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Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...
Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu
Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihr Leitfaden durch den Dschungel aus Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte Ihrer GmbH führen, nehmen Sie im Wirtschaftsleben eine absolute Schlüsselposition ein. Doch diese Doppelfunktion bringt rechtlich gesehen eine immense Komplexität mit sich. Wussten Sie schon, dass Sie als...
Auszubildende im Betrieb: Ein großer Leitfaden für Arbeitgeber
Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...
Einfachere Umsatzsteuer im Online-Handel: Der One-Stop-Shop (OSS)
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
02.06.26 | BFH verneint Entschädigung bei ruhendem Verfahren wegen Musterklage
Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit das Verfahren einvernehmlich bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ruhte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Das Finanzgericht setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.
Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet. Die Kläger fanden die Gesamtdauer unangemessen lang und wollten hierfür entschädigt werden. Das beim BFH anhängige Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert. Zudem hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.
Anspruch können nur unmittelbar Beteiligte haben
Mit Urteil vom 25.02.2026 (Az. X K 2/25) verneinte der BFH eine Entschädigung. Einen Anspruch darauf habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst aber nicht beteiligt gewesen.
Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei außerdem nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.
Verfahrensführung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden
Die weitere Verfahrensführung des Finanzgerichts ab März 2024 hat der BFH nicht beanstandet. Dieses habe erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 02.06.2026
02.06.26 | Weniger Erwerbstätige arbeiten mehr
Die Zahl der Erwerbstätigen sank im ersten Quartal 2026 um 160.000 auf 45,64 Millionen Personen. Gleichzeitig stieg die Stundenproduktivität um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Dies geht aus der aktuellen Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.
Während die Zahl der Vollzeitbeschäftigten um 1 Prozent sank, erhöhte sich die der Teilzeitbeschäftigten um 0,9 Prozent. Die Teilzeitquote erreichte damit 40,1 Prozent und überschreitet erstmals in einem ersten Quartal die 40-Prozent-Marke. "270.000 Vollzeitjobs sind verloren gegangen und dafür nur 150.000 Teilzeitjobs dazugekommen. Aber in Teilzeit wird immer länger gearbeitet, Minijobs gehen weiter zurück", erläutert IAB-Forschungsleiter Enzo Weber.
Wochenarbeitszeit in Teilzeit leicht gestiegen
Die tarifliche beziehungsweise betriebsübliche Wochenarbeitszeit aller beschäftigten Arbeitnehmenden stieg minimal gegenüber dem Vorjahresquartal und lag insgesamt bei 30,42 Stunden. Während sie bei Vollzeitbeschäftigten mit 38,15 Stunden nahezu konstant blieb, stieg die Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten um 0,3 Stunden auf 18,88 Stunden an.
Krankenstand niedriger als im Vorjahresquartal
Der Krankenstand lag im ersten Quartal 2026 mit 6,1 Prozent unter dem Niveau des Vorjahres mit 6,5 Prozent. Nach ersten vorläufigen Hochrechnungen ist zudem die Kurzarbeit im ersten Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 91.000 Personen auf nun 438.000 Personen gesunken.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 02.06.2026
26.05.26 | Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung
Rechtsanwaltskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstanden sind, sind als Kosten der Nachlassverteilung vom steuerlichen Erwerb abziehbar.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst gemeinsam verwaltet hatte, bevor einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangte.
Im entschiedenen Fall haben der Kläger und sein Bruder den Vater beerbt. Zum Nachlass gehörten mehrere Mietwohngrundstücke, die die Brüder als Miterben zunächst weitervermietet haben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens über die Festsetzung der Erbschaftsteuer machte der Kläger zusätzlich den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren.
Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Nachlass bereits mit der Eintragung als Miterbe ins Grundbuch erlangt. Die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beruhe auf einer eigenständigen Entscheidung der Miterben und stehe daher nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen.
Revision des Finanzamts war unbegründet
Das Finanzgericht erkannte einen Großteil der geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten an. Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. II R 10/23) als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG seien als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Kosten für die Verteilung des Nachlasses
Zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" würden auch die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören. Diese sei nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Liquidationsgemeinschaft, die der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses diene und deren Auflösung jeder Miterbe betreiben könne. Daher zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung, so der BFH.
Erst durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die von jedem der Miterben jederzeit – und damit auch noch aus dem Zustand der Nachlassverwaltung heraus – verlangt werden könne, erfolge die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, die die Erbauseinandersetzung und Teilung des Nachlasses betreffen, seien deshalb folgerichtig als abzugsfähige Kosten der Verteilung des Nachlasses zu qualifizieren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.05.2026
26.05.26 | Apothekenreform vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat am 22. Mai 2026 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen. Das Gesetz soll das Netz von Vor-Ort-Apotheken und die Arzneimittelversorgung stärken, insbesondere im ländlichen Raum.
Zur Stärkung von Apothekenstandorten wird die Notdienstpauschale erhöht und ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt. Zudem können Zweigapotheken in ländlichen Regionen einfacher gegründet werden. Außerdem soll die vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs in ländlichen Regionen durch erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) erprobt werden.
Abgabe ohne Rezept in bestimmten Fällen
Die Erweiterung des Leistungsspektrums in Apotheken soll einen niedrigschwelligen Zugang zu Impf-, Test- und Präventionsangeboten erleichtern. Zudem soll die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept möglich sein: in dringenden Fällen als Anschlussverordnung bei einer Dauermedikation und bei akuten unkomplizierten Erkrankungen.
Nullretaxationen werden ausgeschlossen
Nullretaxationen aus formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein medizinisch gleichwertiges Arzneimittel wie das eigentlich abzugebende Arzneimittel ab, darf die Krankenkasse die Abrechnung der Apotheke nicht mehr aus formalen Gründen beanstanden. Zudem sollen Apotheken künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar sind.
Im Hinblick auf flexiblere Arbeitszeitmodelle kann die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Personen wahrgenommen werden.
Apothekerverbände fordern Anhebung des Apothekenpackungsfixums
"Die Rolle der Apotheken bei der Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger wird gestärkt", sagt Thomas Preis, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Zugleich verweist er auf die anhaltenden Apothekenschließungen. Mit 16.541 Apotheken sei zuletzt ein neuer Tiefstand erreicht worden. "Um das Apothekensterben endlich zu stoppen, brauchen wir dringend die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Erhöhung des Honorars auf 9,50 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament", so Preis.
Zur Anhebung des Apothekenpackungsfixums befindet sich das Bundesministerium für Gesundheit derzeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als zuständigem Verordnungsgeber. Im Koalitionsvertrag ist eine Anhebung auf 9,50 Euro je verschreibungspflichtigem Arzneimittel vereinbart.
(BMG / STB Web)
Artikel vom: 26.05.2026
22.05.26 | Unternehmensinsolvenzen im Februar 2026 leicht rückläufig
Im Februar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach vorläufigen Ergebnissen 2.053 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 0,7 Prozent weniger als im Vorjahresmonat.
Zum Vergleich: Im Januar 2026 wurden 1.919 Fälle registriert, 4,9 Prozent mehr als im Januar 2025.
Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags in vielen Fällen annähernd drei Monate zurückliegt. Zudem weist das Statistische Bundesamt darauf hin, dass für Februar 2026 keine Daten aus Rheinland-Pfalz vorlagen. Für die Berechnung wurden daher die Vorjahreswerte verwendet.
Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,5 Milliarden Euro. Im Februar 2025 hatten die Forderungen bei rund 9 Milliarden Euro gelegen. Im Januar 2026 waren es rund 3,1 Milliarden Euro und im Januar 2025 rund 5,3 Milliarden Euro.
Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,1 Fällen je 10 000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 9,7 Fällen und das Baugewerbe mit 8,8 Insolvenzen.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 22.05.2026
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