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Kalthoff & KollegenMitarbeiterstory: Mandanten und Kollegen mit Digitalisierungswissen unterstützen
Unsere Unternehmensberaterin Danica Eykeln absolvierte 2022 eine Fortbildung zur Fachassistentin Digitalisierung und IT-Prozesse (FAIT). Heute erzählt sie euch, wie sie ihr frisch erworbenes Wissen in den...
Kalthoff & Kollegen spenden 50 Trösteteddys an das DRK in Rheinberg
Eine Verletzung, Schmerzen, ein Rettungswagen mit Blaulicht und unbekannte Erwachsene: Bei diesem Szenario können es Kinder es schnell mit der Angst zu tun bekommen. Gut, wenn dann...
Kalthoff & Kollegen zum siebten Mal in Folge Top Steuerberater
Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2024 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...
Kalthoff & Kollegen erhält erneut Arbeitgeber-Preis "Top Job"
Bereits zum zweiten Mal in Folge haben wir den renommierten "Top Job"-Award erhalten, der auf Basis einer anonymen Mitarbeiterbefragung sowie eines Audits der Personalarbeit durch das...
Digitale DATEV-Kanzlei 2021
Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...
KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen
Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...
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Einführung der E-Rechnungspflicht: Was sich ab 2025 für B2B-Unternehmen ändert
Für die einen ist sie ungeliebtes Neuland, für die anderen unverzichtbar: Die E-Rechnung. Doch egal, wie man zu ihr steht, schon bald werden sich viele Unternehmen mit ihr auseinandersetzen müssen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt hierzulande nämlich eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Was bei der digitalen Rechnungsstellung beachtet werden muss, haben wir im...
Nachfolgeregelung: Steuerliche Konsequenzen der Immobilienübertragung
Wenn ein Unternehmer seinen Nachlass regelt, dreht sich meist alles um die Frage, wer seinen Chefsessel übernimmt. Geht der Firmeninhaber in den Ruhestand, müssen aber nicht nur Führungsaufgaben, sondern auch Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Die Planung dieses Vorhabens erweist sich meist als äußerst kompliziert, da dabei zahlreiche...
Auswandern im Ruhestand: Was Auslandsrentner über die steuerliche Behandlung von Renteneinkünften wissen müssen
Im idyllischen Landhaus, am weißen Sandstrand, mitten in der Stadt oder mit der Großfamilie im Eigenheim – es gibt viele Orte, an denen sich das Rentnerleben genießen lässt. Für den einen oder anderen dürfte auch der Umzug ins Ausland eine Option darstellen. Wer sich entscheidet, nach dem Berufsleben auszuwandern, sollte jedoch wissen, dass man eventuell...
Behördengänge online erledigen: Was Sie über das einheitliche Unternehmenskonto wissen müssen
Von der Bestellung einer Unternehmenskarte über die Beantragung von Gründungszuschüssen, Überbrückungshilfen und Anlagengenehmigungen bis zur Anmeldung neuer Firmenfahrzeuge und Mitarbeiter – Unternehmer müssen sich immer wieder aus den unterschiedlichsten Gründen an verschiedene Behörden wenden. Eine Vielzahl dieser Aufgaben lässt sich heutzutage...
Aktuelles aus Recht und Wirtschaft
10.12.24 | Nur sieben Prozent der Startups erhalten öffentliche Aufträge
Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim untersucht, inwieweit Startups an öffentliche Ausschreibungen teilnehmen und diese gewinnen. Danach haben elf Prozent der Startups seit ihrer Gründung an Ausschreibungen teilgenommen und sieben Prozent mindestens einen Auftrag erhalten.
Der Anteil etablierter Unternehmen, die Aufträge erhalten, ist allerdings mehr als doppelt so hoch. Die Studie basiert auf einer repräsentativen Befragung von rund 5.000 Startups in Deutschland aus dem Jahr 2022.
"Es bewerben sich weniger Startups als erwartet auf öffentliche Ausschreibungen. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen sehen wir eine deutlich geringere Anzahl an sich bewerbenden Unternehmen", erklärt Dr. Bastian Krieger vom ZEW Mannheim und Ko-Autor der Studie. Dabei seien öffentliche Ausschreibungen für Startups nicht nur finanziell interessant. Sie würden bei der potenziellen Kundeninnen und Kunden Vertrauen in das junge Unternehmen schaffen und als Qualitätsnachweis gelten. Mit einem Zuschlag könnten Startups ihren Absatzmarkt erweitern und die Funktionalität ihrer Produkte und Dienstleistungen unter Beweis stellen.
Reform des Vergaberechts
"Die Reform des deutschen Vergaberechts zielt darauf ab, die Erfolgschancen junger Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen zu verbessern. Insbesondere sollen hierbei mehr Aufträge direkt an Startups vergeben werden können. Das ist – neben dem Bürokratieabbau und der Förderung von Innovationen – ein vielversprechender Ansatz", sagt Krieger.
Unterschiede zwischen jüngeren und älteren Startups
Jüngere Startups, die sich auf Ausschreibungen mit zusätzlichen Vergabekriterien konzentrieren, zeichnen sich eher durch eine hohe Innovationsfähigkeit und Branchenkenntnisse aus. Ältere Startups mit größeren Gründungsteams haben hingegen häufig bei Ausschreibungen mit ausschließlichem Fokus auf den Preis der Leistung die Nase vorn. Diese Ausschreibungen verlangen weniger Innovation, was erfahrenen Unternehmen mit etablierten Strukturen Vorteile verschafft.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 10.12.2024
10.12.24 | Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier
Das Amtsgericht München hatte den Schadensersatzanspruch eines Restaurants gegenüber einem Unternehmen zu prüfen. Dieses hatte umfangreich reserviert und ließ die Reservierung ohne Absage verstreichen.
Das Unternehmen reservierte für die betriebliche Weihnachtsfeier in einem gehobenen Münchner Restaurant. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Firma jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet und der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.
Die Betreiberin des Restaurants machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei dem Unternehmen geltend. Dieses verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Das Amtsgericht München stellte hingegen das Zustandekommen des Bewirtungsvertrags fest und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von rund 2.500 Euro netto. Lediglich die Umsatzsteuer stellte keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.
Der Vertragsschluss ergab sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien. Es lag ein absolutes Fixgeschäft vor, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich wurde.
Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2024 (Az. 191 C 19029/24, nicht rechtskräftig).
(AG München / STB Web)
Artikel vom: 10.12.2024
05.12.24 | So wenige Überstunden wie noch nie
Die bezahlten und unbezahlten Überstunden je beschäftigter Person sind seit der Pandemie um mehr als ein Drittel gefallen. Die Beschäftigten machten im dritten Quartal 2024 im Schnitt 3,3 bezahlte und 3,9 unbezahlte Überstunden.
Dies hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ermittelt. Demnach werden so wenige Überstunden wie noch nie geleistet. Allerdings hat mittlerweile fast jeder neunte Beschäftigte einen zweiten Job. Insgesamt gingen rund 4,6 Millionen Beschäftigte einer Nebentätigkeit nach, das sind 1,2 Prozent mehr als noch im dritten Quartal 2023.
Die Zahl der Erwerbstätigen nahm um 0,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu und lag im dritten Quartal 2024 bei knapp 46,1 Millionen. Die Arbeitszeit pro erwerbstätige Person betrug im dritten Quartal 2024 340,7 Stunden – damit zeigt sich mit +0,2 Prozent ein leichter Zuwachs gegenüber dem Vorjahresquartal.
Die Teilzeitquote ist im dritten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 0,3 Prozentpunkte gestiegen und liegt bei 39,7 Prozent. Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten ist um 1,1 Prozent gestiegen, die der Vollzeitbeschäftigten um 0,4 Prozent hingegen leicht gesunken. "Der Arbeitsmarkt ist zweigeteilt: fast 100.000 Vollzeitjobs weniger als vor einem Jahr – aber fast 200.000 Teilzeitjobs mehr. Die Industrie ist in der Krise, aber Erziehung und Pflege boomen", so IAB-Ökonom Enzo Weber.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 05.12.2024
04.12.24 | Einmeldung rückständiger Forderungen
Die Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, wenn sich streitige Haupt- und Nebenforderungen nicht klar voneinander trennen lassen.
Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei wie die Schufa den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen (zum Beispiel Zinsen und Verzugsschaden) unrechtmäßig sein. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
Der Kläger war mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorger im Jahr 2014 in Verzug geraten. Das Unternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos. In einer Schlussrechnung wurde ihm ein Betrag in Höhe von 529,16 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung "anteiligen Paketverbrauch", Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen "Saldo Vertragskonto". Schließlich ging die Forderung auf diverse Inkassounternehmen über, 2021 erfolgte dann die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Dies führte dazu, dass verschiedene Unternehmen dem Kläger einen Vertragsschluss unter Berufung auf die fehlende Bonität verweigerten.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Meldung der offenen Gesamtforderung an die Schufa nicht rechtmäßig und daher zu widerrufen war. Dem Kläger sprach es einen Beseitigungsanspruch zu, nicht aber einen Schadensersatzanspruch, da der Bonitätsscore des Klägers wesentlich durch weitere Umstände beeinflusst war.
(Schlesw.-Holst. OLG / STB Web)
Artikel vom: 04.12.2024
04.12.24 | Umfrage zur E-Rechnung wie ist der Stand?
Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen.
Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland befragt wurden. Demnach empfangen nahezu alle Unternehmen Rechnungen per E-Mail (96 Prozent). Fast ebenso viele stellen ihren Geschäftspartnern frei, ihnen Rechnungen per Briefpost zuzusenden (93 Prozent). Bei 7 Prozent der Unternehmen erfolgt ein manueller Upload durch die Geschäftspartner in einem Portal. 58 Prozent der Unternehmen geben an, ihre Geschäftsprozesse in Buchhaltung, Finanzen und Controlling weitestgehend oder vollständig digitalisiert zu haben.
Empfang versus Versand von E-Rechnungen
Rund die Hälfte der Unternehmen (55 Prozent) nutzt die E-Rechnung bereits bei ausgehenden Rechnungen – ein knappes Drittel häufig (30 Prozent), ein Viertel in Einzelfällen (25 Prozent). Viel verbreiteter ist dagegen der Rechnungsversand per E-Mail, beispielsweise in Form von PDF-Dateien, den praktisch alle Unternehmen nutzen (99 Prozent). Mehr als die Hälfte greift noch auf Briefpost zurück (59 Prozent) – 13 Prozent der Unternehmen tun dies oft, 46 Prozent in Einzelfällen.
Welche Formate werden genutzt?
Hinsichtlich der spezifischen Formate für den Empfang von E-Rechnungen zeigen sich EDI-Formate als klar vorherrschend: Knapp drei Viertel der Unternehmen nutzen diese (71 Prozent). Etwa ein Viertel greift stattdessen auf das Format ZUGFeRD beziehungsweise Factur-X zurück (27 Prozent), das ein menschenlesbares Ansichts-PDF mit maschinell verarbeiteten Daten kombiniert. Nur eins von zwanzig Unternehmen nutzt das rein strukturierte, XML-basierte Format XRechnung (5 Prozent).
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 04.12.2024
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Am 1. Januar 2025 tritt die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme in Kraft.
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2025 werden E-Rechnungen für Unternehmen Pflicht.
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In einigen Branchen müssen neue Beschäftigungen schon vor Arbeitsbeginn gemeldet werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
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