27.04.26 | Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand

Im Jahr 2025 haben rund 1,61 Millionen Personen Elterngeld erhalten. Das waren rund 62.000 oder 3,7 Prozent weniger als 2024. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit. Gestiegen ist allerdings der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus". 

Dabei ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 15.000 (-3,4 Prozent) auf 417.000 zurück, die Zahl der Frauen um 47.000 oder 3,8 Prozent auf 1,19 Millionen. Insgesamt sank die Zahl der Personen mit Elterngeld im vierten Jahr in Folge und lag 13,9 Prozent niedriger als 2021. Die Entwicklung spiegele auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider, so das Statistische Bundesamt.

Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus" gestiegen 

Zugenommen hat hingegen der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus". Dieses fällt monatlich niedriger aus als das Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt. 2025 planten 648.000 Personen die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus (Frauen: 45,2 Prozent, Männer: 26,1 Prozent). Insgesamt betrug der Anteil derjenigen, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 40,3 Prozent (2024: 36,7 Prozent) und erreichte damit einen Höchststand.

Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Im Jahr 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, waren es noch 20,1 Prozent der Frauen und 8,2 Prozent der Männer, die sich dafür entschieden.

Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,3 Prozent der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.

Erhebliche Unterschiede bei der geplanten Bezugsdauer

Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2025 unverändert bei 14,9 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre nahezu konstant (2024: 3,8 Monate; 2023: 3,7 Monate).

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 27.04.2026

18.04.26 | Weniger Neuverträge in der dualen Berufsausbildung

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben 2025 rund 461.800 Auszubildende eine duale Berufsausbildung begonnen – 2,8 Prozent beziehungsweise 13.300 neue Ausbildungsverträge weniger als im Vorjahr.

Damit setzte sich der leichte Rückgang der Neuabschlüsse aus dem Jahr 2024 fort, nachdem in den Jahren 2021 bis 2023 noch leichte Zuwächse zu verzeichnen waren. Auffällig ist, dass deutlich mehr Männer als Frauen einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. 2025 begannen rund 295.400 Männer (64 Prozent) und 166.400 Frauen (36 Prozent) eine duale Berufsausbildung.

Große Unterschiede je nach Ausbildungsbereich

In den Ausbildungsbereichen Handwerk und Landwirtschaft war der Männeranteil mit 81 Prozent (106.900) beziehungsweise 74 Prozent (9.300) am höchsten. Im Gegensatz dazu war der Frauenanteil in den Ausbildungsbereichen freie Berufe (39.800 oder 89 Prozent) und Hauswirtschaft (820 oder 80 Prozent) deutlich höher.

Gesamtzahl der Auszubildenden leicht rückläufig

Über alle Ausbildungsjahrgänge hinweg befanden sich zum Jahresende 2025 rund 1.207.900 Personen in einer dualen Berufsausbildung. Damit sank auch die Gesamtzahl der Auszubildenden im Vergleich zum Vorjahr leicht um 0,8 Prozent oder 10.000.

Am Verbreitetsten ist das duale Modell in den Ausbildungsbereichen Industrie und Handel mit 677.100 Auszubildenden sowie das Handwerk mit 342.700 Auszubildenden, gefolgt von den freien Berufen mit 113.100 Auszubildenden.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 18.04.2026

13.04.26 | Rückgang der Beschäftigung in den meisten Bundesländern erwartet

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) erwartet 2026 in 10 der 16 Bundesländer einen Rückgang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Arbeitslosigkeit wird der Prognose zufolge voraussichtlich in 13 der 16 Bundesländer weiter steigen.

In Ostdeutschland wird ein Anstieg der Arbeitslosenquote um 0,2 Prozentpunkte auf 8,0 Prozent prognostiziert, für Westdeutschland eine Stagnation bei 6,0 Prozent. Für 2026 rechnet das IAB erstmals seit 2009 mit einem Rückgang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Beschäftigungszuwächse werden demnach nur noch in Hamburg mit 0,5 Prozent, Niedersachsen mit 0,3 Prozent sowie Nordrhein-Westfalen und Brandenburg mit jeweils 0,1 Prozent erwartet. Die stärksten Rückgänge werden für das Saarland mit 1,2 Prozent und Sachsen-Anhalt mit 1,0 Prozent prognostiziert.

Bayern hat die niedrigste Arbeitslosenquote

Die größten relativen Anstiege bei den Arbeitslosenzahlen gibt es der IAB-Prognose zufolge in Berlin mit 3,3 Prozent und Sachsen mit 3,0 Prozent. Rückgänge werden in Schleswig-Holstein mit 0,5 Prozent, in Niedersachsen mit 0,4 Prozent und im Saarland mit 0,3 Prozent prognostiziert.

Bayern hat weiterhin die niedrigste Arbeitslosenquote mit 4,1 Prozent. Die höchsten Arbeitslosenquoten verzeichnen die Stadtstaaten Bremen (11,6 Prozent), Berlin (10,6 Prozent) und Hamburg (8,4 Prozent).

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 13.04.2026

02.04.26 | Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro

Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.

Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro.

Die obersten 10 Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100.719 Euro oder mehr. 70 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten verdienten 2025 mindestens 44.215 Euro brutto. Die unteren 10 Prozent verdienten 33.828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 219.110 Euro oder mehr.

Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten – gemessen am arithmetischen Mittel – betrug 64.441 Euro brutto; im Vorjahr lag er bei 62.235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54.066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen.

Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2025 und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2025. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mit abgebildet.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 02.04.2026

02.04.26 | Rückstellung für Vorruhestandsmodell für Führungskräfte

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall bietet ein Unternehmen folgendes Vorruhestandsmodell an: Bestimmte Führungskräfte können sich bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 Prozent der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt. Zudem muss vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen werden.

Das Finanzamt erkannte die vom Unternehmen gebildete Rückstellung nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen worden war.

Finanzgericht muss erneut entscheiden

Der BFH sah dies anders und entschied mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. IV R 11/24), dass eine Rückstellung auch für Arbeitnehmer gebildet werden kann, die nach dem Anstellungsvertrag bereits einen Anspruch auf das Vorruhestandsmodell hatten – auch wenn am Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand.

Über die genaue Höhe der Rückstellung muss nun das Finanzgericht erneut entscheiden. Dabei wird es unter anderem zu klären haben, inwieweit ein möglicher vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmern durch einen sogenannten Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen ist.

(BFH STB Web)

Artikel vom: 02.04.2026

23.03.26 | 56 Prozent erhalten Diensthandy vom Arbeitgeber

56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, erhalten vom Arbeitgeber ein Diensthandy. 53 Prozent erhalten ein Gerät zur alleinigen Nutzung, weitere 3 Prozent teilen sich ein Gerät mit anderen im Betrieb.

Vor drei Jahren hatten erst 46 Prozent der Beschäftigten Zugriff auf ein Diensthandy: 44 Prozent erhielten ein persönliches Gerät, 2 Prozent mussten sich ein Gerät mit anderen teilen. Gleichzeitig werden private Smartphones oder Handys deutlich seltener für berufliche Zwecke genutzt: Während 2023 noch 36 Prozent ihr privates Gerät auch im Job einsetzten, sind es jetzt nur noch 26 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom.

Privatnutzung in 93 Prozent der Fälle erlaubt

93 Prozent derjenigen, denen ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt wird, haben grundsätzlich die Erlaubnis ihres Arbeitgebers, dieses auch privat zu nutzen. 2023 lag dieser Anteil noch bei 88 Prozent. Nur 3 Prozent dürfen ihr Diensthandy nicht privat verwenden.

Die Erlaubnis zur privaten Nutzung wird in den meisten Fällen auch tatsächlich in Anspruch genommen: 88 Prozent derjenigen, denen dies erlaubt ist, verwenden ihr Diensthandy auch privat. Vor drei Jahren waren es erst 78 Prozent. Nur 9 Prozent verzichten trotz Erlaubnis auf die private Nutzung.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 23.03.2026

17.03.26 | Pensionszusagen einer GmbH: Gesamtausstattung maßgebend

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier angestellter GmbH-Gesellschafter entschieden. Es ging um die Frage der Zinshöhe bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen.

Zur Finanzierung der Betriebsrenten sollten die Gesellschafter auf Urlaubs- und Weihnachtsgelder verzichten. Die GmbH hatte sich verpflichtet, das auf diese Weise aufzubauende Kapital mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 Prozent. Das Finanzamt behandelte deshalb die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 Prozent beträgt.

Der BFH ist dem in seinem Urteil vom 17.12.2025 (Az. I R 4/23) nicht gefolgt. Zwar werde eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert.

Auch "mischfinanzierte" Versorgungszusagen steuerlich möglich

Jedoch seien auch auf diese Weise "mischfinanzierte" Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen sei. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie zum Beispiel ein Firmen-PKW.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen eine angemessene Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten müssen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 17.03.2026

16.03.26 | Renten steigen um 4,24 Prozent

Die Renten in Deutschland steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. 

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 16.03.2026

04.03.26 | Homeoffice-Anteil stabil bei rund 25 Prozent

Im Februar haben 24,3 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland zumindest teilweise von zu Hause gearbeitet. Das geht aus der jüngsten ifo Konjunkturumfrage hervor.

Im März 2021 wurde der Höchstwert mit 32,3 Prozent erreicht, im August 2024 der niedrigste mit 23,4 Prozent.

"Seit 2022 arbeitet etwa ein Viertel aller Beschäftigten zumindest teilweise im Homeoffice", sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. Trotz deutlicher Unterschiede zwischen den Branchen bleibe die Homeoffice-Nutzung auch innerhalb der einzelnen Sektoren weitgehend konstant. Einzelne Firmen, die das Homeoffice stark einschränken, würden noch keinen Trend begründen.

Höchster Anteil in der Dienstleistungsbranche

Mit 34,9 Prozent verzeichnet die Dienstleistungsbranche den höchsten Homeoffice-Anteil. Darunter arbeiten die IT-Dienstleister besonders häufig im Homeoffice: 76,4 Prozent – und die Unternehmensberater mit einem Anteil von 67,6 Prozent.

Im Verarbeitenden Gewerbe arbeiten 15,4 Prozent im Homeoffice, darunter am häufigsten in der Automobilindustrie (24,2 Prozent) und bei den Herstellern von Datenverarbeitungsgeräten (21,9 Prozent). Im Handel liegt die Quote branchenbedingt deutlich niedriger bei 12,6 Prozent (Großhandel: 17,3 Prozent; Einzelhandel: 5,9 Prozent). Am niedrigsten ist die Quote in der Baubranche (4,5 Prozent). 

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 04.03.2026

24.02.26 | Abschiedsfeier für Mitarbeiter kein Arbeitslohn

Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer Mitarbeiter in den Ruhestand ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Dies stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klar.

Eine Bank veranstaltete in ihren Geschäftsräumen einen Empfang, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende sowie Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Wirtschaft. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.

Veranstaltung mit ganz überwiegend beruflichem Charakter

Der BFH hat die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) zurückgewiesen. Die Verabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter, so der BFH. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar und sei damit noch Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin in ihren Räumen, bestimmte die Gästeliste und trug die Kosten.

Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich

Der BFH hat zudem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 24.02.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

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