29.08.26 | Tourismus: Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat im Fall einer Gästekarte entschieden, dass es sich dabei um einen Mehrzweck-Gutschein handele und die Anbieterin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Revision ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Klägerin bot im Streitjahr eine Gästekarte an, mit der touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden konnten. Hierzu schloss sie Gastgeber-Verträge ab und erhielt von den teilnehmenden Gastgebern einen Geldbetrag für jeden Übernachtungsgast mit mindestens zwei Übernachtungen. Die Übernachtungsgäste erhielten im Gegenzug die Gästekarte.

An die Gastgeber stellte die Klägerin Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Von den Zahlungen behielt sie mindestens 15 Prozent zur Kostendeckung ein, den verbleibenden Betrag leitete sie an die Leistungserbringer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung weiter.

Verträge mit Gastgebern und Leistungserbringern

Mit den Leistungserbringern hatte die Klägerin einen Leistungspartner-Vertrag abgeschlossen. Danach verpflichteten sich die Leistungserbringer, an die Gäste nach Vorlage der Gästekarte die vereinbarte Leistung auszuführen. An die Leistungserbringer stellte die Klägerin Gutschriften mit Umsatzsteuer aus und machte erfolglos Vorsteuern geltend.

Kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch

Mit Urteil vom 10.11.2025 (Az. 14 K 2134/23) entschied das FG Baden-Württemberg, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da zwischen ihr und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Leistungen kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Leistungsempfänger der touristischen Leistungen seien die Gäste. Auch wenn Kosten für die Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einflössen, sei dieser Anteil nicht bestimmbar und variiere von Gastgeber zu Gastgeber.

Keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber

Die Klägerin erbringe auch keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber. Würde man davon ausgehen, dass ein Leistungsaustausch in Form der Verwaltung des Systems vorliege, würde die Neutralität der Umsatzsteuer missachtet, wenn man der Klägerin einen Vorsteuerabzug aus ihren Zahlungen an den Leistungserbringer zugestehen würde.

Die Klägerin habe infolgedessen in den Rechnungen an die Gastgeber zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie schulde diese nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 3/26 anhängig.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 29.08.2026

19.08.26 | Unternehmen zurückhaltend mit KI-Nutzung in Personalabteilungen

Bislang wird KI im Personalwesen noch vergleichsweise selten eingesetzt. Gegenüber 2024 hat die Nutzung leicht zugenommen. Das zeigt eine Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 600 Unternehmen.

Danach nutzen Unternehmen KI am häufigsten für die individuelle Weiterbildung ihrer Beschäftigten. In jedem sechsten Unternehmen (16 Prozent) ist dies bereits der Fall, weitere 58 Prozent können sich den Einsatz vorstellen. Im Jahr 2024 lag die tatsächliche Nutzung noch bei 12 Prozent.

14 Prozent setzen KI beim Schreiben von Arbeitszeugnissen ein, weitere 52 Prozent sind daran interessiert. 2024 konnten sich dies erst 45 Prozent vorstellen, so Bitkom. Ebenfalls 14 Prozent nutzen KI bei der Einarbeitung neuer Mitarbeitender, weitere 36 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. 2024 hatten 11 Prozent KI beim Onboarding im Einsatz, 28 Prozent konnten sich das vorstellen, für fast die Hälfte (49 Prozent) ist das allerdings weiterhin kein Thema.

KI zur Bewertung der Arbeitsleistung: Für die Mehrheit kein Thema

Bei der Bewertung der Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden geben 13 Prozent der Befragten an, KI zu nutzen, gegenüber 6 Prozent in 2024. Weitere 28 Prozent sind offen dafür. Für die Mehrheit von 56 Prozent ist das jedoch kein Thema. Ähnlich fallen die Angaben hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsleistung aus: 12 Prozent setzen KI ein, 27 Prozent können sich dies für die Zukunft vorstellen und für 58 Prozent ist das kein Thema.

Zurückhaltung im Umgang mit sensiblen Personaldaten

"Gerade im Personalbereich ist die Hemmschwelle für den Einsatz von KI höher als in vielen anderen Unternehmensbereichen", erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Viele Unternehmen seien hier noch zurückhaltend, auch aus Sorge, beim Umgang mit sensiblen Personaldaten gegen Datenschutzvorgaben zu verstoßen. Hinzu kämen Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung des AI Act, der bestimmte KI-Anwendungen im Personalbereich als Hochrisiko-Systeme einstufe, so Rohleder.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 19.08.2026

17.08.26 | Bundeskabinett beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundeskabinett hat am 12.8.2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Unter anderem sieht der Entwurf Änderungen beim Kapitalertragsteuerverfahren, bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, bei Nachzahlungszinsen sowie bei der umsatzsteuerlichen Organschaft vor.

Eine Änderung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer soll missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen.

Ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen

Zudem enthält der Entwurf eine Erleichterung für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen: Bisher gilt eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Diese soll auf 100.000 Euro angehoben werden. Die Regelung betrifft zum Beispiel Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt dabei bestehen, damit auch Nachprüfungen weiterhin möglich sind.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Onlineplattformen müssen Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der EU ausgetauscht. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören auch Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen. Künftig erfolgt die elektronische Bekanntgabe, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Wer über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt und weiterhin eine postalische Zustellung wünscht, muss dies elektronisch über das Konto beantragen.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt. Der Entwurf des JStG sieht vor, den Zinssatz ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.

Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Millionen Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Deshalb sollen Forschungszulagen künftig pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Millionen Euro gewährt werden können.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Vorgesehen ist nun, dass die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger eintreten. Sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft sollen kurzfristig ermöglicht werden.

Weiterführende Informationen:

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

17.08.26 | Gestiegene Kreditkosten belasten Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe

Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass die schrumpfende Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe auch auf gestiegene Kreditkosten zurückzuführen ist. Besonders betroffen sind danach kapitalintensive Branchen mit hohem Verschuldungsgrad.

Nachdem sich die Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe mit dem Abflauen der Pandemie zunächst stabilisiert hatte, setzte 2024 jedoch ein bis heute anhaltender Rückgang der Beschäftigtenzahlen ein. 2025 fiel sie um nahezu 5 Prozent unter das Niveau von 2020. Gleichzeitig hatten 2024 die Kreditkosten mit über fünf Prozent ihren Höhepunkt erreicht.

"Nicht nur Energiepreise und Zölle belasten die Industrie, auch die hohen Kreditkosten drücken erheblich auf die Beschäftigung", sagt Enzo Weber, Forschungsbereichsleiter am IAB. Das liege an der hohen Kapitalintensität und der starken Abhängigkeit von schuldenfinanzierten Investitionen, so Weber.

Effekt tritt speziell im verarbeitenden Gewerbe auf 

Ein um 10 Prozentpunkte erhöhter Verschuldungsgrad geht der Studie zufolge mit einem Beschäftigungsrückgang um 5,4 Prozent einher. Zwischen 2022 und 2025 fiel der Beschäftigungsrückgang in den höher verschuldeten Branchen um 4,7 Prozentpunkte stärker aus als in den geringer verschuldeten. Davon lassen sich 3,3 Prozentpunkte oder 107.000 Stellen auf den Verschuldungsgrad selbst zurückführen. Außerhalb des verarbeitenden Gewerbes haben die finanziellen Rahmenbedingungen hingegen nur einen begrenzten Effekt auf die Beschäftigung, so die IAB-Forscher.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2026

08.08.26 | Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf sehr hohem Niveau

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland hat sich im Juli kaum verändert. Dies geht aus einer aktuellen Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hervor. Auch für die kommenden Monate sei mit sehr hohen Insolvenzzahlen zu rechnen.

Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Juli bei 1.689. Das sind 1 Prozent weniger als im Juni, aber 7 Prozent mehr als im Juli 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Juli der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019 liegt die aktuelle Zahl um 75 Prozent höher. Die Zahl der Insolvenzen bleibe damit auf einem außergewöhnlich hohen Niveau, so das IWH.

Dienstleistungssektor stark betroffen

In den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen waren nach den Angaben des IWH mehr als 13.000 Arbeitsplätze betroffen. Wie das IWH weiter mitteilt, gab es im Juli bei unternehmensnahen Dienstleistungen sowie bei Finanz- und Versicherungsdienstleistungen die höchste jemals im Insolvenztrend erfasste Zahl an Insolvenzen. Ungewöhnlich niedrig sei dagegen die Zahl der Insolvenzen im Gastgewerbe gewesen.

Weiterhin hohe Insolvenzzahlen prognostiziert

"Die lange Krise hat offenbar die Reserven vieler kleinerer Unternehmen aufgebraucht", sagt Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung. Die Marktbereinigung halte unvermindert an. Auch in den Folgemonaten sei deshalb mit sehr vielen Insolvenzen zu rechnen, so Müller. Das IWH erhebt Frühindikatoren, die dem Insolvenzgeschehen in der Regel zwei bis drei Monate vorauslaufen. Die Ergebnisse weisen regelmäßig nur geringfügige Abweichungen von den amtlichen Zahlen auf.

(IWH / STB Web)

Artikel vom: 08.08.2026

07.08.26 | Gründungsinteresse steigt – häufig aus Sorge um den Arbeitsplatz

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verzeichnen bundesweit mehr Menschen, die sich zu einer Gründung informieren und beraten lassen. Dabei spielt immer häufiger die Sorge um die eigene berufliche Zukunft eine Rolle, so ein zentrales Ergebnis des DIHK-Reports Unternehmensgründung 2026.

Der Anteil derjenigen, die vor allem mangels Erwerbsalternativen gründen wollen, liegt mit 36 Prozent auf dem höchsten Stand seit elf Jahren. Zugleich berichten viele IHKs von zunehmenden qualitativen Defiziten bei den vorgelegten Geschäftskonzepten, insbesondere bei Finanzierung und kaufmännischer Planung. Entsprechend sei auch der Anteil an unzureichend ausgearbeiteten oder wenig tragfähigen Konzepten gestiegen.

Fast vier von zehn Interessierten wollen in erster Linie gründen, weil sie angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Transformation in vielen Branchen um ihren Arbeitsplatz fürchten. "Die angestrebte Gründung ist in diesen Fällen eher eine Ausweichstrategie als der feste Wunsch, als Unternehmerin oder Unternehmer neue Marktchancen zu erschließen", sagt DIHK-Präsident Peter Adrian. Damit setze sich ein langjähriges Muster fort. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werde in Deutschland häufiger gegründet, während in guten Zeiten mehr Menschen eine abhängige Beschäftigung bevorzugen.

Technologischer Wandel als Risiko und Chance

Der Report zeigt zugleich die zwei Seiten des technologischen Wandels. Einerseits setzen Strukturwandel, Personalabbau und Insolvenzen viele Beschäftigte unter Druck und führen vermehrt zu Gründungen aus einer Umbruchsituation heraus. Andererseits entstehen neue Marktchancen, etwa durch KI, Digitalisierung und sicherheitsrelevante Technologien.

KI erleichtere vielen den Weg in die Selbstständigkeit und eröffne zugleich neue Geschäftsmodelle. Auch bei der Erstellung von Businessplänen oder der Entwicklung erster Geschäftsideen kommen KI-gestützte Anwendungen zunehmend zum Einsatz, beobachten die IHKs.

Frauenanteil weiterhin über 40 Prozent

Außerdem zeigt der Report ein weiterhin hohes Gründungsinteresse von Frauen. Mit 44 Prozent liegt ihr Anteil weiterhin über der Marke von 40 Prozent, auch wenn er gegenüber dem Vorjahr leicht zurückging (2024: 47 Prozent). Im Jahr 2005 hatte er noch 38 Prozent betragen.

Gründende beklagen vor allem bürokratische Hemmnisse

Insgesamt bewerten die befragten Gründenden den Gründungsstandort Deutschland derzeit lediglich mit "schwach befriedigend" (3,5). Sie wünschen sich vor allem einfachere und schnellere Verwaltungsverfahren (73 Prozent), ein vereinfachtes Steuerrecht (61 Prozent) und einen einfacheren Zugang zu öffentlichen Fördermitteln (32 Prozent). 

Die DIHK leitet aus den Erkenntnissen eine Reihe an konkreten Empfehlungen an die Politik ab, darunter die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Daten sollten nur einmal eingegeben und automatisch zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Auch die Vergabe von Steuernummern müsse deutlich schneller erfolgen.

Weiterführende Informationen:

DIHK-Report Unternehmensgründung 2026

(DIHK / STB Web)

Artikel vom: 07.08.2026

05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch

Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.

Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.

Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet

"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.

Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.

Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte

Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 05.08.2026

30.07.26 | Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober in Sachen Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird im Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen und weitere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verhandeln. Nun hat das Gericht die Termine bekanntgegeben. Die Entscheidungen werden seit Längerem mit Spannung erwartet und sind von großer Bedeutung für die Praxis.

In dem Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben.

Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Benachteiligung von Privatvermögen gegenüber Betriebsvermögen?

Das Bundesverfassungsgericht wird am 13. Oktober 2026 darüber verhandeln, ob die Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erbende von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.

Bereits am 12. Oktober 2026 wird in dem Verfahren 1 BvF 1/23 verhandelt. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält mehrere Vorschriften des ErbStG, das ein Bundesgesetz ist, für formell verfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze. Eine bundesgesetzliche Regelung sei im Sinne des Grundgesetzes nicht erforderlich.

Anpassung der Freibeträge an Immobilienpreise?

Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien zudem verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen.

Insbesondere die Entscheidung über die Verschonung von Betriebsvermögen wird seit Längerem mit Spannung erwartet und ist für Unternehmensnachfolgen von großer Bedeutung.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom: 30.07.2026

23.07.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Kleinunternehmers aus Rheinland-Pfalz gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt. Der Selbstständige konnte sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen.

Im Frühjahr 2020 wurde dem Kläger vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Dies erfolgte auf Grundlage des prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses für drei Monate.

Die zuständige Bewilligungsstelle, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalte und gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Nach der Überprüfung setzte sie die Höhe der Soforthilfe im Februar 2025 abschließend auf etwa 5.550 Euro fest. Der darüber hinausgehende Betrag von knapp 3.450 Euro wurde zurückgefordert, weil der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert.

Äußerungen der Bundesregierung nicht maßgebend

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Unternehmer schließlich Klage gegen den Schlussbescheid erhoben. Er argumentierte, dass er – vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung – darauf vertraut habe, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen. Dies sahen die Richter anders. Die Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, so das Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 8 K 829/26.TR). Daher könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. 

Auch öffentliche Äußerungen der Bundesregierung seien nicht geeignet gewesen, die ISB zu binden. Ebenso wenig komme es auf die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer an, da die Länder die Förderprogramme jeweils eigenverantwortlich umgesetzt hätten.

(VG Trier / STB Web)

Artikel vom: 23.07.2026

15.07.26 | Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden

Mit neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter vorangebracht werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Zudem sind Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.

"Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran", so Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.

Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.

Gründung innerhalb von 20 Werktagen

Die Eintragung einer Genossenschaft soll künftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Zudem soll mithilfe einer Datenbank die Suche nach einem passenden Prüfungsverband für die Gründung erleichtert werden. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben der erforderlichen Gründungsbegutachtung konkretisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Um die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform besser verhindern zu können, sollen die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Hierzu ist eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände geplant.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Rund 7.000 Genossenschaften in Deutschland

Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) bestehen in Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften mit knapp 21 Millionen Mitgliedern und etwa 1 Million Beschäftigten. Genossenschaften sind in allen Branchen des Wirtschaftslebens tätig. Besonders verbreitet sind Wohnungsgenossenschaften (2.000), Raiffeisengenossenschaften (1.599), gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (1.440) sowie inzwischen 1.020 Energiegenossenschaften.

(BMJ / DGRV / STB Web)

Artikel vom: 15.07.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce, <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
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