Willkommen bei Kalthoff & Kollegen

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Kalthoff & Kollegen zum achten Mal in Folge Top Steuerberater

Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2025 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
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knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

Zeig mir das ganze Team
Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce | (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
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Spezialthemen

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Fachkräfte fehlen an vielen Stellen. Viele erfahrene Mitarbeiter gehen bald in Rente. Deshalb ist die eigene Ausbildung von Nachwuchs heute wichtiger als je zuvor. Aber was müssen Sie rechtlich beachten? Hier finden Sie alle Regeln zu Verträgen, Pflichten und Finanzen einfach erklärt...

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Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, stand lange vor einem bürokratischen Berg: Registrierungen in jedem einzelnen Lieferland waren oft Pflicht. Seit Juli 2021 erleichtert der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) diese Prozesse erheblich. Doch wie funktioniert das Verfahren genau und für wen...

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Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...

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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

17.08.26 | Bundeskabinett beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundeskabinett hat am 12.8.2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Unter anderem sieht der Entwurf Änderungen beim Kapitalertragsteuerverfahren, bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, bei Nachzahlungszinsen sowie bei der umsatzsteuerlichen Organschaft vor.

Eine Änderung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer soll missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen.

Ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen

Zudem enthält der Entwurf eine Erleichterung für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen: Bisher gilt eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Diese soll auf 100.000 Euro angehoben werden. Die Regelung betrifft zum Beispiel Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt dabei bestehen, damit auch Nachprüfungen weiterhin möglich sind.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Onlineplattformen müssen Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der EU ausgetauscht. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören auch Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen. Künftig erfolgt die elektronische Bekanntgabe, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Wer über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt und weiterhin eine postalische Zustellung wünscht, muss dies elektronisch über das Konto beantragen.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt. Der Entwurf des JStG sieht vor, den Zinssatz ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.

Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Millionen Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Deshalb sollen Forschungszulagen künftig pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Millionen Euro gewährt werden können.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Vorgesehen ist nun, dass die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger eintreten. Sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft sollen kurzfristig ermöglicht werden.

Weiterführende Informationen:

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

17.08.26 | Gestiegene Kreditkosten belasten Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe

Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass die schrumpfende Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe auch auf gestiegene Kreditkosten zurückzuführen ist. Besonders betroffen sind danach kapitalintensive Branchen mit hohem Verschuldungsgrad.

Nachdem sich die Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe mit dem Abflauen der Pandemie zunächst stabilisiert hatte, setzte 2024 jedoch ein bis heute anhaltender Rückgang der Beschäftigtenzahlen ein. 2025 fiel sie um nahezu 5 Prozent unter das Niveau von 2020. Gleichzeitig hatten 2024 die Kreditkosten mit über fünf Prozent ihren Höhepunkt erreicht.

"Nicht nur Energiepreise und Zölle belasten die Industrie, auch die hohen Kreditkosten drücken erheblich auf die Beschäftigung", sagt Enzo Weber, Forschungsbereichsleiter am IAB. Das liege an der hohen Kapitalintensität und der starken Abhängigkeit von schuldenfinanzierten Investitionen, so Weber.

Effekt tritt speziell im verarbeitenden Gewerbe auf 

Ein um 10 Prozentpunkte erhöhter Verschuldungsgrad geht der Studie zufolge mit einem Beschäftigungsrückgang um 5,4 Prozent einher. Zwischen 2022 und 2025 fiel der Beschäftigungsrückgang in den höher verschuldeten Branchen um 4,7 Prozentpunkte stärker aus als in den geringer verschuldeten. Davon lassen sich 3,3 Prozentpunkte oder 107.000 Stellen auf den Verschuldungsgrad selbst zurückführen. Außerhalb des verarbeitenden Gewerbes haben die finanziellen Rahmenbedingungen hingegen nur einen begrenzten Effekt auf die Beschäftigung, so die IAB-Forscher.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

17.08.26 | Gericht untersagt Werbeaussage zu E-Rezept-Rabatt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbeaussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen" einer Versandapotheke als wettbewerbswidrig untersagt. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.

Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10 Euro betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 Euro hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen voll ausschöpfen könne.

Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 Euro ermöglichten. Nur dann könne er aber entscheiden, ob er das Rabatt-Angebot nutzen möchte oder nicht. 

Berechnungsmethode nicht ausreichend kenntlich gemacht

Vielmehr liege der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte nach der Berechnungsmethode der Versandapotheke tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro, allenfalls noch 5 Euro. Der Maximalbetrag von 20 Euro werde dabei bei Weitem nicht erreicht. Dies stelle sich selbst für informierte und umsichtige Verbraucher als unerwartet dar, führte das Gericht zu seinem Urteil vom 5.8.2026 (Az. 6 U 25/26) aus.

Zwar enthalte die Website eine Darstellung der Berechnungsmethode beziehungsweise der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

12.08.26 | Testament erfordert Unterschrift – Zeichnung nicht ausreichend

Die Unterschrift unter einem Testament erfordert das Element des Schreibens. Handelt es sich stattdessen um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig. Dies gilt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München auch dann, wenn die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden könnte.

Der Erblasser errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um ein gemeinschaftliches Testament gehandelt haben soll, aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergäbe. Das Schriftstück wurde von ihr eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Der Erblasser brachte am Ende des mehrseitigen Textes lediglich ein Zeichen an.

Mindestanforderungen an eine Unterschrift

Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Alleinerbscheins mit Beschluss vom 05.07.2024 zurückgewiesen. Es sah in dem vom Erblasser angebrachten Zeichen keine Unterschrift. Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass das Testament wirksam sein müsse, weil an der Identität des Erblassers keine Zweifel bestünden.

Dem folgte das Gericht nicht. Das vorgelegte Schriftstück sei unwirksam, weil es nicht vom Erblasser unterschrieben wurde. Eine Unterschrift müsse zwar nicht insgesamt lesbar sein, es genüge, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden könnten. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie oder eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen.

Wolkenähnlich geformte Linien nicht ausreichend

Der auf dem Schriftstück angebrachte wolkenähnlich geformte Linie fehle demnach das Element des Schreibens, also eines auch nur angedeuteten Ausformens von Buchstaben. Eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Deshalb sei das vorgelegte Schriftstück als Ehegattentestament formnichtig.

Zudem stellte das Gericht in seinem Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 33 Wx 289-24 e) klar, dass das Unterschriftserfordernis eine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments ist. Die Unterschrift verbürge nicht nur die Urheberschaft, sondern auch, dass sich der Erblasser zu dem oberhalb der Unterschrift stehenden Testamentstext bekennt.

(OLG München / STB Web)

Artikel vom: 12.08.2026

11.08.26 | Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als Erstausbildung

Da die Ausbildung zum Rettungssanitäter kürzer als ein Jahr dauert, gilt sie trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Hinblick auf den Kindergeldanspruch. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit etwa drei Monaten vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert daher nicht die Zahlung von Kindergeld, so der BFH, selbst wenn das volljährige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Im Streitfall hatte die 21 Jahre alte Tochter des Klägers nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie zunächst eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Ab September 2023 begann dann ihre weitere Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld zwar ab September 2023, jedoch nicht für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit von Juni bis August 2023. Zu Unrecht, wie der BFH mit Urteil vom 22.04.2026 (Az. III R 7/24) bestätigte.

Familienkasse verwehrte Kindergeld während der Erwerbsmonate

Grundsätzlich bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Mindestausbildungsdauer verlangt grundsätzlich ein Jahr

Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin im Streitfall steht dem Kindergeldanspruch jedoch nicht entgegen, so der BFH. In den Monaten ihrer Erwerbstätigkeit fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung aufgrund ihrer Dauer nicht als solche anzusehen sei. Vielmehr sei dafür grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu beurteilen wäre dies beispielsweise bei der dreijährigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 11.08.2026

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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