Willkommen bei Kalthoff & Kollegen
Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
Was wir machen

Mittelstandsdigitalisierung

Steuerberatung

Unternehmensberatung

Rechtsberatung

Branchen

Karriere
Spezialthemen
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
02.04.26 | Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro
Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro.
Die obersten 10 Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100.719 Euro oder mehr. 70 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten verdienten 2025 mindestens 44.215 Euro brutto. Die unteren 10 Prozent verdienten 33.828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 219.110 Euro oder mehr.
Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten – gemessen am arithmetischen Mittel – betrug 64.441 Euro brutto; im Vorjahr lag er bei 62.235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54.066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen.
Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2025 und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2025. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mit abgebildet.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 02.04.2026
02.04.26 | Rückstellung für Vorruhestandsmodell für Führungskräfte
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
In dem vom BFH entschiedenen Fall bietet ein Unternehmen folgendes Vorruhestandsmodell an: Bestimmte Führungskräfte können sich bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 Prozent der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt. Zudem muss vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen werden.
Das Finanzamt erkannte die vom Unternehmen gebildete Rückstellung nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen worden war.
Finanzgericht muss erneut entscheiden
Der BFH sah dies anders und entschied mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. IV R 11/24), dass eine Rückstellung auch für Arbeitnehmer gebildet werden kann, die nach dem Anstellungsvertrag bereits einen Anspruch auf das Vorruhestandsmodell hatten – auch wenn am Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand.
Über die genaue Höhe der Rückstellung muss nun das Finanzgericht erneut entscheiden. Dabei wird es unter anderem zu klären haben, inwieweit ein möglicher vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmern durch einen sogenannten Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen ist.
(BFH STB Web)
Artikel vom: 02.04.2026
02.04.26 | BGH: Werbung für Behandlungen mit medizinischem Cannabis unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber eines Internetportals, das Interessenten die Möglichkeit bietet, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Dafür erhält er von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit dem Portal stehen eine Pharma-Großhändlerin, die über eine Erlaubnis zur Einfuhr und zum Handel mit Cannabis zu medizinischen Zwecken verfügt, sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt.
Heilmittelwerbegesetz regelt, wer werben darf
Nach dem Urteil des BGH vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) bestand aufgrund der Angaben des Portalbetreibers zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Nach dieser Vorschrift darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und anderen Fachkreisen geworben werden.
Mehr als nur eine Sachinformation
Die Internetpräsentation sei darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung gehe über eine sachliche Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 02.04.2026
26.03.26 | Rückwirkende Erbschaftsteuerregelung zulässig
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Mit Urteil vom 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber musste spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung schließlich verkündet, sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.
In dem vom BFH nun entschiedenen Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.
Rückwirkung: Ausnahmen vom Vertrauensschutz
Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes würden Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegenstehen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestünden jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war.
Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts war entfallen
Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen, so der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23). Die Einberufung des Vermittlungsausschusses habe daran nichts geändert, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.03.2026
23.03.26 | Kindergeld ab Geburt künftig ohne Antrag
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf für ein antragsloses Kindergeld beschlossen. Danach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden. Die Bundesregierung möchte damit bürokratische Hürden für Familien abbauen.
Der Gesetzentwurf geht auf eine Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform zurück. Mit der Änderung wird das sogenannte Once-Only-Prinzip umgesetzt: Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) rechnet damit, dass rund 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.
Umsetzung in zwei Stufen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Die Auszahlung ohne Antrag ist in zwei Stufen geplant:
In der ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
In der zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass
- mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,
- von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und
- mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
So funktioniert die Auszahlung
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das BZSt von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes. Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten.
Die IBAN kann dem Bundeszentralamt für Steuern bereits heute über ELSTER oder die App IBAN+ mitgeteilt werden. Auch die Bank kann damit beauftragt werden, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 23.03.2026
Social Media News
Unsere neuesten Video-Tipps
Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
Änderung der Steuersätze in der Gastronomie bedeutet Umstellung für die Betriebe.
In diesem Video erfahren Sie in wenigen Minuten, worauf Sie achten müssen.
Was kostet ein Steuerberater – die StbVV
Die Steuerberatervergütungsverordnung, kurz die StbVV, regelt die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland.
Wie das Honorar eines Steuerberaters zustande kommt, erfahren Sie in diesem Video.
Workation – Arbeiten im Ausland
Urlaub und Arbeit verbinden – das ist Workation.
Worauf Sie bei Besteuerung und Sozialversicherung achten müssen, erfahren Sie in diesem Video.
Grundsteuerbescheid: Wie Sie Fehler finden und was Sie jetzt dagegen tun können
Ein Grundsteuerbescheid ist in der Regel korrekt, auch wenn die Kosten ab 2025 deutlich gestiegen sind. In manchen Fällen kann er aber angefochten werden.
Wie Sie mögliche Fehler entdecken und was Sie dagegen unternehmen können, erläutert dieses Video.
Schreiben Sie uns






























