21.05.25 | Zum Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Frage des Vorsteuerabzugs einer Ein-Personen-GmbH im Rahmen einer Sachgründung mit einem Pkw zu entscheiden. Die Rechnung für das Fahrzeug war auf die Gründungsgesellschafterin ausgestellt.
Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Dafür erwarb sie einen Pkw, den sie entsprechend in die GmbH einbrachte. Die Rechnung über den PKW war adressiert an die Unternehmerin und Ihre Geschäftsadresse. Das Fahrzeug war ausschließlich zur betrieblichen Nutzung vorgesehen. Das Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch den Vorsteuerabzug, da es sich um einen privaten Erwerb der Gesellschafterin gehandelt habe, wie es auch aus der Rechnung hervorgehe.
Personenübergreifende Zurechnung in der Gründungsphase
Das Gericht entschied allerdings zugunsten der GmbH. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe ihr der Vorsteuerabzug zu, da die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Deshalb habe eine personenübergreifende Zurechnung in der Gründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Rechnung auf die Gründungsgesellschafterin ausgestellt war, so das Urteil vom 3. April 2025 (Az. 5 K 111/24).
Revision zugelassen
Das Gericht berücksichtigte dabei eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auf den Streitfall übertragbar sei. Es hat aber die Revision zugelassen.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom: 21.05.2025
20.05.25 | Geschäftsklima im Wohnungsbau verbessert sich
Die Stimmung der Unternehmen im Wohnungsbau hat sich im April etwas verbessert. Das hat das ifo-Institut ermittelt. Sowohl die aktuelle Lage als auch die Erwartungen der Unternehmen legten danach zu.
"Die Stimmung im Wohnungsbau hellt sich auf – wenn auch auf niedrigem Niveau", sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. Ob das geplante Infrastrukturpaket der Regierung schon Wirkung zeige, sei noch ungewiss. Momentan würden die Unternehmen wohl eher auf einen allgemeinen Aufschwung der Bauwirtschaft setzen.
Trotz der verbesserten Stimmung bleibt die Auftragslage allerdings schwierig: 51,2 Prozent berichten von einem Auftragsmangel, nach 53,7 Prozent im März. Zudem nehmen die Stornierungen zu. Im April melden 10,4 Prozent der Firmen abgesagte Aufträge, nach 7,8 Prozent im Vormonat. Auch die Zahl der offiziellen Baugenehmigungen ging zuletzt wieder zurück.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 20.05.2025
20.05.25 | Unternehmen versichern sich gegen Cyberattacken
Unternehmen in Deutschland wappnen sich häufig mit Cyberversicherungen gegen mögliche Schäden durch Cyberkriminalität. Das zeigt eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim, an der sich im Frühjahr 2025 rund 1.200 Unternehmen beteiligt haben.
Cyberattacken gegen Unternehmen steigen seit Jahren kontinuierlich an. Die Ursachen hierfür sind vielfältig: Geopolitische Spannungen, fortschrittliche Technologien – aber auch die erhöhte Verbreitung flexibler Arbeitsmodelle wie Homeoffice tragen zu erhöhten Risiken bei. Cyberversicherungen können bei betroffenen Unternehmen im Schadensfall die Kosten für Eigen- und Drittschäden tragen und durch IT-Experten, Anwälte und PR-Spezialisten unterstützen.
Größere Unternehmen häufiger versichert
Der Befragung zufolge hat in der Informationswirtschaft etwa die Hälfte der Unternehmen eine Cyberversicherung abgeschlossen. Dabei steigt die Verbreitung mit der Unternehmensgröße. "Bei den großen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten verfügen etwa zwei Drittel über eine Cyberversicherung. Bei den mittleren Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten sind es noch 59 Prozent, während der Anteil bei kleinen Unternehmen mit 46 Prozent deutlich geringer ausfällt", erklärt ZEW-Wissenschaftler Dr. Thomas Niebel. Über alle Größenklassen hinweg plant etwa jedes fünfte Unternehmen künftig eine Cyberversicherung abzuschließen.
Im Vergleich zur Informationswirtschaft variiert die Verbreitung von Cyberversicherungen im Verarbeitenden Gewerbe noch stärker mit der Unternehmensgröße. Nur etwa ein Drittel der kleinen Unternehmen mit fünf bis 19 Beschäftigten verfügt derzeit über eine solche Versicherung. Dieser Anteil steigt bei mittleren Unternehmen auf 47 Prozent und bei großen Unternehmen sogar auf 64 Prozent.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 20.05.2025
16.05.25 | Kundenakquise per Kleinflugzeug
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Eine Frage der Angemessenheit
Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.
Unternehmerisch nachvollziehbar
Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen, so das Urteil vom 15. April 2025 (Az. 9 K 126/22 K,G). Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht.
Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 16.05.2025
12.05.25 | Homeoffice im internationalen Vergleich
Im weltweiten Vergleich arbeiten die Deutschen überdurchschnittlich oft von zu Hause. Dies zeigt eine neue Auswertung des ifo Instituts unter Arbeitnehmern mit Hochschulabschluss in 40 Ländern. Die Befragungen wurden von November 2024 bis Februar 2025 durchgeführt.
Demnach arbeiten Menschen in Deutschland durchschnittlich an 1,6 Tagen pro Woche von zu Hause. Der globale Durchschnitt beträgt 1,2 Tage pro Woche bei Vollzeit von mindestens 6 Arbeitsstunden pro Tag. "Trotz prominenter Beispiele von Unternehmen, die ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen, zeigen unsere Ergebnisse, dass die Homeoffice-Quote seit 2023 international stabil ist", sagt ifo Forscher Mathias Dolls.
In Europa wird unter den Akademikern lediglich in Finnland mehr von zu Hause gearbeitet (im Durchschnitt 1,7 Tage pro Woche). Weltweit am weitesten verbreitet ist Homeoffice in Kanada (1,9 Tage) und im Vereinigten Königreich (1,8 Tage). In den USA und Indien arbeiten die Menschen ebenfalls an 1,6 Tagen von zu Hause. Am wenigsten verbreitet ist das Homeoffice in Südkorea (0,5 Tage), China und Griechenland (je 0,6 Tage).
Beschäftigte mit Kindern teilen ihre Arbeitswoche häufiger zwischen dem Homeoffice und dem Standort des Arbeitgebers auf, während Beschäftigte ohne Kinder häufiger entweder vollständig remote oder vollständig vor Ort arbeiten. In beinahe allen Ländern ist die Homeoffice-Rate bei Männern und Frauen ähnlich hoch. Der Wunsch, im Homeoffice zu arbeiten, ist bei Frauen mit Kindern stärker ausgeprägt als bei Frauen ohne Kinder.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 12.05.2025
10.05.25 | Studie untersucht Corona-Hilfen für Unternehmen
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat am Beispiel Italien und Spanien die Wirkung von Corona-Hilfen für Unternehmen untersucht. Positive Effekte gab es danach vor allem bei Kleinunternehmen. Kaum Effekte hingegen wurden bei Mittel- und Großunternehmen festgestellt.
Staatliche Corona-Hilfen haben sich in Spanien und Italien als effektiv erwiesen, vor allem für Mikro- und Kleinunternehmen. Zwei Jahre nach der Pandemie verzeichneten sie deutlich geringere Umsatzeinbrüche als ähnliche nicht geförderte Betriebe. In Italien lagen die Umsätze geförderter Unternehmen 2022 um mehr als 4 Prozent höher als bei nicht unterstützten. In Spanien betrug der Unterschied 2,7 Prozent.
Für mittlere und große Unternehmen zeigten sich hingegen keine Effekte. Insbesondere bei Großunternehmen sei die Wirkung der Hilfen weitgehend verpufft, während gleichzeitig das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen steige.
Geförderte Betriebe mit deutlich höheren Umsätzen
Dies ist das zentrale Ergebnis der Studie, die das DIW Berlin zusammen mit dem Joint Research Centre (JCR) der Europäischen Kommission durchgeführt hat. Sie konzentrierte sich auf Spanien und Italien, zwei stark von der Pandemie betroffene Länder mit umfangreichen Hilfsprogrammen und hochwertigen Unternehmensdaten. "Unsere Studie zeigt: Temporäre staatliche Hilfe kann in Krisenzeiten entscheidend zum Erhalt wirtschaftlicher Strukturen beitragen", konstatiert Tomaso Duso, Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin.
Staatliche Hilfen fördern Investitionen
Des Weiteren gibt es Hinweise auf positive Investitionseffekte durch die Hilfen: Unterstützte Kleinbetriebe in Spanien steigerten ihre Vermögenswerte 2020 um 7,1 Prozent, in Italien um etwa 5 Prozent. Investitionen flossen dabei besonders in Software oder digitale Infrastruktur. Viele kleine Betriebe haben in der Krise ihre Geschäftsmodelle digitalisiert, um neu Vertriebskanäle aufzubauen.
"Unsere Ergebnisse zeigen, dass staatliche Hilfen in akuten Krisen sinnvoll sein können – wenn sie zielgerichtet und zeitlich begrenzt sind. Insbesondere kleinste und kleine Unternehmen profitieren messbar", so Tomaso Duso.
(DIW / STB Web)
Artikel vom: 10.05.2025
08.05.25 | Handwerker müssen über Widerrufsrecht belehren
Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal könnte in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen. Denn wer danach einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, dem steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.
In dem Fall ging es um Gartenarbeiten auf einem völlig verwilderten Gelände in entsprechend großem Umfang. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag.
Gartenbauer verliert gesamten Lohn
Das Gericht gab dem Gartenbesitzer mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) vollumfänglich recht. Als Verbraucher stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hätte. Dadurch gelte eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen.
Europäisches Verbraucherschutzrecht
Das Gericht verwies dazu auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Danach verlange das europäische Verbraucherschutzrecht bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.
(LG Frankenthal / STB Web)
Artikel vom: 08.05.2025
05.05.25 | Arbeitskosten im EU-Vergleich
Deutschland hat im EU-Vergleich die siebthöchsten Arbeitskosten, sie sind rund 30 Prozent höher als im EU-Durchschnitt. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2024 durchschnittlich 43,40 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Gemessen am EU-Durchschnitt von 33,50 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber damit 30 Prozent mehr für eine Stunde Arbeit, so die Statistiker. Der relative Abstand zum EU-Durchschnitt blieb seit dem Jahr 2022 nahezu unverändert.
Große Unterschiede innerhalb der EU
Insgesamt besteht EU-weit eine breite Spanne bei der Höhe der Arbeitskosten. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden in Luxemburg (55,20 Euro), Dänemark (50,10 Euro) und Belgien (48,20 Euro) gezahlt. Die Länder mit den niedrigsten Arbeitskosten waren Ungarn (14,10 Euro), Rumänien (12,50 Euro) und Bulgarien (10,60 Euro).
Verarbeitendes Gewerbe besonders teuer
Im Verarbeitenden Gewerbe kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland sogar durchschnittlich 48,30 Euro und damit rund 43 Prozent mehr als im EU-Durchschnitt (33,70 Euro). Bei den Dienstleistungen waren die Arbeitskosten mit durchschnittlich 42,10 Euro pro Stunde rund 26 Prozent teurer als im EU-Durchschnitt (33,30 Euro).
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2025
28.04.25 | Unternehmen: 32 Stunden im Monat für Bürokratie
Die Beschäftigten der rund 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland verwenden im Durchschnitt rund sieben Prozent ihrer Arbeitszeit für bürokratische Prozesse. Das entspricht durchschnittlich 32 Stunden im Monat pro Unternehmen.
Das sind Ergebnisse des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels. Für das Panel befragt KfW Research seit 2002 jedes Jahr kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und Größenklassen. An der jüngsten Erhebung nahmen rund 10.000 Unternehmen teil.
Beim Thema Bürokratie geht es neben Dokumentations- und Informationspflichten, etwa dem Ausfüllen von Formularen an Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, auch um die Zeit, die Unternehmen für die Befolgung von Gesetzen und Regeln zum Beispiel beim Datenschutz, im Arbeitsrecht, im Umweltschutz oder bei technischen Mindeststandards benötigen. Nicht inbegriffen sind Belastungen, die sich nicht oder kaum in Arbeitszeit erfassen lassen – etwa langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren, schlechte Behördenerreichbarkeit oder die strittige Auslegung von Vorschriften.
Steuerangelegenheiten machen die meiste Arbeit
Die meiste Arbeit bereitet den Unternehmen dabei die Erledigung von Steuerangelegenheiten – 70 Prozent der befragten Mittelständler benennen dieses Thema. Auf Rang zwei folgen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dann Anforderungen im Rechnungswesen.
Mit durchschnittlich 8,7 Prozent ihrer Arbeitszeit haben Solo-Selbstständige den größten bürokratischen Aufwand. Mit steigender Unternehmensgröße sinkt dann die relative Bürokratiebelastung. Eine Branche, die besonders viel Arbeitszeit – nämlich 8,1 Prozent – auf bürokratische Prozesse verwendet, ist das Baugewerbe.
Wirtschaftssystem funktioniert mit durch Bürokratie
Der Begriff Bürokratie sei allerdings sehr negativ besetzt, sagt KfW-Mittelstandsexperte Dr. Michael Schwartz. Dabei sei Bürokratie grundsätzlich eine wesentliche Grundlage unseres Wirtschaftssystems. Standardisierte und formalisierte Verfahren seien Voraussetzung für regelgebundenes Handeln, das Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb ermögliche. "Mit zunehmender Bürokratie steigt jedoch das Risiko, dass die Kosten den Nutzen übersteigen." so Schwarz.
Starke Belastung für junge Unternehmen
Zu ähnlichen Ergebnissen wie die KfW kommt das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025. Danach verbringen speziell junge Unternehmen im Durchschnitt etwa neun Stunden pro Woche mit gesetzlich vorgegeben administrativen Aufgaben. "Die hohen bürokratischen Anforderungen reduzieren die Zeit, die Gründerinnen und Gründer sinnvoll für Innovationen nutzen können." so ZEW-Wissenschaftlerin Dr. Sandra Gottschalk. Besonders schwierig sei dies für Unternehmen auf Wachstumskurs. Oftmals müssten sie aufgrund bürokratischer Hürden sogar auf Neueinstellungen verzichten.
(KfW / ZEW / STB Web)
Artikel vom: 28.04.2025
25.04.25 | Steuerregel für ausländische Stiftungen verletzt EU-Recht
Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung für ausländische Stiftungen ist europarechtswidrig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Gewährung von Ausnahmen nur bei Sitz in EU- und EWR-Staaten verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Auch Begünstigte von Trusts können von der Entscheidung profitieren.
Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte ihnen unter Berufung auf das Außensteuergesetz die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger sollten diese versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von der Stiftung erhalten hatten.
Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Finanzamt, da diese nach dem Außensteuergesetz nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Klägern mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. IX R 32/22) Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gelte auch für Drittstaaten. Dementsprechend sei die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat anzuwenden.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, so der BFH. Es bleibe abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz auswirken werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.04.2025

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
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