Willkommen bei
Kalthoff & Kollegen

Hohe Digitalisierungskompetenz: Kanzleimitarbeiterin zählt zu den ersten FAIT-Absolventen Deutschlands
Um unsere Vorreiterrolle in puncto Digitalisierung zu stärken, hat unsere Unternehmensberaterin Danica Eykeln in diesem Jahr die Weiterbildung zur Fachassistentin Digitalisierung und...

Kalthoff & Kollegen zum fünften Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2022 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

Kalthoff & Kollegen erhält erneut Arbeitgeber-Preis "Top Job"
Bereits zum zweiten Mal in Folge haben wir den renommierten "Top Job"-Award erhalten, der auf Basis einer anonymen Mitarbeiterbefragung sowie eines Audits der Personalarbeit durch das...

Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel
Bereits seit dem Jahr 2009 erfüllen Kalthoff & Kollegen fortwährend den hohen Qualitätsanspruch vom deutschen Steuerberaterverband ins Leben gerufenen Managementstandards. Mit dem...
Was wir machen

Mittelstandsdigitalisierung

Steuerberatung

Unternehmensberatung

Rechtsberatung

Branchen

Karriere
Spezialthemen

Firmenwagen als Gehaltsextra: Wie sich die Fahrzeugüberlassung auf die Steuerlast auswirkt
Einen schicken Flitzer fahren, ohne Ausgaben tätigen oder einen Kredit aufnehmen zu müssen? Die Fahrzeugüberlassung kann diesen Wunsch tatsächlich erfüllen: Ein Arbeitgeber kauft oder least dann ein Auto und stellt es einem Arbeitnehmer zur Verfügung. Wer die Gelegenheit erhält...

Steuererklärung 2022: Von diesen Steuerentlastungen können Bürger profitieren
Angesichts des Jahreswechsels hat das Pläneschmieden gerade wieder Hochkonjunktur. Doch auch diejenigen, die einen kompletten Neuanfang planen, können in der Regel nicht direkt am Neujahrstag mit dem Jahr 2022 abschließen. Die meisten von uns kommen nämlich nicht...

Innergemeinschaftliche Lieferung: Diese Voraussetzungen müssen für eine Steuerbefreiung erfüllt sein
In vielen deutschen Unternehmen gehört das Versenden von Waren in andere EU-Länder zum Alltag. Dennoch ist den beteiligten Akteuren nicht immer ganz klar, wann für eine innergemeinschaftliche Lieferung Umsatzsteuer fällig wird und welche Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung...

Arbeitszeit vorübergehend kürzen: Welche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit erfüllt sein müssen
Gerät ein Unternehmen in eine existenzbedrohende Schieflage, stehen Arbeitgeber häufig vor einer schweren Entscheidung: Entweder sie entlassen Mitarbeiter oder treiben die Verlustspirale durch hohe Personalkosten weiter an. Einen Ausweg aus diesem Dilemma kann in einigen Fällen die Kurzarbeit...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
26.01.23 | Zinsen in Sparverträgen müssen kalkulierbar sein
Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden - und dabei die Sparenden gestärkt.
In einem Musterfeststellungsverfahren hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen eine Sparkasse geklagt, die seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge abgeschlossen hatte, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50 Prozent der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.
Klausel über Änderung des variablen Zinssatzes
Die Verträge enthielten allerdings eine Klausel, die einen jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen variablen Zinssatz vorsah. "Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist", hieß es darin.
Die Verbraucherschützer hielten die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Dem hatte sich das Oberlandesgericht Dresden teilweise angeschlossen. In der Revision der Verbraucherschützer ging es nun noch um die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode, die das OLG abgewiesen hatte.
Vertragszinssatz und Referenzzinssatz
Mit Urteil vom 24.01.2023 (Az. XI ZR 257/21) entschied nun der BGH, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Das Oberlandesgericht Dresden muss jetzt erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz bestimmen.
Der BGH hatte bereits am 06.10.2021 (Az. (XI ZR 234/20) entschieden, dass Banken und Sparkassen variable Zinsen nicht frei festlegen dürfen.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 26.01.2023
26.01.23 | Pandemiefolgen bei Sperrzeit berücksichtigen
Wird eine abhängige Beschäftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbständigkeit gekündigt, liegt zumindest ein Härtefall vor, dem die Arbeitsagentur Rechnung tragen muss.
Es sei unverhältnismäßig hart, den Versuch eines vor der pandemiebedingten Schließung seines Geschäfts erfolgreichen Selbstständigen, diese Tätigkeit wiederaufzunehmen, mit der Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu sanktionieren, befand das Landessozialgericht NRW mit Beschluss vom 1.9.2022 (Az. L 9 AL 106/22 B ER).
Gegen diese Sperrzeit der Arbeitsagentur geklagt hatte ein Mann, der seit 2000 mit einer Eventagentur selbstständig gewesen war. Er stellte diese Tätigkeit aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen im Veranstaltungssektor 2020 ein und ließ sich als Berufskraftfahrer anstellen. Am 31.01.2022 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis und meldete sich arbeitslos, mit dem Ziel, seine Agentur wieder zu eröffnen.
Auch wenn angesichts der noch unsicheren Pandemielage Anfang des Jahres 2022 dadurch von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ausgegangen werden sollte, sei die Annahme einer besonderen Härte mit der Folge einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen geboten, so das Gericht.
(LSG NRW / STB Web)
Artikel vom: 26.01.2023
24.01.23 | Regierung prüft Reformoptionen für die private Altersvorsoge
Zur Prüfung verschiedener Reformoptionen hat die Bundesregierung die Einsetzung der Fokusgruppe private Altersvorsorge beschlossen. Geprüft werden soll unter anderem die Möglichkeit einer Förderung von privaten Produkten mit höheren Renditemöglichkeiten.
In der ersten Sitzung sollen neben der Bestandsaufnahme des Status Quo der privaten Altersvorsorge auch Verbesserungen für bestehende Riester-Verträge diskutiert werden. In den darauffolgenden Sitzungen schließen sich die Prüfaufträge des Koalitionsvertrags an. Geprüft werden sowohl die Möglichkeit einer Förderung von privaten Produkten mit höheren Renditemöglichkeiten als bei derzeitigen Riester-Verträgen, als auch ein öffentlich verantworteter Fonds. Eine Förderung soll Anreize für untere Einkommensgruppen bieten. Die Fokusgruppe soll bis zum Sommer 2023 einen Abschlussbericht mit den Prüfungsergebnissen vorlegen.
Neben dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gehören der Fokusgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Anbieterverbände (GDV und BVI), des Verbraucherschutzes (Stiftung Warentest und vzbv), der Sozialpartner (BDA und DGB), der betrieblichen Altersversorgung (aba) und der Wissenschaft an.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 24.01.2023
20.01.23 | Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch bei Minijob
Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Rettungsassistenten.
Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassistent, dessen Arbeitgeber Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto bezahlte. Er hingegen erhielt eine Stundenvergütung von 12 Euro brutto.
Sein Arbeitsvertrag sah eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vor, Wünschen, wann diese abzuleisten seien, versuchte der Arbeitgeber zu entsprechen. Darüber hinaus war bestimmt, dass der Rettungsassistent weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.
Pauschal behaupteter erhöhter Planungsaufwand kein Argument
Durch die besondere Form der Arbeitszeitfestlegung sah der Arbeitgeber die Vergütungsdifferenz als sachlich gerechtfertigt an, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.
Das Bundesarbeitsgericht ließ dies im Urteil vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 108/22) nicht als Argument gelten: Eine pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Es sei vielmehr so, dass diese Gruppe weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Dienste habe.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2023
16.01.23 | Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen. Der betroffene Kleinbetrieb kann nunmehr vorläufig weiterarbeiten.
Vorangegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur, wonach das Unternehmen als sogenannte Eigenwerber rund 4.200 Euro Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze. Die Fabrikanten hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem bedrohe ein Vollzug der Forderung ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffen seien.
Zugehörigkeit zu Eigenwerbern fraglich
Das Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2022 (Az. L 2 BA 49/22 B ER) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden. Die DRV habe schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zum Kreis der Eigenwerber gehörten. Dies seien Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten. Hierfür sei in Bezug auf wesentliche Teile des Zeitraums nichts ersichtlich.
Schätzung muss nachvollziehbar sein
Außerdem müsse eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die DRV habe jedoch völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 Euro Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 Euro angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert.
DRV hat sich über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt
Denn die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Sie räume selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche "Gründe der Vereinfachung" bringe zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.
(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)
Artikel vom: 16.01.2023
Social Media News
Unsere neuesten Video-Tipps
Photovoltaikanlagen - So nutzen Sie die aktuellen Steuererleichterungen
Als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage mit bis zu 30 Kilowatt Leistung können Sie neue steuerliche Vereinfachungen nutzen.
Das Video zeigt, welche das sind und welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen zu beachten sind.
Inflationsausgleichsprämie: Das gilt für Jobwechsler, Sachlohn, Mehrfachzahlungen und andere Sonderfälle
Wem können Arbeitgeber die Prämie von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zahlen? Und welche Gestaltungen sind dabei möglich?
Dieses Video gibt Ihnen einen schnellen Überblick.
Minijobs - das sind die aktuellen Regeln
Nach Abzug von Sozialabgaben und Steuern kommt bei Arbeitnehmern netto nicht viel mehr als die Hälfte des Arbeitslohns an. Für sogenannte Minijobs - Aushilfstätigkeiten mit geringer Vergütung - gibt es aber Vergünstigungen. Die wurden im Zuge der Anhebung der Mindestlohngrenze angepasst.
Erfahren Sie in diesem Video, welche Verdienstgrenze ab dem 01.10.22 gilt und welche Regeln zu beachten sind.
Mindestlohn: Diese Punkte sollten Sie nach der Anhebung prüfen
Wird der Mindestlohn nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber Sozialbeiträge nachzahlen. Das sollten Sie bei der Anhebung der Lohngrenze zum 1.10.2022 im Blick haben. Außerdem gibt es Fallen bei Aufzeichnungspflichten und Mitarbeitern von Subunternehmern.
Im Video erfahren Sie mehr dazu.
Schreiben Sie uns
