Mit Kryptowährungen Geld verdienen – diese Chance ist nicht nur gewitzten Computer-Nerds vorbehalten. Unternehmer aus den verschiedensten Branchen können sich ebenfalls auf das Kryptoparkett wagen und auf steigende Marktkurse hoffen. Dafür müssen sie nicht einmal selbst zum Miner werden. Stattdessen können sie virtuelle Währungen kaufen oder Coins als Zahlungsmittelersatz nutzen. Wer digitale Währungen ins Betriebsvermögen aufnimmt, sollte aber wissen, dass Gewinne aus Kryptogeschäften versteuert und bilanziert werden müssen. Diese Pflicht entpuppt sich jedoch zumeist als äußerst kompliziertes Unterfangen.

In puncto Steuern herrscht bei Kryptoneulingen oftmals Unsicherheit. Das liegt nicht nur an der generellen Komplexität der Kryptowelt, sondern auch daran, dass zahlreiche Aspekte der Kryptotechnologie noch keine Berücksichtigung im Steuerrecht gefunden haben. Zudem werden die virtuellen Währungen in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert. Vielen Unternehmern ist daher nicht ganz klar, wie sich der Umgang mit Coins den allgemein bekannten Rechtsvorschriften zuordnen lässt. Zu einigen Kryptothemen hat sich die Finanzverwaltung allerdings bereits geäußert. Und auch Urteile des Bundesfinanzhofes können bei der Einordnung helfen.

 

Keine Haltefrist für Gewinne aus Kryptogeschäften

Eines ist jedenfalls sicher: Unternehmen müssen Gewinne aus Kryptogeschäften versteuern. Abhängig von der Rechtsform des betreffenden Betriebs wird entweder Einkommen- oder Körperschaftsteuer fällig. Zudem muss in der Regel Gewerbesteuer gezahlt werden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass für Unternehmen nicht dieselben Regeln gelten wie für Privatpersonen. Wer unseren letzten Blogbeitrag aufmerksam gelesen hat, der weiß, dass es für Kryptowährungen im Privatvermögen eine einjährige Spekulationsfrist gibt. Das heißt: Halten Privatpersonen ihre Coins ein Jahr lang, bleiben die bei einem Verkauf erzielten Gewinne steuerfrei. Diese Haltefrist gilt für Kryptowährungen im Betriebsvermögen jedoch nicht. Alle Gewinne sind als Betriebseinnahmen zu versteuern – egal, wann diese generiert werden.

 

Coins dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuordnen

Bevor es so weit ist, müssen Unternehmen aber erst einmal in den Besitz von Kryptowährungen kommen. Sie können Coins zum Beispiel kaufen oder als Zahlungsmittelersatz nutzen. Bilanzierende Unternehmen stehen dann vor der Herausforderung, Kryptowährungen korrekt in ihrer Bilanz zu erfassen. Um diese Aufgabe meistern zu können, müssen sie erst einmal klären, ob die Coins als Anlage- oder Umlaufvermögen ausgewiesen werden müssen.

Wie sie sich einordnen lassen, hängt davon ab, was das betreffende Unternehmen damit vorhat: Sollen die Währungen über einen längeren Zeitraum im Betriebsvermögen gehalten werden, handelt es sich in der Regel um Anlagevermögen. Sie müssen dann als nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter ins Anlagenverzeichnis eingetragen werden. Ist geplant, die Coins bald wieder abzugeben, sind sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen. In diesem Fall müssen sie bei der nächsten Inventur in die Inventarliste eingetragen werden.

 

Wertverluste in der Bilanz ausweisen

Der bloße Eingang von Kryptowährungen hat jedoch zunächst keinen Einfluss auf den Gewinn. Auch wenn der Wert der Coins steigen sollte, während sie sich im Besitz des Unternehmens befinden, passiert in steuerlicher Hinsicht erst einmal nichts. In der Bilanz werden nur die Anschaffungskosten ausgewiesen. Anders sieht es allerdings aus, wenn sie an Wert verlieren. Wer seine Coins im Umlaufvermögen ausweist, ist verpflichtet, Wertverluste in der Bilanz zu erfassen. Werden Kryptowährungen dem Anlagevermögen zugerechnet, kann der Unternehmer selbst entscheiden, ob er die Wertverluste ausweisen möchte. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz durchzuführen.

 

Anschaffungskosten berechnen und als Betriebsausgabe verbuchen

Gewinne können erst in dem Moment entstehen, in dem Coins wieder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Doch wie lässt sich die Höhe des zu versteuernden Gewinns berechnen? Unternehmen müssen dabei zwei Schritte vollziehen: Zunächst wird der Verkaufserlös in der Buchhaltung erfasst. Anschließend müssen die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe verbucht werden. Letzteres ist vor allem dann eine Herausforderung, wenn mehrere Coins zu unterschiedlichen Zeiten und Preisen gekauft wurden. Grundsätzlich sollte in diesem Fall eine Einzelbewertung erfolgen, bei der der An- und Verkauf jedes einzelnen Coins erfasst werden muss. Wenn mehrere Transaktionen getätigt wurden, kann dieses Vorgehen allerdings sehr aufwendig sein.

Doch keine Sorge, wenn es zu kompliziert wird, ist meist die Durchführung anderer, einfacherer Berechnungsverfahren zulässig. Für die Erfassung in der Steuerbilanz dürfen Unternehmen dann zum Beispiel die Durchschnittswertmethode nutzen. Wie der Name vermuten lässt, wird dabei der Durchschnittspreis aller im Betriebsvermögen vorhandenen Coins berechnet und als Anschaffungspreis ausgewiesen. Erlaubt ist häufig auch der Einsatz der sogenannten First-in-first-out(FIFO)-Methode. Dabei wird davon ausgegangen, dass Kryptobesitzer genau die Coins zuerst verkaufen, die zuerst ins Betriebsvermögen eingegangen sind.

 

Transaktionen ordentlich dokumentieren

Wichtig ist, alle Transaktionen penibel zu dokumentieren und die entsprechenden Belege gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu archivieren. Unternehmen haben zum Beispiel die Möglichkeit, die Hashwerte oder Screenshots der Transaktionen in der Buchführung zu erfassen. Darüber hinaus können Softwaretools mit Dokumentationsfunktionen eingesetzt werden.

 

Nichtbilanzierungspflichtige Unternehmen ebenfalls steuerpflichtig

Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, müssen Gewinne aus Kryptogeschäften natürlich ebenfalls versteuern. Auch sie können Gewinne oder Verluste erst ausweisen, wenn ihre Coins aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Bei der Bewertung dürfen diese Unternehmer dieselben Berechnungsmethoden nutzen wie die Bilanzierer.

 

Kryptotransaktionen in der Regel umsatzsteuerfrei

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer werden sich nun sicherlich die Frage stellen, ob auch Umsatzsteuer fällig wird. Tatsächlich lässt sich diese Frage ganz leicht beantworten: Laut einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2015 sind Kryptotransaktionen umsatzsteuerbefreit. Allerdings kann es unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben. Es ist zum Beispiel möglich, dass bei Transaktionen im Zusammenhang mit Utility Token, bei der Zahlung von Gebühren, im Rahmen des Pool-Minings oder beim Einsatz von Non-Fungible Token (NFT) Umsatzsteuer anfällt. Ob dies der Fall ist, sollte stets im Einzelfall geklärt werden. Aufmerksamkeit ist auch geboten, wenn Coins als Zahlungsmittel genutzt oder wenn Leistungen rund ums Kryptotrading von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden. Dann kann unter Umständen ebenfalls Umsatzsteuer anfallen.

 

Alle Eventualitäten berücksichtigen

Wie Sie sehen, ist der steuerliche Umgang mit Kryptowährungen nicht ganz unkompliziert. Wer Coins ins Betriebsvermögen aufnimmt, muss bei der Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen unzählige Aspekte und Eventualitäten berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Steuerrecht noch nicht für alle Fragen rund ums Kryptotrading Antworten liefern kann. Deshalb sollte vor dem Kauf oder der Annahme von Kryptowährungen Rücksprache mit einem Steuerberater gehalten werden. Nur wer sich gut informiert auf den Kryptomarkt begibt, kann fehlerfrei agieren und die besten Voraussetzungen für erfolgreiche Kryptogeschäfte schaffen.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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