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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
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Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
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Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
30.06.26 | Homeoffice: Weg zum Mittagessen kann unfallversichert sein
Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, wann Beschäftigte auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sind und wann nicht.
Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte.
Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart, für die der Kläger die Arbeitsorte frei wählen konnte. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte er mittags bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen. Auf der Treppe im Wohnhaus des Kollegen zog er sich dann eine Verletzung zu.
Berufsgenossenschaften lehnten Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaften lehnten in beiden Fällen eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht.
Der Weg zum Einkauf des Mittagessens sei versichert, wenn er dazu diene, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Bei Personen, die außerhalb der Betriebsstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsort vorliege. Im Fall des Homeoffice sei dann für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.
LSG: Kriterien nicht immer erfüllt
Im ersten Fall waren die Voraussetzungen nach Ansicht des LSG erfüllt. Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, war unschädlich, zumal sich der Unfall während der Corona-Pandemie ereignet hatte, als Homeoffice auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig praktiziert wurde. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig
Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich zwar um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.
Zu beiden Fällen (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25) sind zwischenzeitlich Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R).
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom: 30.06.2026
30.06.26 | Verwaltungsgericht zu Anforderungen an Rücklagen von Apothekerkammern
Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, weil die Rücklagenbildung den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Geklagt hatte ein Apotheker aus Düsseldorf.
Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen untersagt, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer daher eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind dabei rechtliche Grenzen gesetzt: Sie müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein. Bei der Haushaltsplanung ist zudem das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten.
Rücklagen müssen sachlich gerechtfertigt sein
Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 habe ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei, so das Gericht. Den Protokollen der Kammerversammlung lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden war.
Keine nachvollziehbare Risikoprognose
Nicht erkennbar sei, dass die Höhe der Rücklage auf einer individuellen Prognose der Finanzierungsrisiken des jeweiligen Haushaltsjahres beruhte. Erforderlich sei eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehle, so das Gericht zu seinem am 22.6.2026 verkündeten Urteil (Az. 20 K 5583/21).
Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
(VG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 30.06.2026
25.06.26 | BFH stärkt Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung
Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien sind grundsätzlich maßgebend und daher bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nach dem Bewertungsgesetz ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im sogenannten Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.
Der Streitfall betraf die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Das Finanzamt ermittelte den Grundbesitzwert zunächst unter Zuhilfenahme des Immobilienpreiskalkulators in Höhe von 170.000 Euro. Im Einspruchsverfahren kam es den Klägern unter Anwendung des Vergleichsfaktorverfahrens auf 153.456 Euro entgegen. Auch damit waren die Kläger nicht einverstanden, sie forderten die Bewertung nach dem Sachwertverfahren mit 78.493 Euro.
Einspruchsverfahren führte zur Verböserung
Daraufhin forderte das Finanzamt vom Gutachterausschuss konkrete Vergleichspreise an. Aus insgesamt 20 Vergleichspreisen von 114.000 Euro bis 254.000 Euro ergab sich ein Durchschnittswert von 186.000 Euro. Das Finanzamt wies die Kläger auf die Möglichkeit der Verböserung hin und stellte schließlich mit Einspruchsentscheidung einen Wert in Höhe von 186.000 Euro fest. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.
Vergleichspreise des Gutachterausschusses haben Vorrang
Der BFH wies diese Einwände mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. II R 6/23) zurück und bestätigte das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (STB Web berichtete). Aus Sicht des BFH ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtmäßig. Die Gutachterausschüsse verfügten über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handele sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Finanzämter dürfen aus Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden
Deshalb beschränke sich die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden. Auch die Rüge der Kläger, der niedrigste Einzelwert müsse der Bewertung zugrunde gelegt werden, blieb erfolglos.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.06.2026
24.06.26 | Studie untersucht Zusammenhang von Lohnfortzahlung und Präsentismus
Während häufig über hohe Krankenstände und mögliche Einschränkungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall diskutiert wird, lenkt eine neue Studie den Blick auf einen bislang oft übersehenen Aspekt: Präsentismus.
Ein Forschungsteam der Universität Bamberg hat untersucht, wie gesetzliche Regelungen zur Lohnfortzahlung mit Präsentismus zusammenhängen. Der Begriff bezeichnet das Verhalten von Beschäftigten, trotz gesundheitlicher Beschwerden zur Arbeit zu gehen. Für die Studie wurden Daten von knapp 20.000 Beschäftigten aus 35 europäischen Ländern analysiert und mit den jeweiligen nationalen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verknüpft.
Unterschiede im europäischen Vergleich
Die Ergebnisse zeigen: Beschäftigte in Ländern mit großzügiger Lohnfortzahlung arbeiten seltener, wenn sie krank sind. Länder galten als besonders großzügig, wenn Beschäftigte ab dem ersten Krankheitstag mindestens 80 Prozent ihres Lohns für mindestens zwei Wochen erhalten. Der Anteil der Krankheitstage, an denen Beschäftigte trotz Beschwerden zur Arbeit gehen, lag dort im Durchschnitt um acht Prozentpunkte niedriger als in europäischen Ländern ohne großzügige Regelungen zur Lohnfortzahlung.
Zudem zeigten sich deutliche Unterschiede im Präsentismusverhalten zwischen den europäischen Ländern. Während Beschäftigte in Deutschland an 21 Prozent ihrer Krankheitstage weiterarbeiten, liegt dieser Anteil in Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich bei über 55 Prozent. Unterschiede in der gesetzlichen Lohnfortzahlung tragen dabei neben weiteren Faktoren zur Erklärung dieser länderspezifischen Unterschiede bei.
Zusammenhang besonders bei bestimmten Gruppen sichtbar
Wer finanzielle Einbußen befürchten müsse, entscheide sich möglicherweise häufiger dafür, trotz Krankheit zu arbeiten, so die Forschenden. Besonders deutlich zeigte sich der Zusammenhang bei älteren Beschäftigten, Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten sowie Beschäftigten in ungelernten Tätigkeiten. Auch in der Industrie und der öffentlichen Verwaltung fiel der Einfluss der Lohnfortzahlung auf das Arbeiten trotz Krankheit stärker aus.
Folgen von Präsentismus stärker berücksichtigen
Während Diskussionen über die Lohnfortzahlung sich häufig allein auf Krankenstände und Fehlzeiten konzentrierten, würden die Ergebnisse nahelegen, auch die Folgen von Präsentismus zu berücksichtigen, so das Fazit der Forschenden. Denn: Wer trotz Krankheit arbeite, riskiere nicht nur eine verzögerte Genesung und langfristige gesundheitliche Folgen. Insbesondere bei Infektionskrankheiten steige zudem das Risiko, Kolleginnen und Kollegen anzustecken.
(Univ. Bamberg / STB Web)
Artikel vom: 24.06.2026
22.06.26 | Anspruch auf eGK auch bei Zahlungsverzug
Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Auch bei Zahlungsverzug und Beitragsrückstand darf die Krankenkasse die Ausstellung oder Nutzung der Karte nicht verweigern. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Keine Rechtsgrundlage für Sperrung der eGK
Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren beziehungsweise entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen. Dieser weit verbreiteten Praxis hat LSG nunmehr eine Absage erteilt.
Für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage. Voraussetzung für das Sperren der Gesundheitskarte sei vielmehr die Beendigung des Versicherungsschutzes, also jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder ein Krankenkassenwechsel.
Rechtsanspruch auf Ausstellung einer eGK
Zugleich habe jede versicherte Person einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berühre diesen Rechtsanspruch nicht. Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auf der Karte eintragen lassen. Der Umstand jedoch, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 o?enbar noch immer technisch nicht möglich sein soll beziehungsweise nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolge, berühre das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
Keine Berechtigungsscheine für "normale" Behandlungen
Es bestehe schließlich auch keine Rechtsgrundlage für den Verweis auf Berechtigungsscheine. Diese kämen zwar bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen sowie ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Für die Inanspruchnahme normaler ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen sei dagegen die eGK einzusetzen.
(Bayr. LSG / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
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