26.11.25 | Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege beschlossen
Die Pflegekommission hat am 19. November 2025 einstimmig höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege beschlossen. Die Anpassung erfolgt in zwei Schritten bis Juli 2027.
Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten und gestaffelt nach Qualifikationsstufe wie folgt steigen:
- Pflegehilfskräfte: von 16,10?Euro auf 16,52?Euro (01.07.2026) und 16,95?Euro (01.07.2027)
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte: von 17,35?Euro auf 17,80?Euro und 18,26?Euro
- Pflegefachkräfte: von 20,50?Euro auf 21,03?Euro und 21,58?Euro
Die Pflegemindestlöhne gelten bundesweit.
Zusätzlich empfiehlt die Pflegekommission weiterhin neun Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) für Altenpflegekräfte. Die Empfehlung soll bis zum 30. September 2028 gelten.
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte die Einigung am 25. November 2025.
(BMG / STB Web)
Artikel vom: 26.11.2025
18.11.25 | Gesetzlicher Mindestlohn: Firmenwagen erfüllt Anspruch nicht
Sachleistungen wie ein Firmenwagen können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn als Geldbetrag zahlen – einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagennutzung genügen dafür nicht.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung einen Firmenwagen überlassen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach Betriebsprüfungen zusätzliche Beiträge, weil der Mindestlohn nicht gezahlt worden war. Das BSG bestätigte diese Sicht: Der Mindestlohn müsse in Geld gewährt werden; die Überlassung eines Firmenwagens genüge dafür nicht. Es müssen deshalb zusätzlich Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abgeführt werden.
Mindestlohn begründet eigenen Beitragsanspruch
Dass bereits Beiträge auf die Sachleistung gezahlt wurden, stehe der Nachforderung nicht entgegen. "Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag" so das BSG in seiner Entscheidung.
Sollte die vereinbarte Vergütung durch die Firmenwagennutzung insgesamt überschritten werden, sei dies gegebenenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückabzuwickeln. Dies mache die Nachforderung der Rentenversicherung jedoch nicht rechtswidrig.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 18.11.2025
10.11.25 | Die Hälfte der Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld
Einer aktuellen Umfrage unter rund 58.000 Beschäftigten zufolge bekommen 51 Prozent von ihren Arbeitgebern Weihnachtsgeld. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent.
Die Umfrage durch das Internetportal Lohnspiegel.de, betreut vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt zudem Unterschiede nach Geschlecht und Region: Männer (54?Prozent) erhalten etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen (48?Prozent), Beschäftigte in Westdeutschland (53?Prozent) haben bessere Chancen als jene in Ostdeutschland (41?Prozent).
Auch zwischen unbefristet (52?Prozent) und befristet (48?Prozent) Beschäftigten sowie Vollzeit- (53?Prozent) und Teilzeitkräften (46?Prozent) gibt es kleinere Unterschiede. Entscheidend bleibt laut Analyse die Tarifbindung des Arbeitgebers – die allerdings rückläufig ist: Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000.
Hohe Spannbreite bei der Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert stark zwischen den Branchen: von 250 Euro bis über 4.200 Euro. Nur wenige Branchen zahlen einen Pauschalbetrag; meist wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Steigt das Gehalt, erhöht sich auch der Bonus entsprechend.
Abweichung zum Statistischen Bundesamt
Das Statistische Bundesamt hatte im Vorjahr ermittelt, dass rund 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Das WSI erklärt die Differenz mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden: Während Lohnspiegel.de Beschäftigte direkt befragt, wertet das Statistische Bundesamt Tarifverträge aus und berechnet daraus die Verbreitung aller Sonderzahlungen im November und Dezember.
(WSI / STB Web)
Artikel vom: 10.11.2025
04.11.25 | Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis
Die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis muss im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Einen festen Richtwert gibt es dafür jedoch nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Maßgeblich ist stets die Abwägung im Einzelfall.
Eine Arbeitnehmerin war für ein Jahr befristet im Kundenservice beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine viermonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Kurz vor Ablauf der Probezeit kündigte die Arbeitgeberin. Die Arbeitnehmerin hielt die Probezeit für zu lang und damit unwirksam – mit der Folge, dass die Kündigung später hätte wirken müssen und der sozialen Rechtfertigung bedurft hätte.
Kein Regelwert von 25 Prozent
Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation teilweise: Als Orientierung für die Probezeit könne man von einem "Regelwert" von 25 Prozent der Vertragslaufzeit ausgehen, im konkreten Fall also maximal drei Monate. Die Kündigung sei zwar grundsätzlich wirksam, ende aber erst später, nach der gesetzlichen Frist.
Lange Einarbeitungszeit rechtfertigt längere Probezeit
Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. 2 AZR 160/24) entschieden, dass es einen solchen Regelwert von 25 Prozent nicht gebe. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die viermonatige Probezeit angesichts eines detaillierten, 16-wöchigen Einarbeitungskonzepts für verhältnismäßig.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 04.11.2025
28.10.25 | Gehalt: Paarvergleich genügt für Diskriminierungsvermutung
Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Bei einer Klage genügt der hinreichend dargelegte Vergleich mit einer Person des anderen Geschlechts, um die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung zu begründen. Der Arbeitgeber muss diese widerlegen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) klargestellt. Eine Arbeitnehmerin begehrte von ihrem Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Sie stützte sich dabei auf Angaben in einem betriebsinternen Dashboard.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung.
Keine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" nachzuweisen
Dem ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten und stellte nun klar, dass es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung bedarf. Dies wäre auch mit Unionsrechts unvereinbar. Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung genüge es vielmehr, wenn die klagende Arbeitnehmerin hinreichend darlege, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt (Paarvergleich).
Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegt hat.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 28.10.2025
21.10.25 | 325.000 Arbeitskräfte zur Bewältigung von Bürokratie
14 Prozent der Betriebe in Deutschland bewerten ihre bürokratische Belastung im Jahr 2025 als sehr hoch. 2022 lag dieser Wert noch bei 4 Prozent. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Den Ergebnissen zufolge hat jeder zehnte Betrieb in den letzten drei Jahren zudem mehr Personal eingestellt, um gesetzliche Vorgaben und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Das sind 325.000 zusätzlich eingestellte Personen, so das IAB.
Bei den Großbetrieben mit mindestens 250 Beschäftigten und den mittelgroßen Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten gaben jeweils 30 Prozent an, seit 2022 zusätzliches Personal für Verwaltungsaufgaben rekrutiert zu haben. Bei den Betrieben mit 10 bis 49 Beschäftigten waren es 16 Prozent und sogar 7 Prozent der Kleinstbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten haben mehr Personal eingestellt, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
Produktivitätsverluste als Folge
"Der Beschäftigungszuwachs zur Bewältigung der gestiegenen Bürokratie umfasst nur einen Teil der zusätzlichen Kosten, die von den Unternehmen getragen werden müssen", sagt IAB-Forscher André Diegmann. Insgesamt würden 80 Prozent der Betriebe höhere Kosten als Folge von gestiegener Bürokratie beklagen. Dies schlage sich zum Teil in einem Verlust der Produktivität nieder, wie 55 Prozent der Betriebe berichten. Weitere 19 Prozent der Betriebe gaben Wettbewerbsnachteile an und 16 Prozent, insbesondere Großbetriebe, sehen in den gestiegenen Aufwendungen auch eine Hürde für Innovationen.
DSGVO ist häufigste Belastung
Zwei Drittel der Betriebe nennen die Datenschutzgrundverordnung als häufigste bürokratische Belastung. Mit deutlichem Abstand folgen die EU-Verordnungen zur IT-Sicherheit mit 32 Prozent sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit 14 Prozent.
Die Studie basiert auf einer regelmäßigen Betriebsbefragung. Im ersten Quartal 2025 haben über 9.000 Betriebe Angaben zu ihrer bürokratischen Belastung gemacht.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 21.10.2025
18.10.25 | Viele Unternehmen bieten Weiterbeschäftigung älterer Mitarbeiter
Die von der Bundesregierung geplante Aktivrente soll Anreize für längere Erwerbstätigkeit von Angestellten schaffen und so den Fachkräftemangel mildern. Einer Befragung zufolge bietet jedes dritte Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) die Weiterbeschäftigung älterer Mitarbeiter.
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Arbeitskräftemangels gewinnt die Bindung älterer Beschäftigter an den Arbeitsmarkt an Bedeutung. Eine Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels im September zeigt, dass rund ein Drittel (32,4 Prozent) der KMU in Deutschland grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ermöglicht.
Unterschiede nach Unternehmensgröße und Branche
Der Anteil variiert allerdings stark nach Unternehmensgröße und Branche: Während 71 Prozent der Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten entsprechende Angebote machen, sind es bei Kleinstbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten nur 26 Prozent. Branchenbedingt bieten vor allem Betriebe im verarbeitenden Gewerbe häufiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an als etwa im Baugewerbe.
Die Erwerbstätigkeit älterer Menschen in Deutschland hat in den Jahren deutlich zugenommen. So stieg die Erwerbstätigenquote der 65- bis 69-Jährigen von 14 Prozent im Jahr 2014 auf 21 Prozent im Jahr 2024 – ein Wert, der über dem EU-Durchschnitt liegt. Hauptursache ist die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre.
Demografischer Wandel verstärkt Fachkräftemangel
Dennoch werde der demografische Wandel die Erwerbsbevölkerung bis 2035 voraussichtlich um rund 9,4 Prozent schrumpfen lassen, während die Zahl älterer Menschen deutlich wachse, so die KfW. Dies würde den Fachkräftemangel weiter verschärfen, der bereits heute etwa jedes dritte Unternehmen in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtige.
"Die Aktivrente kann hier einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie zusätzliche Anreize schafft und damit dem Fachkräftemangel entgegenwirkt", sagt Kathrin Schmidt, Autorin der Studie bei KfW Research. "Insbesondere kleinere Unternehmen zeigen Potenzial, ihre Angebote auszubauen."(KfW / STB Web)
Artikel vom: 18.10.2025
15.10.25 | Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Aktivrente
Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober den Gesetzentwurf zur sogenannten Aktivrente beschlossen. Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreichen, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können.
Mit den geplanten Neuregelungen sollen insbesondere finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter geschaffen werden, um dem demografisch bedingten Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Davon ausgenommen sind allerdings Selbstständige sowie Beamte. Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob eine Rente bezogen wird oder diese aufgeschoben wird. Des Weiteren wird die Steuerfreiheit auf Personen beschränkt, die mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze überschritten haben.
Kein Wegfall der Sozialversicherungspflicht
Die Sozialversicherungspflicht soll bestehen bleiben, damit auch die Sozialkassen profitieren und die Sozialsysteme entlastet werden.
Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und wird nach den Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen bis zu 890 Millionen Euro jährlich kosten.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 15.10.2025
09.10.25 | Stundenlöhne um 5,5 Prozent gestiegen
Im zweiten Quartal 2025 lag der durchschnittliche Stundenlohn in Deutschland bei 25,61 Euro. Dies entspreche einem Anstieg um 5,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) mitteilte.
Im gleichen Zeitraum nahm außerdem die Lohnungleichheit ab. So kam es im unteren Bereich der Lohnskala zu einem überdurchschnittlichen Anstieg. "Die Lohnschere schließt sich. Und das, obwohl der Mindestlohn in diesem und dem vergangenen Jahr nur etwa halb so stark gestiegen ist wie der Durchschnittslohn", sagt IAB-Forscher Enzo Weber.
Gender-Pay-Gap ging zurück
Auch der Gender-Pay-Gap verringerte sich: Männer verdienten im zweiten Quartal 2025 durchschnittlich 26,18 Euro pro Stunde, Frauen 23,53 Euro. Im Schnitt der vergangenen Quartale hätten Frauen 15,3 Prozent weniger verdient als Männer. Gegenüber dem vierten Quartal 2023 hätte die Lohnlücke um 7,7 Prozentpunkte abgenommen. Dabei könne es auch eine Rolle spielen, dass männerdominierte Branchen wie Industrie und Bau in der Krise waren.
Löhne nach Beschäftigung und Qualifikation
Vollzeitbeschäftigte erzielten im zweiten Quartal 2025 durchschnittlich 27,08 Euro pro Stunde, Teilzeitbeschäftigte 21,94 Euro. Gegenüber dem Vorjahresquartal sind die Löhne bei Vollzeitbeschäftigten um 5,5 Prozent, bei Teilzeitbeschäftigten um 5,9 Prozent gestiegen. Die höchsten Lohnzuwächse im Jahresvergleich gab es mit einem Anstieg von 13 Prozent bei Personen ohne Berufsabschluss, während Personen mit akademischem Abschluss ein Plus von 5,8 Prozent, Personen mit einer Berufsausbildung ein Plus von 8 Prozent erreichten.
Der IAB-Lohnmonitor beruht auf der Personenbefragung IAB-OPAL, die mehrmals im Jahr durchgeführt wird und frühzeitige Einblicke in die aktuelle Lohnentwicklung ermöglicht.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 09.10.2025
08.10.25 | Beitragsbemessungsgrenzen für Gutverdiener steigen
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 neue Grenzwerte bei den Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Gutverdienende zahlen dadurch ab Januar 2026 höhere Beiträge. Für Normalverdiener und ihre Arbeitgeber ändere sich aber nichts, so die Bundesregierung.
Die Aktualisierung der Rechengrößen erfolgt jährlich und ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten an und soll der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung wie auch deren Leistungsniveau dienen.
Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf 5.812,50 Euro im Monat erhöhen (2025: 5.512,50 Euro). Bis zu diesem Bruttoeinkommen werden Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Der darüber hinausgehende Verdienst ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf monatlich 6.450 Euro (2025: 6.150 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Änderungen in der Rentenversicherung
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen (2025: 8.050 Euro).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen (2025: 50.493 Euro).
Stabilisierung der sozialen Absicherung
"Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken", so die Bundesregierung. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben.
Gleichzeitig würde aber auch das Absicherungsniveau für Besserverdienende sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom: 08.10.2025

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