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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden
Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Finanzspritze vom Chef: Steuerlicher Umgang mit Arbeitgeberdarlehen
Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
19.02.26 | Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konkretisiert. Neben Erleichterungen hat er auch die Grenzen aufgezeigt.
Wird die zugesagte Pension ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich und grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen.
Im Streitfall hatte die Gesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete dieser im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung; die Gesellschaft bildete hierfür Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an, weil die Pensionszusage dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe "erdienen" können. Deshalb behandelte das Finanzamt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
Zurückweisung an das Finanzgericht
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte zwar Erfolg. Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) jedoch auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Eine vGA sei zwar grundsätzlich auszuschließen, wenn die Zusage durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werde und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belaste.
Unter diesen Voraussetzungen komme es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an.
Anspruch muss insolvenzgesichert sein
Dennoch reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts für den BFH nicht aus. Unter anderem sei eine wie im Streitfall vereinbarte Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart – und damit steuerlich nicht anzuerkennen – wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert sei.
Keine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber
Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, muss das Finanzgericht darüber hinaus prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 19.02.2026
18.02.26 | Mehrheit nutzt elektronische Patientenakte nicht aktiv
Einer repräsentativen forsa-Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands zufolge nutzt der Großteil der Versicherten (71 Prozent) die eigene elektronische Patientenakte (ePA) nicht aktiv. Ein weiterer Teil (9 Prozent) hat Widerspruch eingelegt oder sie löschen lassen.
Befragt wurden im November 2025 1.037 gesetzlich Versicherte ab 16 Jahren, davon 1.000 Personen, die die ePA kennen. Die Befragten gaben mehrheitlich an, dass sie sich noch nicht mit der ePA auseinandergesetzt haben (75 Prozent). Jeder Dritte sieht keinen persönlichen Nutzen in der ePA (33 Prozent). Auch Datenschutzbedenken und Sorgen hinsichtlich der Datensicherheit halten einen Teil der Versicherten davon ab, ihre ePA aktiv zu nutzen (jeweils 13 Prozent).
"Die elektronische Patientenakte ist noch nicht im Alltag der Menschen angekommen. Das ist wenig überraschend, denn zentrale Funktionen, wie digitale Impf- oder Bonushefte, fehlen weiterhin", sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Komplizierte Einrichtung, fehlende Unterstützung
Als Hürde wird außerdem ein komplizierter und unübersichtlicher Einrichtungsprozess der ePA genannt. Teils werden auch eine unzureichende Unterstützung und unklare Informationen durch die Krankenkassen bemängelt. Zudem lasse sich nicht immer ausreichend festlegen, wer auf welche Daten zugreifen darf. 68 Prozent der Befragten gaben an, dass sie sich bei der ePA insbesondere genaue Steuerungsmöglichkeiten wünschen, wer welche Daten sehen darf.
Obwohl 94 Prozent der Befragten bereits von der ePA gehört haben, bestehe weiterhin Aufklärungsbedarf, so die Verbraucherschützer. So weiß nur ein Viertel der Befragten (25 Prozent), dass Daten aus ihrer ePA künftig auch für Forschungszwecke verwendet werden können.
(Verbraucherzentrale Bundesverband / STB Web)
Artikel vom: 18.02.2026
16.02.26 | Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer zulässig
Eine satzungsmäßige Regelung, die für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein Höchstalter von 70 Jahren vorsieht, ist nicht diskriminierend. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die beiden Kläger erwarben ihre Gesellschafterstellung durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung. Ein Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022 führte eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres ein. Die Kläger vertraten die Meinung, der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Vor Gericht hatten sie jedoch keinen Erfolg. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG vor, so das OLG Frankfurt am Main. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung nach dem AGG
Der Anwendungsbereich des AGG sei zwar aufgrund der Altersgrenze eröffnet. Eine Altersgrenze von 70 Jahren sei aber zulässig, so der Senat. Das Höchstalter liege damit noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich. Eine unsachliche Diskriminierung komme hier nicht in Betracht.
Zulässige Maßnahme zur Umsetzung des Generationswechsels
Zudem seien sämtliche Gesellschafter gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Gesellschaft zur Verwirklichung des schon eingeleiteten Generationswechsels.
Die Entscheidung vom 25.7.2024 (Az. 26 U 1/24) ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az. II ZR 98/24) nunmehr rechtskräftig.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 16.02.2026
14.02.26 | Unternehmensinsolvenzen zuletzt weniger stark gestiegen
Im November 2025 haben die Amtsgerichte 1.794 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Laut dem Statistischen Bundesamt waren das 0,4 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Von Januar bis November 2025 waren es 10 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt demnach in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet zudem nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten.
1,5 Milliarden Euro trotz gestiegener Insolvenzen
Die Forderungen der Gläubiger aus den im November 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 1,5 Milliarden Euro. Im November 2024 hatten die Forderungen bei rund 2,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist laut dem Statistischen Bundesamt darauf zurückzuführen, dass im November 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im November 2025.
Im Zeitraum von Januar bis November 2025 verzeichneten die Amtsgerichte insgesamt 22.027 beantragte Unternehmensinsolvenzen, das waren 10 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 14.02.2026
12.02.26 | Erbauseinandersetzung: Eigene Anzeigepflicht bei Grunderwerb beachten
Steuerpflichtige sollten ihre eigene Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars beim Finanzamt melden. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Beurkundet ein Notar einen Vertrag über ein inländisches Grundstück, muss er den Vorgang innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Parallel dazu sind auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer verpflichtet, den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzuzeigen.
Frist versäumt
Im Streitfall ging es um eine Teilerbauseinandersetzung zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Zwar zeigte die Notarin die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist. Zudem erfolgte auch keine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister.
Grunderwerbsteuer trotz Rückabwicklung
Später machten die Beteiligten den Vertrag rückgängig und wollten erreichen, dass die bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt wird. Voraussetzung dafür wäre unter anderem eine rechtzeitige Anzeige gewesen.
Die Notarin beantragte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch ohne Erfolg. Dem schloss sich auch der BFH mit Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 22/23) an. Antragsberechtigt waren demnach nur die Geschwister als Steuerpflichtige. Die Notarin hingegen war am Grunderwerbsteuerverfahren selbst nicht beteiligt.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis sei es daher wichtig, so der BFH, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.02.2026
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Ein Grundsteuerbescheid ist in der Regel korrekt, auch wenn die Kosten ab 2025 deutlich gestiegen sind. In manchen Fällen kann er aber angefochten werden.
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