20.01.26 | Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Energiepreispauschale
Eine zu Unrecht gewährte, jedoch durch den Arbeitgeber rechtmäßig ausgezahlte Energiepreispauschale muss das Finanzamt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger zahlte als Arbeitgeber an seine Beschäftigten jeweils 300 Euro Energiepreispauschale und rechnete diese auf die abzuführende Lohnsteuer an. Bei der Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale sei daher vom Arbeitgeber zurückzufordern. Zudem setzte das Finanzamt zusätzliche Lohnsteuer fest.
Dienstverhältnis für Auszahlung maßgebend
Das Finanzgericht Münster hat der dagegen gerichteten Klage des Arbeitgebers vollumfänglich stattgegeben. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass der Kläger zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer gemäß § 117 EStG verpflichtet gewesen sei. Die gesetzliche Anspruchsberechtigung seiner Arbeitnehmer musste er hingegen nicht prüfen, so das Gericht.
Arbeitgeber muss nicht die Anspruchsberechtigung prüfen
Zwar seien nach § 113 EStG zum Bezug der Energiepreispauschale nur unbeschränkt Steuerpflichtige anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in den Regelungen zur Auszahlung hierauf zu verweisen. Diese machen die Auszahlung vielmehr nur vom Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses mit den Steuerklassen I bis V abhängig. Der Arbeitgeber sei durch den Gesetzgeber lediglich als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die Kontoverbindungen seiner Beschäftigten verfügt habe.
Wenn also die Auszahlung durch den Arbeitgeber korrekt erfolgte, müsse das Finanzamt die Rückforderung direkt gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern verfolgen, so das Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E). Die Revision ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2026
05.01.26 | Lohnsteuer: Mahlzeiten für Arbeitnehmer
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind für Zwecke der Lohnsteuer mit einem anteiligen Sachbezugswert zu bewerten.
Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 wurden wie folgt festgesetzt:
- Wert für ein Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro,
- Wert für ein Frühstück: 2,37 Euro.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.
Dies gilt auch für Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Dies hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 29.12.2025 bekanntgegeben.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 05.01.2026
29.12.25 | Wichtige Neuregelungen 2026
2026 treten eine Reihe an Änderungen und Neuregelungen in den Bereichen Arbeit, Soziales und Steuern in Kraft, darunter ein höherer Mindestlohn, eine höhere Pendlerpauschale und die Aktivrente.
Arbeit und Soziales:
- Gesetzlicher Mindestlohn: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
- Geringfügige Beschäftigung: Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
- Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen: Dieses wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
- Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
- Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich ab 1. Januar 2026 auf 0,15 Prozent.
- Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Rente:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
- Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 112,16 Euro monatlich.
Steuern:
- Elektroautos: Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre verlängert; neuer Stichtag ist der 31. Dezember 2030.
- Steuerentlastungen: Ab 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich begünstigt. Zudem werden die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht.
- Aktivrente: Ab 2026 können sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
- Kindergeld: Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.
Eine ausführliche Übersicht über diese und weitere Änderungen hat die Bundesregierung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom: 29.12.2025
20.12.25 | Aktivrente passiert Bundesrat
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Gesetz für eine sogenannte Aktivrente zugestimmt. Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreichen, können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Dabei zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, was die Sozialversicherungen finanziell stabilisieren soll.
Mit den geplanten Neuregelungen sollen insbesondere finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter geschaffen werden, um dem demografisch bedingten Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Ausgenommen von der Aktivrente sind Selbstständige sowie geringfügige Beschäftigungen.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom: 20.12.2025
15.12.25 | Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen
Im Dezember 2025 wurden die ab 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen bekannt gegeben.
Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt:
- bei Anreise ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr erreicht wird;
- bei Abreise der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes;
- an Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr erreicht wird.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten:
Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber gestellt beziehungsweise bezahlt, ist die Pauschale zu kürzen: Frühstück um 20?Prozent, Mittag- und Abendessen: um 40?Prozent.
Die Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten ist tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale eines vollen Kalendertags.
Beispiel aus dem BMF-Schreiben:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg nach Hause zurück. Nachdem er Unterlagen und Kleidung gepackt hat, reist er zu einer weiteren Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter, wo er um 23 Uhr ankommt. Die Übernachtungen einschließlich Frühstück wurden vom Arbeitgeber bezahlt.
Laut der Länderliste in dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025 gelten folgende Verpflegungspauschalen:
- Rückreisetag Straßburg: 36 Euro (siehe Frankreich)
- Anreisetag Kopenhagen: 50 Euro (siehe Dänemark)
- Voller Kalendertag Kopenhagen: 75 Euro
Da die höhere Pauschale angesetzt wird, beträgt die Ausgangspauschale für Dienstag 50 Euro. Das in Straßburg gestellte Frühstück führt zu einer Kürzung um 20 ?Prozent von 75 Euro (= 15 Euro). Die tatsächlich anzusetzende Pauschale für diesen Tag beträgt 50 minus 15 und somit 35 Euro.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 15.12.2025
09.12.25 | 2,4 Arbeitstage mehr im neuen Jahr
2026 gibt es bundesweit im Schnitt 250,5 Arbeitstage – 2,4 Tage mehr als 2025. Dies teilte das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Hauptgrund ist, dass manche Feiertage auf das Wochenende fallen.
Die Angaben mit einer Nachkommastelle resultieren aus der Durchschnittsbildung, da die Anzahl der Feiertage von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Die Zahl der Arbeitstage hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung. Für die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gilt die Faustregel: Ein Arbeitstag mehr führt im Schnitt zu einem um 0,1 Prozentpunkte höheren BIP, so Destatis.
Bedingter Einfluss auf die Wirtschaftsleistung
Der tatsächliche Effekt könne aber davon abweichen und hänge auch von der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tage und ihrer Lage ab. Ein zusätzlicher Arbeitstag zwischen Heiligabend und Neujahr hat etwa weniger Einfluss auf das BIP, als wenn der 1. Mai oder der 3. Oktober auf ein Wochenende fallen.
Höchster Wert im Jahr 2004
Der Wert für 2026 ist der höchste seit dem Jahr 2022, als es 251,4 Arbeitstage gab. Noch höher lag der Wert im Jahr 2004 mit durchschnittlich 252,8 Tagen, am niedrigsten lag er 1991 mit 246,9 Tagen. 1995 wurde in allen Bundesländern außer Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft – das führte insgesamt zu einem Anstieg der Arbeitstage.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 09.12.2025
02.12.25 | Immer mehr Beschäftigte mit Neben- und Teilzeitjobs
Rund 4,72 Millionen Beschäftigte gingen im dritten Quartal 2025 einer Nebentätigkeit nach. Dies entspricht einem Plus von 1,6 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Zudem erreichte die Teilzeitquote mit 40,1 Prozent den höchsten Wert in einem dritten Quartal.
Dies geht aus aktuellen Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Demnach übten 11,2 Prozent aller Beschäftigten neben ihrem Hauptjob noch eine Nebentätigkeit aus.
Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten stieg im dritten Quartal um 1 Prozent verglichen mit dem Vorjahresquartal, die der Vollzeitbeschäftigten sank um 0,7 Prozent. Die Teilzeitquote nahm damit um 0,4 Prozentpunkte zu und stieg auf 40,1 Prozent. Grund hierfür seien unter anderem Beschäftigungszuwächse in Branchen mit hohem Teilzeitanteil wie Gesundheits- und Sozialwesen sowie Rückgänge im Verarbeitenden Gewerbe mit traditionell hohem Vollzeitanteil, so das IAB.
Insgesamt blieb die Zahl der Erwerbstätigen mit 46 Millionen nahezu unverändert, ebenso das Arbeitsvolumen von 15,7 Milliarden Stunden. Nach Einschätzung von IAB-Forscher Enzo Weber hält die Flaute am deutschen Arbeitsmarkt weiter an – nur Nebenjobs und Teilzeitquote verzeichnen Zuwächse.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 02.12.2025
26.11.25 | Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege beschlossen
Die Pflegekommission hat am 19. November 2025 einstimmig höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege beschlossen. Die Anpassung erfolgt in zwei Schritten bis Juli 2027.
Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten und gestaffelt nach Qualifikationsstufe wie folgt steigen:
- Pflegehilfskräfte: von 16,10?Euro auf 16,52?Euro (01.07.2026) und 16,95?Euro (01.07.2027)
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte: von 17,35?Euro auf 17,80?Euro und 18,26?Euro
- Pflegefachkräfte: von 20,50?Euro auf 21,03?Euro und 21,58?Euro
Die Pflegemindestlöhne gelten bundesweit.
Zusätzlich empfiehlt die Pflegekommission weiterhin neun Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) für Altenpflegekräfte. Die Empfehlung soll bis zum 30. September 2028 gelten.
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte die Einigung am 25. November 2025.
(BMG / STB Web)
Artikel vom: 26.11.2025
18.11.25 | Gesetzlicher Mindestlohn: Firmenwagen erfüllt Anspruch nicht
Sachleistungen wie ein Firmenwagen können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn als Geldbetrag zahlen – einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagennutzung genügen dafür nicht.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung einen Firmenwagen überlassen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach Betriebsprüfungen zusätzliche Beiträge, weil der Mindestlohn nicht gezahlt worden war. Das BSG bestätigte diese Sicht: Der Mindestlohn müsse in Geld gewährt werden; die Überlassung eines Firmenwagens genüge dafür nicht. Es müssen deshalb zusätzlich Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abgeführt werden.
Mindestlohn begründet eigenen Beitragsanspruch
Dass bereits Beiträge auf die Sachleistung gezahlt wurden, stehe der Nachforderung nicht entgegen. "Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag" so das BSG in seiner Entscheidung.
Sollte die vereinbarte Vergütung durch die Firmenwagennutzung insgesamt überschritten werden, sei dies gegebenenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückabzuwickeln. Dies mache die Nachforderung der Rentenversicherung jedoch nicht rechtswidrig.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 18.11.2025
10.11.25 | Die Hälfte der Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld
Einer aktuellen Umfrage unter rund 58.000 Beschäftigten zufolge bekommen 51 Prozent von ihren Arbeitgebern Weihnachtsgeld. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent.
Die Umfrage durch das Internetportal Lohnspiegel.de, betreut vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt zudem Unterschiede nach Geschlecht und Region: Männer (54?Prozent) erhalten etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen (48?Prozent), Beschäftigte in Westdeutschland (53?Prozent) haben bessere Chancen als jene in Ostdeutschland (41?Prozent).
Auch zwischen unbefristet (52?Prozent) und befristet (48?Prozent) Beschäftigten sowie Vollzeit- (53?Prozent) und Teilzeitkräften (46?Prozent) gibt es kleinere Unterschiede. Entscheidend bleibt laut Analyse die Tarifbindung des Arbeitgebers – die allerdings rückläufig ist: Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000.
Hohe Spannbreite bei der Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert stark zwischen den Branchen: von 250 Euro bis über 4.200 Euro. Nur wenige Branchen zahlen einen Pauschalbetrag; meist wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Steigt das Gehalt, erhöht sich auch der Bonus entsprechend.
Abweichung zum Statistischen Bundesamt
Das Statistische Bundesamt hatte im Vorjahr ermittelt, dass rund 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Das WSI erklärt die Differenz mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden: Während Lohnspiegel.de Beschäftigte direkt befragt, wertet das Statistische Bundesamt Tarifverträge aus und berechnet daraus die Verbreitung aller Sonderzahlungen im November und Dezember.
(WSI / STB Web)
Artikel vom: 10.11.2025

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Denis Broll
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