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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel
Bereits seit dem Jahr 2009 erfüllen Kalthoff & Kollegen fortwährend den hohen Qualitätsanspruch vom deutschen Steuerberaterverband ins Leben gerufenen Managementstandards. Mit dem...
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Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen
Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...

Erwachsene Kinder: Wie Sie Ihren volljährigen Nachwuchs in der Steuererklärung berücksichtigen
Das Erreichen des 18. Lebensjahres ist sowohl für das betreffende Geburtstagskind als auch für dessen Eltern ein außergewöhnlicher Moment. Denn während der Nachwuchs von nun an die Vorteile der Volljährigkeit auskosten darf, müssen sich Mama und Papa daran gewöhnen, dass ihr kleiner Liebling jetzt erwachsen ist. Trotz dieser Veränderungen endet die elterliche Unterstützung...

Einführung der E-Rechnungspflicht: Was sich ab 2025 für B2B-Unternehmen ändert
Für die einen ist sie ungeliebtes Neuland, für die anderen unverzichtbar: Die E-Rechnung. Doch egal, wie man zu ihr steht, schon bald werden sich viele Unternehmen mit ihr auseinandersetzen müssen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt hierzulande nämlich eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Was bei der digitalen Rechnungsstellung beachtet werden muss, haben wir im...

Nachfolgeregelung: Steuerliche Konsequenzen der Immobilienübertragung
Wenn ein Unternehmer seinen Nachlass regelt, dreht sich meist alles um die Frage, wer seinen Chefsessel übernimmt. Geht der Firmeninhaber in den Ruhestand, müssen aber nicht nur Führungsaufgaben, sondern auch Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Die Planung dieses Vorhabens erweist sich meist als äußerst kompliziert, da dabei zahlreiche...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
11.07.25 | Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Eine tarifvertragliche Regelung, nach der alle Beschäftigte Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg haben die Parteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 38 Stunden geregelt.
Dagegen geklagt hat eine Mitarbeiterin im Verkauf, die in Teilzeit arbeitet. In einem Zeitraum von sechs Monaten leistete sie über ihre vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus 62 Arbeitsstunden. Allerdings überschritt sie in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Mit ihrer Klage verlangte sie unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für die geleisteten Stunden.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az. 12 Sa 1016/24) im Wesentlichen stattgegeben. Die Regelung in dem Tarifvertrag benachteilige Teilzeitbeschäftigte. Dies sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 11.07.2025
11.07.25 | Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen wird geregelt
Mit einem neuen Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in das deutsche Recht umgesetzt werden. Betroffene Unternehmen müssen danach über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten.
Einen entsprechenden Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hatte bereits die vergangene Bundesregierung vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen.
Die CSRD ist Teil des "European Green Deal". Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich modifiziert: Für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen.
1:1-Umsetzung: Keine zusätzlichen Pflichten
Die Bundesregierung unterstütze diese Initiative zum Abbau von Bürokratie nachdrücklich, betont das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Mitteilung. Dementsprechend gehe der Gesetzentwurf nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Er berücksichtigt auch bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie.
Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts
Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.
Schrittweises Inkrafttreten
Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als "groß" gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen. Zu diesem Zweck sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.
Der Entwurf wurde zunächst an die Länder und Verbände verschickt. Die interessierten Kreise haben Gelegenheit, bis zum 21. Juli 2025 Stellung zu nehmen.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 11.07.2025
10.07.25 | Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid ändern, wenn es durch eine spätere Datenübermittlung durch Dritte, etwa dem Rentenversicherungsträger, auf einen eigenen Fehler aufmerksam wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger in ihrer Steuererklärung auch ihre Renteneinkünfte erklärt. Das Finanzamt hat diese im Steuerbescheid jedoch nicht erfasst. Später traf eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers zu den Renteneinkünften ein, woraufhin das Finanzamt den Bescheid zu Lasten der Kläger änderte. Diese Handhabung hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 25/22) bestätigt.
In der analogen Welt war die Änderung eines Steuerbescheids nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa bei ausdrücklichem Vorbehalt der Nachprüfung oder nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen. Letzteres war im Streitfall nicht erfüllt, da die Informationen über die Renteneinkünfte ja mit der Steuererklärung bereits vorlagen.
Neue Regel aufgrund Digitalisierung
Im Zuge der Digitalisierung hat der Gesetzgeber jedoch mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher kann die Änderung auch dann erfolgen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 10.07.2025
07.07.25 | Deutscher Markt für Wagniskapital wieder dynamischer
Nach einem ruhigen ersten Quartal hat der deutsche Markt für Wagniskapital wieder Fahrt aufgenommen, berichtet KfW Research. Deutsche Start-ups haben demnach im zweiten Quartal 2,4 Milliarden Euro frisches Kapital eingesammelt – 45 Prozent mehr als im Vorquartal.
Im ersten Halbjahr lag das Transaktionsvolumen laut KfW Research damit bei insgesamt knapp 4 Milliarden Euro. "Diese Entwicklung erscheint besonders erfreulich, weil die Rahmenbedingungen im ersten Halbjahr 2025 eher herausfordernd waren. Insbesondere die Verwerfungen an den Kapitalmärkten im Zuge der US-Zollpolitik belasteten das Investitionsumfeld", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.
Insgesamt gab es im zweiten Quartal 208 Finanzierungsrunden von Start-ups in Deutschland, davon 98 mit einem Volumen von 1 Million Euro und mehr. Auf sechs Monate gesehen waren es 735 Finanzierungsrunden, davon 198 über der Millionengrenze.
Prägend waren größere Scale-up-Finanzierungen
Prägend für die Marktentwicklung im zweiten Quartal seien einzelne große Finanzierungsrunden im sogenannten Scale-up-Segment gewesen. Dazu zählen Unternehmen, die bereits ein funktionierendes Geschäftsmodell entwickelt haben und nun expandieren wollen. Scale-up-Finanzierungen machten 57 Prozent der in Deutschland investierten Mittel aus.
Investoren aus den USA waren an den Investitionen in deutsche Start-ups mit über 30 Prozent wieder deutlich höher als noch im Vorquartal vertreten, so KfW Research.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 07.07.2025
07.07.25 | Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. Danach entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.
Vor Gericht argumentierte die Klägerin, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 bis 5 Prozent der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.
Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet
Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Vielmehr habe sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, da sie mit einer anschließenden Entzündung hätte rechnen müssen. Damit stelle ihr Verhalten einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Komplikationen in bis zu 5 Prozent der Fälle sei nicht völlig fernliegend.
Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als 1 Prozent, aber weniger als 10 Prozent der Fälle auftrete. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt, so das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24).
(LAG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom: 07.07.2025
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