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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

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Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

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Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

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Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

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Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

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Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
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knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

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Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce | (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

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Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
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Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
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Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
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Aktuelles nach Themen sortiert

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Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

12.08.26 | Testament erfordert Unterschrift – Zeichnung nicht ausreichend

Die Unterschrift unter einem Testament erfordert das Element des Schreibens. Handelt es sich stattdessen um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig. Dies gilt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München auch dann, wenn die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden könnte.

Der Erblasser errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um ein gemeinschaftliches Testament gehandelt haben soll, aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergäbe. Das Schriftstück wurde von ihr eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Der Erblasser brachte am Ende des mehrseitigen Textes lediglich ein Zeichen an.

Mindestanforderungen an eine Unterschrift

Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Alleinerbscheins mit Beschluss vom 05.07.2024 zurückgewiesen. Es sah in dem vom Erblasser angebrachten Zeichen keine Unterschrift. Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass das Testament wirksam sein müsse, weil an der Identität des Erblassers keine Zweifel bestünden.

Dem folgte das Gericht nicht. Das vorgelegte Schriftstück sei unwirksam, weil es nicht vom Erblasser unterschrieben wurde. Eine Unterschrift müsse zwar nicht insgesamt lesbar sein, es genüge, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden könnten. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie oder eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen.

Wolkenähnlich geformte Linien nicht ausreichend

Der auf dem Schriftstück angebrachte wolkenähnlich geformte Linie fehle demnach das Element des Schreibens, also eines auch nur angedeuteten Ausformens von Buchstaben. Eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Deshalb sei das vorgelegte Schriftstück als Ehegattentestament formnichtig.

Zudem stellte das Gericht in seinem Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 33 Wx 289-24 e) klar, dass das Unterschriftserfordernis eine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments ist. Die Unterschrift verbürge nicht nur die Urheberschaft, sondern auch, dass sich der Erblasser zu dem oberhalb der Unterschrift stehenden Testamentstext bekennt.

(OLG München / STB Web)

Artikel vom: 12.08.2026

11.08.26 | Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als Erstausbildung

Da die Ausbildung zum Rettungssanitäter kürzer als ein Jahr dauert, gilt sie trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Hinblick auf den Kindergeldanspruch. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit etwa drei Monaten vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert daher nicht die Zahlung von Kindergeld, so der BFH, selbst wenn das volljährige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Im Streitfall hatte die 21 Jahre alte Tochter des Klägers nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie zunächst eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Ab September 2023 begann dann ihre weitere Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld zwar ab September 2023, jedoch nicht für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit von Juni bis August 2023. Zu Unrecht, wie der BFH mit Urteil vom 22.04.2026 (Az. III R 7/24) bestätigte.

Familienkasse verwehrte Kindergeld während der Erwerbsmonate

Grundsätzlich bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Mindestausbildungsdauer verlangt grundsätzlich ein Jahr

Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin im Streitfall steht dem Kindergeldanspruch jedoch nicht entgegen, so der BFH. In den Monaten ihrer Erwerbstätigkeit fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung aufgrund ihrer Dauer nicht als solche anzusehen sei. Vielmehr sei dafür grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu beurteilen wäre dies beispielsweise bei der dreijährigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 11.08.2026

08.08.26 | Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf sehr hohem Niveau

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland hat sich im Juli kaum verändert. Dies geht aus einer aktuellen Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hervor. Auch für die kommenden Monate sei mit sehr hohen Insolvenzzahlen zu rechnen.

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Juli bei 1.689. Das sind 1 Prozent weniger als im Juni, aber 7 Prozent mehr als im Juli 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Juli der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019 liegt die aktuelle Zahl um 75 Prozent höher. Die Zahl der Insolvenzen bleibe damit auf einem außergewöhnlich hohen Niveau, so das IWH.

Dienstleistungssektor stark betroffen

In den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen waren nach den Angaben des IWH mehr als 13.000 Arbeitsplätze betroffen. Wie das IWH weiter mitteilt, gab es im Juli bei unternehmensnahen Dienstleistungen sowie bei Finanz- und Versicherungsdienstleistungen die höchste jemals im Insolvenztrend erfasste Zahl an Insolvenzen. Ungewöhnlich niedrig sei dagegen die Zahl der Insolvenzen im Gastgewerbe gewesen.

Weiterhin hohe Insolvenzzahlen prognostiziert

"Die lange Krise hat offenbar die Reserven vieler kleinerer Unternehmen aufgebraucht", sagt Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung. Die Marktbereinigung halte unvermindert an. Auch in den Folgemonaten sei deshalb mit sehr vielen Insolvenzen zu rechnen, so Müller. Das IWH erhebt Frühindikatoren, die dem Insolvenzgeschehen in der Regel zwei bis drei Monate vorauslaufen. Die Ergebnisse weisen regelmäßig nur geringfügige Abweichungen von den amtlichen Zahlen auf.

(IWH / STB Web)

Artikel vom: 08.08.2026

07.08.26 | Gründungsinteresse steigt – häufig aus Sorge um den Arbeitsplatz

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verzeichnen bundesweit mehr Menschen, die sich zu einer Gründung informieren und beraten lassen. Dabei spielt immer häufiger die Sorge um die eigene berufliche Zukunft eine Rolle, so ein zentrales Ergebnis des DIHK-Reports Unternehmensgründung 2026.

Der Anteil derjenigen, die vor allem mangels Erwerbsalternativen gründen wollen, liegt mit 36 Prozent auf dem höchsten Stand seit elf Jahren. Zugleich berichten viele IHKs von zunehmenden qualitativen Defiziten bei den vorgelegten Geschäftskonzepten, insbesondere bei Finanzierung und kaufmännischer Planung. Entsprechend sei auch der Anteil an unzureichend ausgearbeiteten oder wenig tragfähigen Konzepten gestiegen.

Fast vier von zehn Interessierten wollen in erster Linie gründen, weil sie angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Transformation in vielen Branchen um ihren Arbeitsplatz fürchten. "Die angestrebte Gründung ist in diesen Fällen eher eine Ausweichstrategie als der feste Wunsch, als Unternehmerin oder Unternehmer neue Marktchancen zu erschließen", sagt DIHK-Präsident Peter Adrian. Damit setze sich ein langjähriges Muster fort. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werde in Deutschland häufiger gegründet, während in guten Zeiten mehr Menschen eine abhängige Beschäftigung bevorzugen.

Technologischer Wandel als Risiko und Chance

Der Report zeigt zugleich die zwei Seiten des technologischen Wandels. Einerseits setzen Strukturwandel, Personalabbau und Insolvenzen viele Beschäftigte unter Druck und führen vermehrt zu Gründungen aus einer Umbruchsituation heraus. Andererseits entstehen neue Marktchancen, etwa durch KI, Digitalisierung und sicherheitsrelevante Technologien.

KI erleichtere vielen den Weg in die Selbstständigkeit und eröffne zugleich neue Geschäftsmodelle. Auch bei der Erstellung von Businessplänen oder der Entwicklung erster Geschäftsideen kommen KI-gestützte Anwendungen zunehmend zum Einsatz, beobachten die IHKs.

Frauenanteil weiterhin über 40 Prozent

Außerdem zeigt der Report ein weiterhin hohes Gründungsinteresse von Frauen. Mit 44 Prozent liegt ihr Anteil weiterhin über der Marke von 40 Prozent, auch wenn er gegenüber dem Vorjahr leicht zurückging (2024: 47 Prozent). Im Jahr 2005 hatte er noch 38 Prozent betragen.

Gründende beklagen vor allem bürokratische Hemmnisse

Insgesamt bewerten die befragten Gründenden den Gründungsstandort Deutschland derzeit lediglich mit "schwach befriedigend" (3,5). Sie wünschen sich vor allem einfachere und schnellere Verwaltungsverfahren (73 Prozent), ein vereinfachtes Steuerrecht (61 Prozent) und einen einfacheren Zugang zu öffentlichen Fördermitteln (32 Prozent). 

Die DIHK leitet aus den Erkenntnissen eine Reihe an konkreten Empfehlungen an die Politik ab, darunter die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Daten sollten nur einmal eingegeben und automatisch zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Auch die Vergabe von Steuernummern müsse deutlich schneller erfolgen.

Weiterführende Informationen:

DIHK-Report Unternehmensgründung 2026

(DIHK / STB Web)

Artikel vom: 07.08.2026

05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch

Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.

Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.

Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet

"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.

Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.

Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte

Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 05.08.2026

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Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

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19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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