28.07.26 | Berufswechsel haben stark zugenommen
Der Anteil der Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres ihren Beruf wechselten, ist zwischen 2013 und 2024 deutlich gestiegen. Das zeigt eine am Montag veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
2013 übten lediglich 12 Prozent der Frauen und 13 Prozent der Männer einen anderen Beruf aus als im Vorjahr. 2024 lag die berufliche Mobilität bei Männern 16 Prozent über dem Niveau von 2013, bei Frauen 10 Prozent höher. Für Männer lag die Mobilität in Berufen mit niedrigen Medianlöhnen am höchsten, sank jedoch mit steigendem Lohnniveau. Frauen hingegen wechselten vor allem im mittleren Lohnsegment häufiger den Beruf als Männer.
Ein möglicher Grund dafür sei, dass Frauen in diesem Lohnniveau aufgrund von Mutterschaft häufiger in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, so das IAB. In Berufen mit niedrigen sowie hohen Medianlöhnen lag ihre berufliche Mobilität deutlich geringer.
Strukturwandel verändert Nachfrage nach Arbeitskräften
Die Corona-Pandemie bremste den Anstieg der beruflichen Mobilität vorübergehend aus. 2023 wurde dann der Höchststand erreicht, bevor 2024 wieder ein Rückgang einsetzte. Eine Zunahme zeigte sich in den Jahren, in denen die Arbeitskräftenachfrage konjunkturbedingt besonders stark anstieg. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten hingegen ging die berufliche Mobilität zurück.
Aussicht auf bessere Chancen als Motivation
Dies legt nahe, dass Beschäftigte Chancen in neuen Berufen dann nutzen, wenn viele solcher neuen Jobs geschaffen werden, weil die Beschäftigung steigt. Die Aussicht auf bessere Beschäftigungs- und Verdienstchancen in einem anderen Beruf spielt für einen Berufswechsel demnach eine größere Rolle als schwindende Beschäftigungschancen im alten Job.
"Durch den Strukturwandel verändert sich die Nachfrage nach Arbeitskräften. Wer in einen Beruf wechselt, der gerade stark nachgefragt ist, kann damit häufig auch seine Verdienstchancen verbessern", so IAB-Forscherin Mara Buhmann. Berufliche Mobilität sei damit ein wichtiger Ausgleichsmechanismus.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 28.07.2026
16.07.26 | Datenschutzverstoß in Ärzte-WhatsApp-Chat
Eine Krankenhausärztin hatte in einer WhatsApp-Gruppe von Ärzten Gesundheitsdaten eines Kollegen geteilt. Dieser klagte mit Erfolg auf Schadensersatz.
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in der Klinik beschäftigt, die Beklagte ist dort Stationsärztin. In der WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten wurden insbesondere die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen.
Nachdem der Kläger sich in der Klinik untersuchen ließ und sich vor einem Wochenenddienst krankmeldete, musste die Beklagte seinen Dienst übernehmen. Ihren Unmut darüber tat sie in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei teilte sie die Diagnosen des Klägers sowie in herabsetzender Weise ihre Vermutung, er sei gar nicht krank. Der Kläger verklagte daraufhin seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.
Mit Urteil vom 22.05.2026 (Az. 1 Ca 1741/25) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Das Gericht sah die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr als gegeben an. Es verwies unter anderem darauf, dass die Beklagte ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig angesehen habe. Zudem muss sie dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 Euro zahlen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
(ArbG Siegburg / STB Web)
Artikel vom: 16.07.2026
13.07.26 | Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds
Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ein ehemals ehrenamtlicher Ortsbürgermeister klagte auf rückwirkende Anwendung einer Neuregelung aus dem Jahr 2024.
Der Kläger war bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024.
Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes: Vor dieser Änderung ruhte der Ehrensoldanspruch für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte kraft Gesetzes. Diese Regelung wurde Ende 2024 aufgehoben. Nach Auffassung des Klägers verstößt die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe.
Stichtagsregelung nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 1 K 335/25.MZ) ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe.
Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.
(VG Mainz / STB Web)
Artikel vom: 13.07.2026
30.06.26 | Homeoffice: Weg zum Mittagessen kann unfallversichert sein
Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, wann Beschäftigte auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sind und wann nicht.
Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte.
Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart, für die der Kläger die Arbeitsorte frei wählen konnte. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte er mittags bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen. Auf der Treppe im Wohnhaus des Kollegen zog er sich dann eine Verletzung zu.
Berufsgenossenschaften lehnten Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaften lehnten in beiden Fällen eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht.
Der Weg zum Einkauf des Mittagessens sei versichert, wenn er dazu diene, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Bei Personen, die außerhalb der Betriebsstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsort vorliege. Im Fall des Homeoffice sei dann für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.
LSG: Kriterien nicht immer erfüllt
Im ersten Fall waren die Voraussetzungen nach Ansicht des LSG erfüllt. Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, war unschädlich, zumal sich der Unfall während der Corona-Pandemie ereignet hatte, als Homeoffice auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig praktiziert wurde. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig
Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich zwar um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.
Zu beiden Fällen (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25) sind zwischenzeitlich Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R).
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom: 30.06.2026
24.06.26 | Studie untersucht Zusammenhang von Lohnfortzahlung und Präsentismus
Während häufig über hohe Krankenstände und mögliche Einschränkungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall diskutiert wird, lenkt eine neue Studie den Blick auf einen bislang oft übersehenen Aspekt: Präsentismus.
Ein Forschungsteam der Universität Bamberg hat untersucht, wie gesetzliche Regelungen zur Lohnfortzahlung mit Präsentismus zusammenhängen. Der Begriff bezeichnet das Verhalten von Beschäftigten, trotz gesundheitlicher Beschwerden zur Arbeit zu gehen. Für die Studie wurden Daten von knapp 20.000 Beschäftigten aus 35 europäischen Ländern analysiert und mit den jeweiligen nationalen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verknüpft.
Unterschiede im europäischen Vergleich
Die Ergebnisse zeigen: Beschäftigte in Ländern mit großzügiger Lohnfortzahlung arbeiten seltener, wenn sie krank sind. Länder galten als besonders großzügig, wenn Beschäftigte ab dem ersten Krankheitstag mindestens 80 Prozent ihres Lohns für mindestens zwei Wochen erhalten. Der Anteil der Krankheitstage, an denen Beschäftigte trotz Beschwerden zur Arbeit gehen, lag dort im Durchschnitt um acht Prozentpunkte niedriger als in europäischen Ländern ohne großzügige Regelungen zur Lohnfortzahlung.
Zudem zeigten sich deutliche Unterschiede im Präsentismusverhalten zwischen den europäischen Ländern. Während Beschäftigte in Deutschland an 21 Prozent ihrer Krankheitstage weiterarbeiten, liegt dieser Anteil in Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich bei über 55 Prozent. Unterschiede in der gesetzlichen Lohnfortzahlung tragen dabei neben weiteren Faktoren zur Erklärung dieser länderspezifischen Unterschiede bei.
Zusammenhang besonders bei bestimmten Gruppen sichtbar
Wer finanzielle Einbußen befürchten müsse, entscheide sich möglicherweise häufiger dafür, trotz Krankheit zu arbeiten, so die Forschenden. Besonders deutlich zeigte sich der Zusammenhang bei älteren Beschäftigten, Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten sowie Beschäftigten in ungelernten Tätigkeiten. Auch in der Industrie und der öffentlichen Verwaltung fiel der Einfluss der Lohnfortzahlung auf das Arbeiten trotz Krankheit stärker aus.
Folgen von Präsentismus stärker berücksichtigen
Während Diskussionen über die Lohnfortzahlung sich häufig allein auf Krankenstände und Fehlzeiten konzentrierten, würden die Ergebnisse nahelegen, auch die Folgen von Präsentismus zu berücksichtigen, so das Fazit der Forschenden. Denn: Wer trotz Krankheit arbeite, riskiere nicht nur eine verzögerte Genesung und langfristige gesundheitliche Folgen. Insbesondere bei Infektionskrankheiten steige zudem das Risiko, Kolleginnen und Kollegen anzustecken.
(Univ. Bamberg / STB Web)
Artikel vom: 24.06.2026
22.06.26 | Weniger Fachkräftemangel durch schwache Konjunktur
Der Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen hat sich seit 2022 mehr als halbiert. Laut KfW Research ist der Rückgang vor allem Folge der anhaltenden Wirtschaftsschwäche. Weiterhin hoch ist der Bedarf an Fachkräften in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor.
In Deutschland fehlen weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 berichteten 21 Prozent der Unternehmen von Problemen durch Fachkräftemangel, vor vier Jahren waren es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.
Rückgang des Fachkräftemangels konjunkturell bedingt
Der Rückgang folge einem klaren Muster, so KfW: In Bereichen, in denen die Wirtschaft schwächelt, entspannt sich demnach der Fachkräftemangel deutlich. In der Industrie berichten nur noch 14 Prozent der Unternehmen von Engpässen, nach einem Höchststand von 44,5 Prozent im dritten Quartal 2022.
Viele Firmen kämpfen mit schwacher Nachfrage, hohen Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck. Sie stellen deshalb weniger ein. Dadurch gehe der Fachkräftemangel zurück, obwohl sich das strukturelle Angebot an Fachkräften kaum verbessert habe. "Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich wieder anziehen, wenn die konjunkturelle Lage sich bessert", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.
Lage in der Rechts- und Steuerberatung weiter angespannt
Im Dienstleistungsbereich sind demgegenüber 25 Prozent der Unternehmen von Fachkräftemangel betroffen und damit deutlich mehr als im Durchschnitt. Angespannt ist die Lage etwa in der Rechts- und Steuerberatung, im Verkehrssektor, in der Gastronomie sowie bei Architektur- und Ingenieurbüros und der Gebäude- und Gartenbetreuung.
Im Bauhauptgewerbe meldet knapp ein Drittel der Betriebe Einschränkungen durch fehlende Fachkräfte. Hier stabilisieren insbesondere öffentliche Investitionen in Straßen, Schienen, Kanäle, Rohrleitungen und Kabelnetze die Nachfrage nach Bauleistungen.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
17.06.26 | Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangabe
Ein Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens fehlerhaft zu wenige Entfernungskilometer angegeben. Als er die daraus resultierenden falschen Lohndaten später in seine Steuererklärung übernahm, verwirklichte er den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Durch die fehlerhafte Angabe der Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnete der Arbeitgeber den steuerlich anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führte dadurch unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Da der Arbeitnehmer die Lohndaten später auch in seine Einkommensteuererklärung übernahm, ohne die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren, verwirklichte er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Nach dieser Vorschrift begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Gericht sieht vorsätzliche Handlung
Der einzige Zweck der Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber bestehe darin, so das Gericht, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung zutreffend zu errechnen. Mache der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handele er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich.
Für den Vorsatz kann es nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder der erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen der zu niedrigen Entfernungsangabe erkennen und einordnen könne.
Das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24) ist rechtskräftig.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 17.06.2026
02.06.26 | Weniger Erwerbstätige arbeiten mehr
Die Zahl der Erwerbstätigen sank im ersten Quartal 2026 um 160.000 auf 45,64 Millionen Personen. Gleichzeitig stieg die Stundenproduktivität um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Dies geht aus der aktuellen Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.
Während die Zahl der Vollzeitbeschäftigten um 1 Prozent sank, erhöhte sich die der Teilzeitbeschäftigten um 0,9 Prozent. Die Teilzeitquote erreichte damit 40,1 Prozent und überschreitet erstmals in einem ersten Quartal die 40-Prozent-Marke. "270.000 Vollzeitjobs sind verloren gegangen und dafür nur 150.000 Teilzeitjobs dazugekommen. Aber in Teilzeit wird immer länger gearbeitet, Minijobs gehen weiter zurück", erläutert IAB-Forschungsleiter Enzo Weber.
Wochenarbeitszeit in Teilzeit leicht gestiegen
Die tarifliche beziehungsweise betriebsübliche Wochenarbeitszeit aller beschäftigten Arbeitnehmenden stieg minimal gegenüber dem Vorjahresquartal und lag insgesamt bei 30,42 Stunden. Während sie bei Vollzeitbeschäftigten mit 38,15 Stunden nahezu konstant blieb, stieg die Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten um 0,3 Stunden auf 18,88 Stunden an.
Krankenstand niedriger als im Vorjahresquartal
Der Krankenstand lag im ersten Quartal 2026 mit 6,1 Prozent unter dem Niveau des Vorjahres mit 6,5 Prozent. Nach ersten vorläufigen Hochrechnungen ist zudem die Kurzarbeit im ersten Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 91.000 Personen auf nun 438.000 Personen gesunken.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 02.06.2026
21.05.26 | Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall
Ein Unternehmen veranstaltete einen Fußball-Cup, bei dem sich eine Mitarbeiterin im Finalspiel verletzte. Wie das Sozialgericht Hannover nun entschied, ist der Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Gemeinschaftsveranstaltung muss sich an Mehrheit richten
Eine solche Veranstaltung müsse jedoch objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein, so das Gericht. Dies war nach Auffassung der Kammer bei dem Fußball-Turnier im Streitfall nicht der Fall, da nur ein begrenzter Teil der Belegschaft aktiv teilnehmen konnte. Angesprochen wären zudem vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende gewesen, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich Interessierte standen dagegen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts.
Geselliger Rahmen nicht ausreichend
Das Unternehmen beschäftigt rund 3.900 Mitarbeitende, von denen nach Einschätzung des Gerichts höchstens 1.500 teilnehmen konnten. Am Finaltag hätten nicht mehr als 315 Beschäftigte mitgespielt. Dass weitere Beschäftigte als Zuschauer erschienen oder an der anschließenden Abendveranstaltung teilnahmen, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Das Urteil vom 16. April 2026 (Az. S 22 U 120/25) ist allerdings nicht rechtskräftig.
(SG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 21.05.2026
11.05.26 | Corona-Sonderzahlung durfte andere freiwillige Zusatzleistungen ersetzen
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Jahresbonus steuerfrei, soweit sie nicht anstelle des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gezahlt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Ein Unternehmen zahlte seinen Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld sowie einen Bonus zum Jahresende. Im Corona-Jahr 2020 kürzte die Firma diese Leistungen um die Hälfte und gewährte ihren Beschäftigten wegen der "ungewöhnlichen Corona-Zeit" zugleich zwei steuerfreie Corona-Sonderzahlungen.
Im Ergebnis erhielten die Mitarbeitenden dadurch höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, das Unternehmen habe einen Teil der steuerpflichtigen Leistungen nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher vom Unternehmen nachzuversteuern.
Urlaubsgeld zählt nicht zum "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
Dem trat der BFH mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 25/24) entgegen. Die Corona-Sonderzahlung sei, wie in § 3 Nr. 11a EStG vorgesehen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (Corona-Sonderzahlung) auf andere freiwillige Zusatzleistungen (Urlaubsgeld und Bonuszahlung) angerechnet beziehungsweise letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zugeführt habe.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.05.2026

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