15.07.26 | Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden
Mit neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter vorangebracht werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Zudem sind Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
"Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran", so Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.
Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.
Gründung innerhalb von 20 Werktagen
Die Eintragung einer Genossenschaft soll künftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Zudem soll mithilfe einer Datenbank die Suche nach einem passenden Prüfungsverband für die Gründung erleichtert werden. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben der erforderlichen Gründungsbegutachtung konkretisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Um die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform besser verhindern zu können, sollen die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Hierzu ist eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände geplant.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Rund 7.000 Genossenschaften in Deutschland
Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) bestehen in Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften mit knapp 21 Millionen Mitgliedern und etwa 1 Million Beschäftigten. Genossenschaften sind in allen Branchen des Wirtschaftslebens tätig. Besonders verbreitet sind Wohnungsgenossenschaften (2.000), Raiffeisengenossenschaften (1.599), gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (1.440) sowie inzwischen 1.020 Energiegenossenschaften.
(BMJ / DGRV / STB Web)
Artikel vom: 15.07.2026
06.07.26 | Deutsche Startups blicken positiv auf neue Rechtsform EU Inc.
6 von 10 (62 Prozent) Gründende würden ihr nächstes Startup in der geplanten Rechtsform der "EU Inc." gründen, nur für jeden zehnten (10 Prozent) kommt das nicht infrage. Das geht aus einer Bitkom-Befragung unter gut 100 Tech-Startups in Deutschland hervor.
Mit der EU Inc. soll ein neuer Rahmen für digitale Unternehmen zur Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte in Europa geschaffen werden. Die Europäische Kommission hat im März 2026 dazu einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. In Kürze sollen weitere Verhandlungen dazu beginnen.
Die EU Inc. soll innerhalb von 48 Stunden online für höchstens 100 EUR und ohne Mindestkapital eingerichtet werden können. Jedes Unternehmen in der EU soll eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung in jedem EU-Staat gründen können. Dabei muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats seinen Wohnsitz in der EU haben.
"Europa braucht mehr Tech-Startups. Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern", sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. Die große Zustimmung unter Gründenden zeige, dass die EU die Weichen richtig stelle.
Startups wünschen sich leichtere Expansion ins EU-Ausland
Damit die EU Inc. dem Startup-Ökosystem einen Schub verleiht, muss sie nach Ansicht der Befragten vor allem die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften ermöglichen – das halten 94 Prozent für sehr oder eher wichtig. Knapp dahinter folgt ein rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop (91 Prozent), also eine einheitliche Anlaufstelle bei den zuständigen Behörden.
82 Prozent der befragten deutschen Startups ist eine digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder andere zusätzliche Stellen und Personen wichtig, 78 Prozent die freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU. Für jeweils rund zwei Drittel sollte die EU Inc. einen EU-weit einheitlichen Mustervertrag für Startup-Investments bieten (69 Prozent), einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung schaffen (67 Prozent) sowie arbeits- und sozialpolitische Regeln harmonisieren (67 Prozent).
Die Gründung innerhalb von 48 Stunden ist ebenfalls für 67 Prozent entscheidend, damit die EU Inc. erfolgreich wird. Am seltensten genannt werden die geplanten niedrigen Kosten von 100 Euro für die Gründung, dies halten nur 57 Prozent der Befragten für wichtig.
Vorschlag der Europäischen Kommission
Die geplanten Vorschriften sollen die geltenden Regelungen der 27 EU-Staaten nicht ersetzen, sondern als sogenanntes "28. Regime" ergänzen.
Im Verhältnis zum nationalen Recht soll das Gesellschaftsrecht der EU Inc. weitgehend unionsweit harmonisiert werden. Dies betrifft unter anderem Gründung, Organisation, Kapitalstruktur und Auflösung der Gesellschaft. Für nicht harmonisierte Bereiche bleibt jedoch nationales Recht anwendbar. Dies gilt insbesondere für das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Verhältnis zu nationalen Regelungen
Auch im Insolvenzrecht ist ein Nebeneinander vorgesehen: Neben nationalen Regelungen enthält der Entwurf ein spezielles, europaweit einheitliches Abwicklungsverfahren für innovative Startups. Dieses sieht vereinfachte Voraussetzungen und standardisierte digitale Abläufe vor. Soweit keine spezifischen Regelungen im Entwurf enthalten sind, greifen weiterhin die jeweiligen nationalen Vorschriften, beispielsweise zur Haftung von Geschäftsführern oder zur Gläubigerstellung.
Die Europäische Kommission strebt eine Einigung noch im Jahr 2026 an. Erste Gründungen einer EU Inc. könnten somit ab dem Jahr 2027 möglich werden. Die neue Rechtsform richtet sich insbesondere an Startups, steht nach aktuellem Stand jedoch grundsätzlich allen Unternehmen offen.
(Bitkom / EU-Kommission / STB Web)
Artikel vom: 06.07.2026
30.06.26 | Homeoffice: Weg zum Mittagessen kann unfallversichert sein
Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, wann Beschäftigte auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sind und wann nicht.
Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte.
Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart, für die der Kläger die Arbeitsorte frei wählen konnte. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte er mittags bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen. Auf der Treppe im Wohnhaus des Kollegen zog er sich dann eine Verletzung zu.
Berufsgenossenschaften lehnten Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaften lehnten in beiden Fällen eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht.
Der Weg zum Einkauf des Mittagessens sei versichert, wenn er dazu diene, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Bei Personen, die außerhalb der Betriebsstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsort vorliege. Im Fall des Homeoffice sei dann für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.
LSG: Kriterien nicht immer erfüllt
Im ersten Fall waren die Voraussetzungen nach Ansicht des LSG erfüllt. Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, war unschädlich, zumal sich der Unfall während der Corona-Pandemie ereignet hatte, als Homeoffice auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig praktiziert wurde. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig
Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich zwar um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.
Zu beiden Fällen (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25) sind zwischenzeitlich Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R).
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom: 30.06.2026
24.06.26 | Studie untersucht Zusammenhang von Lohnfortzahlung und Präsentismus
Während häufig über hohe Krankenstände und mögliche Einschränkungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall diskutiert wird, lenkt eine neue Studie den Blick auf einen bislang oft übersehenen Aspekt: Präsentismus.
Ein Forschungsteam der Universität Bamberg hat untersucht, wie gesetzliche Regelungen zur Lohnfortzahlung mit Präsentismus zusammenhängen. Der Begriff bezeichnet das Verhalten von Beschäftigten, trotz gesundheitlicher Beschwerden zur Arbeit zu gehen. Für die Studie wurden Daten von knapp 20.000 Beschäftigten aus 35 europäischen Ländern analysiert und mit den jeweiligen nationalen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verknüpft.
Unterschiede im europäischen Vergleich
Die Ergebnisse zeigen: Beschäftigte in Ländern mit großzügiger Lohnfortzahlung arbeiten seltener, wenn sie krank sind. Länder galten als besonders großzügig, wenn Beschäftigte ab dem ersten Krankheitstag mindestens 80 Prozent ihres Lohns für mindestens zwei Wochen erhalten. Der Anteil der Krankheitstage, an denen Beschäftigte trotz Beschwerden zur Arbeit gehen, lag dort im Durchschnitt um acht Prozentpunkte niedriger als in europäischen Ländern ohne großzügige Regelungen zur Lohnfortzahlung.
Zudem zeigten sich deutliche Unterschiede im Präsentismusverhalten zwischen den europäischen Ländern. Während Beschäftigte in Deutschland an 21 Prozent ihrer Krankheitstage weiterarbeiten, liegt dieser Anteil in Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich bei über 55 Prozent. Unterschiede in der gesetzlichen Lohnfortzahlung tragen dabei neben weiteren Faktoren zur Erklärung dieser länderspezifischen Unterschiede bei.
Zusammenhang besonders bei bestimmten Gruppen sichtbar
Wer finanzielle Einbußen befürchten müsse, entscheide sich möglicherweise häufiger dafür, trotz Krankheit zu arbeiten, so die Forschenden. Besonders deutlich zeigte sich der Zusammenhang bei älteren Beschäftigten, Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten sowie Beschäftigten in ungelernten Tätigkeiten. Auch in der Industrie und der öffentlichen Verwaltung fiel der Einfluss der Lohnfortzahlung auf das Arbeiten trotz Krankheit stärker aus.
Folgen von Präsentismus stärker berücksichtigen
Während Diskussionen über die Lohnfortzahlung sich häufig allein auf Krankenstände und Fehlzeiten konzentrierten, würden die Ergebnisse nahelegen, auch die Folgen von Präsentismus zu berücksichtigen, so das Fazit der Forschenden. Denn: Wer trotz Krankheit arbeite, riskiere nicht nur eine verzögerte Genesung und langfristige gesundheitliche Folgen. Insbesondere bei Infektionskrankheiten steige zudem das Risiko, Kolleginnen und Kollegen anzustecken.
(Univ. Bamberg / STB Web)
Artikel vom: 24.06.2026
22.06.26 | Weniger Fachkräftemangel durch schwache Konjunktur
Der Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen hat sich seit 2022 mehr als halbiert. Laut KfW Research ist der Rückgang vor allem Folge der anhaltenden Wirtschaftsschwäche. Weiterhin hoch ist der Bedarf an Fachkräften in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor.
In Deutschland fehlen weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 berichteten 21 Prozent der Unternehmen von Problemen durch Fachkräftemangel, vor vier Jahren waren es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.
Rückgang des Fachkräftemangels konjunkturell bedingt
Der Rückgang folge einem klaren Muster, so KfW: In Bereichen, in denen die Wirtschaft schwächelt, entspannt sich demnach der Fachkräftemangel deutlich. In der Industrie berichten nur noch 14 Prozent der Unternehmen von Engpässen, nach einem Höchststand von 44,5 Prozent im dritten Quartal 2022.
Viele Firmen kämpfen mit schwacher Nachfrage, hohen Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck. Sie stellen deshalb weniger ein. Dadurch gehe der Fachkräftemangel zurück, obwohl sich das strukturelle Angebot an Fachkräften kaum verbessert habe. "Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich wieder anziehen, wenn die konjunkturelle Lage sich bessert", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.
Lage in der Rechts- und Steuerberatung weiter angespannt
Im Dienstleistungsbereich sind demgegenüber 25 Prozent der Unternehmen von Fachkräftemangel betroffen und damit deutlich mehr als im Durchschnitt. Angespannt ist die Lage etwa in der Rechts- und Steuerberatung, im Verkehrssektor, in der Gastronomie sowie bei Architektur- und Ingenieurbüros und der Gebäude- und Gartenbetreuung.
Im Bauhauptgewerbe meldet knapp ein Drittel der Betriebe Einschränkungen durch fehlende Fachkräfte. Hier stabilisieren insbesondere öffentliche Investitionen in Straßen, Schienen, Kanäle, Rohrleitungen und Kabelnetze die Nachfrage nach Bauleistungen.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
15.06.26 | Erste Unternehmen sehen KI als Alternative zu Qualifikation und Berufserfahrung
Das ifo-Institut hat Unternehmen gefragt, inwieweit KI formale Qualifikationen und Berufserfahrung ihrer Meinung nach ersetzen kann. Die Ergebnisse zeigen: Ein Teil der Unternehmen hält dies bereits heute für möglich.
Knapp 20 Prozent der Unternehmen, die bereits KI einsetzen, halten es danach für leicht oder sehr leicht, Arbeitskräfte mit Fach- oder Hochschulabschluss durch KI-unterstützte Beschäftigte ohne entsprechenden Abschluss ersetzen zu können. Zugleich halten allerdings 55,4 Prozent der Befragten dies für schwer oder unmöglich.
Eine erfahrene Arbeitskraft durch eine KI-nutzende, unerfahrene Arbeitskraft auszutauschen, erachten 15 Prozent für leicht bis sehr leicht möglich, 62,7 Prozent halten dies dagegen für schwer oder gar nicht möglich.
Befragt wurden Unternehmen aller Größen im Rahmen der ifo-Konjunkturumfrage im Mai 2026. Rund 3.000 Unternehmen, die bereits KI anwenden, machten dabei Angaben zu diesen Fragen. "KI verändert die Arbeitswelt und kann in manchen Bereichen auch formale Qualifikationen und Erfahrungen teilweise ersetzen", sagt ifo-Forscherin Anna Ruffert.
Unterschiede nach Branchen
Am stärksten ausgeprägt sind die Werte im Handel. Dort geben 28,6 Prozent eine leichte oder sehr leichte Ersetzbarkeit der Fach- und Hochschulabschlüsse durch KI an, gefolgt von Dienstleistern (19,7 Prozent), dem Verarbeitenden Gewerbe (14,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (9,3 Prozent). Die Ergebnisse seien über alle Unternehmensgrößen hinweg nahezu identisch, so das ifo-Institut.
Formale Abschlüsse leichter zu kompensieren als Berufserfahrung
Etwas schwächer zeigt sich der Effekt bei der Berufserfahrung. Im Handel können 22,9 Prozent der Unternehmen Berufserfahrung leicht oder sehr leicht durch eine KI-unterstützte, unerfahrene Arbeitskraft ersetzen. Bei den Dienstleistern beträgt dieser Wert 14,5 Prozent, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe (12,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (7,7 Prozent). "Berufserfahrung ist für Unternehmen offenbar etwas schwerer durch KI zu kompensieren als formale Abschlüsse", so Ruffert.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 15.06.2026
10.06.26 | Firmeninsolvenzen sinken nach Rekordwerten
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach Rekordwerten in den Vormonaten im Mai deutlich gesunken. Dies hat das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) in seiner aktuellen Analyse festgestellt. Eine Ausnahme bildet die Branche Verkehr und Lagerei.
Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Mai bei 1.518. Das sind 15 Prozent weniger als im April, aber 3 Prozent mehr als im Mai 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Mai der Jahre 2016 bis 2019 – also vor der Corona-Pandemie – liegt die aktuelle Zahl um 57 Prozent höher. Eine mögliche Erklärung für den Rückgang der Insolvenzzahlen ist laut IWH die geringe Zahl an Arbeitstagen im Mai.
Entgegen dem Trend gab es im Bereich Verkehr und Lagerei die höchste jemals im Insolvenztrend erfasste Zahl an Insolvenzen. Als mögliche Erklärung nennt das IWH die gestiegenen Kraftstoffpreise, die insbesondere im Verkehrssektor die Kosten erhöht hätten.
Weniger Großinsolvenzen im Mai
Laut der Analyse waren im Mai in den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen mehr als 11.000 Arbeitsplätze betroffen. Damit liegt die Zahl der betroffenen Beschäftigten deutlich unter der im April (?43 Prozent) und dem Vorjahresmonat (?22 Prozent), allerdings 73 Prozent über dem Mai-Durchschnitt der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019. Hauptgrund für den Rückgang bei den betroffenen Arbeitsplätzen im Vergleich zu den Vormonaten sei, dass im Mai besonders große Unternehmensinsolvenzen ausblieben.
IWH-Insolvenztrend gilt als Frühindikator
Der IWH-Insolvenztrend gilt als Frühindikator für das Insolvenzgeschehen und geht diesem in der Regel zwei bis drei Monate voraus. Die Ergebnisse weichen in der Regel nur geringfügig von den später veröffentlichten amtlichen Zahlen ab. Die amtliche Statistik zu den Unternehmensinsolvenzen erfasst zusätzlich zu den im IWH-Insolvenztrend erfassten Personen- und Kapitalgesellschaften auch die gesamtwirtschaftlich wenig relevante Gruppe der Kleinstunternehmen.
(IWH / STB Web)
Artikel vom: 10.06.2026
21.05.26 | Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall
Ein Unternehmen veranstaltete einen Fußball-Cup, bei dem sich eine Mitarbeiterin im Finalspiel verletzte. Wie das Sozialgericht Hannover nun entschied, ist der Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Gemeinschaftsveranstaltung muss sich an Mehrheit richten
Eine solche Veranstaltung müsse jedoch objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein, so das Gericht. Dies war nach Auffassung der Kammer bei dem Fußball-Turnier im Streitfall nicht der Fall, da nur ein begrenzter Teil der Belegschaft aktiv teilnehmen konnte. Angesprochen wären zudem vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende gewesen, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich Interessierte standen dagegen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts.
Geselliger Rahmen nicht ausreichend
Das Unternehmen beschäftigt rund 3.900 Mitarbeitende, von denen nach Einschätzung des Gerichts höchstens 1.500 teilnehmen konnten. Am Finaltag hätten nicht mehr als 315 Beschäftigte mitgespielt. Dass weitere Beschäftigte als Zuschauer erschienen oder an der anschließenden Abendveranstaltung teilnahmen, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Das Urteil vom 16. April 2026 (Az. S 22 U 120/25) ist allerdings nicht rechtskräftig.
(SG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 21.05.2026
11.05.26 | Corona-Sonderzahlung durfte andere freiwillige Zusatzleistungen ersetzen
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Jahresbonus steuerfrei, soweit sie nicht anstelle des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gezahlt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Ein Unternehmen zahlte seinen Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld sowie einen Bonus zum Jahresende. Im Corona-Jahr 2020 kürzte die Firma diese Leistungen um die Hälfte und gewährte ihren Beschäftigten wegen der "ungewöhnlichen Corona-Zeit" zugleich zwei steuerfreie Corona-Sonderzahlungen.
Im Ergebnis erhielten die Mitarbeitenden dadurch höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, das Unternehmen habe einen Teil der steuerpflichtigen Leistungen nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher vom Unternehmen nachzuversteuern.
Urlaubsgeld zählt nicht zum "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
Dem trat der BFH mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 25/24) entgegen. Die Corona-Sonderzahlung sei, wie in § 3 Nr. 11a EStG vorgesehen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (Corona-Sonderzahlung) auf andere freiwillige Zusatzleistungen (Urlaubsgeld und Bonuszahlung) angerechnet beziehungsweise letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zugeführt habe.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.05.2026
05.05.26 | Jeder vierte Betrieb nutzt generative KI
Binnen zwei Jahren hat sich der Einsatz von generativer KI in den Unternehmen etwa verfünffacht, auf knapp 25 Prozent im Jahr 2025. Das zeigen aktuelle Auswertungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
In Unternehmen mit 200 und mehr Beschäftigten nutzten 2025 bereits 48 Prozent generative KI, bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten waren es 21 Prozent. Dabei stehen jüngere Unternehmen dem KI-Einsatz offenbar aufgeschlossener gegenüber: Betriebe, die seit mindestens 25 Jahren bestehen, setzten generative KI mit 21 Prozent deutlich seltener ein als solche, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden (30 Prozent).
In wissensintensiven Dienstleistungsbranchen ist die Nutzung am verbreitetsten, besonders im Bereich Information und Kommunikation (59 Prozent), im Finanz- und Versicherungswesen (50 Prozent), bei den unternehmensnahen Dienstleistungen (37 Prozent) und im Bereich Erziehung und Unterricht (34 Prozent).
90 Prozent nutzen frei zugängliche Anwendungen
90 Prozent der Unternehmen griffen auf frei zugängliche KI-Anwendungen zurück, während nur 16 Prozent eingekaufte Modelle nutzten, die mit eigenen Daten trainiert werden. Sechs Prozent entwickelten zudem eigene KI-Modelle. Insgesamt hat fast die Hälfte der Betriebe, die 2025 generative KI nutzten, bereits Geld in die Technologie investiert. Weiterbildungen für Beschäftigte zum Umgang mit der Technologie wurden in mehr als jedem vierten Betrieb mit KI-Nutzung angeboten. Jeweils ein Fünftel hat zudem betriebsinterne Regeln für den Einsatz entwickelt oder plant deren Einführung.
Die IAB-Studie basiert auf einer repräsentativen Befragung von rund 15.000 Betrieben aller Betriebsgrößen und Branchen.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2026

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