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Mitarbeiterstory: Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

Kalthoff & Kollegen zum fünften Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2022 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

Kalthoff & Kollegen erhält erneut Arbeitgeber-Preis "Top Job"
Bereits zum zweiten Mal in Folge haben wir den renommierten "Top Job"-Award erhalten, der auf Basis einer anonymen Mitarbeiterbefragung sowie eines Audits der Personalarbeit durch das...

Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel
Bereits seit dem Jahr 2009 erfüllen Kalthoff & Kollegen fortwährend den hohen Qualitätsanspruch vom deutschen Steuerberaterverband ins Leben gerufenen Managementstandards. Mit dem...
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Elterngeld: Finanzielle Unterstützung für frischgebackene Mütter und Väter
Ganz gleich, wie intensiv man sich auf die Familiengründung vorbereitet: Die Veränderungen, die sich durch die Geburt des ersten Kindes ergeben, sind für Neu-Mamas und -Papas meist ebenso surreal wie überwältigend. Viele frischgebackene Eltern möchten sich ausreichend Zeit nehmen, um sich an diese neue Lebenssituation...

Notfallplanung: Wie ein Unternehmen auf den plötzlichen Ausfall des Chefs vorbereitet werden kann
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ihr Unternehmen, das Sie mit großen Kraftanstrengungen aufgebaut und Tag für Tag leidenschaftlich geführt haben, muss plötzlich ohne Sie auskommen. Wüssten Ihre Angehörigen, Geschäftspartner und Mitarbeiter, was zu tun ist? Um sicherzustellen, dass das Unternehmen...

Im Internet rechtssicher auftreten: Was Sie bei der Gestaltung Ihrer Onlinepräsenz beachten müssen
Haben Sie sich beim Surfen im Internet schon mal Datenschutzerklärungen, Impressen oder Cookie-Banner komplett durchgelesen? Obwohl User meist nur wenig Interesse an den scheinbar endlos langen Texten zeigen, sind sie unverzichtbar. Die Erstellung dieser Elemente gehört nämlich zu den zahlreichen Pflichten...

Grenzüberschreitende Dienstleistungen: Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslandseinnahmen
Sie sind Dienstleister und spielen mit dem Gedanken, Kunden im Ausland zu akquirieren? Bei aller Vorfreude auf die neue Herausforderung und mögliche Einnahmezuwächse sollten aber die mit diesem Schritt einhergehenden Steuerpflichten nicht übersehen werden. Insbesondere die in der EU geltenden Umsatzsteuerregeln...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
22.09.23 | Zur Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sich mit den Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden befasst.
Dem Beschluss vom 1. September 2023 (Az. 3 V 3080/23) zufolge kommt eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides nur ausnahmsweise in Betracht, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet.
Verfassungsrechtlichen Zweifel
In einem solchen Fall setze die Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme.
Besonderes berechtigtes Interesse
Im entschiedenen Fall wurde die beantragte Aussetzung der Vollziehung von der Antragstellerin ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründet. Das Finanzgericht hat ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin jedoch nicht festgestellt und den Antrag deshalb abgewiesen. Zu der Frage, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen, hat das Finanzgericht sich nicht geäußert.
Die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde ist bislang nicht eingelegt worden.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 22.09.2023
22.09.23 | Betriebe: Schulungen zur IT-Sicherheit
Nicht auf unbekannte E-Mail-Anhänge klicken, am Telefon dem vermeintlichen IT-Support-Mitarbeiter keine Passwörter geben und besser keine unbekannten USB-Sticks in den Firmenrechner stecken – Unternehmen setzen vermehrt auf die Schulung der Beschäftigten, um Cyberattacken abzuwehren.
Jedes dritte Unternehmen (33 Prozent) schult grundsätzlich alle Mitarbeitenden zu IT-Sicherheitsfragen, weitere 51 Prozent nur solche in bestimmten Positionen und Bereichen. 15 Prozent der Unternehmen führen hingegen überhaupt keine IT-Sicherheitsschulungen durch. Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.002 Unternehmen ab 10 Beschäftigten quer durch alle Branchen repräsentativ befragt wurden.
Maßnahmen oft nicht regelmäßig
Häufig finden die Weiterbildungen jedoch nicht regelmäßig statt. Nur rund jedes vierte dieser Unternehmen (24 Prozent) gibt an, mindestens einmal pro Jahr Schulungen durchzuführen. Weitere 37 Prozent bieten zwar regelmäßig entsprechende Schulungen an, diese finden aber seltener als einmal pro Jahr statt. 70 Prozent der Unternehmen geben zudem an, dass sie bei Bedarf die Beschäftigten schulen, 23 Prozent beim Eintritt ins Unternehmen.
Vorbereitung auf Gefahren durch Social Engineering
Warum eine Schulung aller Beschäftigten wichtig ist, zeigt ein weiteres Ergebnis der Studie: Bei 4 von 10 Unternehmen (42 Prozent) gab es demnach in den vergangenen 12 Monaten Versuche, mit Hilfe von Social Engineering Datendiebstahl, Industriespionage oder Sabotage vorzubereiten. 28 Prozent der Unternehmen berichten von vereinzelten Versuchen, 14 Prozent sogar von mehrfachen. Beim Social Engineering versuchen Kriminelle zum Beispiel, sich am Telefon als Kollegin aus einer anderen Abteilung oder als Support-Mitarbeiter auszugeben, um sensible Informationen wie Passwörter, aber auch grundsätzliche Informationen wie etwa eingesetzte Software oder Namen von anderen Beschäftigten herauszufinden.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 22.09.2023
20.09.23 | GmbH-Firmenwagen: Privatnutzung trotz Nutzungsverbot?
Beim Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH kann selbst dann ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen PKW vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.
Dies führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) entschieden.
Eine GmbH vereinbarte im Anstellungsvertrag mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines PKW der gehobenen Mittelklasse, den er aber nicht privat nutzen dürfe. Zudem gab es eine Vereinbarung, wonach der Geschäftsführer verpflichtet sei, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. Des Weiteren machte die GmbH für das neu angeschaffte Fahrzeug eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend.
Das Finanzamt ging im Hinblick auf die Privatnutzung durch den Geschäftsführer von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die sie nach der 1-Prozent-Regelung mit 4.000 Euro berechnete. Da somit keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs vorliege, erkannte das Finanzamt außerdem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht an.
Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung
Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage der GmbH abgewiesen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen.
Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte.
Die GmbH habe den Anscheinsbeweis auch nicht entkräftet, etwa durch Führung eines Fahrtenbuchs. Auch zu der tatsächlichen Durchführung der Abstell-Vereinbarung habe sie keine Belege vorgelegt.
Keine 1-Prozent-Regelung bei vGA: So rechnet das Gericht
Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führe diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese sei allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1-Prozent-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gelte. Der Wert sei vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat der Senat einen Gewinnaufschlag von 5 Prozent auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 Prozent angesetzt. Da der danach ermittelte gemeine Wert (netto) von 4.771 Euro die vom Finanzamt angesetzten 4.000 Euro überschreite, greife das Verböserungsverbot, sodass es beim bisherigen Ansatz bleibe. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob noch Umsatzsteuerbeträge hinzuzurechnen seien.
Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Der Senat hat ebenfalls die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt worden sei. Die Klägerin habe ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stelle keine betriebliche Nutzung im Sinne von § 7g EStG dar.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 33/23 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.09.2023
19.09.23 | Selbstständige Fitnesstrainer im Fitnessstudio?
Fitnessstudios, die selbstständige Trainer und Trainerinnen als freie Mitarbeiter gegen Stundenvergütung einsetzen, um Kunden zu betreuen und Kurse abzuhalten, müssen mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rechnen.
Fitnessstudios bieten ihren Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Häufig werden dabei diverse Trainer in den Räumlichkeiten des Studios als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Sätzen.
In einem vom Landessozialgericht München entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit beanstandet. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.
Keine Gestaltungsfreiheiten
Hiergegen ging das Fitnessstudio gerichtlich vor, jedoch erfolglos. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei zwar im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen. Die Fitnesstrainer im vorliegenden Fall seien jedoch allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen, so das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 18.8.2023 (Az. L 7 BA 72/23 B ER).
Kein unternehmerisches Risiko
Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleitenden hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm in den Räumlichkeiten des Studios auszufüllen. Sie hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Auch aus der stundenweisen Bezahlung ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.
(Bayer. LSG / STB Web)
Artikel vom: 19.09.2023
18.09.23 | BGH zu Aufklärungspflichten bei Immobiliengeschäften
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Immobilien-Verkäufer ihre Aufklärungspflicht nicht bereits vollumfänglich erfüllen, indem sie den Käufern Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewähren.
Im Sachverhalt ging es um den Verkauf mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Gebäudekomplex. Die Verkäuferin versicherte, dass keine Beschlüsse gefasst seien, aus denen sich eine künftig fällige Sonderumlage ergebe, mit Ausnahme eines Beschlusses über die Dachsanierung mit wirtschaftlichen Auswirkungen von 5.600 Euro jährlich. Weiter heißt es in dem Kaufvertrag, der Verkäufer habe dem Käufer die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre übergeben und der Käufer habe Kenntnis von dem Inhalt der Unterlagen.
Im Rahmen der Verhandlungen erhielt die Klägerin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum, der verschiedene Unterlagen zu dem Kaufobjekt enthielt. Wenige Tage vor dem notariellen Vertrag stellte die Verkäuferin noch ein früheres Protokoll einer Eigentümerversammlung in den Datenraum ein, aus dem sich eine Sonderumlage von zunächst 750.000 Euro – bei Bedarf bis zu 50 Millionen Euro – für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergab.
BGH stärkt Käufer-Rechte
Nach dem Urteil des BGH vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) konnte die Verkäuferin nicht die berechtigte Erwartung haben, dass die Klägerin das so kurz vor Abschluss des Kaufvertrags eingestellte Dokument noch einsieht, und hätte sie darüber in Kenntnis setzen müssen. Zudem komme unabhängig von einer Aufklärungspflicht der Verkäuferin ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer unzutreffenden Erklärung der Verkäuferin in dem notariellen Kaufvertrag in Betracht.
Mit seiner Entscheidung stärkt der BGH die Rechte der Immobilienkäufer.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 18.09.2023
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