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Theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen verbinden

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Katharina Schmehl zählt zu unseren Nachwuchstalenten und absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Heute verrät sie, weshalb sie sich für diesen Ausbildungsweg entschieden hat und was ihr an der Arbeit...

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Unsere Kanzlei wächst – und bleibt sich treu

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Wir freuen uns sehr, Ihnen eine wunderbare Entwicklung in unserer Kanzlei bekanntzugeben: Seit dem 01. Januar 2025 gehört Steuerberaterin Nadine Will offiziell zur Partnerschaft von Kalthoff & Kollegen...

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Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg

Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...

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Kalthoff & Kollegen zum neunten Mal in Folge Top Steuerberater

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Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2026 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Buchungssätze digital verarbeitet
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knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
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Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

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Karsten Kalthoff - Steuerberater | Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)
Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater | Fachberater für int. Steuerrecht | zert. Berater für E-Commerce | (IFU / ISM gGmbH)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)
Nadine Will - Steuerberaterin | Diplom-Betriebswirtin (FH) | Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zert. Testamentsvollstreckerin (IFU)
David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt
Silke Hetkamp - Diplom-Kauffrau | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
Sonja Lenz - Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
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Anke Dieckmann - Diplom-Ökonomin | Team Jahresabschluss und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
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Das Finanzamt darf bei Prüfungen Einblick in Ihre digitalen Geschäftsunterlagen nehmen. Gemeint sind vor allem die Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung sowie aus elektronischen Kassensystemen. Auch Vor- und Nebensysteme (zum Beispiel Warenwirtschaft) können dazugehören, wenn dort Geschäftsvorfälle...

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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

19.10.26 | Finanzgericht: Keine Steuerermäßigung für Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher nach § 35c EStG steuerlich begünstigt ist. Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht von einer häufig in der Literatur vertretenen Auslegung ab.

Die Kläger ersetzten im Streitjahr 2023 ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Dafür erhielten sie eine Förderung. Im Jahr zuvor begannen sie zudem mit der Installation einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher, die sie ebenfalls 2023 in Betrieb nahmen. Ein Teil des erzeugten Stroms wurde für die Wärmepumpe genutzt, den übrigen Strom speisten sie in das öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung.

Im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage begehrten die Kläger beim beklagten Finanzamt im Rahmen ihrer Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Die Vorschrift begünstigt energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, darunter die Erneuerung der Heizungsanlage.

Gericht sieht Voraussetzungen nicht erfüllt

Dafür seien jedoch die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, urteilte das FG Düsseldorf mit Urteil vom 7.9.2026 (Az. 14 K 1679/25 E). Die Photovoltaikanlage sei weder als Wärmepumpe noch als innovative Heiztechnik im Sinne der Vorgaben begünstigt. Da die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe eigenständige Anlagen seien und die Wärmepumpe auch mit Netzstrom förderfähig bleibe, fehle es an einer einheitlichen energetischen Heizungsmaßnahme.

Die Verwendung von Solarstrom für die Wärmepumpe begründe lediglich eine mittelbare Unterstützung der Wärmeerzeugung; der Solarstrom sei aber keine Wärmequelle der Wärmepumpe. Zugleich erzeuge die Photovoltaikanlage keine Wärme.

"Der Senat schließt sich damit nicht einer vielfach in der Literatur vertretenen weiten Auslegung an", so das Gericht. Die Revision wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 19.10.2026

19.10.26 | Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich bindend

Es hat keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Er ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Arbeitnehmer beantragte bei seinem Arbeitgeber Elternzeit. Vor deren Beginn trennte er sich von seiner Partnerin und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das gemeinsame Kind blieb bei der Mutter. Daher verlangte der Arbeitnehmer mangels Beginns der Elternzeit, ihn weiterzubeschäftigen. Das Unternehmen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, es habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.

Dagegen klagte der Mitarbeiter und argumentierte, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen habe. Es liege ein Fall besonderer Härte vor, da er kein Elterngeld erhalte. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens hatte hingegen vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe sich in Elternzeit befunden, so das Urteil vom 6. Oktober 2026 (Az. 9 AZR 11/26).

Schutz des Arbeitgebers bei bereits eingeplanter Vertretung

Arbeitnehmer seien an ihr Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Der Auszug beende danach die bereits beantragte Elternzeit nicht automatisch. Dies schütze den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen habe. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für den Fall des Todes des Kindes.

(BAG / STB Web)

Artikel vom: 19.10.2026

19.10.26 | Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbstständigen

Eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.

Das Lotsrevier eines Seelotsen ist danach keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – mit Urteil vom 26.03.2026 (VIII R 13/24) entschieden.

Der Kläger erzielte als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Lotsungen begannen meistens an derselben Anlagestelle seines Lotsbezirks. In der Nähe der gegenüber liegenden Anlegestelle hatte er einen Dauerparkplatz angemietet. Bis dahin fuhr er mit dem eigenen Pkw und setzte mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er in der Regel in der Lotsenstation wieder verließ. Meistens wurde er auch für eine Rücklotsung eingeteilt. Wartezeiten verbrachte er in der Lotsenstation, in deren Radarstation er zudem an zwei Tagen im Monat Radardienste ausübte.

Fahrten und Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig

Vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger erfolgreich die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen sowie von Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben. Der BFH bestätigte das Urteil. Nach seiner Auffassung hatte der Kläger keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Daher war auch keine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrtaufwendungen auf die Entfernungspauschale vorzunehmen.

Rechtsprechungsänderung: Keine großräumige Betriebsstätte 

Weder an seinem Dauerparkplatz noch in der Lotsenstation hätte der Kläger Betriebsstätten. Auch die zu lotsenden Schiffe seien keine Betriebsstätten. Soweit der BFH in früheren, ähnlich gelagerten Fällen eine großräumige Betriebsstätte erkannt hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 19.10.2026

18.10.26 | VG Köln: Internetseite der Bundesregierung zu Gesundheitsfragen darf online bleiben

Ein Verlag, der digitale Gesundheitsmedien anbietet, klagte gegen den Betrieb eines Online-Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Das Verwaltungsgericht Köln lehnte dies nun ab.

Das BMG bietet seit September 2020 wissenschaftlich geprüfte, kostenlose Gesundheitsinformationen über das Onlineportal gesund.bund.de an, darunter eine Ärztesuche sowie Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen und Patientenrechten.

Der Verlag, der u.a. das Online-Gesundheitsportal apotheken-umschau.de betreibt, machte im Jahr 2022 vor dem Landgericht Bonn einen Unterlassungsanspruch geltend und erhielt Recht. Das Gericht sah in dem Betrieb des Online-Angebots durch das BMG einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und nahm einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin an.

Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen

2024 hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil aus formalen Gründen auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln, vor dem der Verlag den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgte. Dem ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2026 (Az. 6 K 1256/24) abgewiesen.

Der Klägerin fehle es an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis. Die hierfür erforderliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zu unterlassende Verhalten liege nicht vor. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem grundgesetzlich abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Medien.

Verlag kann sich nicht auf das Gebot der Staatsferne berufen

Hierbei handele es sich um ein unmittelbar an den Staat gerichtetes absolutes Funktionsverbot, das diesem untersagt, sich auf dem Gebiet der Medien zu betätigen. Sinn und Zweck dieses Verbots sei der Schutz des demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Ausgehend hiervon handele es sich dabei nicht um ein subjektives Recht, das dem Schutz der Klägerin dient.

Das Gericht stellte klar, dass es damit nicht entschieden habe, ob die Internetseite des Ministeriums gegen Art. 5 GG verstößt. Als Träger der subjektiven Pressefreiheit könne sich der Verlag jedenfalls nicht mit Erfolg auf das Gebot der Staatsferne der Presse berufen und vor dem Verwaltungsgericht Unterlassung fordern.

Berufung kann eingelegt werden

Gegen das Urteil können die Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Berufung gehen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

(VG Köln / STB Web)

Artikel vom: 18.10.2026

13.10.26 | Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen

Selbstständige können eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben – mit der Folge, dass sie für Familienheimfahrten nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen können als Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein freiberuflicher IT-Berater an vier Tagen pro Woche für einen Kunden in einer anderen Stadt tätig. Am Standort des Kunden mietete er zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasing-Fahrzeug.

In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung auch die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Berechnung des Finanzamts führte zu Gewinnerhöhung

Mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) bestätigte der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Danach waren die Fahrten des Klägers zwischen dem Einsatzort bei seinem Kunden und seinem Wohnort Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die einkommensteuerlich zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom Finanzgericht erkannten Höhe führten.

Wann liegt eine betriebliche doppelte Haushaltsführung vor?

Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt laut BFH vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liege jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte hat.

Auch die Verpflegungsmehraufwendungen eines Selbständigen sind laut BFH im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar und zwar nur für die ersten drei Monate nach der Begründung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 13.10.2026

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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