Willkommen bei Kalthoff & Kollegen

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
3565
knifflige Steuerfälle gelöst
836
Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
0
Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

Zeig mir das ganze Team
Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce | (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
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Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...

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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

28.09.26 | Realsplitting im Trennungsjahr auch bei Wechsel zur Einzelveranlagung

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sogenannten Realsplittings abgezogen werden können.

Der Kläger und seine damalige Ehepartnerin wählten für das Jahr ihrer Trennung die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben geltend machte (sogenanntes Realsplitting).

Das Finanzamt versagte dies jedoch mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.

Voraussetzungen des Realsplittings erfüllt

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die Voraussetzungen des Realsplittings seien – unstrittig – erfüllt gewesen. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung würden dem Sonderausgabenabzug nicht entgegenstehen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen.

Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 28.09.2026

28.09.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfe einer Zahnarztpraxis rechtens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Inhaberin einer Zahnarztpraxis gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen. Personalkosten und Unternehmerlohn wie auch Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht berücksichtigungsfähig.

Die Klägerin beantragte im April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) für ihre Zahnarztpraxis mit 9,8 Mitarbeitenden die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Sie gab einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass in Höhe von 32.720 Euro für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate an. Bewilligt und ausgezahlt wurden ihr vorläufig 15.000 Euro.

Nach späterer Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Zahnärztin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Ärztin argumentierte mit Verschiebung aufgrund quartalsmäßiger Abrechnung

Sie argumentierte unter anderem, dass durch die Betrachtung des Dreimonatszeitraums nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass sich der Shutdown in ihrem Fall wegen der bei Ärzten üblichen quartalsmäßigen Abrechnung erst im Folgequartal niedergeschlagen habe. Sie habe im Jahr 2020 im Vergleich mit sonstigen Jahren erhebliche Umsatzverluste hinnehmen müssen, da im Zeitraum von März bis Juni 2020 kein regulärer Zahnarztbetrieb habe stattfinden dürfen. Dadurch liege in den Monaten von April bis August 2020 jeweils ein Liquiditätsengpass vor. Personalkosten seien jedenfalls insoweit als maßgebliche Ausgaben zu berücksichtigen, als sie auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge habe abführen müssen.

Keine Berücksichtigung von Personalkosten und Unternehmerlohn

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die Klägerin, so das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO), habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Ein Liquiditätsengpass liege vor, wenn die Summe der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nicht ausreichte, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in diesem Zeitraum zu decken.

Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzugsfähig

Personalkosten und Unternehmerlohn seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Daher fehlte es bei der Zahnärztin an einem tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. Auf Basis der eingereichten Unterlagen ergab sich von April bis Juni 2020 unter Ausblendung der Personalkosten, einschließlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, vielmehr ein Liquiditätsüberschuss von 34.443 Euro.

Angesichts dessen sei die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe rechtmäßig. Die Vergabepraxis der Bewilligungsstelle sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(VG Koblenz / STB Web)

Artikel vom: 28.09.2026

26.09.26 | Digitalisierung: Mehr Krankheitstage bei Beschäftigten mit körperlicher Tätigkeit

Eine stärkere Digitalisierung des Arbeitsplatzes geht bei Beschäftigten mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten mit schlechterer Gesundheit und mehr Krankheitstagen einher. Das zeigt eine neue Studie. Bei klassischen Bürojobs wurde dagegen kein negativer Zusammenhang festgestellt.

Die Studie des ifo Instituts gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Universität Konstanz vergleicht zwei Gruppen: Beschäftigte mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten und Beschäftigte mit überwiegend geistigen oder bürotypischen Tätigkeiten. Beide Gruppen erleben im Zuge der zunehmenden Digitalisierung einschließlich KI-Nutzung ähnlich starke Veränderungen im Job: Die Aufgaben werden komplexer, Zeit- und Leistungsdruck nehmen zu.

Kein negativer Zusammenhang bei Bürojobs

Dennoch berichten lediglich Beschäftigte mit körperlichen Tätigkeiten, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Sie fehlen digitalisierungsbedingt im Schnitt rund 20 Prozent mehr Tage im Jahr. Bei den Büro- und Wissensberufen zeigt sich hingegen kein nachweisbarer negativer Zusammenhang.

Technostress durch fehlende Kenntnisse als mögliche Erklärung

Eine mögliche Erklärung sei Technostress, so die Forschenden: Neue digitale Anforderungen könnten besonders dann belasten, wenn Beschäftigten die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Betroffene Beschäftigte, die an Schulungen teilnehmen, zeigen dagegen kaum schlechtere Gesundheit und keine zusätzlichen Fehltage. Auch Beschäftigte, die sich von ihren Vorgesetzten gut unterstützt fühlen, haben deutlich weniger zusätzliche Krankheitstage, wenn ihr Arbeitsplatz digitaler wird.

Gezieltes Digital-Training und Unterstützung seitens des Arbeitgebers scheinen demzufolge den Zusammenhang abzumildern, so das Resümee der Untersuchung.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 26.09.2026

23.09.26 | Digitale Belege und digitale Kassen: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 23.9.2026 einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen.

Vorgesehen sind insbesondere eine Registrierkassenpflicht bei einem Umsatz von mehr als 100.000 Euro und die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1. Januar 2028. Mit dem Gesetzentwurf setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) zudem den Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter um. Diesen hatten Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig im Juli in Berlin vorgestellt.

Offene Ladenkassen: Umstellungspflicht bei mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz

Zwar seien in Deutschland moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet; es gebe jedoch noch etwa 115.000 sogenannte offene Ladenkassen, so das BMF. Deren Kassenumsätze seien anfällig für Missbrauch und könnten Steuerhinterziehung begünstigen, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gebe. Deshalb sollen diese offenen Ladenkassen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. 

Ausgenommen von der Registrierkassenpflicht sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro haben. Weitere Ausnahmen könnten nach der Verabschiedung des Gesetzes durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, so das BMF. Dabei kämen etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben in Betracht.

Neuer Steuerstraftatbestand und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten

Im Falle des Einsatzes und Vertriebs von Manipulationssoftware wird ein zusätzlicher Straftatbestand eingeführt. Beim Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen dürfen die Finanzbehörden, sofern elektronische Aufzeichnungssysteme betroffen sind, künftig selbst ermitteln.

Eingeführt wird zudem die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt.

Bereitstellung elektronischer Belege ab 2028

Ab 2028 soll die Papierbelegausgabe durch die Bereitstellung elektronischer Belege abgelöst werden, ohne dass Kunden verpflichtet sind, den digitalen Beleg tatsächlich entgegenzunehmen.

Schließlich ist vorgesehen, dass rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen.

Weitere Informationen zum Gesetzentwurf beim BMF

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 23.09.2026

23.09.26 | Petition für Versand von E-Rezepten an Stamm-Apotheke

Patienten sollten Anspruch auf den direkten digitalen Versand eines E-Rezepts von der ausstellenden Praxis zu einer Apotheke ihrer Wahl haben. Diese Forderung ist Gegenstand einer Petition, die nun vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags unterstützt wird.

In der Sitzung am 23.9.2026 verabschiedete der Petitionsausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesgesundheitsministerium zur Erwägung zu überweisen.

Wie der Petent schreibt, sei im Apothekengesetz ein Zuweisungsverbot enthalten, das möglicherweise darauf abziele, Klüngelei und Vorteilsnahme zu verhindern. Seiner Beobachtung nach hätten jedoch viele Menschen eine Stammapotheke, die oft auch Medikamente nach Hause liefere, wenn ihnen der Weg in die Apotheke aufgrund von Krankheit und Behinderung sehr schwerfalle.

Sicherer Maildienst und Widerrufsrecht vorgeschlagen

In der Eingabe wird daher gefordert, jedem Patienten den Versand der Rezeptdaten an seine Stammapotheke über einen sicheren Maildienst zu ermöglichen. Der Wunsch nach Weiterleitung könnte aus Sicht des Petenten einmalig schriftlich, unterzeichnet durch den Patienten oder dessen Bevollmächtigten, dokumentiert werden. Gleichzeitig sei ein jederzeit ausübbares Widerrufsrecht vorzusehen.

Versorgungskomfort und Schutzprinzip sind abzuwägen

Der Petitionsausschuss bestätigt in seiner Beschlussempfehlung, dass die Sicherstellung der freien Apothekenwahl dem Schutz der Patienten diene und intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten verhindern solle. Gleichzeitig jedoch könnten sich durch die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens neue Möglichkeiten ergeben. Bei der Konzeptionierung neuer Versorgungswege seien Aspekte wie zum Beispiel Vereinfachungen für die Gesundheitsberufe und Versorgungskomfort gegen das erwähnte Schutzprinzip abzuwägen, heißt es.

(hib / STB Web)

Artikel vom: 23.09.2026

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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