24.02.26 | Abschiedsfeier für Mitarbeiter kein Arbeitslohn
Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer Mitarbeiter in den Ruhestand ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Dies stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klar.
Eine Bank veranstaltete in ihren Geschäftsräumen einen Empfang, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende sowie Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Wirtschaft. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.
Veranstaltung mit ganz überwiegend beruflichem Charakter
Der BFH hat die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) zurückgewiesen. Die Verabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter, so der BFH. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar und sei damit noch Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin in ihren Räumen, bestimmte die Gästeliste und trug die Kosten.
Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich
Der BFH hat zudem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 24.02.2026
19.02.26 | Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konkretisiert. Neben Erleichterungen hat er auch die Grenzen aufgezeigt.
Wird die zugesagte Pension ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich und grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen.
Im Streitfall hatte die Gesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete dieser im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung; die Gesellschaft bildete hierfür Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an, weil die Pensionszusage dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe "erdienen" können. Deshalb behandelte das Finanzamt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
Zurückweisung an das Finanzgericht
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte zwar Erfolg. Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) jedoch auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Eine vGA sei zwar grundsätzlich auszuschließen, wenn die Zusage durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werde und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belaste.
Unter diesen Voraussetzungen komme es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an.
Anspruch muss insolvenzgesichert sein
Dennoch reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts für den BFH nicht aus. Unter anderem sei eine wie im Streitfall vereinbarte Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart – und damit steuerlich nicht anzuerkennen – wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert sei.
Keine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber
Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, muss das Finanzgericht darüber hinaus prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 19.02.2026
16.02.26 | Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer zulässig
Eine satzungsmäßige Regelung, die für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein Höchstalter von 70 Jahren vorsieht, ist nicht diskriminierend. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die beiden Kläger erwarben ihre Gesellschafterstellung durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung. Ein Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022 führte eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres ein. Die Kläger vertraten die Meinung, der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Vor Gericht hatten sie jedoch keinen Erfolg. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG vor, so das OLG Frankfurt am Main. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung nach dem AGG
Der Anwendungsbereich des AGG sei zwar aufgrund der Altersgrenze eröffnet. Eine Altersgrenze von 70 Jahren sei aber zulässig, so der Senat. Das Höchstalter liege damit noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich. Eine unsachliche Diskriminierung komme hier nicht in Betracht.
Zulässige Maßnahme zur Umsetzung des Generationswechsels
Zudem seien sämtliche Gesellschafter gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Gesellschaft zur Verwirklichung des schon eingeleiteten Generationswechsels.
Die Entscheidung vom 25.7.2024 (Az. 26 U 1/24) ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az. II ZR 98/24) nunmehr rechtskräftig.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 16.02.2026
14.02.26 | Unternehmensinsolvenzen zuletzt weniger stark gestiegen
Im November 2025 haben die Amtsgerichte 1.794 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Laut dem Statistischen Bundesamt waren das 0,4 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Von Januar bis November 2025 waren es 10 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt demnach in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet zudem nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten.
1,5 Milliarden Euro trotz gestiegener Insolvenzen
Die Forderungen der Gläubiger aus den im November 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 1,5 Milliarden Euro. Im November 2024 hatten die Forderungen bei rund 2,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist laut dem Statistischen Bundesamt darauf zurückzuführen, dass im November 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im November 2025.
Im Zeitraum von Januar bis November 2025 verzeichneten die Amtsgerichte insgesamt 22.027 beantragte Unternehmensinsolvenzen, das waren 10 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 14.02.2026
09.02.26 | Pkw immer noch häufigstes Leasingobjekt
2024 haben rund 18 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Leasingverträge zur Anschaffung von Anlagegütern abgeschlossen – unverändert gegenüber 2021. Dies zeigt eine Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels.
Leasing ist ein im Mittelstand etabliertes Beschaffungsinstrument. Dennoch werden Anlagegüter weiterhin deutlich häufiger gekauft als geleast. Am häufigsten kam Leasing im Segment der größeren KMU zum Einsatz (55 Prozent).
Im Branchenvergleich lagen KMU im Dienstleistungssektor vorn (20 Prozent); im Verarbeitenden Gewerbe (18 Prozent) und im Baugewerbe (11 Prozent) nahm die Nutzung etwas ab.
Pkw häufigstes Leasingobjekt
Die Daten für den Leasing-Gesamtmarkt zeigen, dass Pkw auch im Jahr 2024 mit Abstand das häufigste Leasingobjekt waren. Leasing biete sich aber auch für Investitionsprojekte in den Bereichen Digitalisierung und Klimaneutralität als Finanzierungsalternative an, wenn eine Kreditfinanzierung nur zu hohen Kosten oder gar nicht möglich sei, so die KfW in ihrer Analyse.
Investitionen in Digitalisierung und Klimaneutralität
Neben der Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben einschließlich Fahrrädern könne auch der Ausbau der Ladeinfrastruktur über Leasing realisiert werden. Weitere Leasinganwendungsfälle fänden sich insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, -versorgung und -speicherung, zum Beispiel Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und Batterien.
Das KfW-Mittelstandspanel wird seit 2003 als repräsentative Erhebung im deutschen Mittelstand regelmäßig durchgeführt. Im Befragungszeitraum Februar bis Juni 2025 haben sich 13.079 Unternehmen beteiligt.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 09.02.2026
29.01.26 | Verspätungszuschlag und Corona-Krise
Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für 2019 verlängert. Wurden jedoch auch diese Fristen versäumt, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Der steuerlich beratene Kläger hatte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben, sodass das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag festsetzte.
Hiergegen machte der Kläger Ermessensfehler seitens des Finanzamts geltend. Schon aufgrund der Corona-FAQ wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Fristverlängerung gesetzlich, nicht behördlich
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde im Sinne des § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor, weshalb kein Verspätungszuschlag festzusetzen sei. Nach dieser Regelung ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat.
Corona-FAQ entfalten keine Bindungswirkung
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 30.07.2025 (Az. X R 7/23) klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Deshalb waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den Corona-FAQ ergebe sich nichts Gegenteiliges. Diese würden weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt, noch ein Ermessen hinsichtlich des Verspätungszuschlags entfalten.
Frage des Vertrauensschutzes konnte offen bleiben
Ob die Corona-FAQ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen, konnte in dem Fall offen bleiben. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung seit dem 31.08.2021 – also seit mehr als drei Monaten – abgelaufen. "Demnach fehlte es bereits an einem früheren Verhalten der Finanzbehörden, auf das der Kläger sein Vertrauen hätte aufbauen können" so der BFH in seiner Urteilsbegründung. Es könne dahinstehen, ob eine vergleichbare Regelung bereits in früheren Versionen der FAQ enthalten war, da der Kläger sich ausdrücklich auf die Version vom 14.12.2021 berufen habe.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 29.01.2026
20.01.26 | Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Energiepreispauschale
Eine zu Unrecht gewährte, jedoch durch den Arbeitgeber rechtmäßig ausgezahlte Energiepreispauschale muss das Finanzamt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger zahlte als Arbeitgeber an seine Beschäftigten jeweils 300 Euro Energiepreispauschale und rechnete diese auf die abzuführende Lohnsteuer an. Bei der Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale sei daher vom Arbeitgeber zurückzufordern. Zudem setzte das Finanzamt zusätzliche Lohnsteuer fest.
Dienstverhältnis für Auszahlung maßgebend
Das Finanzgericht Münster hat der dagegen gerichteten Klage des Arbeitgebers vollumfänglich stattgegeben. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass der Kläger zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer gemäß § 117 EStG verpflichtet gewesen sei. Die gesetzliche Anspruchsberechtigung seiner Arbeitnehmer musste er hingegen nicht prüfen, so das Gericht.
Arbeitgeber muss nicht die Anspruchsberechtigung prüfen
Zwar seien nach § 113 EStG zum Bezug der Energiepreispauschale nur unbeschränkt Steuerpflichtige anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in den Regelungen zur Auszahlung hierauf zu verweisen. Diese machen die Auszahlung vielmehr nur vom Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses mit den Steuerklassen I bis V abhängig. Der Arbeitgeber sei durch den Gesetzgeber lediglich als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die Kontoverbindungen seiner Beschäftigten verfügt habe.
Wenn also die Auszahlung durch den Arbeitgeber korrekt erfolgte, müsse das Finanzamt die Rückforderung direkt gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern verfolgen, so das Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E). Die Revision ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2026
19.01.26 | Handelsregister: Gesellschaft kann Eintragung in Versalien fordern
Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens in das Handelsregister in Versalien, also durchgängig mit Großbuchstaben geschrieben, fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor.
Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG beanstandete, dass ihr Firmenname entgegen der von ihr verwendeten Versalien-Form im Handelsregister mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Schreibweise keine Kennzeichnungskraft zukomme; es sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.
Registergericht muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden
Das OLG hat das Registergericht nunmehr zur Korrektur angewiesen. Zwar habe die Schreibweise keine namens- und firmenrechtliche Relevanz, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung in einer besonderen Schreibweise bestehe. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Verwendung im Geschäftsverkehr oft automatisiert
Im vorliegenden Fall sei die vom Registergericht gewählte Fassung jedoch ermessensfehlerhaft. Es hätte den Eintrag zur persönlich haftenden Gesellschafterin berücksichtigen müssen. Zudem würden Handelsregisterdaten von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben. Dies betreffe zum Beispiel Rechnungen, Zahlungsabgleiche und Onboarding-Prozesse. Daher könne die Gesellschaft die Schreibweise im Geschäftsverkehr gerade nicht beliebig wählen.
IBAN-Abgleich kann zu Verzögerungen führen
Das OLG wies zudem auf den seit Oktober 2025 von Banken vorgenommenen Abgleich von Empfängername und IBAN bei einer Überweisung hin. Bei Abweichungen würden Warnmeldungen ausgegeben, sodass es zu Verzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 (Az. 20 W 194/25) ist nicht anfechtbar.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 19.01.2026
14.01.26 | Mittelstand: Nachhaltigkeit wird wichtiger bei Kreditvergabe
Banken beachten klimabedingte Risiken aus regulatorischen Gründen stärker bei der Kreditvergabe. Wie eine KfW-Analyse zeigt, wurden 2024 in 37 Prozent der Kreditgespräche von großen Mittelständlern Nachhaltigkeitsaspekte angesprochen.
Befragt wurden rund 13.000 mittelständische Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige. Besonders häufig wurden danach Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe (24 Prozent) auf Nachhaltigkeitsthemen angesprochen. Im Baugewerbe waren es 15 Prozent und im Handel 13 Prozent.
Insgesamt berichteten 15 Prozent der Mittelständler, die 2024 in Kreditgesprächen waren, dass Nachhaltigkeitsaspekte von Banken und Sparkassen thematisiert wurden. Von den Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten wurden nur zwölf Prozent in Kreditverhandlungen zu Nachhaltigkeitsthemen befragt.
"Es ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen aufgrund regulatorischer Anforderungen künftig bei Kreditverhandlungen noch stärker auf Nachhaltigkeitsaspekte schauen werden", sagt KfW-Mittelstandsexpertin Dr. Juliane Gerstenberger. Für mittelständische Unternehmen aller Größenklassen sei es daher unerlässlich, sich intensiv mit ihrem Nachhaltigkeitsprofil auseinanderzusetzen und Nachhaltigkeitsdaten strukturiert zu erfassen.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 14.01.2026
08.01.26 | Startup-Gründungen legen deutlich zu
2025 war ein Rekordjahr für Startup-Neugründungen in Deutschland: Wie der Startup-Verband mitteilt, wurde mit über 3.500 neu gegründeten Startups ein neuer Höchststand erreicht – ein Plus von 29 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Der Auswertung zufolge zeigt sich die positive Entwicklung in fast allen Bundesländern. Besonders stark wachsen demnach Bayern (+247, +46 Prozent), Nordrhein-Westfalen (+164, +33 Prozent) und Sachsen (+43, +56 Prozent). Die Gründungsdynamik zeige sich nicht nur in Metropolen wie München und Berlin, sondern auch in den Regionen.
Dennoch liegt München bei den Gründungen pro Kopf klar auf Platz 1. Daneben entwickeln sich Düsseldorf sowie forschungsnahe Standorte wie Aachen, Potsdam oder Heidelberg besonders dynamisch. Das unterstreiche die wachsende Bedeutung von Wissenschaft, Technologie und Transfer für das Startup-Ökosystem, so der Verband.
KI als Wachstumstreiber
Den mit Abstand größten absoluten Anstieg verzeichnet der Software-Sektor. Er wuchs von 618 Neugründungen 2024 auf 853 im Jahr 2025. Gleichzeitig gewinnen technologiegetriebene Branchen weiter an Bedeutung: 27 Prozent aller neu gegründeten Startups nutzen KI als wichtigen Bestandteil ihres Geschäftsmodells. Aber auch andere Segmente entwickeln sich dynamisch, etwa der Food-Sektor sowie die Medizin, wo sich ebenfalls das Potenzial von KI zeigt, etwa bei der Auswertung radiologischer Bilder oder der Früherkennung von Krankheiten.
Rahmenbedingungen verbessern
"Wenn wir Gründungen aus der Wissenschaft erleichtern und Innovation priorisieren, kann das unserer Wirtschaft zusätzlichen Rückenwind geben", sagt Dr. Kati Ernst, stellvertretende Vorsitzende des Startup-Verbands. Hierzu müssten jedoch Rahmenbedingungen verbessert werden, insbesondere in der Wachstumsfinanzierung.
Zum Report
Der Report "Next Generation – Startup-Neugründungen in Deutschland" liefert ein regelmäßiges Monitoring des deutschen Startup-Ökosystems. Grundlage sind Handelsregisterdaten zu Startup-Neugründungen, die seit 2019 ausgewertet werden.
(Startup-Verband / STB Web)
Artikel vom: 08.01.2026

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Denis Broll
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