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Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
22.06.26 | Anspruch auf eGK auch bei Zahlungsverzug
Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Auch bei Zahlungsverzug und Beitragsrückstand darf die Krankenkasse die Ausstellung oder Nutzung der Karte nicht verweigern. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Keine Rechtsgrundlage für Sperrung der eGK
Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren beziehungsweise entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen. Dieser weit verbreiteten Praxis hat LSG nunmehr eine Absage erteilt.
Für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage. Voraussetzung für das Sperren der Gesundheitskarte sei vielmehr die Beendigung des Versicherungsschutzes, also jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder ein Krankenkassenwechsel.
Rechtsanspruch auf Ausstellung einer eGK
Zugleich habe jede versicherte Person einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berühre diesen Rechtsanspruch nicht. Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auf der Karte eintragen lassen. Der Umstand jedoch, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 o?enbar noch immer technisch nicht möglich sein soll beziehungsweise nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolge, berühre das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
Keine Berechtigungsscheine für "normale" Behandlungen
Es bestehe schließlich auch keine Rechtsgrundlage für den Verweis auf Berechtigungsscheine. Diese kämen zwar bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen sowie ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Für die Inanspruchnahme normaler ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen sei dagegen die eGK einzusetzen.
(Bayr. LSG / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
22.06.26 | Weniger Fachkräftemangel durch schwache Konjunktur
Der Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen hat sich seit 2022 mehr als halbiert. Laut KfW Research ist der Rückgang vor allem Folge der anhaltenden Wirtschaftsschwäche. Weiterhin hoch ist der Bedarf an Fachkräften in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor.
In Deutschland fehlen weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 berichteten 21 Prozent der Unternehmen von Problemen durch Fachkräftemangel, vor vier Jahren waren es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.
Rückgang des Fachkräftemangels konjunkturell bedingt
Der Rückgang folge einem klaren Muster, so KfW: In Bereichen, in denen die Wirtschaft schwächelt, entspannt sich demnach der Fachkräftemangel deutlich. In der Industrie berichten nur noch 14 Prozent der Unternehmen von Engpässen, nach einem Höchststand von 44,5 Prozent im dritten Quartal 2022.
Viele Firmen kämpfen mit schwacher Nachfrage, hohen Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck. Sie stellen deshalb weniger ein. Dadurch gehe der Fachkräftemangel zurück, obwohl sich das strukturelle Angebot an Fachkräften kaum verbessert habe. "Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich wieder anziehen, wenn die konjunkturelle Lage sich bessert", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.
Lage in der Rechts- und Steuerberatung weiter angespannt
Im Dienstleistungsbereich sind demgegenüber 25 Prozent der Unternehmen von Fachkräftemangel betroffen und damit deutlich mehr als im Durchschnitt. Angespannt ist die Lage etwa in der Rechts- und Steuerberatung, im Verkehrssektor, in der Gastronomie sowie bei Architektur- und Ingenieurbüros und der Gebäude- und Gartenbetreuung.
Im Bauhauptgewerbe meldet knapp ein Drittel der Betriebe Einschränkungen durch fehlende Fachkräfte. Hier stabilisieren insbesondere öffentliche Investitionen in Straßen, Schienen, Kanäle, Rohrleitungen und Kabelnetze die Nachfrage nach Bauleistungen.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
18.06.26 | Private Haushalte finanzieren mehr als die Hälfte der Gesundheitsausgaben
Im Jahr 2024 haben die Privathaushalte rund 286,8 Milliarden Euro (54,3 Prozent) der Gesundheitsausgaben in Höhe von 528,5 Milliarden Euro finanziert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 23,1 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr (+8,7 Prozent).
Bei den Unternehmen stiegen die Finanzierungsbeiträge im Vergleich zum Vorjahr um 14,3 Milliarden Euro auf 164,5 Milliarden Euro (+9,5 Prozent). Demgegenüber blieb der staatliche Finanzierungsbeitrag an den laufenden Gesundheitsausgaben nahezu unverändert (+0,1 Prozent). Er wuchs um 54 Millionen Euro nur leicht auf 73,9 Milliarden Euro.
Private Organisationen ohne Erwerbszweck haben 109 Millionen Euro (+3,4 Prozent) mehr für gesundheitsbezogene Leistungen aus Eigenmitteln finanziert. Ihr Finanzierungsbeitrag erhöhte sich auf 3,3 Milliarden Euro.
Staatlicher Finanzierungsanteil leicht zurückgegangen
Der Finanzierungsanteil der privaten Haushalte stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr von 53,7 Prozent auf 54,3 Prozent, der Finanzierungsanteil der Unternehmen von 30,6 Prozent auf 31,1 Prozent. Der staatliche Finanzierungsanteil sank von 15 auf 14 Prozent. Der Finanzierungsanteil der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sank von 0,7 Prozent auf 0,6 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge wichtigste Finanzierungsart
Von den Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte entfiel knapp die Hälfte (136,5 Milliarden Euro) auf Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Gut ein Fünftel (59,5 Milliarden Euro) waren sonstige Aufwendungen, etwa für die ambulante und stationäre Pflege oder den Kauf von rezeptfreien Produkten in Apotheken.
Bei den Unternehmen machten die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen 85 Prozent des Finanzierungsbeitrags aus. Im Vorjahresvergleich wuchs diese Finanzierungsart um 12,1 Milliarden Euro (+9,5 Prozent) auf 139,9 Milliarden Euro.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 18.06.2026
17.06.26 | Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangabe
Ein Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens fehlerhaft zu wenige Entfernungskilometer angegeben. Als er die daraus resultierenden falschen Lohndaten später in seine Steuererklärung übernahm, verwirklichte er den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Durch die fehlerhafte Angabe der Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnete der Arbeitgeber den steuerlich anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führte dadurch unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Da der Arbeitnehmer die Lohndaten später auch in seine Einkommensteuererklärung übernahm, ohne die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren, verwirklichte er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Nach dieser Vorschrift begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Gericht sieht vorsätzliche Handlung
Der einzige Zweck der Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber bestehe darin, so das Gericht, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung zutreffend zu errechnen. Mache der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handele er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich.
Für den Vorsatz kann es nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder der erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen der zu niedrigen Entfernungsangabe erkennen und einordnen könne.
Das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24) ist rechtskräftig.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 17.06.2026
16.06.26 | Installation von Photovoltaikanlagen nur durch eingetragene Handwerker
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.
Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Website damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.
Kernbereich zulassungspflichtiger Handwerke
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Az. 9 U 1015/25). Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Gerichts zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen.
Unlautere geschäftliche Handlung
Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, wertete das Gericht die Werbung für diese Leistungen als unlautere geschäftliche Handlung.
(OLG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 16.06.2026
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