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Kalthoff & KollegenMitarbeiterstory: Mandanten und Kollegen mit Digitalisierungswissen unterstützen
Unsere Unternehmensberaterin Danica Eykeln absolvierte 2022 eine Fortbildung zur Fachassistentin Digitalisierung und IT-Prozesse (FAIT). Heute erzählt sie euch, wie sie ihr frisch erworbenes Wissen in den...
Kalthoff & Kollegen zum sechsten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2023 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Kalthoff & Kollegen erhält erneut Arbeitgeber-Preis "Top Job"
Bereits zum zweiten Mal in Folge haben wir den renommierten "Top Job"-Award erhalten, der auf Basis einer anonymen Mitarbeiterbefragung sowie eines Audits der Personalarbeit durch das...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel
Bereits seit dem Jahr 2009 erfüllen Kalthoff & Kollegen fortwährend den hohen Qualitätsanspruch vom deutschen Steuerberaterverband ins Leben gerufenen Managementstandards. Mit dem...
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Einen ausgeben und Steuern sparen: So machen Sie Bewirtungskosten steuerlich geltend
Einer anderen Person Speisen oder Getränke zu spendieren, kann ganz schön kompliziert sein – zumindest im Geschäftsleben. Im Anschluss an die gemeinsame Schlemmerei stellt sich nämlich die Frage, wie die dafür entstandenen Ausgaben steuerlich behandelt werden können. Wer die Kosten absetzen und auf diese Weise...
Fit für die Außenprüfung: Wie sich Ärzte auf den Besuch des Betriebsprüfers vorbereiten können
Die Ankündigung einer Betriebsprüfung dürfte bei so manchem Arztpraxisbetreiber akutes Unwohlsein auslösen. Denn selbst wenn der Mediziner ein gesundes Steuergewissen hat, verursacht eine Außenprüfung durch das Finanzamt meist einen hohen Aufwand, der neben dem stressigen Praxisalltag bewältigt...
Energieeffizient wohnen: So unterstützt der Staat umweltbewusste Sanierer und Häuslebauer
Vom Fensteraustausch über die Heizungsoptimierung bis zur Errichtung eines Energieeffizienzhauses – wer seinen Energieverbrauch der Umwelt oder dem Geldbeutel zuliebe senken möchte, kann sein Vorhaben auf vielen verschiedenen Wegen realisieren. Nur leider sind energetische Maßnahmen wie diese in der Regel mit hohen...
Entlastung für Mitarbeiter: Steuerlich begünstigte Alternativen zur Gehaltserhöhung
Kündigt der Chef endlich die sehnlichst erwartete Gehaltserhöhung an, ist die Freude bei Arbeitnehmern in der Regel groß. Doch nicht immer ist die Begeisterung von langer Dauer: Beim Blick auf die nächste Gehaltsabrechnung weicht die Freude oft der Ernüchterung. Nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben bleibt von der Erhöhung nämlich...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
13.03.24 | Bürokratieentlastungsgesetz IV soll Entlastung bringen
Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen sowie Vereinfachungen im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht.
Das Gesetz ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Die Gesamtentlastung soll bei über einer Milliarde Euro liegen. Gleichzeitig soll der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. "Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout." so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.
Buschmann: "Bekämpfung des Bürokratie-Burnout"
Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
- Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
- Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
- Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
- Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.
Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 13.03.2024
13.03.24 | Ersteigerung von Schrottimmobilien
Die Bundesregierung will Kommunen in die Lage versetzen, besser gegen ein missbräuchliches Geschäftsmodell vorzugehen, das sogenannte Problem- oder Schrottimmobilien betrifft. Hierzu soll das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geändert werden.
Unter Problem- oder Schrottimmobilien werden Immobilien mit erheblichen baulichen Missständen verstanden, die vom Eigentümer nicht saniert werden. Insbesondere dann, wenn der Eigentümer nicht für seine Schulden aufkommt, kann es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kommen. In diesem Zusammenhang ist es in einigen Gemeinden wiederholt zu missbräuchlichen Ersteigerungen gekommen.
Missbräuchliche Ersteigerung
Bei einer missbräuchlichen Ersteigerung ersteigert der Erwerber die Immobilie, ohne die Absicht zu haben, sein Gebot zu bezahlen. Um den Zuschlag zu erhalten, werden mitunter Gebote abgegeben, die erheblich über dem Wert der Immobilie liegen. Anschließend erbringt der Ersteigerer nur die nach dem ZVG erforderliche Sicherheitsleistung. Dies ist ausreichend, um zunächst Eigentümer der Immobilie zu werden. Ist der Ersteigerer erst einmal Eigentümer geworden, darf er die Nutzungen aus der Immobilie ziehen und diese zum Beispiel vermieten. Im Falle von ersteigerten Schrottimmobilien kommt es - nach Auskunft von betroffenen Gemeinden - in diesem Zusammenhang mitunter zur Überbelegung und weiterer Verwahrlosung der betroffenen Immobilie.
Unredliche Generierung von Gewinnen
Üblicherweise verliert der Ersteigerer in diesen Fällen die Eigentümerstellung nach einiger Zeit wieder: Wenn er das Gebot nicht bezahlt, kommt es in der Regel zu einer Wiederversteigerung. Die Zeit zwischen dem ersten Zuschlag und dem neuen Versteigerungstermin ist jedoch zumeist lang genug, um aus der unredlichen Ersteigerung erhebliche Gewinne zu ziehen. Mitunter führt auch die Wiederversteigerung zu einer Ersteigerung durch einen unredlichen Erwerber. Die Problemimmobilie ist somit in einem Kreislauf aus missbräuchlichen Ersteigerungen gefangen.
Die vorgeschlagene Lösung
Durch das Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz sollen Gemeinde in die Position versetzt werden, missbräuchliche Ersteigerungen von Schrottimmobilien zurückzudrängen. Den Gemeinden, in denen die Schrottimmobilie liegt, soll im ZVG die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Das soll unabhängig davon gelten, ob die Gemeinde an dem Verfahren als Gläubigerin beteiligt ist: Die Gemeinde soll den Antrag also auch stellen können, wenn die Zwangsversteigerung auf Betreiben anderer erfolgt und sie selbst keine Gläubigerstellung innehat. Der Antrag soll lediglich voraussetzen, dass es sich bei der fraglichen Immobilie um eine Problemimmobilie handelt. Die Voraussetzungen hierfür werden im Gesetz näher bestimmt.
Gerichtliche Verwaltung von Problemimmobilien
Durch die gerichtliche Verwaltung wird demjenigen, der die Immobilie erstanden hat, vorübergehend die Befugnis entzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten. Die Nutzungsmöglichkeit soll dem Ersteher solange vorenthalten werden, bis er sein Gebot bezahlt hat. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich missbräuchliche Ersteigerungen von Problemimmobilien nicht lohnen: solche Ersteigerungen also, bei denen der Bieter gar nicht die Absicht hat zu bezahlen.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 13.3.2024 beschlossen.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom: 13.03.2024
12.03.24 | Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung
Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf.
Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen Familienstiftung Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Stiftung die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 200.000 Euro sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 Prozent nach Steuerklasse I.
Die Vorschrift über das sogenannte Steuerklassenprivileg, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest, was die Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich 20.000 Euro und Anwendung eines Steuersatzes von 30 Prozent nach Steuerklasse III bedeutet.
Hiergegen klagt die Familienstiftung vor dem Finanzgericht Köln. Mit seinem am 11.3.2024 veröffentlichten Beschluss vom 30.11.2023 (7 K 217/21) hat der 7. Senat dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom: 12.03.2024
09.03.24 | Was Unternehmen ihren Beschäftigten bieten
Um in Zeiten des Fachkräftemangels sowohl für Neuinteressierte als auch die aktuellen Mitarbeitenden besonders attraktiv zu sein, lassen sich Unternehmen heute einiges einfallen. Eine Umfrage zeigt, welche Maßnahmen besonders im Trend liegen.
Stellenanzeige geschaltet und vielleicht sogar einen Personalberater engagiert, aber es fehlt immer noch an den richtigen Kandidatinnen und Kandidaten für die offenen Positionen – für viele Unternehmen gehört das inzwischen zum Alltag. Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) bieten deshalb Job-Tickets oder auch Job-Fahrräder an. 61 Prozent stellen die neuesten Gerätegenerationen von Computern, Smartphones oder Tablets für ihre Beschäftigten zur Verfügung, zusätzlich gestattet die Hälfte (51 Prozent) ausdrücklich die private Nutzung der Geräte.
Weiterbildung und mobiles Arbeiten
Ebenfalls die Hälfte setzt auf Weiterbildungsmaßnahmen (53 Prozent) und bietet mobiles Arbeiten an (52 Prozent), etwa im Homeoffice. Allerdings erlauben nur 5 Prozent die Arbeit aus dem Ausland. 46 Prozent setzen auf Vertrauensarbeitszeit.
Das sind Ergebnisse einer Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. "Unternehmen müssen sich richtig anstrengen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Dabei geht es längst nicht mehr allein um Gehalt und Arbeitszeiten, sondern um die Arbeitskultur und echte Wertschätzung", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Teamevents, Sport und Design Thinking
Viele Unternehmen versuchen auf diesem Weg, sich von Wettbewerbern zu unterscheiden. Rund ein Viertel bietet Teamevents zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls (24 Prozent) sowie kostenlose oder stark subventionierte Verpflegung (22 Prozent). 17 Prozent haben Angebote für Sport und Gesundheit, wie Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Massage. Aber auch bei der täglichen Arbeit setzen viele Unternehmen auf besondere Angebote, etwa Arbeitsmethoden wie Design Thinking (30 Prozent).
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
Für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ermöglicht ein Fünftel (21 Prozent) Job-Sharing-Modelle, 11 Prozent berufliche Auszeiten wie Sabbaticals. 12 Prozent haben Unterstützung für die Betreuung von Kindern eingeführt, das reicht von unternehmenseigener Kinderbetreuung über Eltern-Kind-Büros bis zu Zuschüssen zur Kita, 6 Prozent leisten Unterstützung für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. 8 Prozent haben für ihr Unternehmen eine Diversity Strategie entwickelt.
Altersvorsorge, Gehalt und Dienstwagen
Aber auch die traditionellen Benefits haben noch nicht ausgedient. So zählen 30 Prozent auf betriebliche Zusatzleistungen zur Altersvorsorge, 15 Prozent bieten überdurchschnittliche Gehälter und 13 Prozent einmalige Bonuszahlungen beim Stellenantritt. In 11 Prozent gibt es für einen Teil der Belegschaft Dienstwagen.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 09.03.2024
08.03.24 | Online-Verkauf von rezeptfreien Arzneimitteln
Der Europäische Gerichtshof hat sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein Mitgliedstaat einen Dienst, der in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Online-Verkauf von Arzneimitteln besteht, verbieten kann.
Wird danach ein Anbieter, der keine Apothekereigenschaft besitzt, selbst als Verkäufer von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel angesehen, kann der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, die Erbringung dieses Dienstes verbieten.
Beschränkt sich der betreffende Anbieter hingegen durch eine eigene und vom Verkauf unabhängige Leistung darauf, Verkäufer und Kunden zusammenzuführen, dürfen die Mitgliedstaaten diesen Dienst nicht mit der Begründung verbieten, dass die betreffende Gesellschaft am elektronischen Handel mit Arzneimitteln beteiligt sei, ohne die Eigenschaft eines Apothekers zu haben.
Nähere Informationen zum Sachverhalt können der Pressemitteilung des EuGH vom 29. Februar 2024 entnommen werden.
(EuGH / STB Web)
Artikel vom: 08.03.2024
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