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Mitarbeiterstory: Mandanten und Kollegen mit Digitalisierungswissen unterstützen
Unsere Unternehmensberaterin Danica Eykeln absolvierte 2022 eine Fortbildung zur Fachassistentin Digitalisierung und IT-Prozesse (FAIT). Heute erzählt sie euch, wie sie ihr frisch erworbenes Wissen in den...

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

Kalthoff & Kollegen zum siebten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2024 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel
Bereits seit dem Jahr 2009 erfüllen Kalthoff & Kollegen fortwährend den hohen Qualitätsanspruch vom deutschen Steuerberaterverband ins Leben gerufenen Managementstandards. Mit dem...
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Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen
Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...

Erwachsene Kinder: Wie Sie Ihren volljährigen Nachwuchs in der Steuererklärung berücksichtigen
Das Erreichen des 18. Lebensjahres ist sowohl für das betreffende Geburtstagskind als auch für dessen Eltern ein außergewöhnlicher Moment. Denn während der Nachwuchs von nun an die Vorteile der Volljährigkeit auskosten darf, müssen sich Mama und Papa daran gewöhnen, dass ihr kleiner Liebling jetzt erwachsen ist. Trotz dieser Veränderungen endet die elterliche Unterstützung...

Einführung der E-Rechnungspflicht: Was sich ab 2025 für B2B-Unternehmen ändert
Für die einen ist sie ungeliebtes Neuland, für die anderen unverzichtbar: Die E-Rechnung. Doch egal, wie man zu ihr steht, schon bald werden sich viele Unternehmen mit ihr auseinandersetzen müssen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt hierzulande nämlich eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Was bei der digitalen Rechnungsstellung beachtet werden muss, haben wir im...

Nachfolgeregelung: Steuerliche Konsequenzen der Immobilienübertragung
Wenn ein Unternehmer seinen Nachlass regelt, dreht sich meist alles um die Frage, wer seinen Chefsessel übernimmt. Geht der Firmeninhaber in den Ruhestand, müssen aber nicht nur Führungsaufgaben, sondern auch Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Die Planung dieses Vorhabens erweist sich meist als äußerst kompliziert, da dabei zahlreiche...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
28.04.25 | Arbeitszeiten: Mehr als ein Viertel arbeitet am Wochenende
27 Prozent der abhängig Beschäftigten hat 2023 zumindest gelegentlich Wochenendarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt mit.
Besonders hoch war der Anteil in den Branchen Gastgewerbe (70 Prozent), Kunst, Unterhaltung und Erholung (55 Prozent) sowie im Handel, inklusive der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (47 Prozent). Auch im Gesundheits- und Sozialwesen liegt der Anteil hoch (knapp 40 Prozent). An Samstagen arbeitete zumindest gelegentlich ein Viertel (25 Prozent) aller Beschäftigten, sonntags 15 Prozent und an Feiertagen 6 Prozent.
Abend-, Nach- und Schichtarbeit
Neben arbeitsreichen Wochenenden sind Abend- und Nachtarbeit sowie die Arbeit im Schichtsystem mit besonderen Belastungen für die Beschäftigten verbunden. Ein Viertel (25 Prozent) arbeitete 2023 zumindest gelegentlich abends, also zwischen 18 und 23 Uhr. 15 Prozent arbeiteten zumindest gelegentlich im Schichtsystem, 9 Prozent nachts zwischen 23 und 6 Uhr.
Betroffene Branchen
Im Gastgewerbe leistete 2023 gut die Hälfte Abendarbeit. In der Kunst, Unterhaltung und Erholung waren es 46 Prozent und im Gesundheits- und Sozialwesen gut ein Drittel. Schichtarbeit kommt mit 28 Prozent im Gesundheits- und Sozialwesen besonders häufig vor, gefolgt von Verkehr und Lagerei (24 Prozent) sowie im Gastgewerbe (21 Prozent). Nachtarbeit war vor allem in den Branchen Verkehr und Lagerei (22 Prozent), Gesundheits- und Sozialwesen (16 Prozent) und im Gastgewerbe (13 Prozent) verbreitet.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 28.04.2025
28.04.25 | Unternehmen: 32 Stunden im Monat für Bürokratie
Die Beschäftigten der rund 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland verwenden im Durchschnitt rund sieben Prozent ihrer Arbeitszeit für bürokratische Prozesse. Das entspricht durchschnittlich 32 Stunden im Monat pro Unternehmen.
Das sind Ergebnisse des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels. Für das Panel befragt KfW Research seit 2002 jedes Jahr kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und Größenklassen. An der jüngsten Erhebung nahmen rund 10.000 Unternehmen teil.
Beim Thema Bürokratie geht es neben Dokumentations- und Informationspflichten, etwa dem Ausfüllen von Formularen an Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, auch um die Zeit, die Unternehmen für die Befolgung von Gesetzen und Regeln zum Beispiel beim Datenschutz, im Arbeitsrecht, im Umweltschutz oder bei technischen Mindeststandards benötigen. Nicht inbegriffen sind Belastungen, die sich nicht oder kaum in Arbeitszeit erfassen lassen – etwa langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren, schlechte Behördenerreichbarkeit oder die strittige Auslegung von Vorschriften.
Steuerangelegenheiten machen die meiste Arbeit
Die meiste Arbeit bereitet den Unternehmen dabei die Erledigung von Steuerangelegenheiten – 70 Prozent der befragten Mittelständler benennen dieses Thema. Auf Rang zwei folgen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dann Anforderungen im Rechnungswesen.
Mit durchschnittlich 8,7 Prozent ihrer Arbeitszeit haben Solo-Selbstständige den größten bürokratischen Aufwand. Mit steigender Unternehmensgröße sinkt dann die relative Bürokratiebelastung. Eine Branche, die besonders viel Arbeitszeit – nämlich 8,1 Prozent – auf bürokratische Prozesse verwendet, ist das Baugewerbe.
Wirtschaftssystem funktioniert mit durch Bürokratie
Der Begriff Bürokratie sei allerdings sehr negativ besetzt, sagt KfW-Mittelstandsexperte Dr. Michael Schwartz. Dabei sei Bürokratie grundsätzlich eine wesentliche Grundlage unseres Wirtschaftssystems. Standardisierte und formalisierte Verfahren seien Voraussetzung für regelgebundenes Handeln, das Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb ermögliche. "Mit zunehmender Bürokratie steigt jedoch das Risiko, dass die Kosten den Nutzen übersteigen." so Schwarz.
Starke Belastung für junge Unternehmen
Zu ähnlichen Ergebnissen wie die KfW kommt das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025. Danach verbringen speziell junge Unternehmen im Durchschnitt etwa neun Stunden pro Woche mit gesetzlich vorgegeben administrativen Aufgaben. "Die hohen bürokratischen Anforderungen reduzieren die Zeit, die Gründerinnen und Gründer sinnvoll für Innovationen nutzen können." so ZEW-Wissenschaftlerin Dr. Sandra Gottschalk. Besonders schwierig sei dies für Unternehmen auf Wachstumskurs. Oftmals müssten sie aufgrund bürokratischer Hürden sogar auf Neueinstellungen verzichten.
(KfW / ZEW / STB Web)
Artikel vom: 28.04.2025
25.04.25 | Steuerregel für ausländische Stiftungen verletzt EU-Recht
Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung für ausländische Stiftungen ist europarechtswidrig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Gewährung von Ausnahmen nur bei Sitz in EU- und EWR-Staaten verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Auch Begünstigte von Trusts können von der Entscheidung profitieren.
Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte ihnen unter Berufung auf das Außensteuergesetz die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger sollten diese versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von der Stiftung erhalten hatten.
Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Finanzamt, da diese nach dem Außensteuergesetz nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Klägern mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. IX R 32/22) Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gelte auch für Drittstaaten. Dementsprechend sei die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat anzuwenden.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, so der BFH. Es bleibe abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz auswirken werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.04.2025
22.04.25 | Gesundheitswesen: Unzufriedenheit mit Infrastruktur und Digitalisierung
Im Auftrag von Pharma Deutschland führte das Markt- und Meinungsforschungsinstitut Civey Befragungen zur Gesundheitsversorgung durch. Danach entspricht die Versorgungsrealität nicht den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger.
Besonders kritisch zeigt sich im Ergebnis das geografische Versorgungsgefälle: In ländlichen Gebieten meldet jeder zweite Befragte Schwierigkeiten beim Zugang zu hausärztlicher Versorgung. Städte kämpfen hingegen vorrangig mit mangelnden Psychotherapieplätzen – hier sieht etwa 40 Prozent der Stadtbevölkerung den dringendsten Handlungsbedarf.
Telemedizin bleibt Nischenphänomen
Über 70 Prozent der Befragten bewerten die Gesundheitsversorgung insgesamt negativ – dies sei ein deutlicher Anstieg nach einem vorübergehenden Corona-bedingten Hoch. Auch die Digitalisierung des Gesundheitswesens kommt der Erhebung zufolge bei den Patientinnen und Patienten nur langsam an. Während administrative Anwendungen wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte zumindest Bekanntheitsgewinne verzeichnen würden, fänden therapeutisch wirksame digitale Gesundheitsapps ("DiGA") noch wenig Verbreitung.
Auch die Telemedizin bleibt offenbar ein Nischenphänomen: Nur die Hälfte der Befragten gab an, die Möglichkeit digitaler Sprechstunden überhaupt zu kennen, wobei die tatsächliche Nutzungsrate weit darunter liege. Hier zeige sich eine Diskrepanz zwischen technologischen Möglichkeiten und ihrer praktischen Integration in den Versorgungsalltag.
Kauf von rezeptfreien Arzneimitteln
Mehr als zwei Drittel der Befragten kaufen rezeptfreie Arzneimittel in einer Apotheke vor Ort. Die Nähe und das Vertrauen auf die Empfehlungen sind die wichtigsten Gründe in einer Apotheke vor Ort zu kaufen.
Weitere Informationen zum Gesundheitsmonitor bietet Pharma Deutschland hier.
(Pharma Dtschl. / STB Web)
Artikel vom: 22.04.2025
22.04.25 | Kein Werbungskostenabzug bei Umzug für besseres Home-Office
Wer umzieht, um sich in der neuen Wohnung ein adäquates Arbeitszimmer einzurichten, kann die Umzugskosten steuerlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen der Vorinstanz – entschieden.
Der entschiedene Fall fällt in die Corona-Zeit, in der die Kläger, ein Ehepaar mit Kind, beide überwiegend ins Home-Office mussten und Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suchten. In der alten Wohnung stand ihnen zum Arbeiten im Wesentlichen das Wohn- und Esszimmer zur Verfügung. Daraufhin zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichten konnten.
Finanzamt: Keine berufliche Veranlassung
Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, lehnte aber die Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ab. Vor dem Finanzgericht Hamburg hatten die Kläger zunächst Erfolg (STB Web berichtete). Dieses hatte die berufliche Veranlassung bejaht, da der Umzug in die größere Wohnung zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe.
Kosten der privaten Lebensführung
Dem folgte der BFH im Revisionsverfahren allerdings nicht und bestätigte in seinem Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) die Auffassung des Finanzamts. Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, weshalb die Kosten für einen Umzug zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zählten. Danach sind solche Aufwendungen auch dann nicht abziehbar, "wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen". Eine Ausnahme wäre allenfalls anzunehmen, wenn private Umstände beim Umzug eine ganz untergeordnete Rolle spielen würden. Diese könne bei einem Umzug aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels der Fall sein oder wenn dadurch die Anfahrtszeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 22.04.2025
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