25.07.24 | Steuerliche Entlastungen beschlossen

Das Kabinett hat am 24. Juli das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif

  • Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Personen für das Jahr 2024 sichergestellt. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden.
  • Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Kinder und Familien

  • Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden.
  • Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat.

Lohnsteuer

  • Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit soll eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden.
  • Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und soll durch die Reform zeitgemäß angewendet werden. Denn mit dem Faktorverfahren könne die steuermindernde Wirkung des "Ehegatten-Splitting" bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden, so die Bundesregierung.

Gemeinnützigkeitsrecht

  • Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen, ohne hierdurch ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden und ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert.
  • Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.

Abschreibungen

  • Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme soll ein bürokratieärmeres Abschreibungsinstrument zur Verfügung stehen.
  • Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.

(Bundesregierung / BMF / STB Web)

Artikel vom: 25.07.2024

22.07.24 | Keine Nachteile durch längere Elternzeiten

Durch das Elterngeld sinkt zwar kurzfristig die Beschäftigung in kleinen und mittleren Betrieben; es ergeben sich jedoch dauerhaft keine negativen Effekte auf Beschäftigung, Löhne oder den Fortbestand der Betriebe.

Dies ist das Ergebnis einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB).

Etwa ein Drittel aller Mütter wurden von Betrieben durch Neueinstellungen in den Monaten vor der Geburt ersetzt. Der Anstieg an Neueinstellungen war dabei größer, wenn nur wenige andere Beschäftigte im Betrieb den gleichen Beruf ausübten und somit die Arbeit der Mütter teilweise übernehmen konnten. In den Monaten vor dem Geburtstermin stellten Betriebe vermehrt Personen mit ähnlichen demografischen Merkmalen wie die werdenden Mütter ein, also insbesondere jüngere Frauen.

Elternzeitvertretungen bleiben häufig länger

Jene Neueingestellten, die als Vertretung für die anstehenden Elternzeiten in den Betrieb eintraten, hatten im Schnitt die gleiche Wahrscheinlichkeit, länger als 12 Monate im Betrieb zu bleiben wie andere Neueingestellte. "Demnach könnten Elternzeitvertretungen in vielen Fällen ein Weg in eine dauerhafte Beschäftigung sein", so Mathias Huebener vom BiB und Mitautor der Studie.

Keine negativen Konsequenzen für Frauen

Die längere Erwerbsunterbrechung wirkte sich darüber hinaus auch nicht negativ auf die Erwerbsverläufe der Mütter aus. Ab dem Ende der maximalen Bezugszeit des Elterngeldes waren die Anteile der Mütter, die zu ihrem früheren Betrieb zurückgekehrt sind, sehr ähnlich wie vor der Einführung des Elterngeldes. Zudem hatte dessen Einführung keine negativen Konsequenzen für die Beschäftigungsaussichten junger Frauen. In den Betrieben veränderten sich weder die Anzahl an Neueinstellungen, der Anteil an jungen Frauen an den Neueingestellten noch die Löhne von jungen Frauen bei ihrer Anstellung.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 22.07.2024

17.07.24 | Mittelstand sieht erhebliche Kostensteigerungen

Eine große Mehrheit von 80 Prozent der mittelständischen Unternehmen rechnet für das laufende Jahr mit deutlichen Kostensteigerungen für den eigenen Betrieb. Als Hauptkostentreiber nannten die Unternehmen vor allem die Preise für Energie, für Materialien, Rohstoffe und Vorprodukte sowie höhere Löhne und Gehälter.

In der Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels unter 2.795 Unternehmen gaben 51 Prozent der Unternehmen an, dass ihre Lohnkosten steigen werden, 14 Prozent rechnen sogar mit einem Anstieg um mehr als 10 Prozent. Da bei kleineren und mittleren Unternehmen im Durchschnitt ein Drittel der Gesamtkosten (33 Prozent) auf Löhne und Gehälter entfallen, stellt diese Veränderung die größte Belastung für die Unternehmen dar.

Hauptfaktor Löhne und Gehälter

Bei den Ausgaben für Materialien, Rohstoffe, Vorprodukte und Zutaten - dem zweitgrößten Kostenfaktor für Unternehmen - rechnen 56 Prozent der Mittelständler für dieses Jahr mit einem Kostenanstieg, 20 Prozent stellen sich auf Steigerungen um mehr als 10 Prozent ein.

Obwohl sich die Lage an den Energiemärkten entspannt hat, gibt es auch von dieser Seite noch Gegenwind für die Wirtschaft. Denn viele kleinere und mittlere Unternehmen haben langfristige Verträge mit Energieversorgern abgeschlossen und konnten in der Vergangenheit noch von vergleichsweise guten Konditionen profitieren. Ein Teil dieser Verträge läuft aber nun aus und wird vermutlich nur zu schlechteren Konditionen verlängert. 64 Prozent der Mittelständler stellen sich daher auf Kostensteigerungen für Energie ein, 24 Prozent erwarten ein Plus von mehr als 10 Prozent.

Preiserhöhungen als Gegenmaßnahme

Mehr als ein Drittel (39 Prozent) der Unternehmen, die in mindestens einer Kostenkategorie Preissteigerungen erwartet, hat daher die Preise der eigenen Produkte und Dienstleistungen erhöht – und zwar im Schnitt um 11 Prozent. Ein weiteres Drittel (33 Prozent) gab im April an, die Preise zwar noch nicht erhöht zu haben, das jedoch zu planen.

Außerdem sind die Unternehmen rege dabei, ihre Energieeffizienz zu verbessern und dadurch Kosten zu senken – etwa durch die Wärmedämmung von Gebäuden und den Kauf energieeffizienter Geräte.

(KfW / STB Web)

Artikel vom: 17.07.2024

11.07.24 | Mehrheit der Berufstätigen im Sommerurlaub erreichbar

Mails checken am Pool, Videocall aus dem Hotelzimmer, Telefonieren auf dem Campingplatz - zwei Drittel (66 Prozent) der Berufstätigen, die in diesem Jahr einen Sommerurlaub geplant haben, sind nach Angaben des Digitalverbands Bitkom währenddessen auch beruflich erreichbar.

Allen voran Ältere bleiben auch im Urlaub dienstlich aktiv: Unter den 50- bis 64-jährigen Erwerbstätigen sind 73 Prozent im Sommerurlaub beruflich erreichbar, unter den 16- bis 29-jährigen Berufstätigen ist es hingegen nur die Hälfte (51 Prozent). Demgegenüber will insgesamt ein knappes Drittel (31 Prozent) der Berufstätigen komplett abschalten und im diesjährigen Sommerurlaub nicht auf dienstliche Anfragen reagieren. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.005 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 357 Berufstätige, die dieses Jahr in den Sommerurlaub fahren wollen.

Erwartungen von Vorgesetzten, Kollegen und Kunden

Bei den allermeisten sind demnach tatsächliche oder vermutete Erwartungen anderer ein Grund für die Erreichbarkeit: Über die Hälfte (59 Prozent) gibt an, erreichbar zu sein, weil Vorgesetzte dies erwarten. 51 Prozent sagen, ihre Kolleginnen und Kollegen erwarten es von ihnen, 46 Prozent sehen diesen Anspruch bei Kundinnen und Kunden. Ein Viertel (25 Prozent) geht davon aus, dass Geschäftspartner Erreichbarkeit erwarten. 13 Prozent sind überzeugt, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter es von ihnen erwarten. Nur 15 Prozent sagen, dass sie im Sommerurlaub von sich aus erreichbar sein möchten.

Telefonate, Kurznachrichten und Videocalls

Meistens sind es ein Anruf oder eine Kurznachricht, die den Urlaub unterbrechen: Jeweils rund zwei Drittel (65 Prozent) der Berufstätigen sind telefonisch beziehungsweise per Kurznachrichten wie SMS oder WhatsApp erreichbar. 29 Prozent lesen oder beantworten dienstliche Mails. Knapp ein Viertel (23 Prozent) ist per Videocall etwa über Facetime oder Zoom erreichbar, 11 Prozent über Kollaborationstools wie Microsoft Teams oder Slack.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 11.07.2024

05.07.24 | 11 Prozent der Firmen bieten Vier-Tage-Woche

Rund 11 Prozent der deutschen Unternehmen bieten eine Vier-Tage-Woche an. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiter-Befragung hervor. Dabei gibt es unterschiedliche Formen.

51 Prozent der Mitarbeitenden mit einer Vier-Tage-Woche verzichten auf einen Teil des Gehaltes, um nur vier Tage in der Woche arbeiten zu müssen. 39 Prozent verteilen ihre Vollzeitstelle auf vier statt fünf Arbeitstage. Rund 10 Prozent können ihre Arbeitszeit bei vollem Lohn verringern.

Zusätzlich zu den 11 Prozent planen nur weitere zwei Prozent der Firmen, die Vier-Tage-Woche künftig anzubieten. Immerhin 19 Prozent diskutieren derzeit darüber. Für 30 Prozent der Firmen ist sie schlicht nicht möglich. Und für 38 Prozent der Unternehmen ist sie kein Thema.

"Viele Personaler erwarten durch eine verkürzte Arbeitszeit einen größeren Bedarf an Beschäftigten", so ifo-Forscherin Daria Schaller. Das sagen 59 Prozent, wenn es um eine Vier-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich geht. Einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand, um die Vier-Tage-Woche im Betrieb zu etablieren, sehen 52 Prozent als ein Hindernis. Einkommensverluste für die gesamte Wirtschaft befürchten 40 Prozent. Allgemein keine positiven Effekte erwarten 37 Prozent. Auf eine stärkere Bindung ihrer Mitarbeitenden hoffen 35 Prozent und auf eine höhere Motivation der Mitarbeitenden 32 Prozent der Personalleiter.

(ifo / Randstad / STB Web)

Artikel vom: 05.07.2024

03.07.24 | Mehr Komplexität und Leistungsdruck durch Digitalisierung

Neue digitale Technologien am Arbeitsplatz wirken sich unterschiedlich auf die Gesundheit von Beschäftigtengruppen aus. Dies ist das zentrale Ergebnis einer Studie des ZEW Mannheim sowie den Universitäten Konstanz und Edinburgh.

Bei Beschäftigten, die hauptsächlich manuellen Tätigkeiten nachgehen ("Arbeiter"), verschlechtert sich danach der Gesundheitszustand durch neue digitale Technologien und Krankentage nehmen zu, während sie sich auf Beschäftigte, die wissensintensive Tätigkeiten ausüben ("Angestellte"), nicht auswirken. Allerdings würden Schulungsmaßnahmen, eine unterstützende Unternehmenskultur sowie die gezielte Hilfe durch Vorgesetzte die negativen Auswirkungen verringern.

Mehr Arbeitskomplexität, Zeit- und Leistungsdruck

Die Studie basiert auf repräsentativen Befragungs- und Sozialversicherungsdaten von rund 3200 Beschäftigten von 2011 bis 2019. Der Einsatz neuer digitaler Technologien, wie das "Internet der Dinge", KI oder Big Data, führt in allen Berufen zu mehr Arbeitskomplexität, Zeit- und Leistungsdruck. "Arbeiterinnen und Arbeiter wiesen aber schon vor der Einführung neuer Technologien einen schlechteren Gesundheitszustand als Angestellte auf. Diese Unterschiede vergrößerten sich durch die Digitalisierung", erklärt Oliver Schlenker, Ko-Autor der Studie und Wissenschaftler am ZEW.

Er ergänzt: "Diese Ergebnisse bestätigen eine etablierte Theorie aus der Organisationspsychologie, nach der vor allem diejenigen Beschäftigten Stress durch technologischen Wandel und eine gesteigerte Komplexität der Tätigkeiten erfahren, die bisher wenig Berührungspunkte damit hatten. Und das trifft vor allem auf Beschäftigte in manuellen Tätigkeiten zu."

(ZEW / STB Web)

Artikel vom: 03.07.2024

26.06.24 | Homeoffice-Nutzung 2023

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der Pandemie etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. 23,5 Prozent aller Erwerbstätigen waren im Jahr 2023 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Damit war der Anteil nur geringfügig niedriger als im Jahr 2022 mit 24,0 Prozent und im Jahr 2021 mit 24,9 Prozent. Im März 2022 war die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pflicht ausgelaufen. Wie stark sich das Arbeiten von zu Hause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 12,8 Prozent der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet.

Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. Im Jahr 2023 arbeitete knapp die Hälfte (44 Prozent) der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus. Gut ein Viertel (26 Prozent) war vollständig im Homeoffice. 2022 waren 39 Prozent der Erwerbstätigen genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als im Homeoffice und 31 Prozent arbeiteten ausschließlich von zu Hause aus.

Beschäftigte in größeren Unternehmen häufiger im Homeoffice

Wie häufig Angestellte Homeoffice nutzen, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Größe des Unternehmens oder dem Alter der Beschäftigten. So steigt der Homeoffice-Anteil mit der Größe des Unternehmens: Arbeiteten in kleinen Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) 13,1 Prozent der Angestellten von zu Hause aus, so waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) 22,9 Prozent. In großen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten war der Homeoffice-Anteil mit 33,8 Prozent am höchsten.

Homeoffice-Anteil in Deutschland leicht über EU-Durchschnitt

Im europäischen Vergleich lag Deutschland 2023 über dem EU-weiten Durchschnitt. In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) arbeiteten durchschnittlich 22,4 Prozent aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In den Niederlanden (52 Prozent), in Schweden (45,8 Prozent) und in Finnland (42 Prozent) war der Homeoffice-Anteil im vergangenen Jahr EU-weit am höchsten. In Bulgarien (2,9 Prozent), Rumänien (3,3 Prozent) und Griechenland (7,4 Prozent) arbeiteten anteilig die wenigsten Berufstätigen von zu Hause aus.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 26.06.2024

24.06.24 | Verein muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Eine Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt. Der Reitverein muss in diesem Fall für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. Der Verein zahlte ihr pro Reitstunde 18 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei. 

Gericht bestätigt Beitragspflicht des Reitvereins

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig, da tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliege. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster "Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport" der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden.

Kein unternehmerisches Risiko

Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit "unsere Reitlehrerin" geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.

Übungsleiterpauschale weit überschritten

Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend.

(Az. L 1 BA 22/23 – Die Revision wurde nicht zugelassen).

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom: 24.06.2024

24.06.24 | Aufwendungen für eine Arbeitnehmer-Verabschiedung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Dem hat sich ein Finanzgericht nun entgegengestellt.

Nach der in den Lohnsteuer-Richtlinien niedergelegten Verwaltungsauffassung werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, unabhängig davon, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Empfang mit Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden

Mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. 8 K 66/22) entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten.

Veranstaltung überwiegend im betrieblichen Interesse 

Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Unterscheidung zu Geburtstagsfeiern nicht sachgerecht

Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten.

Das Gericht ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt erscheine.

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom: 24.06.2024

18.06.24 | Zahl der Nebenerwerbsgründungen legt zu

Nach dem deutlichen Rücksetzer im Vorjahr (minus 9 Prozent) ist die Zahl der Existenzgründungen 2023 wieder leicht angestiegen, allerdings insbesondere im Nebenerwerb. Dies zeigt der aktuelle KfW-Gründungsmonitor.

Nach der KfW-Auswertung gingen zwar 568.000 Menschen im vergangenen Jahr den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit und damit 3 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Entwicklungen bei Voll- und Nebenerwerbsgründungen verliefen dabei allerdings sehr unterschiedlich. Während im Vollerwerb die Zahl der Gründungen erneut zurückging auf 205.000 (minus 8 Prozent), legte sie bei Nebenerwerbsgründungen auf 363.000 zu (plus 11 Prozent).

Hohe Abbruchquote, wenig Finanzwissen

Die Planungsquote, also der Anteil derer an der Bevölkerung im Alter von 18 bis 64 Jahren, die eine Gründung aktiv planen, ist von 4,5 Prozent im Jahr 2022 auf zuletzt 3,6 Prozent eingeknickt. Der gesamte Gründungsprozess von Idee bis Umsetzung dauert im Durchschnitt mehrere Monate, und es wird zudem nur ein Bruchteil der Gründungsplanungen realisiert. Die Quote der Gründungsplanungen, bei denen die Umsetzung in den nächsten zwölf Monaten wahrscheinlich ist, beträgt nur noch 2,2 Prozent (Vorjahr: 2,5 Prozent).

"Jährlich werden etwa doppelt so viele Gründungspläne abgebrochen, wie Gründungen realisiert werden. Wenn wir es schaffen, diese Abbruchquote zu reduzieren, wäre schon viel für die Gründungstätigkeit getan. Ein Schlüssel dafür ist Finanzwissen, mit dem viele Gründungshemmnisse seltener werden." sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

Sicherheitsbedürfnisse, Bürokratie und Kapitalmangel

Unabhängig von ihrer Präferenz für oder gegen eine Selbstständigkeit können es sich viele Menschen grundsätzlich nicht vorstellen zu gründen. Das liegt vor allem am Dreiklang Sicherheitsbedürfnisse, Bürokratie und Kapitalmangel. So sind die Top-5-Vorbehalte gegen eine Selbstständigkeit Bedenken wegen zu großer finanzieller Risiken (73 Prozent), zu großer bürokratischer Hürden (69 Prozent), zu geringer Einkommenssicherheit (64 Prozent), zu geringer sozialer Sicherheit (62 Prozent) und Finanzierungsproblemen (60 Prozent). Diese Bedenken gelte es zu adressieren, wenn die Selbstständigkeit für mehr Menschen eine echte Erwerbsalternative sein soll, so das Fazit der KfW.

(KfW / STB Web)

Artikel vom: 18.06.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
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