22.07.24 | Handelsregister soll teurer werden

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung veröffentlicht. Dieser sieht insbesondere eine lineare Erhöhung der Eintragungsgebühren vor.

Das Handelsregister gibt in Deutschland zuverlässig Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen. Es ist ein zentrales Instrument zur Förderung des Vertrauens und der Stabilität im Geschäftsverkehr. Die Gebühren der Handelsregistergebührenverordnung für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister richten sich nach dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand. Sie sind zuletzt am 1. Januar 2011 angepasst worden. Da seitdem die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen seien, sei eine deutliche Anhebung der Gebühren geboten, so das BMJ.

Konkret ist in dem Verordnungsentwurf eine Anhebung der Eintragungsgebühren "linear um 50 Prozent" vorgesehen.

Der Referentenentwurf wurde zunächst an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. August 2024 Stellung zu nehmen.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom: 22.07.2024

17.07.24 | Mittelstand sieht erhebliche Kostensteigerungen

Eine große Mehrheit von 80 Prozent der mittelständischen Unternehmen rechnet für das laufende Jahr mit deutlichen Kostensteigerungen für den eigenen Betrieb. Als Hauptkostentreiber nannten die Unternehmen vor allem die Preise für Energie, für Materialien, Rohstoffe und Vorprodukte sowie höhere Löhne und Gehälter.

In der Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels unter 2.795 Unternehmen gaben 51 Prozent der Unternehmen an, dass ihre Lohnkosten steigen werden, 14 Prozent rechnen sogar mit einem Anstieg um mehr als 10 Prozent. Da bei kleineren und mittleren Unternehmen im Durchschnitt ein Drittel der Gesamtkosten (33 Prozent) auf Löhne und Gehälter entfallen, stellt diese Veränderung die größte Belastung für die Unternehmen dar.

Hauptfaktor Löhne und Gehälter

Bei den Ausgaben für Materialien, Rohstoffe, Vorprodukte und Zutaten - dem zweitgrößten Kostenfaktor für Unternehmen - rechnen 56 Prozent der Mittelständler für dieses Jahr mit einem Kostenanstieg, 20 Prozent stellen sich auf Steigerungen um mehr als 10 Prozent ein.

Obwohl sich die Lage an den Energiemärkten entspannt hat, gibt es auch von dieser Seite noch Gegenwind für die Wirtschaft. Denn viele kleinere und mittlere Unternehmen haben langfristige Verträge mit Energieversorgern abgeschlossen und konnten in der Vergangenheit noch von vergleichsweise guten Konditionen profitieren. Ein Teil dieser Verträge läuft aber nun aus und wird vermutlich nur zu schlechteren Konditionen verlängert. 64 Prozent der Mittelständler stellen sich daher auf Kostensteigerungen für Energie ein, 24 Prozent erwarten ein Plus von mehr als 10 Prozent.

Preiserhöhungen als Gegenmaßnahme

Mehr als ein Drittel (39 Prozent) der Unternehmen, die in mindestens einer Kostenkategorie Preissteigerungen erwartet, hat daher die Preise der eigenen Produkte und Dienstleistungen erhöht – und zwar im Schnitt um 11 Prozent. Ein weiteres Drittel (33 Prozent) gab im April an, die Preise zwar noch nicht erhöht zu haben, das jedoch zu planen.

Außerdem sind die Unternehmen rege dabei, ihre Energieeffizienz zu verbessern und dadurch Kosten zu senken – etwa durch die Wärmedämmung von Gebäuden und den Kauf energieeffizienter Geräte.

(KfW / STB Web)

Artikel vom: 17.07.2024

11.07.24 | Mehrheit der Berufstätigen im Sommerurlaub erreichbar

Mails checken am Pool, Videocall aus dem Hotelzimmer, Telefonieren auf dem Campingplatz - zwei Drittel (66 Prozent) der Berufstätigen, die in diesem Jahr einen Sommerurlaub geplant haben, sind nach Angaben des Digitalverbands Bitkom währenddessen auch beruflich erreichbar.

Allen voran Ältere bleiben auch im Urlaub dienstlich aktiv: Unter den 50- bis 64-jährigen Erwerbstätigen sind 73 Prozent im Sommerurlaub beruflich erreichbar, unter den 16- bis 29-jährigen Berufstätigen ist es hingegen nur die Hälfte (51 Prozent). Demgegenüber will insgesamt ein knappes Drittel (31 Prozent) der Berufstätigen komplett abschalten und im diesjährigen Sommerurlaub nicht auf dienstliche Anfragen reagieren. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.005 Personen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 357 Berufstätige, die dieses Jahr in den Sommerurlaub fahren wollen.

Erwartungen von Vorgesetzten, Kollegen und Kunden

Bei den allermeisten sind demnach tatsächliche oder vermutete Erwartungen anderer ein Grund für die Erreichbarkeit: Über die Hälfte (59 Prozent) gibt an, erreichbar zu sein, weil Vorgesetzte dies erwarten. 51 Prozent sagen, ihre Kolleginnen und Kollegen erwarten es von ihnen, 46 Prozent sehen diesen Anspruch bei Kundinnen und Kunden. Ein Viertel (25 Prozent) geht davon aus, dass Geschäftspartner Erreichbarkeit erwarten. 13 Prozent sind überzeugt, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter es von ihnen erwarten. Nur 15 Prozent sagen, dass sie im Sommerurlaub von sich aus erreichbar sein möchten.

Telefonate, Kurznachrichten und Videocalls

Meistens sind es ein Anruf oder eine Kurznachricht, die den Urlaub unterbrechen: Jeweils rund zwei Drittel (65 Prozent) der Berufstätigen sind telefonisch beziehungsweise per Kurznachrichten wie SMS oder WhatsApp erreichbar. 29 Prozent lesen oder beantworten dienstliche Mails. Knapp ein Viertel (23 Prozent) ist per Videocall etwa über Facetime oder Zoom erreichbar, 11 Prozent über Kollaborationstools wie Microsoft Teams oder Slack.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 11.07.2024

05.07.24 | 11 Prozent der Firmen bieten Vier-Tage-Woche

Rund 11 Prozent der deutschen Unternehmen bieten eine Vier-Tage-Woche an. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiter-Befragung hervor. Dabei gibt es unterschiedliche Formen.

51 Prozent der Mitarbeitenden mit einer Vier-Tage-Woche verzichten auf einen Teil des Gehaltes, um nur vier Tage in der Woche arbeiten zu müssen. 39 Prozent verteilen ihre Vollzeitstelle auf vier statt fünf Arbeitstage. Rund 10 Prozent können ihre Arbeitszeit bei vollem Lohn verringern.

Zusätzlich zu den 11 Prozent planen nur weitere zwei Prozent der Firmen, die Vier-Tage-Woche künftig anzubieten. Immerhin 19 Prozent diskutieren derzeit darüber. Für 30 Prozent der Firmen ist sie schlicht nicht möglich. Und für 38 Prozent der Unternehmen ist sie kein Thema.

"Viele Personaler erwarten durch eine verkürzte Arbeitszeit einen größeren Bedarf an Beschäftigten", so ifo-Forscherin Daria Schaller. Das sagen 59 Prozent, wenn es um eine Vier-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich geht. Einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand, um die Vier-Tage-Woche im Betrieb zu etablieren, sehen 52 Prozent als ein Hindernis. Einkommensverluste für die gesamte Wirtschaft befürchten 40 Prozent. Allgemein keine positiven Effekte erwarten 37 Prozent. Auf eine stärkere Bindung ihrer Mitarbeitenden hoffen 35 Prozent und auf eine höhere Motivation der Mitarbeitenden 32 Prozent der Personalleiter.

(ifo / Randstad / STB Web)

Artikel vom: 05.07.2024

05.07.24 | Genossenschaftliche Rechtsform soll attraktiver werden

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vor, den das Bundesministerium der Justiz nun veröffentlicht hat.

Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Die deutschen Genossenschaften leisten mit ihren insgesamt 23,5 Millionen Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwohl: Zum Beispiel sorgen Wohnungsgenossenschaften für vergleichsweise günstigen Wohnraum, Kreditgenossenschaften versorgen auch ländliche Regionen mit Bankdienstleistungen vor Ort, Energiegenossenschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende; einzelne Genossenschaften übernehmen Verantwortung, beispielsweise wo der Staat sich aus finanziellen Gründen zurückzieht, und betreiben ehemals kommunale Einrichtungen wie ein Schwimmbad oder eine Stadthalle.

Gemeinwohlorientiertes Wirtschaften verbessern

Daher sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften verbessert werden.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften: Zur Förderung der Digitalisierung sollen die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Regelungen betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
  • Gründung einer Genossenschaft: Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll außerdem die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, eine Verordnungsermächtigung zur Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden.
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften: Vorgesehen ist hierzu unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. August 2024 Stellung zu nehmen.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom: 05.07.2024

03.07.24 | Mehr Komplexität und Leistungsdruck durch Digitalisierung

Neue digitale Technologien am Arbeitsplatz wirken sich unterschiedlich auf die Gesundheit von Beschäftigtengruppen aus. Dies ist das zentrale Ergebnis einer Studie des ZEW Mannheim sowie den Universitäten Konstanz und Edinburgh.

Bei Beschäftigten, die hauptsächlich manuellen Tätigkeiten nachgehen ("Arbeiter"), verschlechtert sich danach der Gesundheitszustand durch neue digitale Technologien und Krankentage nehmen zu, während sie sich auf Beschäftigte, die wissensintensive Tätigkeiten ausüben ("Angestellte"), nicht auswirken. Allerdings würden Schulungsmaßnahmen, eine unterstützende Unternehmenskultur sowie die gezielte Hilfe durch Vorgesetzte die negativen Auswirkungen verringern.

Mehr Arbeitskomplexität, Zeit- und Leistungsdruck

Die Studie basiert auf repräsentativen Befragungs- und Sozialversicherungsdaten von rund 3200 Beschäftigten von 2011 bis 2019. Der Einsatz neuer digitaler Technologien, wie das "Internet der Dinge", KI oder Big Data, führt in allen Berufen zu mehr Arbeitskomplexität, Zeit- und Leistungsdruck. "Arbeiterinnen und Arbeiter wiesen aber schon vor der Einführung neuer Technologien einen schlechteren Gesundheitszustand als Angestellte auf. Diese Unterschiede vergrößerten sich durch die Digitalisierung", erklärt Oliver Schlenker, Ko-Autor der Studie und Wissenschaftler am ZEW.

Er ergänzt: "Diese Ergebnisse bestätigen eine etablierte Theorie aus der Organisationspsychologie, nach der vor allem diejenigen Beschäftigten Stress durch technologischen Wandel und eine gesteigerte Komplexität der Tätigkeiten erfahren, die bisher wenig Berührungspunkte damit hatten. Und das trifft vor allem auf Beschäftigte in manuellen Tätigkeiten zu."

(ZEW / STB Web)

Artikel vom: 03.07.2024

02.07.24 | Verbesserter Kreditzugang für Gemeinwohl-Unternehmen

Die Bundesregierung verbessert die Fördermöglichkeiten für gemeinwohl-orientierte Unternehmen. Konkret soll der Kreditzugang zu Förderkreditprogrammen der KfW verbessert werden.

Zukünftig können alle kleinen und mittleren gemeinnützigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Körperschaftssteuerpflicht, Zugang zu den sogenannten ERP-Programmen im Bereich der Gründungsfinanzierung erhalten. Dies betrifft insbesondere das bestehende Angebot ERP-Gründerkredit StartGeld, womit Gründungen und junge Unternehmen mit Kreditbeträgen bis 125.000 Euro unterstützt werden. Damit soll der Finanzierungszugang für gemeinwohlorientierte Unternehmen in der Gründungs- und frühen Festigungsphase (bis 5 Jahre nach Gründung) verbessert werden.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit 75 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus Mitteln des Marshallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Die ERP-Mittel werden zum großen Teil über die KfW in Form von Krediten zur Verfügung gestellt.

Die KfW passt nun ihre IT-Systeme an, damit eine Antragstellung von gemeinnützigen Unternehmen möglich ist. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen, so die Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Im Anschluss könnten interessierte Unternehmen einen Antrag bei ihrer jeweiligen Hausbank stellen. Über den konkreten Einführungstermin informiert die KfW.

(BMWK / STB Web)

Artikel vom: 02.07.2024

27.06.24 | Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage, seit 2021 produziere sie "alle Produkte klimaneutral" sowie einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte.

Werbung ist irreführend

In seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) erachtet der BGH die Werbung als irreführend – anders, als zuvor das OLG Düsseldorf (STB Web berichtete). Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwende, müsse zur Vermeidung einer Irreführung bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien insoweit nicht ausreichend.

Reduktion versus Kompensation von CO2-Emissionen

Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung sei auch wettbewerblich relevant, so der BGH, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

(BGH / STB Web)

Artikel vom: 27.06.2024

27.06.24 | Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Merkmalen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögens auseinandergesetzt. Zum Erbe in dem Fall gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und später an den Kläger, seinen Sohn, unbefristet verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Zwar wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke". Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist nach dem Urteil des BFH vom 28.02.2024 (Az. II R 27/21) bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks würden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen.

Wohnungen aus Gründen des Gemeinwohls privilegiert

Zudem handle es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert habe. Keine Rolle spiele auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stelle das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 27.06.2024

26.06.24 | Homeoffice-Nutzung 2023

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der Pandemie etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. 23,5 Prozent aller Erwerbstätigen waren im Jahr 2023 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Damit war der Anteil nur geringfügig niedriger als im Jahr 2022 mit 24,0 Prozent und im Jahr 2021 mit 24,9 Prozent. Im März 2022 war die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pflicht ausgelaufen. Wie stark sich das Arbeiten von zu Hause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 12,8 Prozent der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet.

Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. Im Jahr 2023 arbeitete knapp die Hälfte (44 Prozent) der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus. Gut ein Viertel (26 Prozent) war vollständig im Homeoffice. 2022 waren 39 Prozent der Erwerbstätigen genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als im Homeoffice und 31 Prozent arbeiteten ausschließlich von zu Hause aus.

Beschäftigte in größeren Unternehmen häufiger im Homeoffice

Wie häufig Angestellte Homeoffice nutzen, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Größe des Unternehmens oder dem Alter der Beschäftigten. So steigt der Homeoffice-Anteil mit der Größe des Unternehmens: Arbeiteten in kleinen Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) 13,1 Prozent der Angestellten von zu Hause aus, so waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) 22,9 Prozent. In großen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten war der Homeoffice-Anteil mit 33,8 Prozent am höchsten.

Homeoffice-Anteil in Deutschland leicht über EU-Durchschnitt

Im europäischen Vergleich lag Deutschland 2023 über dem EU-weiten Durchschnitt. In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) arbeiteten durchschnittlich 22,4 Prozent aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In den Niederlanden (52 Prozent), in Schweden (45,8 Prozent) und in Finnland (42 Prozent) war der Homeoffice-Anteil im vergangenen Jahr EU-weit am höchsten. In Bulgarien (2,9 Prozent), Rumänien (3,3 Prozent) und Griechenland (7,4 Prozent) arbeiteten anteilig die wenigsten Berufstätigen von zu Hause aus.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 26.06.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns