13.10.26 | Förderung von Kultur: Zuschüsse können umsatzsteuerpflichtig sein

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte über die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Kulturkostenzuschüssen zu entscheiden, die ein Unternehmer zur Durchführung bestimmter kultureller Veranstaltungen der Gemeinde erhält.

Ein Unternehmen schloss mit der Stadt einen Vertrag über die Pacht und den Betrieb eines Veranstaltungszentrums. In diesem Vertrag pachtete die Klägerin das Zentrum und übernahm eine differenziert geregelte Betriebspflicht. Für die Durchführung bestimmter kultureller Veranstaltungen erhielt das Unternehmen von der Stadt Ausgleichszahlungen "für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen".

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht ging davon aus, dass zwischen der Durchführung der Veranstaltung und den Ausgleichszahlungen ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang bestand und die Ausgleichszahlungen daher als steuerbares Entgelt – und nicht als sogenannter echter Zuschuss – anzusehen sind. Man könne es zwar kontrovers betrachten, wenn der Landesverfassungsgeber einer Gemeinde einerseits eine konkrete Aufgabe zuweise, die Unterstützung eines Dritten bei deren Wahrnehmung andererseits aber umsatzsteuerlich belastet werde.

Vielfache höchstrichterliche Rechtsprechung

Jedoch hätten der Europäische Gerichtshof wie auch der Bundesfinanzhof in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass auch das Vorliegen einer politisch und rechtlich gewünschten Förderung einer Besteuerung nicht entgegensteht. Die Entscheidungen betrafen nicht nur die Kulturförderung, sondern auch andere förderungswürdige Projekte, darunter etwa die Wirtschaftsförderung, die Fortbildung für Jugendliche, Bäderbetriebe, den Betrieb einer Rettungswache und den Naturschutz.

Der Senat hat die Revision zu dem Urteil vom 23. April 2026 (4 K 112/25) nicht zugelassen.

(Schlesw.-Holst. FG / STB Web)

Artikel vom: 13.10.2026

08.10.26 | Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage geklärt: Soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners dient, können seine Vergütungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei der Bilanzierung kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht, so das Urteil vom 25.06.2026 (Az. III R 35/23).

Das Insolvenzverfahren im entschiedenen Fall war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 machte der Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Dem versagte das Finanzamt die Anerkennung, was auch das erstinstanzliche Finanzgericht bestätigte.

Revision vor dem BFH erfolgreich

Die Revision beim BFH hatte nun hingegen Erfolg. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gebe es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, bestehe kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls sei der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.

Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 08.10.2026

05.10.26 | Zahlungsverzug bleibt Dauerproblem

In einer Studie des Kreditversicherers Coface gaben 82 Prozent der befragten Unternehmen an, dass sie von Zahlungsverzögerungen betroffen sind. Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten.

Die jährliche Befragung wurde zwischen Juli und August 2026 unter 503 Unternehmen aus mehr als 12 breit gefächerten Branchen durchgeführt. Der aktuelle Wert sei der höchste seit 2019, so Coface. 2021 waren es noch 59 Prozent der Unternehmen, von Zahlungsverzögerungen betroffen waren. 2025 waren es bereits 81 Prozent.

Besonders häufig berichten Unternehmen aus dem Maschinenbau (92 Prozent), der Pharma- und Chemiebranche (90 Prozent) sowie der Automobilindustrie (89 Prozent) von verspäteten Zahlungen. Am seltensten betroffen sind Unternehmen aus der Holz- und Möbelindustrie, hier mussten nur 54 Prozent der Befragten länger auf ihr Geld warten.

Lange überfällige Forderungen bleiben das größte Risiko

Zugleich gewähren 81 Prozent der Befragten ihren Kunden weiterhin Zahlungsziele, bitten jedoch früher zur Kasse. Die durchschnittliche Dauer der Zahlungsverzögerungen sank von 31,8 Tagen im Vorjahr auf 30,2 Tage.

Besonders kritisch sind nach wie vor Forderungen, die bereits zwischen sechs Monaten und zwei Jahren überfällig sind. Der Anteil der Unternehmen, bei denen solche Außenstände 2 Prozent oder mehr ihres Jahresumsatzes ausmachen, stieg von 12 auf 15 Prozent. Vor allem kleinere Unternehmen sind von diesem Risiko betroffen, da sie häufig über geringere finanzielle Reserven verfügen.

Dominoeffekte nehmen deutlich zu

Als häufigste Ursache für Zahlungsverzögerungen nennen Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten ihrer Kunden. Auffällig ist dabei die zunehmende Bedeutung von Dominoeffekten: Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten. Dieser Wert ist innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen, von 23 auf 33 Prozent.

(Coface / STB Web)

Artikel vom: 05.10.2026

28.09.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfe einer Zahnarztpraxis rechtens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Inhaberin einer Zahnarztpraxis gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen. Personalkosten und Unternehmerlohn wie auch Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht berücksichtigungsfähig.

Die Klägerin beantragte im April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) für ihre Zahnarztpraxis mit 9,8 Mitarbeitenden die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Sie gab einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass in Höhe von 32.720 Euro für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate an. Bewilligt und ausgezahlt wurden ihr vorläufig 15.000 Euro.

Nach späterer Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Zahnärztin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Ärztin argumentierte mit Verschiebung aufgrund quartalsmäßiger Abrechnung

Sie argumentierte unter anderem, dass durch die Betrachtung des Dreimonatszeitraums nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass sich der Shutdown in ihrem Fall wegen der bei Ärzten üblichen quartalsmäßigen Abrechnung erst im Folgequartal niedergeschlagen habe. Sie habe im Jahr 2020 im Vergleich mit sonstigen Jahren erhebliche Umsatzverluste hinnehmen müssen, da im Zeitraum von März bis Juni 2020 kein regulärer Zahnarztbetrieb habe stattfinden dürfen. Dadurch liege in den Monaten von April bis August 2020 jeweils ein Liquiditätsengpass vor. Personalkosten seien jedenfalls insoweit als maßgebliche Ausgaben zu berücksichtigen, als sie auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge habe abführen müssen.

Keine Berücksichtigung von Personalkosten und Unternehmerlohn

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die Klägerin, so das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO), habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Ein Liquiditätsengpass liege vor, wenn die Summe der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nicht ausreichte, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in diesem Zeitraum zu decken.

Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzugsfähig

Personalkosten und Unternehmerlohn seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Daher fehlte es bei der Zahnärztin an einem tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. Auf Basis der eingereichten Unterlagen ergab sich von April bis Juni 2020 unter Ausblendung der Personalkosten, einschließlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, vielmehr ein Liquiditätsüberschuss von 34.443 Euro.

Angesichts dessen sei die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe rechtmäßig. Die Vergabepraxis der Bewilligungsstelle sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(VG Koblenz / STB Web)

Artikel vom: 28.09.2026

26.09.26 | Digitalisierung: Mehr Krankheitstage bei Beschäftigten mit körperlicher Tätigkeit

Eine stärkere Digitalisierung des Arbeitsplatzes geht bei Beschäftigten mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten mit schlechterer Gesundheit und mehr Krankheitstagen einher. Das zeigt eine neue Studie. Bei klassischen Bürojobs wurde dagegen kein negativer Zusammenhang festgestellt.

Die Studie des ifo Instituts gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Universität Konstanz vergleicht zwei Gruppen: Beschäftigte mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten und Beschäftigte mit überwiegend geistigen oder bürotypischen Tätigkeiten. Beide Gruppen erleben im Zuge der zunehmenden Digitalisierung einschließlich KI-Nutzung ähnlich starke Veränderungen im Job: Die Aufgaben werden komplexer, Zeit- und Leistungsdruck nehmen zu.

Kein negativer Zusammenhang bei Bürojobs

Dennoch berichten lediglich Beschäftigte mit körperlichen Tätigkeiten, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Sie fehlen digitalisierungsbedingt im Schnitt rund 20 Prozent mehr Tage im Jahr. Bei den Büro- und Wissensberufen zeigt sich hingegen kein nachweisbarer negativer Zusammenhang.

Technostress durch fehlende Kenntnisse als mögliche Erklärung

Eine mögliche Erklärung sei Technostress, so die Forschenden: Neue digitale Anforderungen könnten besonders dann belasten, wenn Beschäftigten die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Betroffene Beschäftigte, die an Schulungen teilnehmen, zeigen dagegen kaum schlechtere Gesundheit und keine zusätzlichen Fehltage. Auch Beschäftigte, die sich von ihren Vorgesetzten gut unterstützt fühlen, haben deutlich weniger zusätzliche Krankheitstage, wenn ihr Arbeitsplatz digitaler wird.

Gezieltes Digital-Training und Unterstützung seitens des Arbeitgebers scheinen demzufolge den Zusammenhang abzumildern, so das Resümee der Untersuchung.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 26.09.2026

23.09.26 | Digitale Belege und digitale Kassen: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 23.9.2026 einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen.

Vorgesehen sind insbesondere eine Registrierkassenpflicht bei einem Umsatz von mehr als 100.000 Euro und die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1. Januar 2028. Mit dem Gesetzentwurf setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) zudem den Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter um. Diesen hatten Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig im Juli in Berlin vorgestellt.

Offene Ladenkassen: Umstellungspflicht bei mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz

Zwar seien in Deutschland moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet; es gebe jedoch noch etwa 115.000 sogenannte offene Ladenkassen, so das BMF. Deren Kassenumsätze seien anfällig für Missbrauch und könnten Steuerhinterziehung begünstigen, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gebe. Deshalb sollen diese offenen Ladenkassen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. 

Ausgenommen von der Registrierkassenpflicht sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro haben. Weitere Ausnahmen könnten nach der Verabschiedung des Gesetzes durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, so das BMF. Dabei kämen etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben in Betracht.

Neuer Steuerstraftatbestand und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten

Im Falle des Einsatzes und Vertriebs von Manipulationssoftware wird ein zusätzlicher Straftatbestand eingeführt. Beim Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen dürfen die Finanzbehörden, sofern elektronische Aufzeichnungssysteme betroffen sind, künftig selbst ermitteln.

Eingeführt wird zudem die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt.

Bereitstellung elektronischer Belege ab 2028

Ab 2028 soll die Papierbelegausgabe durch die Bereitstellung elektronischer Belege abgelöst werden, ohne dass Kunden verpflichtet sind, den digitalen Beleg tatsächlich entgegenzunehmen.

Schließlich ist vorgesehen, dass rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen.

Weitere Informationen zum Gesetzentwurf beim BMF

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 23.09.2026

14.09.26 | Mitarbeiterbeteiligungen: Keine Steuerbefreiung bei Ausschluss einzelner Gruppen

Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist schädlich für die Steuerfreiheit der daraus resultierenden geldwerten Vorteile. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Ein Unternehmen unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm. Dabei konnten Teilnehmende einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren. Ausgeschlossen waren jedoch Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Das Unternehmen behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei und berief sich dabei auf § 3 Nr. 39 EStG.

Danach ist der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Finanzamt versagte die Steuerbefreiung

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das beklagte Finanzamt die Steuerbefreiung, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe. Dagegen klagte das Unternehmen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist zwar der Ausschluss von Mitarbeitenden mit ruhendem Arbeitsverhältnis für die Steuerfreiheit unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" im Sinne der Norm stehen würden.

Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden schädlich

Schädlich sei jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen müsse. Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf habe eine Beteiligung "aller" Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern. Eine weitergehende Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen aus Praktikabilitätsgründen sei im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert, aber bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden.

Keine Differenzierung aus Praktikabilitätsgründen

Daher ließ das Gericht auch die von dem Unternehmen angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse nicht gelten. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor.

Zu dem Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)) wurde die Revision zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 14.09.2026

11.09.26 | Unternehmensinsolvenzen für Juni 2026 veröffentlicht

Im Juni 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamts 2.266 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 15,8 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.

Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen rund drei Monate davor, ehe sie nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die offizielle Statistik einfließen.

Im gesamten ersten Halbjahr 2026 wurden 12.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert, ein Plus von 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Eine höhere Zahl von Unternehmensinsolvenzen gab es zuletzt mit 13.253 Fällen im 1. Halbjahr 2013.

Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 71,6 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 59,6 und das Baugewerbe mit 53,4 Fällen. Insgesamt lag die Insolvenzhäufigkeit bei 36,2 Fällen je 10.000 Unternehmen.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 11.09.2026

04.09.26 | Arbeitszeitwünsche: Vollzeitkräfte wollen weniger arbeiten, Teilzeitkräfte mehr

3,8 Millionen Erwerbstätige in Deutschland wünschten sich im Jahr 2025 eine kürzere Arbeitszeit, während 1,5 Millionen länger arbeiten wollten. Dies teilte das Statistische Bundesamt nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mit.

Danach hatten Erwerbstätige mit Wunsch nach einer Arbeitszeitreduzierung im Durchschnitt eine Wochenarbeitszeit von 40,9 Stunden und würden im Durchschnitt gerne 10,5 Stunden weniger arbeiten. Erwerbstätige mit Mehrarbeitswunsch arbeiteten dagegen durchschnittlich 26,2 Stunden pro Woche und wünschten sich eine Erhöhung um 10,5 Stunden.

Die gewöhnlich geleistete Wochenarbeitszeit aller Erwerbstätigen im Alter von 15 bis 74 Jahren betrug als Summe aus Haupt- und Nebentätigkeiten im Jahr 2025 durchschnittlich 34,7 Stunden. Würden sämtliche Arbeitszeitwünsche realisiert, würde dies – rein rechnerisch – im Saldo zu einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 36 Minuten je Erwerbstätigen führen.

Unterschiede nach Beschäftigungsform und Geschlecht

Die Erwerbstätigen mit Wunsch nach Arbeitszeitreduktion setzten sich mehrheitlich aus Vollzeittätigen zusammen. Diejenigen mit Mehrarbeitswunsch waren dagegen überwiegend in Teilzeit beschäftigt: Während 1,1 Millionen Teilzeitbeschäftigte mehr arbeiten wollten, traf dies lediglich auf 0,4 Millionen Vollzeitbeschäftigte zu.

Neben Unterschieden nach der Beschäftigungsform variierten die Arbeitszeitwünsche auch nach Geschlecht. Männer in Vollzeit wollten ihre Arbeitszeit seltener reduzieren als Frauen, Frauen in Teilzeit dagegen häufiger ihre Arbeitszeit erhöhen als Männer.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 04.09.2026

29.08.26 | Tourismus: Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat im Fall einer Gästekarte entschieden, dass es sich dabei um einen Mehrzweck-Gutschein handele und die Anbieterin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Revision ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Klägerin bot im Streitjahr eine Gästekarte an, mit der touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden konnten. Hierzu schloss sie Gastgeber-Verträge ab und erhielt von den teilnehmenden Gastgebern einen Geldbetrag für jeden Übernachtungsgast mit mindestens zwei Übernachtungen. Die Übernachtungsgäste erhielten im Gegenzug die Gästekarte.

An die Gastgeber stellte die Klägerin Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Von den Zahlungen behielt sie mindestens 15 Prozent zur Kostendeckung ein, den verbleibenden Betrag leitete sie an die Leistungserbringer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung weiter.

Verträge mit Gastgebern und Leistungserbringern

Mit den Leistungserbringern hatte die Klägerin einen Leistungspartner-Vertrag abgeschlossen. Danach verpflichteten sich die Leistungserbringer, an die Gäste nach Vorlage der Gästekarte die vereinbarte Leistung auszuführen. An die Leistungserbringer stellte die Klägerin Gutschriften mit Umsatzsteuer aus und machte erfolglos Vorsteuern geltend.

Kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch

Mit Urteil vom 10.11.2025 (Az. 14 K 2134/23) entschied das FG Baden-Württemberg, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da zwischen ihr und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Leistungen kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Leistungsempfänger der touristischen Leistungen seien die Gäste. Auch wenn Kosten für die Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einflössen, sei dieser Anteil nicht bestimmbar und variiere von Gastgeber zu Gastgeber.

Keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber

Die Klägerin erbringe auch keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber. Würde man davon ausgehen, dass ein Leistungsaustausch in Form der Verwaltung des Systems vorliege, würde die Neutralität der Umsatzsteuer missachtet, wenn man der Klägerin einen Vorsteuerabzug aus ihren Zahlungen an den Leistungserbringer zugestehen würde.

Die Klägerin habe infolgedessen in den Rechnungen an die Gastgeber zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie schulde diese nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 3/26 anhängig.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 29.08.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce, <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

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