nach Hause zurück. Nachdem er Unterlagen und Kleidung gepackt hat, reist er zu einer weiteren Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter, wo er um 23 Uhr ankommt. Die Übernachtungen einschließlich Frühstück wurden vom Arbeitgeber bezahlt.
Laut der Länderliste in dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025 gelten folgende Verpflegungspauschalen:
- Rückreisetag Straßburg: 36 Euro (siehe Frankreich)
- Anreisetag Kopenhagen: 50 Euro (siehe Dänemark)
- Voller Kalendertag Kopenhagen: 75 Euro
Da die höhere Pauschale angesetzt wird, beträgt die Ausgangspauschale für Dienstag 50 Euro. Das in Straßburg gestellte Frühstück führt zu einer Kürzung um 20 ?Prozent von 75 Euro (= 15 Euro). Die tatsächlich anzusetzende Pauschale für diesen Tag beträgt 50 minus 15 und somit 35 Euro.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 15.12.2025

Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail:
Schreiben Sie uns






