23.01.25 | KI in der Personalabteilung
Ein Arbeitszeugnis, die schnelle Antwort auf Fragen zur Urlaubsregelung oder aber eine individuelle Fortbildungsplanung – künftig werden viele Aufgaben der Personalabteilung mit Hilfe von KI erledigt. Das zeigt eine aktuelle Umfrage.
Zwar setzt bislang nur eine Minderheit KI für solche Aufgaben ein, aber das Interesse ist offenbar hoch, wie eine Befragung von 852 Unternehmen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeigt. Demnach werden erst in 14 Prozent der Unternehmen Arbeitszeugnisse mit KI-Unterstützung verfasst, aber 45 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. 12 Prozent nutzen derzeit KI für die individuelle Weiterbildung von Beschäftigten, aber 60 Prozent sind dafür künftig offen. Und 11 Prozent nutzen aktuell KI-Tools für die Einarbeitung neuer Mitarbeitender, 28 Prozent können sich dies für die Zukunft vorstellen.
"KI-Tools können Personalabteilungen von vielen Aufgaben entlasten, davon können große wie kleine Unternehmen gleichermaßen profitieren. KI kann aber auch sehr individuelle Bedürfnisse von Beschäftigten ermitteln und zum Beispiel auf den Einzelnen zugeschnittene Weiterbildungen anbieten", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Vielfältige Einsatzmöglichkeiten
Rund jedes zweite Unternehmen (49 Prozent) hält den Einsatz eines KI-Chatbots zur Beantwortung von internen Anfragen an die Personalabteilung für möglich, 9 Prozent haben bereits solche Tools. 8 Prozent nutzen KI zur Bewertung der Arbeitsleistung von Beschäftigten, 6 Prozent zur Bewertung der Arbeitsbelastung – und jeweils rund jedes Fünfte (20 Prozent bzw. 19 Prozent) kann sich das künftig vorstellen. Und fast jedes dritte Unternehmen interessiert sich für den Einsatz von KI für die berufliche Entwicklung der Beschäftigten, etwa für eine Kompetenz-Analyse, darauf basierende Fortbildungsplanung (31 Prozent) oder eine Karriereberatung durch die Simulation des künftigen Berufswegs (33 Prozent). Eingesetzt werden solche Tools bisher nur von 4 beziehungsweise 3 Prozent.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 23.01.2025
17.01.25 | Wer erhielt die Inflationsausgleichsprämie?
86,3 Prozent der Tarifbeschäftigten haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person lag bei 2.680 Euro. Dies geht aus einer Mitteilung des Statistischen Bundesamts hervor.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die je nach Tarifvereinbarung als Gesamtbetrag oder gestaffelt in Teilbeträgen an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnte. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung war eine Maßnahme des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung zur Milderung der Folgen der Energiekrise.
Deutliche Unterschiede zwischen den Branchen
Sowohl in der durchschnittlichen Höhe der Inflationsausgleichsprämie als auch im Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Prämie erhielten, gab es zwischen den einzelnen Branchen deutliche Unterschiede: Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe mit durchschnittlich 1.103 Euro sowie im Handel mit durchschnittlich 1.419 Euro gezahlt, die höchsten in den Wirtschaftsabschnitten Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung sowie Erziehung und Unterricht mit jeweils 3.000 Euro.
Ebenfalls überdurchschnittlich hohe Inflationsausgleichsprämien waren in den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Erholung (2.976 Euro) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (2.942 Euro) vereinbart worden.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 17.01.2025
16.01.25 | Übertragung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeitende zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.
Kein geldwerter Vorteil aufgrund des Arbeitsverhältnisses
Das Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat dazu mit Urteil vom 29.11.2024 (Az. VI R 21/22) entschieden, dass die Anteilsübertragung nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Hinzu kam in dem Fall, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 16.01.2025
07.01.25 | Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro).
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen.
Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro).
Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.
Hierauf weist das Bundesministerium der Finanzen hin.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 07.01.2025
02.01.25 | Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 eine Änderungsverordnung beschlossen, mit der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert wird.
Die Bundesregierung reagiert damit auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Ziel ist es, Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können.
Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen, hochgerechneten Daten bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Vorjahr – und fast dreimal so viele wie im September 2022.
Das Verarbeitende Gewerbe zeigt derzeit den stärksten Einsatz von Kurzarbeit, wo allein im August 143.000 Beschäftigte in Kurzarbeit waren. Schwerpunkte lagen im Maschinenbau, in der Herstellung von Metallerzeugnissen, von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie in der Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen.
Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis 31. Dezember 2025.
(BMAS / STB Web)
Artikel vom: 02.01.2025
02.01.25 | Arbeit und Soziales: Änderungen und Neuregelungen 2025
Zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2025 werden eine Reihe an Änderungen im Bereich Arbeit und Soziales wirksam.
- Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025.
- Arbeitsförderung: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.
- Kurzarbeitergeld: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld auf 24 Monate, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.
- Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2025 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Anhebung der Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
- Sozialversicherungsrechengrößen: Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurden im Herbst 2024 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2023 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.
- Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2025 beträgt 103,42 Euro monatlich.
- Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent. Darüber hinaus wird mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die sogenannte Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe von derzeit 450 Euro pro Jahr auf zunächst 700 Euro im Jahr 2025 angehoben. Ab dem Jahr 2026 wird die Grenze dann 1.000 Euro pro Jahr betragen. Zudem wird die Künstlersozialkasse zum 1. Januar 2025 Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Standort der Künstlersozialkasse bleibt auch zukünftig Wilhelmshaven.
- Alterssicherung der Landwirte: Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich monatlich 312 Euro betragen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 18,15 Euro seit dem 1. Juli 2024.
- Geringfügige Beschäftigung: Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro im Monat angehoben.
- Übergangsbereich und Faktor F: Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sodass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6683.
- Sachbezugswerte 2025: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 um 6,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 313 Euro auf 333 Euro (Frühstück auf 69 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 132 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,3 Prozent von 278 Euro auf 282 Euro.
Diese und weitere Änderungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.
(BMAS / STB Web)
Artikel vom: 02.01.2025
20.12.24 | Pflegebeitrag steigt im nächsten Jahr um 0,2 Prozentpunkte
Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.
Mit der Verordnung hebt die Bundesregierung den Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent. Die höheren Beiträge sollen Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro generieren, so die Bundesregierung. Langfristig steige der Beitrag damit entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Anhebung stelle die Finanzierung bereits vorgesehener Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab 2025 wieder sicher.
Starker Anstieg der Pflegebedürftigen
Durch den demografischen Wandel stehe die soziale Pflegeversicherung vor großen Herausforderungen, heißt es in der Begründung der Verordnung. Bereits jetzt sei eine steigende Zahl der Pflegebedürftigen zu verzeichnen, während die Zahl der Beitragszahlenden weiter sinke. Erschwerend komme hinzu, dass in den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf noch schneller zugenommen habe, als es zu erwarten gewesen wäre. Auch die COVID-19-Pandemie wirke sich finanziell nach wie vor negativ aus. All dies führe zu höheren Ausgaben der Pflegeversicherung, die mit dem derzeitigen Beitragssatz nicht zu finanzieren seien.
Die Verordnung kann nun zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom: 20.12.2024
16.12.24 | Mindestlohn steigt zum Jahresbeginn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze. Dies teilte die Bundesregierung mit.
Ab 1. Januar 2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro brutto pro Stunde – aktuell sind es 12,41 Euro. Die Bundesregierung hatte den Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vom Juni 2023 per Verordnung umgesetzt.
Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen
Die Bundesregierung erwartet auch von dieser Lohnanpassung keine negativen Beschäftigungseffekte. Laut Mindestlohnkommission sei es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.
Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das aus einem Vorsitz und je drei Mitgliedern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht besteht. Alle zwei Jahre schlägt sie der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vor, wie zuletzt am 26. Juni 2023. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen.
Minijob-Grenze steigt ebenfalls
Auch die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2025. Sie erhöht sich von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Denn der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom: 16.12.2024
05.12.24 | So wenige Überstunden wie noch nie
Die bezahlten und unbezahlten Überstunden je beschäftigter Person sind seit der Pandemie um mehr als ein Drittel gefallen. Die Beschäftigten machten im dritten Quartal 2024 im Schnitt 3,3 bezahlte und 3,9 unbezahlte Überstunden.
Dies hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ermittelt. Demnach werden so wenige Überstunden wie noch nie geleistet. Allerdings hat mittlerweile fast jeder neunte Beschäftigte einen zweiten Job. Insgesamt gingen rund 4,6 Millionen Beschäftigte einer Nebentätigkeit nach, das sind 1,2 Prozent mehr als noch im dritten Quartal 2023.
Die Zahl der Erwerbstätigen nahm um 0,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu und lag im dritten Quartal 2024 bei knapp 46,1 Millionen. Die Arbeitszeit pro erwerbstätige Person betrug im dritten Quartal 2024 340,7 Stunden – damit zeigt sich mit +0,2 Prozent ein leichter Zuwachs gegenüber dem Vorjahresquartal.
Die Teilzeitquote ist im dritten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 0,3 Prozentpunkte gestiegen und liegt bei 39,7 Prozent. Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten ist um 1,1 Prozent gestiegen, die der Vollzeitbeschäftigten um 0,4 Prozent hingegen leicht gesunken. "Der Arbeitsmarkt ist zweigeteilt: fast 100.000 Vollzeitjobs weniger als vor einem Jahr – aber fast 200.000 Teilzeitjobs mehr. Die Industrie ist in der Krise, aber Erziehung und Pflege boomen", so IAB-Ökonom Enzo Weber.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 05.12.2024
02.12.24 | Weniger Neueinstellungen und steigende Kurzarbeit
Die Unternehmen treten bei der Personalplanung auf die Bremse und beantragen mehr Kurzarbeit. Das hat das ifo Institut ermittelt.
"Die Industrie versucht, der Krise mit einer Mischung aus Kurzarbeit und Arbeitsplatzabbau zu begegnen", sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. Insbesondere die Industrieunternehmen planen offenbar verstärkt, ihre Belegschaft zu verkleinern. Ähnliches gilt für den Handel, obwohl dort der Indikator leicht gestiegen ist. Die Dienstleister hatten über lange Zeit mehr Personal eingestellt – nun gehen sie eher von einer konstanten Entwicklung aus. Im Baugewerbe gibt es wenig Bewegung bei der Personalplanung.
Steigende Kurzarbeit in der Industrie
Gleichzeitig steigt die Kurzarbeit in der Industrie. Im November setzten 17,8 Prozent der befragten Firmen in der Industrie auf Kurzarbeit, nach 14,3 Prozent im August. Für die kommenden drei Monate erwarten dies 28 Prozent, nach 23 Prozent im August. Im Vergleich zu vergangenen Krisen sind diese Anteile an Kurzarbeit jedoch gering. Im Frühjahr 2020, in der Corona-Pandemie, nutzten das Instrument laut den ifo Umfragen 59 Prozent der Industriefirmen.
Über Kurzarbeit federn nach eigenen Angaben vor allem Unternehmen in der Metallerzeugung die Krise ab (41,7 Prozent), gefolgt von den Möbelherstellern (33,7 Prozent), der Autobranche (27,2 Prozent), den Herstellern elektrischer Ausrüstungen (26,9 Prozent), sowie dem Maschinenbau (21,4 Prozent). In der Chemie hingegen wurde von keiner nennenswerten Kurzarbeit berichtet.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 02.12.2024
Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Telefon: +49 281 / 33 99 33
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