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Kalthoff & Kollegen zum fünften Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2022 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

Kalthoff & Kollegen erhält erneut Arbeitgeber-Preis "Top Job"
Bereits zum zweiten Mal in Folge haben wir den renommierten "Top Job"-Award erhalten, der auf Basis einer anonymen Mitarbeiterbefragung sowie eines Audits der Personalarbeit durch das...

Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel
Bereits seit dem Jahr 2009 erfüllen Kalthoff & Kollegen fortwährend den hohen Qualitätsanspruch vom deutschen Steuerberaterverband ins Leben gerufenen Managementstandards. Mit dem...

RTL Firmen-Spendenrennen - Kalthoff & Kollegen erneut dabei
Der Fernsehsender RTL hat mit seiner Stiftung RTL – Wir helfen Kindern e.V. das mittlerweile siebte Sechs-Stunden-Rennen auf der Daytona Kartbahn in Essen ausgetragen...
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Grundsteuerreform: Was Eigentümer*innen über die Neuberechnung der Objektsteuer wissen sollten
Seit das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnung der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hat, geistert der Begriff Grundsteuerreform wie ein Schreckgespenst durch die Medien. Obwohl nun schon lange Zeit darüber berichtet wird, wissen viele...

Erbschafts- und Schenkungssteuer: Vermögensübertragungen ordnungsgemäß versteuern
Eine Erbschaft geht oft mit einem emotionalen Ausnahmezustand einher. Nicht genug damit, dass man sich mit dem Verlust eines geliebten Menschen auseinandersetzen muss; von der Einsichtnahme ins Testament über die Beantragung des Erbscheines bis hin zur Einigung mit einer...

Verdienstmöglichkeiten in der Kryptowelt: So werden Mining, Staking und Co. besteuert
Wer in die Welt der digitalen Währungen eintaucht und die ersten Schritte auf dem Kryptoparkett unternimmt, stößt schnell auf Begriffe wie Mining, Staking, Lending oder Airdrops. Dabei handelt es sich um Einnahmequellen, mit deren Hilfe sich Trader*innen und Anleger*innen ein paar Coins...

Krypto-Trading: Was Sie über die Besteuerung von digitalen Währungen wissen müssen
Die einen feiern sie als zukunftsträchtige Investitionsmöglichkeiten, die anderen betrachten sie als unberechenbares Risiko und Klimakiller: Über Kryptowährungen wird unter Finanzmarktexperten und -expertinnen sowie in den Medien eifrig diskutiert. Entstanden ist ein regelrechter...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
29.06.22 | Erleichterter Kapitalmarktzugang für Unternehmen
Die Bundesminister für Finanzen und Justiz haben Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Regelungen im Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht vorgestellt. Damit soll unter anderem der Kapitalmarktzugang für Startups, Wachstumsunternehmen und KMUs erleichtert werden.
Das Gesetz umfasst unter anderem folgende wesentliche Eckpunkte:
- Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro und Prüfung weiterer Vereinfachungen bei den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang.
- Verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Finanzinstrumenten und Transaktionen im Hinblick auf die Finanzierungsmöglichkeiten; geprüft werden auch eine Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren und bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen (SPACs).
- Digitalisierung des Kapitalmarkts, etwa durch die Schaffung der Möglichkeit von Aktienemissionen als elektronische Wertpapiere – möglicherweise auch aufgrund der Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien. Geprüft wird auch eine verbesserte Übertragbarkeit von Kryptowerten.
- Verbesserte Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Ermöglichung von dual class shares (Mehrstimmrechtsaktien).
- Stärkung einer technisch zeitgemäßen Aufsicht durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen für eine englischsprachige Kommunikation mit der BaFin.
- Stärkung der steuerlichen Attraktivität von Aktien- und Vermögensanlage, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen, darunter u.a. durch einen höheren Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, sowie Verbesserungen bei den Regelungen zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften.
- Signifikante Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung und stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens: hierzu zählen die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von EUR 1440 auf EUR 5000, eine Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EStG, sowie eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen.
- Einsatz für die Fortführung des INVEST-Programms über das Jahr 2022 hinaus.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll noch in der ersten Hälfte der Legislatur in Kraft treten.
Details können dem Eckpunktepapier entnommen werden.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 29.06.2022
29.06.22 | Kein unbegrenzter Erben-Anspruch auf nicht genommenen Erholungsurlaub
Die Erben einer verstorbenen Beamtin haben keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Auch eine Abgeltung von Überstunden konnten sie im vorliegenden Fall nicht durchsetzen.
Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Sie war von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Anspruch werde durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden haben die Erben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von rund 3.700 Euro für Resturlaub und rund 860 Euro für Überstunden begehrten.
Anspruch auf 20 Urlaubstage begrenzt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage per Gerichtsbescheid vom 19.5.2022 (VG 28 K 563.19, rechtskräftig) abgewiesen. Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe. Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftägigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen.
Mehrarbeit war nicht angeordnet
Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehle es im konkreten Fall an einer Anspruchsgrundlage. Denn die Mehrarbeit sei hier schon nicht vom Dienstherrn angeordnet worden; im Übrigen habe die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.
(VG Berlin / STB Web)
Artikel vom: 29.06.2022
27.06.22 | Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Die Kläger waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 16.3.2022 (Az. VIII R 33/18), dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover würden jedoch nicht hierunter fallen, da es sich um bürgerliche Kleidung handle, die auch privat getragen werden könne. Für diese sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 27.06.2022
27.06.22 | DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Die Finanzbehörden haben Regelungen darüber getroffen, was für die DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gilt.
Danach besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag zu stellen, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist.
Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten. Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen, wie zum Beispiel Fristen, die in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt sind, zu beachten.
Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.
Details können dem BMF-Schreiben vom 27.6.2022 entnommen werden.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 27.06.2022
23.06.22 | Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld verlängert
Das Bundeskabinett hat am 22.6.2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Damit werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30.9.2022 verlängert.
Die Bundesregierung reagiert mit dieser Maßnahme auch auf aktuelle Störungen in den weltweiten Lieferketten aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Zwar gehe die pandemiebedingte Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich zurück, der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe habe allerdings im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 30. September 2022 herabgesetzt.
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie vorgesehen am 30.6.2022 aus.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
(BMAS / STB Web)
Artikel vom: 23.06.2022
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