26.08.26 | Gut ein Viertel der Auszubildenden mit Abitur

Viele junge Menschen starten in diesen Tagen in ihre Berufsausbildung - viele davon mit Hochschul- oder Fachhochschulreife. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren dies im Jahr 2025 mehr als ein Viertel (26 Prozent).

Im Zehn-Jahres-Vergleich ist der Anteil der Auszubildenden mit Abitur nur leicht zurückgegangen: 2015 hatte er bei 28 Prozent gelegen. Der Großteil (43 Prozent) der Auszubildenden verfügte 2025 über einen Mittleren Schulabschluss wie zum Beispiel den Realschulabschluss. Auch ihr Anteil hat sich gegenüber 2015 kaum verändert (+ 1 Prozentpunkt). Mit einem sogenannten Ersten Schulabschluss etwa von einer Hauptschule begannen 23 Prozent der Auszubildenden ihre Ausbildung (2015: 26 Prozent). 

Anteil der Abiturienten im öffentlichen Dienst am höchsten

Wie hoch der Anteil der Auszubildenden mit Abitur ist, hängt auch vom Ausbildungsbereich und den darin ausgebildeten Berufen ab. Am höchsten war ihr Anteil im öffentlichen Dienst mit 48 Prozent, gefolgt von Industrie und Handel (30 Prozent) sowie den freien Berufen (27 Prozent). In der Landwirtschaft waren es 22 Prozent, im Handwerk hingegen nur 16 Prozent.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 26.08.2026

19.08.26 | Unternehmen zurückhaltend mit KI-Nutzung in Personalabteilungen

Bislang wird KI im Personalwesen noch vergleichsweise selten eingesetzt. Gegenüber 2024 hat die Nutzung leicht zugenommen. Das zeigt eine Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 600 Unternehmen.

Danach nutzen Unternehmen KI am häufigsten für die individuelle Weiterbildung ihrer Beschäftigten. In jedem sechsten Unternehmen (16 Prozent) ist dies bereits der Fall, weitere 58 Prozent können sich den Einsatz vorstellen. Im Jahr 2024 lag die tatsächliche Nutzung noch bei 12 Prozent.

14 Prozent setzen KI beim Schreiben von Arbeitszeugnissen ein, weitere 52 Prozent sind daran interessiert. 2024 konnten sich dies erst 45 Prozent vorstellen, so Bitkom. Ebenfalls 14 Prozent nutzen KI bei der Einarbeitung neuer Mitarbeitender, weitere 36 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. 2024 hatten 11 Prozent KI beim Onboarding im Einsatz, 28 Prozent konnten sich das vorstellen, für fast die Hälfte (49 Prozent) ist das allerdings weiterhin kein Thema.

KI zur Bewertung der Arbeitsleistung: Für die Mehrheit kein Thema

Bei der Bewertung der Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden geben 13 Prozent der Befragten an, KI zu nutzen, gegenüber 6 Prozent in 2024. Weitere 28 Prozent sind offen dafür. Für die Mehrheit von 56 Prozent ist das jedoch kein Thema. Ähnlich fallen die Angaben hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsleistung aus: 12 Prozent setzen KI ein, 27 Prozent können sich dies für die Zukunft vorstellen und für 58 Prozent ist das kein Thema.

Zurückhaltung im Umgang mit sensiblen Personaldaten

"Gerade im Personalbereich ist die Hemmschwelle für den Einsatz von KI höher als in vielen anderen Unternehmensbereichen", erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Viele Unternehmen seien hier noch zurückhaltend, auch aus Sorge, beim Umgang mit sensiblen Personaldaten gegen Datenschutzvorgaben zu verstoßen. Hinzu kämen Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung des AI Act, der bestimmte KI-Anwendungen im Personalbereich als Hochrisiko-Systeme einstufe, so Rohleder.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 19.08.2026

05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch

Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.

Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.

Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet

"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.

Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.

Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte

Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 05.08.2026

04.08.26 | Beamte: Pauschale Beihilfe mindert Sonderausgabenabzug

Beamte, die gesetzlich krankenversichert sind, können eine sogenannte pauschale Beihilfe erhalten. Dabei übernimmt der Dienstherr, ähnlich einem Arbeitgeberanteil, 50 Prozent der Beiträge. Nach einem aktuellen Urteil ist die pauschale Beihilfe zwar steuerfrei, mindert jedoch die Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge.

Anders als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst. Ein Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei der pauschalen Beihilfe wird jedoch eine Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge gewährt.

Der Kläger war pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er bezog pauschale Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz Berlin. In seiner Steuererklärung machte er die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.

Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang

Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. Juni 2026 (3 K 3133/24) entschied. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe würden zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Allerdings stehe die pauschale Beihilfe mit den abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ohne die Krankenversicherungsbeiträge käme die Beihilfe nicht in Betracht. Daher mindert die pauschale Beihilfe die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge.

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 04.08.2026

28.07.26 | Berufswechsel haben stark zugenommen

Der Anteil der Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres ihren Beruf wechselten, ist zwischen 2013 und 2024 deutlich gestiegen. Das zeigt eine am Montag veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

2013 übten lediglich 12 Prozent der Frauen und 13 Prozent der Männer einen anderen Beruf aus als im Vorjahr. 2024 lag die berufliche Mobilität bei Männern 16 Prozent über dem Niveau von 2013, bei Frauen 10 Prozent höher. Für Männer lag die Mobilität in Berufen mit niedrigen Medianlöhnen am höchsten, sank jedoch mit steigendem Lohnniveau. Frauen hingegen wechselten vor allem im mittleren Lohnsegment häufiger den Beruf als Männer.

Ein möglicher Grund dafür sei, dass Frauen in diesem Lohnniveau aufgrund von Mutterschaft häufiger in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, so das IAB. In Berufen mit niedrigen sowie hohen Medianlöhnen lag ihre berufliche Mobilität deutlich geringer.

Strukturwandel verändert Nachfrage nach Arbeitskräften

Die Corona-Pandemie bremste den Anstieg der beruflichen Mobilität vorübergehend aus. 2023 wurde dann der Höchststand erreicht, bevor 2024 wieder ein Rückgang einsetzte. Eine Zunahme zeigte sich in den Jahren, in denen die Arbeitskräftenachfrage konjunkturbedingt besonders stark anstieg. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten hingegen ging die berufliche Mobilität zurück.

Aussicht auf bessere Chancen als Motivation

Dies legt nahe, dass Beschäftigte Chancen in neuen Berufen dann nutzen, wenn viele solcher neuen Jobs geschaffen werden, weil die Beschäftigung steigt. Die Aussicht auf bessere Beschäftigungs- und Verdienstchancen in einem anderen Beruf spielt für einen Berufswechsel demnach eine größere Rolle als schwindende Beschäftigungschancen im alten Job.

"Durch den Strukturwandel verändert sich die Nachfrage nach Arbeitskräften. Wer in einen Beruf wechselt, der gerade stark nachgefragt ist, kann damit häufig auch seine Verdienstchancen verbessern", so IAB-Forscherin Mara Buhmann. Berufliche Mobilität sei damit ein wichtiger Ausgleichsmechanismus.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 28.07.2026

16.07.26 | Datenschutzverstoß in Ärzte-WhatsApp-Chat

Eine Krankenhausärztin hatte in einer WhatsApp-Gruppe von Ärzten Gesundheitsdaten eines Kollegen geteilt. Dieser klagte mit Erfolg auf Schadensersatz.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in der Klinik beschäftigt, die Beklagte ist dort Stationsärztin. In der WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten wurden insbesondere die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen.

Nachdem der Kläger sich in der Klinik untersuchen ließ und sich vor einem Wochenenddienst krankmeldete, musste die Beklagte seinen Dienst übernehmen. Ihren Unmut darüber tat sie in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei teilte sie die Diagnosen des Klägers sowie in herabsetzender Weise ihre Vermutung, er sei gar nicht krank. Der Kläger verklagte daraufhin seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Mit Urteil vom 22.05.2026 (Az. 1 Ca 1741/25) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Das Gericht sah die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr als gegeben an. Es verwies unter anderem darauf, dass die Beklagte ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig angesehen habe. Zudem muss sie dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 Euro zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

(ArbG Siegburg / STB Web)

Artikel vom: 16.07.2026

13.07.26 | Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds

Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ein ehemals ehrenamtlicher Ortsbürgermeister klagte auf rückwirkende Anwendung einer Neuregelung aus dem Jahr 2024.

Der Kläger war bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024.

Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes: Vor dieser Änderung ruhte der Ehrensoldanspruch für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte kraft Gesetzes. Diese Regelung wurde Ende 2024 aufgehoben. Nach Auffassung des Klägers verstößt die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe.

Stichtagsregelung nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 1 K 335/25.MZ) ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe.

Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.

(VG Mainz / STB Web)

Artikel vom: 13.07.2026

30.06.26 | Homeoffice: Weg zum Mittagessen kann unfallversichert sein

Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, wann Beschäftigte auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sind und wann nicht.

Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte.

Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart, für die der Kläger die Arbeitsorte frei wählen konnte. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte er mittags bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen. Auf der Treppe im Wohnhaus des Kollegen zog er sich dann eine Verletzung zu.

Berufsgenossenschaften lehnten Arbeitsunfall ab

Die Berufsgenossenschaften lehnten in beiden Fällen eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht.

Der Weg zum Einkauf des Mittagessens sei versichert, wenn er dazu diene, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Bei Personen, die außerhalb der Betriebsstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsort vorliege. Im Fall des Homeoffice sei dann für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.

LSG: Kriterien nicht immer erfüllt

Im ersten Fall waren die Voraussetzungen nach Ansicht des LSG erfüllt. Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, war unschädlich, zumal sich der Unfall während der Corona-Pandemie ereignet hatte, als Homeoffice auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig praktiziert wurde. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.

Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig

Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich zwar um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.

Zu beiden Fällen (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25) sind zwischenzeitlich Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R).

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom: 30.06.2026

24.06.26 | Studie untersucht Zusammenhang von Lohnfortzahlung und Präsentismus

Während häufig über hohe Krankenstände und mögliche Einschränkungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall diskutiert wird, lenkt eine neue Studie den Blick auf einen bislang oft übersehenen Aspekt: Präsentismus.

Ein Forschungsteam der Universität Bamberg hat untersucht, wie gesetzliche Regelungen zur Lohnfortzahlung mit Präsentismus zusammenhängen. Der Begriff bezeichnet das Verhalten von Beschäftigten, trotz gesundheitlicher Beschwerden zur Arbeit zu gehen. Für die Studie wurden Daten von knapp 20.000 Beschäftigten aus 35 europäischen Ländern analysiert und mit den jeweiligen nationalen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verknüpft. 

Unterschiede im europäischen Vergleich

Die Ergebnisse zeigen: Beschäftigte in Ländern mit großzügiger Lohnfortzahlung arbeiten seltener, wenn sie krank sind. Länder galten als besonders großzügig, wenn Beschäftigte ab dem ersten Krankheitstag mindestens 80 Prozent ihres Lohns für mindestens zwei Wochen erhalten. Der Anteil der Krankheitstage, an denen Beschäftigte trotz Beschwerden zur Arbeit gehen, lag dort im Durchschnitt um acht Prozentpunkte niedriger als in europäischen Ländern ohne großzügige Regelungen zur Lohnfortzahlung.

Zudem zeigten sich deutliche Unterschiede im Präsentismusverhalten zwischen den europäischen Ländern. Während Beschäftigte in Deutschland an 21 Prozent ihrer Krankheitstage weiterarbeiten, liegt dieser Anteil in Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich bei über 55 Prozent. Unterschiede in der gesetzlichen Lohnfortzahlung tragen dabei neben weiteren Faktoren zur Erklärung dieser länderspezifischen Unterschiede bei.

Zusammenhang besonders bei bestimmten Gruppen sichtbar

Wer finanzielle Einbußen befürchten müsse, entscheide sich möglicherweise häufiger dafür, trotz Krankheit zu arbeiten, so die Forschenden. Besonders deutlich zeigte sich der Zusammenhang bei älteren Beschäftigten, Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten sowie Beschäftigten in ungelernten Tätigkeiten. Auch in der Industrie und der öffentlichen Verwaltung fiel der Einfluss der Lohnfortzahlung auf das Arbeiten trotz Krankheit stärker aus.

Folgen von Präsentismus stärker berücksichtigen

Während Diskussionen über die Lohnfortzahlung sich häufig allein auf Krankenstände und Fehlzeiten konzentrierten, würden die Ergebnisse nahelegen, auch die Folgen von Präsentismus zu berücksichtigen, so das Fazit der Forschenden. Denn: Wer trotz Krankheit arbeite, riskiere nicht nur eine verzögerte Genesung und langfristige gesundheitliche Folgen. Insbesondere bei Infektionskrankheiten steige zudem das Risiko, Kolleginnen und Kollegen anzustecken.

(Univ. Bamberg / STB Web)

Artikel vom: 24.06.2026

22.06.26 | Weniger Fachkräftemangel durch schwache Konjunktur

Der Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen hat sich seit 2022 mehr als halbiert. Laut KfW Research ist der Rückgang vor allem Folge der anhaltenden Wirtschaftsschwäche. Weiterhin hoch ist der Bedarf an Fachkräften in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor.

In Deutschland fehlen weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 berichteten 21 Prozent der Unternehmen von Problemen durch Fachkräftemangel, vor vier Jahren waren es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.

Rückgang des Fachkräftemangels konjunkturell bedingt

Der Rückgang folge einem klaren Muster, so KfW: In Bereichen, in denen die Wirtschaft schwächelt, entspannt sich demnach der Fachkräftemangel deutlich. In der Industrie berichten nur noch 14 Prozent der Unternehmen von Engpässen, nach einem Höchststand von 44,5 Prozent im dritten Quartal 2022.

Viele Firmen kämpfen mit schwacher Nachfrage, hohen Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck. Sie stellen deshalb weniger ein. Dadurch gehe der Fachkräftemangel zurück, obwohl sich das strukturelle Angebot an Fachkräften kaum verbessert habe. "Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich wieder anziehen, wenn die konjunkturelle Lage sich bessert", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Lage in der Rechts- und Steuerberatung weiter angespannt

Im Dienstleistungsbereich sind demgegenüber 25 Prozent der Unternehmen von Fachkräftemangel betroffen und damit deutlich mehr als im Durchschnitt. Angespannt ist die Lage etwa in der Rechts- und Steuerberatung, im Verkehrssektor, in der Gastronomie sowie bei Architektur- und Ingenieurbüros und der Gebäude- und Gartenbetreuung.

Im Bauhauptgewerbe meldet knapp ein Drittel der Betriebe Einschränkungen durch fehlende Fachkräfte. Hier stabilisieren insbesondere öffentliche Investitionen in Straßen, Schienen, Kanäle, Rohrleitungen und Kabelnetze die Nachfrage nach Bauleistungen.

(KfW / STB Web)

Artikel vom: 22.06.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce, <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

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