Aufgrund der Verschärfung von Straftatbeständen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und verbesserten Informations- und Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörden sind immer häufiger Träger unternehmerischer Entscheidungen von Strafverfahren betroffen.

Dabei wird von der Justiz erwartet, dass Sie als Träger unternehmerischer Entscheidungen in einem immer komplexer werdenden Steuer- und Abgabenrecht stets den Überblick behalten und bei Ihren Entscheidungen trennscharf zwischen rechtlich richtigem und rechtlich unzutreffendem unterscheiden können. Daher empfehlen wir, zentrale Fragen frühzeitig zu klären, um das unternehmerische Handeln danach auszurichten.

Sofern Sie präventiv strafrechtliche Risiken vermeiden wollen oder bereits in Konflikt mit dem Gesetz geraten sind, helfen wir von Kalthoff & Kollegen Ihnen kompetent und diskret weiter. Dabei beurteilen wir den steuerlichen und strafrechtlichen Tatbestand in einem. Die Sach- und Rechtslage erläutern wir Ihnen verständlich und zeigen eine erfolgversprechende Strategie nachvollziehbar auf, die alle strafrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte berücksichtigt.

 

Unsere Beratungsschwerpunkte im Bereich Steuerstrafverteidigung:

Vermeidung von Steuerstraftaten

Das Steuer- und Abgabenrecht wird aufgrund einer Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften sowie stetigen Änderungen in der Rechtsprechung immer komplexer.

Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie Ihr Einkommen in der Vergangenheit immer korrekt erklärt haben bzw. Ihr Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, empfehlen wir Ihnen ein umfassendes Beratungsgespräch.

Bei einem Erstgespräch ist es besonders wichtig, dass Sie uns gegenüber alle Karten offenlegen (offenes Visier). Nur wenn wir alle Details kennen, ist es für uns möglich, Sie kompetent zu beraten und erforderlichenfalls zu verteidigen. Da wir berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, können Sie sicher sein, dass wir Ihre Daten nicht ohne Ihr Einverständnis an Dritte oder die Finanzämter weitergeben.

Nach unserer langjährigen Erfahrung ist ein erstes Beratungsgespräch für die Einschätzung der eigenen Situation sehr hilfreich. Sie können im Anschluss frei wählen, ob Sie die Hilfe von Kalthoff & Kollegen für eine Aufarbeitung Ihrer steuerrechtlichen Verhältnisse in Anspruch nehmen.

Steuerfahndung

Meist kommt eine Steuerfahndung völlig überraschend für den Mandanten. Die Fahnder erscheinen dabei häufig in den Morgenstunden an verschiedenen Orten wie der Wohnung des Steuerpflichtigen, in seinem Betrieb oder bei seiner Bank.

Bei der Durchsuchung durch die Steuerfahndung gilt es, Ruhe zu bewahren, und einen klaren Kopf zu behalten. Folgendes Verhalten hat sich bei vielen Mandanten bewährt:

  • Verlangen Sie eine Ausfertigung oder eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses oder lassen Sie sich die Gründe für Gefahr in Verzug erläutern.
  • Lassen Sie sich die Visitenkarten der Steuerfahnder geben bzw. notieren Sie deren Namen und Dienstgrad.
  • Rufen Sie Ihren Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht an und bitten Sie, die Beamten auf dessen Eintreffen zu warten.
  • Lassen Sie sich nicht zu voreiligen, unbedachten Aussagen verleiten und entbinden Sie Ihren Steuerberater nicht von der Schweigepflicht.
  • Lassen Sie die Steuerfahnder nicht allein.
  • Geben Sie Ihre Unterlagen nicht freiwillig heraus.
  • Lassen Sie stattdessen Ihre Unterlagen beschlagnahmen und verlangen Sie ein detailliertes Beschlagnahme-Verzeichnis. Bitte vergewissern Sie sich, dass alle beschlagnahmten Unterlagen darin aufgeführt sind.
  • Sofern zu beschlagnahmende Unterlagen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind, kopieren Sie diese.

 

An dieser Stelle können wir natürlich nur auf ein zweckmäßiges Verhalten im Notfall verweisen. Im Anschluss an eine Steuerfahndung muss Ihre Angelegenheit im Einzelnen aufgearbeitet und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer steuerrechtlichen und strafrechtlichen Beendigung des Verfahrens außerhalb einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Wir stehen Ihnen hierbei mit einem kompetenten Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten mit Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen zur Seite.

Vertretung im Ermittlungs- und gerichtlichen Strafverfahren

Anhand des Schriftverkehrs zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung zeichnet sich oftmals schon im Vorfeld die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab.

Während des Ermittlungsverfahrens vertreten wir unsere Mandanten beispielsweise bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Vernehmungen gegenüber der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft.

Während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verhandeln wir zunächst außerhalb des Gerichtssaals und prüfen alle Möglichkeiten einer steuerrechtlichen und strafrechtlichen Beendigung des Verfahrens. Sollte dies nicht möglich sein, vertreten wir Sie in der Hauptverhandlung bei Gericht und beziehen dabei die Möglichkeit des sog. "Deals" mit ein. Soweit möglich ersparen wir Ihnen Gerichtstermine.

 

Zu unseren Tätigkeiten bei der Vertretung im Ermittlungs- und gerichtlichen Strafverfahren gehören beispielsweise:

  • Die Beratung im Vorfeld von Prozessen bei eingeleiteten Steuerstrafverfahren
  • Die Begleitung bei Hausdurchsuchungen durch Steuerbehörden und Staatsanwaltschaft
  • Die Vertretung unseres Mandanten gegenüber der Steuerfahndung
  • Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten
  • Verhandlungen mit den Steuerbehörden und der Staatsanwaltschaft
  • Die Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren; z. B. bei Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung oder Schwarzarbeit.

Vertretung im steuerlichen Einspruchs- und Klageverfahren im Steuerstrafrecht

Mit Beginn eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens werden zwei selbstständige Verfahren mit völlig verschiedenen Verfahrensregeln in Gang gesetzt: das Steuerstrafverfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung und das Steuerfestsetzungsverfahren gem. steuerrechtlicher Abgabenordnung.

Ziel einer erfolgreichen Steuerstrafverteidigung ist eine vorausschauende und sorgfältige Abstimmung des Strafverfahrens mit dem steuerlichen Festsetzungsverfahren. Hierfür ist fundiertes Fachwissen im Strafrecht, Strafprozessrecht und Steuerrecht sowie eine profunde Kenntnis bestehender Wechselwirkungen erforderlich.

Sofern beim steuerlichen Festsetzungsverfahren keine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit gegen den Änderungsbescheid, der nach Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassenen wurde, Einspruch einzulegen.

Wir beraten und begleiten Sie während des steuerlichen Festsetzungsverfahrens und vertreten Sie bei steuerlichen Einspruchs- und Klageverfahren im Zusammenhang mit einer Steuerstrafverfolgung.

Selbstanzeige

Durch Verhandlungen über Steuerabkommen mit dem Ausland, Ankäufe von Daten-CDs aus Steueroasen durch die Bundesregierung bzw. Bundesländer und Pressemeldungen über Prominente, die unversteuertes Vermögen im Ausland haben sollen, ist die strafbefreiende Selbstanzeige wieder in aller Munde.

Vielleicht fragen Sie sich selbst, ob eine Selbstanzeige für Sie Sinn macht. Grundsätzlich ist für jeden, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerordnungswidrigkeit begangen hat, die Abgabe einer Selbstanzeige eine Option. Auch wenn die Selbstanzeige keiner bestimmten Formvorschrift unterliegt, sollte sie schriftlich unter der Bezeichnung "Selbstanzeige" bzw. als "Ergänzung oder Nachholung bzw. Berichtigung einer Erklärung" erfolgen.

Wenn der Entschluss zur Abgabe einer Selbstanzeige gefasst wurde, sollte diese sorgfältig vorbereitet werden. Wichtig ist, dass alle nicht verjährten Straftaten jeder Steuerart vollständig und nachvollziehbar gemeldet werden, so dass dem Finanzamt eine Besteuerung ohne weiteres möglich ist.


Es gibt aber auch Situationen, in denen nach einer Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung eintritt oder in denen es Gründe gibt, die ggf. gegen eine Selbstanzeige sprechen. Hierzu gehören:

  • Die Gefahr einer unwirksamen Teilanzeige. Wenn die Selbstanzeige nicht vollständig ist, muss sich der Steuerpflichtige einem Steuerstrafverfahren stellen.
  • Nicht ausreichende Liquidität: Bei einer Selbstanzeige muss die gesamte Steuerschuld nebst Zinsen sofort an das Finanzamt gezahlt werden. Wird die Steuerschuld nicht rechtzeitig an das Finanzamt gezahlt, kommt es zu einem Strafverfahren.
  • Eine unvollständige Dokumentation, da die Unterlagen (z. B. Kontounterlagen der Bank mit sämtlichen Zinsbeträgen) fehlen oder nicht rechtzeitig beschafft werden können.
  • Die Ankündigung einer Betriebsprüfung oder das Erscheinen der Steuerfahndung.
  • Auch bei einer an sich wirksamen Selbstanzeige drohen Beamten Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung oder Aberkennung der Pension.
  • Angehörigen freier Berufe wie Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern drohen bei Abgabe einer Selbstanzeige berufsrechtliche Sanktionen.
  • Negative Berichterstattung, sofern die begangene Straftat publik wird.
  • Ggf. werden durch eine Selbstanzeige weitere Straftaten aufgedeckt.

 

Die zu berücksichtigen Aspekte einer Selbstanzeige sind vielfältig. Ob die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gegeben und ob etwaige Konsequenzen daraus tragbar sind, kann nur im Einzelfall nach einer fundierten Risikoabwägung entschieden werden.

Wir sind mit unserem Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten Ihr kompetenter Ansprechpartner im Steuerstrafrecht und bei der steuerstrafbefreienden Selbstanzeigen. Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihre Situation, entwickeln Handlungsoptionen und geben Ihnen unter Berücksichtigung steuerlicher und steuerstrafrechtlicher Aspekte Entscheidungshilfen.

Sofern Sie sich nach umfassender Beratung gegen eine Selbstanzeige entscheiden, sollten zugleich Lösungen diskutiert werden, die die Risiken für Sie als Steuerpflichtigen soweit wie möglich minimieren und Ihnen mittel- bis langfristig die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglichen.

 

David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Ansprechpartner:

David Höing
Rechtsanwalt

Telefon: +49 2064 / 41 20 0
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