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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

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Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

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Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

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Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

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Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
3511
knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

Zeig mir das ganze Team
Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce | (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch

Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.

Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.

Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet

"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.

Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.

Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte

Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 05.08.2026

04.08.26 | Beamte: Pauschale Beihilfe mindert Sonderausgabenabzug

Beamte, die gesetzlich krankenversichert sind, können eine sogenannte pauschale Beihilfe erhalten. Dabei übernimmt der Dienstherr, ähnlich einem Arbeitgeberanteil, 50 Prozent der Beiträge. Nach einem aktuellen Urteil ist die pauschale Beihilfe zwar steuerfrei, mindert jedoch die Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge.

Anders als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst. Ein Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei der pauschalen Beihilfe wird jedoch eine Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge gewährt.

Der Kläger war pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er bezog pauschale Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz Berlin. In seiner Steuererklärung machte er die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.

Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang

Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. Juni 2026 (3 K 3133/24) entschied. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe würden zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Allerdings stehe die pauschale Beihilfe mit den abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ohne die Krankenversicherungsbeiträge käme die Beihilfe nicht in Betracht. Daher mindert die pauschale Beihilfe die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge.

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 04.08.2026

31.07.26 | Prävention gewinnt in Apotheken an Bedeutung

Präventionsleistungen gewinnen in Vor-Ort-Apotheken deutlich an Bedeutung. Das zeigen Auswertungen des aktuellen Apothekenkonjunkturindex (APOkix). Mehr als die Hälfte der Befragten sieht darin künftig ein wichtiges Geschäftsfeld. Gleichzeitig hält eine große Mehrheit die Angebote derzeit für wirtschaftlich nicht attraktiv.

Gut jede dritte Apotheke (37 Prozent) misst dem Thema einen hohen Stellenwert bei, und knapp zwei Drittel (62 Prozent) planen, ihr Angebot an Präventionsleistungen künftig auszubauen. Drei Viertel der Befragten (76 Prozent) sehen darin eine Chance zur Stärkung der Apotheken im Gesundheitssystem. Zudem gehen 58 Prozent davon aus, dass Präventionsleistungen für Apotheken künftig weiter an Bedeutung gewinnen und sich zu einem wichtigen Geschäftsfeld entwickeln werden.

Apotheken erwarten steigende Nachfrage 

Viele Präventionsleistungen gehören bereits heute zum Angebot der Apotheken. Besonders häufig bieten diese Blutdruck-, Blutzucker- und Cholesterinmessungen, Angebote zur Rauchentwöhnung sowie Beratungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes an. Die größte Nachfrage verzeichnen Apotheken bei Beratungen rund um Stress, Schlaf und mentale Gesundheit, gefolgt von Themen zur Gewichtsregulierung und Ernährung. Insgesamt rechnet etwa jede zweite Apotheke (49 Prozent) damit, dass die Nachfrage nach Präventionsleistungen künftig deutlich zunehmen wird.

Zeitmangel und fehlende Wirtschaftlichkeit als größte Hürden

Trotz des großen Potenzials stoßen Apotheken beim Ausbau von Präventionsleistungen allerdings auf Hürden. Zeitmangel ist mit 91 Prozent das am häufigsten genannte Hindernis. Zudem halten 83 Prozent der Befragten Präventionsleistungen derzeit für wirtschaftlich nicht ausreichend attraktiv. Hinzu kommen fehlende oder eingeschränkte Abrechnungsmöglichkeiten sowie Personalmangel (je 78 Prozent).

Geschäftslage und -erwartungen verbessern sich weiter

Der Index zur aktuellen Geschäftslage der Apotheken stieg im Juli um fast zehn Punkte auf 78,1. Der Index der Geschäftserwartungen für die kommenden zwölf Monate klettert auf 77,1 Punkte und liegt damit deutlich über dem Vorjahreswert von 65,1. Als wichtiger Impuls für die verbesserte Stimmung gilt die zum 1. Juli 2026 wirksam gewordene Erhöhung des Apothekenhonorars.

Der Apothekenkonjunkturindex APOkix des IFH KÖLN ist das Stimmungsbarometer im deutschen Apothekenmarkt. In den monatlichen Onlinebefragungen werden Apotheken zur Einschätzung ihrer aktuellen und erwarteten Umsatzlage befragt. In monatlich wechselnden Zusatzfragen werden zudem aktuelle Marktthemen beleuchtet.

(IFH KÖLN / STB Web)

Artikel vom: 31.07.2026

30.07.26 | Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober in Sachen Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird im Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen und weitere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verhandeln. Nun hat das Gericht die Termine bekanntgegeben. Die Entscheidungen werden seit Längerem mit Spannung erwartet und sind von großer Bedeutung für die Praxis.

In dem Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben.

Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Benachteiligung von Privatvermögen gegenüber Betriebsvermögen?

Das Bundesverfassungsgericht wird am 13. Oktober 2026 darüber verhandeln, ob die Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erbende von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.

Bereits am 12. Oktober 2026 wird in dem Verfahren 1 BvF 1/23 verhandelt. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält mehrere Vorschriften des ErbStG, das ein Bundesgesetz ist, für formell verfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze. Eine bundesgesetzliche Regelung sei im Sinne des Grundgesetzes nicht erforderlich.

Anpassung der Freibeträge an Immobilienpreise?

Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien zudem verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen.

Insbesondere die Entscheidung über die Verschonung von Betriebsvermögen wird seit Längerem mit Spannung erwartet und ist für Unternehmensnachfolgen von großer Bedeutung.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom: 30.07.2026

28.07.26 | Berufswechsel haben stark zugenommen

Der Anteil der Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres ihren Beruf wechselten, ist zwischen 2013 und 2024 deutlich gestiegen. Das zeigt eine am Montag veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

2013 übten lediglich 12 Prozent der Frauen und 13 Prozent der Männer einen anderen Beruf aus als im Vorjahr. 2024 lag die berufliche Mobilität bei Männern 16 Prozent über dem Niveau von 2013, bei Frauen 10 Prozent höher. Für Männer lag die Mobilität in Berufen mit niedrigen Medianlöhnen am höchsten, sank jedoch mit steigendem Lohnniveau. Frauen hingegen wechselten vor allem im mittleren Lohnsegment häufiger den Beruf als Männer.

Ein möglicher Grund dafür sei, dass Frauen in diesem Lohnniveau aufgrund von Mutterschaft häufiger in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, so das IAB. In Berufen mit niedrigen sowie hohen Medianlöhnen lag ihre berufliche Mobilität deutlich geringer.

Strukturwandel verändert Nachfrage nach Arbeitskräften

Die Corona-Pandemie bremste den Anstieg der beruflichen Mobilität vorübergehend aus. 2023 wurde dann der Höchststand erreicht, bevor 2024 wieder ein Rückgang einsetzte. Eine Zunahme zeigte sich in den Jahren, in denen die Arbeitskräftenachfrage konjunkturbedingt besonders stark anstieg. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten hingegen ging die berufliche Mobilität zurück.

Aussicht auf bessere Chancen als Motivation

Dies legt nahe, dass Beschäftigte Chancen in neuen Berufen dann nutzen, wenn viele solcher neuen Jobs geschaffen werden, weil die Beschäftigung steigt. Die Aussicht auf bessere Beschäftigungs- und Verdienstchancen in einem anderen Beruf spielt für einen Berufswechsel demnach eine größere Rolle als schwindende Beschäftigungschancen im alten Job.

"Durch den Strukturwandel verändert sich die Nachfrage nach Arbeitskräften. Wer in einen Beruf wechselt, der gerade stark nachgefragt ist, kann damit häufig auch seine Verdienstchancen verbessern", so IAB-Forscherin Mara Buhmann. Berufliche Mobilität sei damit ein wichtiger Ausgleichsmechanismus.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 28.07.2026

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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