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Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
18.05.26 | Häusliches Arbeitszimmer: Bloße Belegsammlung reicht nicht aus
Der Bundesfinanzhof hat die Aufzeichnungspflicht von Selbstständigen für ein häusliches Arbeitszimmer konkretisiert. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Kläger übte seine selbstständige Tätigkeit in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Die in seiner Steuererklärung geltend gemachte AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für das Arbeitszimmer erkannte das Finanzamt jedoch nicht in voller Höhe an.
Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien. Der Kläger habe seine Aufzeichnungspflichten aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Aufzeichnungspflicht muss genau eingehalten werden
Der BFH bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 24.03.2026 (Az. VIII R 6/24). Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssten einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reiche nicht aus.
EÜR-Formular genügt Anforderungen nicht
Im Streitfall fehle es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger habe die Belege über das Jahr gesammelt und erst bei Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Auch die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Formular der Einnahme-Überschussrechnung genüge den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht. Das Formular sehe lediglich eine gesonderte Erfassung der Abschreibungsbeträge sowie im Übrigen die Angabe einer Gesamtsumme für das Arbeitszimmer vor.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 18.05.2026
18.05.26 | Irreführende Werbung für ein Allergiemittel
Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Angabe "macht nicht müde" werben, wenn in den Fachinformationen Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.
Das betreffende Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: "Allergietabletten, die nicht müde machen" beziehungsweise "macht nicht müde". Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung ging ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie im Eilverfahren vor. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) stattgegeben.
Placebo-Vergleich nicht ausreichend
Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage "macht nicht müde" irreführend. Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt.
Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung eingelegt werden.
(LG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 18.05.2026
13.05.26 | Neugründungen und Gewerbeaufgaben im ersten Quartal
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im 1. Quartal 2026 in Deutschland rund 37.500 Betriebe gegründet, die nach Rechtsform und Beschäftigtenzahl als wirtschaftlich bedeutender gelten. Das waren 2,8 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
Gleichzeitig sank die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 5,7 Prozent auf rund 28.400.
Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird statistisch ausgegangen, wenn es sich um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt. Auch Einzelunternehmen mit Handelsregistereintrag, Handwerkskarte oder mit Beschäftigten zählen dazu.
Insgesamt 188.900 gewerbliche Neugründungen
Die Gesamtzahl der neu gegründeten Gewerbebetriebe im 1. Quartal 2026 beträgt rund 188.900, was einem Plus von 10,1 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 9,3 Prozent auf rund 225.300. Zu ihnen zählen neben Neugründungen auch Betriebsübernahmen, Gesellschaftereintritte, Umwandlungen und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.
Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. Quartal 2026 mit rund 139.400 um 2,0 Prozent niedriger als im 1. Quartal 2025. Auch die Zahl der Gewerbeabmeldungen ging zurück: Sie sank um 4,3 Prozent auf rund 167.500.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 13.05.2026
12.05.26 | Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen nicht abziehbar
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Dem Kläger stand ein Firmenwagen zur Verfügung, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.
Gleichwohl führte der Kläger mehrere Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, während der Firmenwagen in dieser Zeit von seiner Ehefrau genutzt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen Aufwendungen hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 Euro als Werbungskosten geltend.
Gestaltung aus rein privaten Motiven
Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu – zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entgegen dem vorinstanzlichen Finanzgericht entschied. Die Aufwendungen könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, so das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. VI R 30/24).
Firma hätte Kosten vollständig getragen
Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den betreffenden Dienstreisen war nicht ersichtlich. Die Überlassung des Firmenwagens an seine Ehefrau sei aus rein privaten Motiven erfolgt; nur deshalb seien ihm überhaupt Fahrtkosten entstanden. Denn bei Nutzung des Firmenwagens für die Dienstreisen hätte die Arbeitgeberin die Kosten vollständig getragen.
Vor diesem Hintergrund seien die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die so entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen, so der BFH.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.05.2026
11.05.26 | Mehrheit für Reformen im Gesundheitssystem
Neun von zehn Personen halten grundlegende Veränderungen im Gesundheitssystem für sehr oder eher notwendig. Das zeigt eine aktuelle Umfrage. Die Befragten befürworten insbesondere Versorgungsangebote, die sich flexibler in ihren Lebensalltag integrieren lassen und den Zugang verbessern.
71 Prozent sprechen sich für das Prinzip "Hausarzt vor Facharzt" und 63 Prozent für den Vorrang von ambulanten vor stationären Operationen aus, wenn das medizinisch möglich ist. Viele Befragte wünschen sich zudem eine Gesundheitsversorgung, die zu ihnen kommt. Dies zeigt sich auch in der hohen Zustimmung für mobile Sprechstunden in kleineren Gemeinden (79 Prozent) sowie für Vorsorgemaßnahmen in Alltagseinrichtungen (77 Prozent).
Gleichzeitig würde die Mehrheit Gesundheitszentren als Alternative zur klassischen Arztpraxis auch bei längeren Anfahrtswegen akzeptieren, wenn dadurch die Versorgung gesichert wäre. Das sind zentrale Ergebnisse der repräsentativen Umfrage des Bosch Health Campus und der Bertelsmann Stiftung unter dem Dach des Health Transformation Hub.
Offenheit für eine größere Aufgabenteilung in Arztpraxen
Die Befragten zeigen sich zudem offen für eine größere Aufgabenteilung, in der geschultes Praxispersonal bestimmte, bislang von Ärztinnen und Ärzten ausgeführte Tätigkeiten übernimmt: So gaben 61 beziehungsweise 77 Prozent der Befragten an, dass es für sie keine Rolle spiele, wer Symptome abklärt, wenn es schnell geht, und eine Behandlung durchführt, wenn sie gut ist.
Gemischtes Bild beim KI-Einsatz
Beim Einsatz digitaler Elemente fällt das Bild gemischt aus: 55 Prozent wären bereit, medizinische Anliegen per Telefon oder Video zu klären, statt persönlich in eine Praxis zu gehen. Knapp die Hälfte der Befragten (49 Prozent) wäre grundsätzlich dazu bereit, ihre Gesundheitsdaten von KI analysieren zu lassen, um Krankheiten frühzeitig zu erkennen.
Wird das Ergebnis dieser Analyse unter den expliziten Vorbehalt einer ärztlichen Überprüfung gestellt, steigt die Zustimmungsrate auf 61 Prozent. Deutlich weniger (31 Prozent) fänden es hingegen in Ordnung, wenn KI ihre Symptome einschätzt und Handlungsempfehlungen erteilt. Jüngere Befragte bewerten dabei den Einsatz digitaler Lösungen erwartbar positiver.
Für die Befragung wurden 2.301 Personen ab 18 Jahren mittels einer computergestützten Telefonbefragung interviewt. Die Studie ist hier abrufbar.
(Bertelsmann / STB Web)
Artikel vom: 11.05.2026
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