15.04.26 | Immer weniger Mittelständler wollen Kredit aufnehmen

Insgesamt ziehen immer weniger mittelständische Unternehmen eine Kreditfinanzierung in Betracht. Der Rückgang wird allerdings vor allem von Kleinstunternehmen getrieben. Bei größeren Mittelständlern ist das Kreditinteresse stabil. Das zeigt eine KfW-Befragung vom Januar 2026.

Befragt wurden kleine und mittlere Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Danach sind nur noch 27 Prozent grundsätzlich bereit, einen Bankkredit zur Investitionsfinanzierung aufzunehmen – das ist der niedrigste Wert seit zehn Jahren. Im Jahr 2023 zogen noch 42 Prozent, 2017 sogar 66 Prozent der Unternehmen eine Kreditfinanzierung in Betracht.

"Die mittelständischen Unternehmen haben derzeit einen sehr ausgeprägten Wunsch nach finanzieller Stabilität und Unabhängigkeit", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Auf die Frage, warum sie eine Kreditaufnahme ablehnen, geben 63 Prozent der Unternehmen an, dass sie Schulden vermeiden wollen. Immerhin 36 Prozent der Unternehmen haben eigenen Angaben zufolge genügend Eigenmittel für Investitionen und daher keinen Kreditbedarf.

Kleinstunternehmen dominieren Gesamttrend

Wie die KfW-Kurzanalyse zeigt, wird der Rückgang in der Bereitschaft zur Kreditfinanzierung allerdings fast ausschließlich von Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten getrieben, die aufgrund ihrer hohen Anzahl den Gesamttrend dominieren. Im Jahr 2026 ziehen von ihnen nur noch 27 Prozent eine Kreditfinanzierung in Betracht, nach 69 Prozent im Jahr 2017 und 41 Prozent im Jahr 2023. Bei größeren Mittelständlern mit mehr als zehn Mitarbeitenden bleibt das Kreditinteresse mit 56 Prozent dagegen über die Jahre hinweg recht stabil.

Einbruch vor allem im Dienstleistungssektor

Betroffen vom Rückgang des Kreditinteresses sind alle Wirtschaftszweige, besonders stark ist der Einbruch allerdings im Dienstleistungssektor. Dort erwägen aktuell nur noch 21 Prozent der Unternehmen eine Kreditaufnahme – 2017 waren es noch 73 Prozent, 2023 noch 39 Prozent.

"Positiv zu vermerken ist, dass mehr Unternehmen als noch vor einigen Jahren ihre Eigenmittelausstattung als ausreichend für ihre Investitionsvorhaben ansehen", so Schumacher. Dennoch sei der Investitionsbedarf im Mittelstand hoch. Ohne die grundsätzliche Bereitschaft, auch Kredite aufzunehmen, drohten notwendige Investitionsvorhaben auszubleiben.

(KfW / STB Web)

Artikel vom: 15.04.2026

14.04.26 | Unternehmensinsolvenzen im Januar 2026

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, haben die deutschen Amtsgerichte im Januar 1.919 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 4,9 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.

Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Das Statistische Bundesamt versteht als Unternehmen alle juristischen und natürlichen Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig ausüben. Neben Aktiengesellschaften, GmbHs und offene Handelsgesellschaften werden demnach auch Einzelunternehmen berücksichtigt.

Insolvenzhäufigkeit im Gastgewerbe am höchsten

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,1 Milliarden Euro. Im Januar 2025 hatten die Forderungen bei rund 5,3 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Fallzahl sei darauf zurückzuführen, dass im Januar 2026 weniger wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hätten als im Januar 2025.

Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Gastgewerbe mit 9,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte der Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 8,6 und das Baugewerbe mit 7,8 Fällen je 10.000 Unternehmen.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 14.04.2026

13.04.26 | Künstlersozialabgabe: Auch digitale Vermittlungsdienste in der Pflicht

Die Künstlersozialabgabe spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet.

Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. So ist es gesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG

Gegen die Abgabepflicht geklagt hatte ein Unternehmen, das als sogenannte Aggregatorin Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Streamingdienste übermittelt. Hierfür räumen die Musikschaffenden den Aggregatoren entsprechende Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte ein.

Die Klägerin argumentierte, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Streaming-Portal – Endkunde". Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege aber beim Streaming-Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe nicht auf die Endkunden abwälzen.

Vermittlungsleistungen reichen aus

Dem folgte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht und hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin – so das Gericht – liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dabei würden Vermittlungsleistungen ausreichen. Die technische Dienstleistung im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.

Das Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 13.04.2026

09.04.26 | Keine Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einer Grundstücksvermietung zu befassen, die vertragliche Rückbauregelungen für Infrastruktur enthielt. Dabei ging es um die Frage, ob die Vermieterin Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung gewinnerhöhend aktivieren muss.

Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Die vertraglichen Rückbauregelungen sahen vor, dass die Mieterin die Infrastruktur bei Vertragsende rückbaut oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin erstattet. Es stand der GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur dabei jedoch frei, diese auch vor Vertragsende auf eigene Kosten rückzubauen.

Keine Aktivierung bei Ungewissheit

Für die Rückbauverpflichtungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vermieterin Forderungen in derselben Höhe gewinnerhöhend aktivieren müsse. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben. Deren Ansprüche seien nicht zu aktivieren, solange die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen noch ungewiss sei. Es fehle an einer hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. 

BFH entscheidet zugunsten der Vermieterin

Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 27.01.2026 (Az. IX R 33/22). Die vertraglichen Rückbauregelungen seien nur anwendbar, wenn zum Vertragsende noch Infrastruktur vorhanden ist. Zum Bilanzstichtag sei die Entstehung der Forderungen deshalb keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheide deshalb aus.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 09.04.2026

08.04.26 | Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Fast-Food-Kette gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen abgewiesen. Das Regierungspräsidium Gießen forderte die Klägerin zur Rückzahlung von rund 600.000 Euro wegen einer sogenannten Überkompensation auf.

Die Corona-Hilfen wurden 2021 im Rahmen der November- und Dezemberhilfen ausgezahlt. Nach Durchführung des Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 forderte das Regierungspräsidium die Klägerin zur Rückzahlung auf. Es liege eine Überkompensation vor, so die Begründung. Die Klägerin sei durch die Wirtschaftshilfen bessergestellt als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.

Berücksichtigung von Außer-Haus-Umsätzen

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien entgegengetreten. Diese würden eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November und Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der Vergleichsumsätze vorsehen. Zudem habe sie auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich

Dem folgte das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az. 4 K 4209/24.GI) nicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums, wonach eine Förderung im Fall einer Überkompensation abzulehnen sei. Dabei hätten die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen aus sachlichem Grund miteinbezogen werden dürfen. Dem Ziel der Hilfen würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden.

Kein Vertrauensschutz wegen Schlussabrechnung

Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

(VG Gießen / STB Web)

Artikel vom: 08.04.2026

02.04.26 | Rückstellung für Vorruhestandsmodell für Führungskräfte

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall bietet ein Unternehmen folgendes Vorruhestandsmodell an: Bestimmte Führungskräfte können sich bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 Prozent der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt. Zudem muss vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen werden.

Das Finanzamt erkannte die vom Unternehmen gebildete Rückstellung nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen worden war.

Finanzgericht muss erneut entscheiden

Der BFH sah dies anders und entschied mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. IV R 11/24), dass eine Rückstellung auch für Arbeitnehmer gebildet werden kann, die nach dem Anstellungsvertrag bereits einen Anspruch auf das Vorruhestandsmodell hatten – auch wenn am Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand.

Über die genaue Höhe der Rückstellung muss nun das Finanzgericht erneut entscheiden. Dabei wird es unter anderem zu klären haben, inwieweit ein möglicher vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmern durch einen sogenannten Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen ist.

(BFH STB Web)

Artikel vom: 02.04.2026

23.03.26 | 56 Prozent erhalten Diensthandy vom Arbeitgeber

56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, erhalten vom Arbeitgeber ein Diensthandy. 53 Prozent erhalten ein Gerät zur alleinigen Nutzung, weitere 3 Prozent teilen sich ein Gerät mit anderen im Betrieb.

Vor drei Jahren hatten erst 46 Prozent der Beschäftigten Zugriff auf ein Diensthandy: 44 Prozent erhielten ein persönliches Gerät, 2 Prozent mussten sich ein Gerät mit anderen teilen. Gleichzeitig werden private Smartphones oder Handys deutlich seltener für berufliche Zwecke genutzt: Während 2023 noch 36 Prozent ihr privates Gerät auch im Job einsetzten, sind es jetzt nur noch 26 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom.

Privatnutzung in 93 Prozent der Fälle erlaubt

93 Prozent derjenigen, denen ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt wird, haben grundsätzlich die Erlaubnis ihres Arbeitgebers, dieses auch privat zu nutzen. 2023 lag dieser Anteil noch bei 88 Prozent. Nur 3 Prozent dürfen ihr Diensthandy nicht privat verwenden.

Die Erlaubnis zur privaten Nutzung wird in den meisten Fällen auch tatsächlich in Anspruch genommen: 88 Prozent derjenigen, denen dies erlaubt ist, verwenden ihr Diensthandy auch privat. Vor drei Jahren waren es erst 78 Prozent. Nur 9 Prozent verzichten trotz Erlaubnis auf die private Nutzung.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 23.03.2026

17.03.26 | Pensionszusagen einer GmbH: Gesamtausstattung maßgebend

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier angestellter GmbH-Gesellschafter entschieden. Es ging um die Frage der Zinshöhe bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen.

Zur Finanzierung der Betriebsrenten sollten die Gesellschafter auf Urlaubs- und Weihnachtsgelder verzichten. Die GmbH hatte sich verpflichtet, das auf diese Weise aufzubauende Kapital mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 Prozent. Das Finanzamt behandelte deshalb die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 Prozent beträgt.

Der BFH ist dem in seinem Urteil vom 17.12.2025 (Az. I R 4/23) nicht gefolgt. Zwar werde eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert.

Auch "mischfinanzierte" Versorgungszusagen steuerlich möglich

Jedoch seien auch auf diese Weise "mischfinanzierte" Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen sei. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie zum Beispiel ein Firmen-PKW.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen eine angemessene Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten müssen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 17.03.2026

11.03.26 | Insolvenztrend: Firmenpleiten im Februar gestiegen

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland ist im Februar 2026 gestiegen. Das zeigt eine Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). Für die kommenden Monate seien danach weiterhin sehr hohe Werte zu erwarten.

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Februar bei 1.466. Das seien 5 Prozent mehr als im Januar und 2 Prozent mehr als im Februar 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Februar der Jahre vor der Corona-Pandemie liege die aktuelle Zahl um 58 Prozent höher, so das IWH.

Von Schließungen großer Arbeitgeber sind auch viele Beschäftigte betroffen. Laut der Analyse waren im Februar allein in den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen mehr als 23.000 Arbeitsplätze betroffen. Die Zahl liegt deutlich über der im Januar (+38 Prozent) und im Vorjahresmonat (+22 Prozent). Im Vergleich mit dem Februar-Durchschnitt der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019 ist der Wert um etwa das Vierfache gestiegen.

Auffällig viele Krankenhäuser und Kliniken

Mit Blick auf die betroffenen Branchen zeigen die Auswertungen, dass im Februar 2026 auffällig viele Krankenhäuser, Kliniken und andere Gesundheitsdienstleister unter den größten Insolvenzen waren.

Auf Basis dieser Zahlen gehen die IWH-Forschenden davon aus, dass im März 2026 weiterhin hohe Insolvenzzahlen zu erwarten sind. Auch im April und Mai sei ein weiterer Anstieg der Zahlen wahrscheinlich.

Trendanalyse gilt als Frühindikator

Der IWH-Insolvenztrend gilt als verlässlicher Frühindikator für das Insolvenzgeschehen und die wirtschaftliche Entwicklung. Die Ergebnisse weisen in der Regel nur geringfügige Abweichungen von den amtlichen Zahlen auf, die mit etwa zwei Monaten Zeitverzug eine umfassende Einschätzung der Lage erlauben. 

(IHW / STB Web)

Artikel vom: 11.03.2026

04.03.26 | Neue Rechtsform vorgeschlagen: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)

Die Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie der Finanzen (BMF) schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.

Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Im Vordergrund stehen die langfristige Vermögensbindung und eine mitgliedschaftliche Struktur. "Im Mittelpunkt stehen verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften. Dabei geht es um ein Verständnis von Unternehmertum, das langfristig denkt: Nicht der schnelle Gewinn steht im Vordergrund, sondern die dauerhafte Entwicklung des Unternehmens", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.

Näheres ist in einem Rahmenkonzept als Diskussionsvorschlag festgehalten. Die Ministerien weisen darauf hin, dass dieser noch nicht in der Bundesregierung abgestimmt wurde.

Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Es soll also nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuschütten. Stattdessen sollen sie reinvestiert werden.
  • Auch sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt.
  • Bei einer GmgV soll man Mitglied sein können, jedoch keine Anteile kaufen können. Anders als bei Genossenschaften soll es keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Bei Gründung soll ein Mitglied als Vorstand ausreichen.
  • Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten.
  • Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten.

Einfache Gründung

Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Sie soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es soll entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung stattfinden.

Steuerrechtliche Grundzüge

Die Besteuerung der GmgV soll sich ebenfalls an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Zudem soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV werde insoweit wie eine Familienstiftung behandelt, so die Ministerien.

Nächste Schritte

In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über das Rahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom: 04.03.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

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