02.06.26 | Weniger Erwerbstätige arbeiten mehr
Die Zahl der Erwerbstätigen sank im ersten Quartal 2026 um 160.000 auf 45,64 Millionen Personen. Gleichzeitig stieg die Stundenproduktivität um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Dies geht aus der aktuellen Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.
Während die Zahl der Vollzeitbeschäftigten um 1 Prozent sank, erhöhte sich die der Teilzeitbeschäftigten um 0,9 Prozent. Die Teilzeitquote erreichte damit 40,1 Prozent und überschreitet erstmals in einem ersten Quartal die 40-Prozent-Marke. "270.000 Vollzeitjobs sind verloren gegangen und dafür nur 150.000 Teilzeitjobs dazugekommen. Aber in Teilzeit wird immer länger gearbeitet, Minijobs gehen weiter zurück", erläutert IAB-Forschungsleiter Enzo Weber.
Wochenarbeitszeit in Teilzeit leicht gestiegen
Die tarifliche beziehungsweise betriebsübliche Wochenarbeitszeit aller beschäftigten Arbeitnehmenden stieg minimal gegenüber dem Vorjahresquartal und lag insgesamt bei 30,42 Stunden. Während sie bei Vollzeitbeschäftigten mit 38,15 Stunden nahezu konstant blieb, stieg die Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten um 0,3 Stunden auf 18,88 Stunden an.
Krankenstand niedriger als im Vorjahresquartal
Der Krankenstand lag im ersten Quartal 2026 mit 6,1 Prozent unter dem Niveau des Vorjahres mit 6,5 Prozent. Nach ersten vorläufigen Hochrechnungen ist zudem die Kurzarbeit im ersten Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 91.000 Personen auf nun 438.000 Personen gesunken.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 02.06.2026
21.05.26 | Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall
Ein Unternehmen veranstaltete einen Fußball-Cup, bei dem sich eine Mitarbeiterin im Finalspiel verletzte. Wie das Sozialgericht Hannover nun entschied, ist der Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Gemeinschaftsveranstaltung muss sich an Mehrheit richten
Eine solche Veranstaltung müsse jedoch objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein, so das Gericht. Dies war nach Auffassung der Kammer bei dem Fußball-Turnier im Streitfall nicht der Fall, da nur ein begrenzter Teil der Belegschaft aktiv teilnehmen konnte. Angesprochen wären zudem vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende gewesen, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich Interessierte standen dagegen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts.
Geselliger Rahmen nicht ausreichend
Das Unternehmen beschäftigt rund 3.900 Mitarbeitende, von denen nach Einschätzung des Gerichts höchstens 1.500 teilnehmen konnten. Am Finaltag hätten nicht mehr als 315 Beschäftigte mitgespielt. Dass weitere Beschäftigte als Zuschauer erschienen oder an der anschließenden Abendveranstaltung teilnahmen, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Das Urteil vom 16. April 2026 (Az. S 22 U 120/25) ist allerdings nicht rechtskräftig.
(SG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 21.05.2026
11.05.26 | Corona-Sonderzahlung durfte andere freiwillige Zusatzleistungen ersetzen
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Jahresbonus steuerfrei, soweit sie nicht anstelle des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gezahlt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Ein Unternehmen zahlte seinen Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld sowie einen Bonus zum Jahresende. Im Corona-Jahr 2020 kürzte die Firma diese Leistungen um die Hälfte und gewährte ihren Beschäftigten wegen der "ungewöhnlichen Corona-Zeit" zugleich zwei steuerfreie Corona-Sonderzahlungen.
Im Ergebnis erhielten die Mitarbeitenden dadurch höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, das Unternehmen habe einen Teil der steuerpflichtigen Leistungen nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher vom Unternehmen nachzuversteuern.
Urlaubsgeld zählt nicht zum "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
Dem trat der BFH mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 25/24) entgegen. Die Corona-Sonderzahlung sei, wie in § 3 Nr. 11a EStG vorgesehen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (Corona-Sonderzahlung) auf andere freiwillige Zusatzleistungen (Urlaubsgeld und Bonuszahlung) angerechnet beziehungsweise letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zugeführt habe.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.05.2026
05.05.26 | Jeder vierte Betrieb nutzt generative KI
Binnen zwei Jahren hat sich der Einsatz von generativer KI in den Unternehmen etwa verfünffacht, auf knapp 25 Prozent im Jahr 2025. Das zeigen aktuelle Auswertungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
In Unternehmen mit 200 und mehr Beschäftigten nutzten 2025 bereits 48 Prozent generative KI, bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten waren es 21 Prozent. Dabei stehen jüngere Unternehmen dem KI-Einsatz offenbar aufgeschlossener gegenüber: Betriebe, die seit mindestens 25 Jahren bestehen, setzten generative KI mit 21 Prozent deutlich seltener ein als solche, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden (30 Prozent).
In wissensintensiven Dienstleistungsbranchen ist die Nutzung am verbreitetsten, besonders im Bereich Information und Kommunikation (59 Prozent), im Finanz- und Versicherungswesen (50 Prozent), bei den unternehmensnahen Dienstleistungen (37 Prozent) und im Bereich Erziehung und Unterricht (34 Prozent).
90 Prozent nutzen frei zugängliche Anwendungen
90 Prozent der Unternehmen griffen auf frei zugängliche KI-Anwendungen zurück, während nur 16 Prozent eingekaufte Modelle nutzten, die mit eigenen Daten trainiert werden. Sechs Prozent entwickelten zudem eigene KI-Modelle. Insgesamt hat fast die Hälfte der Betriebe, die 2025 generative KI nutzten, bereits Geld in die Technologie investiert. Weiterbildungen für Beschäftigte zum Umgang mit der Technologie wurden in mehr als jedem vierten Betrieb mit KI-Nutzung angeboten. Jeweils ein Fünftel hat zudem betriebsinterne Regeln für den Einsatz entwickelt oder plant deren Einführung.
Die IAB-Studie basiert auf einer repräsentativen Befragung von rund 15.000 Betrieben aller Betriebsgrößen und Branchen.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2026
30.04.26 | 45 Euro für eine Arbeitsstunde
In der Produktion und im Dienstleistungsbereich haben Unternehmen im Jahr 2025 durchschnittlich 45 Euro für eine Arbeitsstunde gezahlt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts zahlten deutsche Arbeitgeber damit 29 Prozent mehr als im EU-Durchschnitt (34,90 Euro).
Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Arbeitskosten um 3,6 Prozent (2024: 43,50 Euro pro Stunde). Der Anstieg fiel damit geringer aus als im EU-weiten Durchschnitt (+4,1 Prozent). Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden 2025 in Luxemburg (56,80 Euro), Dänemark (51,70 Euro) und den Niederlanden (47,90 Euro) gezahlt. Belgien ist in den aktuellen Daten noch nicht enthalten; im Vorjahr lag es anstelle der Niederlande auf Rang drei. Die Länder mit den EU-weit niedrigsten Arbeitskosten im Jahr 2025 waren Ungarn (15,20 Euro), Rumänien (13,60 Euro) und Bulgarien (12 Euro).
Die höchsten prozentualen Anstiege der Arbeitskosten waren 2025 in Bulgarien (+13,1 Prozent), Kroatien (+11,6 Prozent) und Polen (+10,5 Prozent) zu verzeichnen. Am schwächsten waren die Erhöhungen in Frankreich (+2 Prozent), Dänemark (+3,0 Prozent) und Italien (+3,2 Prozent). In Malta sanken die Arbeitskosten im Vergleich zum Vorjahr sogar leicht (-0,5 Prozent).
Arbeitskosten im Fünfjahresvergleich deutlich gestiegen
Verglichen mit dem Jahr 2020 sind die Arbeitskosten in Deutschland in allen Wirtschaftsabschnitten um mindestens 14 Prozent gestiegen. In den Bereichen Erbringung freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen sowie im Gastgewerbe erhöhten sich die Arbeitskosten sogar um mehr als 30 Prozent.
Im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt betrug der Anstieg im Fünfjahresvergleich 22,3 Prozent. In Relation zu den Arbeitskosten im EU-Durchschnitt veränderte sich die Situation 2025 im Vergleich zu 2020 jedoch kaum: Die Arbeitskosten in Deutschland lagen mit 30 Prozent (2020) beziehungsweise 29 Prozent (2025) annähernd gleichbleibend über dem EU-Durchschnittswert.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 30.04.2026
27.04.26 | Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand
Im Jahr 2025 haben rund 1,61 Millionen Personen Elterngeld erhalten. Das waren rund 62.000 oder 3,7 Prozent weniger als 2024. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit. Gestiegen ist allerdings der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus".
Dabei ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 15.000 (-3,4 Prozent) auf 417.000 zurück, die Zahl der Frauen um 47.000 oder 3,8 Prozent auf 1,19 Millionen. Insgesamt sank die Zahl der Personen mit Elterngeld im vierten Jahr in Folge und lag 13,9 Prozent niedriger als 2021. Die Entwicklung spiegele auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider, so das Statistische Bundesamt.
Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus" gestiegen
Zugenommen hat hingegen der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus". Dieses fällt monatlich niedriger aus als das Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt. 2025 planten 648.000 Personen die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus (Frauen: 45,2 Prozent, Männer: 26,1 Prozent). Insgesamt betrug der Anteil derjenigen, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 40,3 Prozent (2024: 36,7 Prozent) und erreichte damit einen Höchststand.
Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Im Jahr 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, waren es noch 20,1 Prozent der Frauen und 8,2 Prozent der Männer, die sich dafür entschieden.
Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,3 Prozent der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.
Erhebliche Unterschiede bei der geplanten Bezugsdauer
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2025 unverändert bei 14,9 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre nahezu konstant (2024: 3,8 Monate; 2023: 3,7 Monate).
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 27.04.2026
18.04.26 | Weniger Neuverträge in der dualen Berufsausbildung
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben 2025 rund 461.800 Auszubildende eine duale Berufsausbildung begonnen – 2,8 Prozent beziehungsweise 13.300 neue Ausbildungsverträge weniger als im Vorjahr.
Damit setzte sich der leichte Rückgang der Neuabschlüsse aus dem Jahr 2024 fort, nachdem in den Jahren 2021 bis 2023 noch leichte Zuwächse zu verzeichnen waren. Auffällig ist, dass deutlich mehr Männer als Frauen einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. 2025 begannen rund 295.400 Männer (64 Prozent) und 166.400 Frauen (36 Prozent) eine duale Berufsausbildung.
Große Unterschiede je nach Ausbildungsbereich
In den Ausbildungsbereichen Handwerk und Landwirtschaft war der Männeranteil mit 81 Prozent (106.900) beziehungsweise 74 Prozent (9.300) am höchsten. Im Gegensatz dazu war der Frauenanteil in den Ausbildungsbereichen freie Berufe (39.800 oder 89 Prozent) und Hauswirtschaft (820 oder 80 Prozent) deutlich höher.
Gesamtzahl der Auszubildenden leicht rückläufig
Über alle Ausbildungsjahrgänge hinweg befanden sich zum Jahresende 2025 rund 1.207.900 Personen in einer dualen Berufsausbildung. Damit sank auch die Gesamtzahl der Auszubildenden im Vergleich zum Vorjahr leicht um 0,8 Prozent oder 10.000.
Am Verbreitetsten ist das duale Modell in den Ausbildungsbereichen Industrie und Handel mit 677.100 Auszubildenden sowie das Handwerk mit 342.700 Auszubildenden, gefolgt von den freien Berufen mit 113.100 Auszubildenden.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 18.04.2026
13.04.26 | Rückgang der Beschäftigung in den meisten Bundesländern erwartet
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) erwartet 2026 in 10 der 16 Bundesländer einen Rückgang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Arbeitslosigkeit wird der Prognose zufolge voraussichtlich in 13 der 16 Bundesländer weiter steigen.
In Ostdeutschland wird ein Anstieg der Arbeitslosenquote um 0,2 Prozentpunkte auf 8,0 Prozent prognostiziert, für Westdeutschland eine Stagnation bei 6,0 Prozent. Für 2026 rechnet das IAB erstmals seit 2009 mit einem Rückgang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Beschäftigungszuwächse werden demnach nur noch in Hamburg mit 0,5 Prozent, Niedersachsen mit 0,3 Prozent sowie Nordrhein-Westfalen und Brandenburg mit jeweils 0,1 Prozent erwartet. Die stärksten Rückgänge werden für das Saarland mit 1,2 Prozent und Sachsen-Anhalt mit 1,0 Prozent prognostiziert.
Bayern hat die niedrigste Arbeitslosenquote
Die größten relativen Anstiege bei den Arbeitslosenzahlen gibt es der IAB-Prognose zufolge in Berlin mit 3,3 Prozent und Sachsen mit 3,0 Prozent. Rückgänge werden in Schleswig-Holstein mit 0,5 Prozent, in Niedersachsen mit 0,4 Prozent und im Saarland mit 0,3 Prozent prognostiziert.
Bayern hat weiterhin die niedrigste Arbeitslosenquote mit 4,1 Prozent. Die höchsten Arbeitslosenquoten verzeichnen die Stadtstaaten Bremen (11,6 Prozent), Berlin (10,6 Prozent) und Hamburg (8,4 Prozent).
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 13.04.2026
02.04.26 | Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro
Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro.
Die obersten 10 Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100.719 Euro oder mehr. 70 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten verdienten 2025 mindestens 44.215 Euro brutto. Die unteren 10 Prozent verdienten 33.828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 219.110 Euro oder mehr.
Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten – gemessen am arithmetischen Mittel – betrug 64.441 Euro brutto; im Vorjahr lag er bei 62.235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54.066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen.
Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2025 und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2025. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mit abgebildet.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 02.04.2026
02.04.26 | Rückstellung für Vorruhestandsmodell für Führungskräfte
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
In dem vom BFH entschiedenen Fall bietet ein Unternehmen folgendes Vorruhestandsmodell an: Bestimmte Führungskräfte können sich bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 Prozent der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt. Zudem muss vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen werden.
Das Finanzamt erkannte die vom Unternehmen gebildete Rückstellung nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen worden war.
Finanzgericht muss erneut entscheiden
Der BFH sah dies anders und entschied mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. IV R 11/24), dass eine Rückstellung auch für Arbeitnehmer gebildet werden kann, die nach dem Anstellungsvertrag bereits einen Anspruch auf das Vorruhestandsmodell hatten – auch wenn am Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand.
Über die genaue Höhe der Rückstellung muss nun das Finanzgericht erneut entscheiden. Dabei wird es unter anderem zu klären haben, inwieweit ein möglicher vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmern durch einen sogenannten Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen ist.
(BFH STB Web)
Artikel vom: 02.04.2026

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Denis Broll
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