22.09.23 | Betriebe: Schulungen zur IT-Sicherheit

Nicht auf unbekannte E-Mail-Anhänge klicken, am Telefon dem vermeintlichen IT-Support-Mitarbeiter keine Passwörter geben und besser keine unbekannten USB-Sticks in den Firmenrechner stecken – Unternehmen setzen vermehrt auf die Schulung der Beschäftigten, um Cyberattacken abzuwehren.

Jedes dritte Unternehmen (33 Prozent) schult grundsätzlich alle Mitarbeitenden zu IT-Sicherheitsfragen, weitere 51 Prozent nur solche in bestimmten Positionen und Bereichen. 15 Prozent der Unternehmen führen hingegen überhaupt keine IT-Sicherheitsschulungen durch. Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.002 Unternehmen ab 10 Beschäftigten quer durch alle Branchen repräsentativ befragt wurden.

Maßnahmen oft nicht regelmäßig

Häufig finden die Weiterbildungen jedoch nicht regelmäßig statt. Nur rund jedes vierte dieser Unternehmen (24 Prozent) gibt an, mindestens einmal pro Jahr Schulungen durchzuführen. Weitere 37 Prozent bieten zwar regelmäßig entsprechende Schulungen an, diese finden aber seltener als einmal pro Jahr statt. 70 Prozent der Unternehmen geben zudem an, dass sie bei Bedarf die Beschäftigten schulen, 23 Prozent beim Eintritt ins Unternehmen.

Vorbereitung auf Gefahren durch Social Engineering

Warum eine Schulung aller Beschäftigten wichtig ist, zeigt ein weiteres Ergebnis der Studie: Bei 4 von 10 Unternehmen (42 Prozent) gab es demnach in den vergangenen 12 Monaten Versuche, mit Hilfe von Social Engineering Datendiebstahl, Industriespionage oder Sabotage vorzubereiten. 28 Prozent der Unternehmen berichten von vereinzelten Versuchen, 14 Prozent sogar von mehrfachen. Beim Social Engineering versuchen Kriminelle zum Beispiel, sich am Telefon als Kollegin aus einer anderen Abteilung oder als Support-Mitarbeiter auszugeben, um sensible Informationen wie Passwörter, aber auch grundsätzliche Informationen wie etwa eingesetzte Software oder Namen von anderen Beschäftigten herauszufinden.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 22.09.2023

20.09.23 | GmbH-Firmenwagen: Privatnutzung trotz Nutzungsverbot?

Beim Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH kann selbst dann ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen PKW vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.

Dies führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) entschieden.

Eine GmbH vereinbarte im Anstellungsvertrag mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines PKW der gehobenen Mittelklasse, den er aber nicht privat nutzen dürfe. Zudem gab es eine Vereinbarung, wonach der Geschäftsführer verpflichtet sei, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. Des Weiteren machte die GmbH für das neu angeschaffte Fahrzeug eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend.

Das Finanzamt ging im Hinblick auf die Privatnutzung durch den Geschäftsführer von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die sie nach der 1-Prozent-Regelung mit 4.000 Euro berechnete. Da somit keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs vorliege, erkannte das Finanzamt außerdem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht an.

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung

Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage der GmbH abgewiesen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen.

Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte.

Die GmbH habe den Anscheinsbeweis auch nicht entkräftet, etwa durch Führung eines Fahrtenbuchs. Auch zu der tatsächlichen Durchführung der Abstell-Vereinbarung habe sie keine Belege vorgelegt.

Keine 1-Prozent-Regelung bei vGA: So rechnet das Gericht

Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führe diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese sei allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1-Prozent-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gelte. Der Wert sei vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat der Senat einen Gewinnaufschlag von 5 Prozent auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 Prozent angesetzt. Da der danach ermittelte gemeine Wert (netto) von 4.771 Euro die vom Finanzamt angesetzten 4.000 Euro überschreite, greife das Verböserungsverbot, sodass es beim bisherigen Ansatz bleibe. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob noch Umsatzsteuerbeträge hinzuzurechnen seien.

Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Der Senat hat ebenfalls die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt worden sei. Die Klägerin habe ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stelle keine betriebliche Nutzung im Sinne von § 7g EStG dar.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 33/23 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 20.09.2023

15.09.23 | Bundesregierung unterstützt gemeinwohlorientierte Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am 13.9.2023 eine "Nationale Strategie" für soziale Innovationen und gemeinwohlorientierte Unternehmen beschlossen. Darauf hatte sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verständigt.

Die nun vorgelegte, unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erarbeitete Strategie formuliert in sieben Leitlinien und elf Handlungsfeldern die wesentlichsten Ziele und Maßnahmen für verbesserte Rahmenbedingungen.

"Gemeinwohlorientierte Unternehmen spielen nicht nur als Treiber sozialer Innovationen eine wichtige Rolle, sondern sie lösen als wichtiger Wirtschaftsfaktor gesellschaftliche Herausforderungen mit unternehmerischen Mitteln", so Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.

Das BMWK verweist auf den jüngsten Monitor des deutschen Startup-Verbands, nach dem mehr als 40 Prozent der Gründenden zum Social-Entrepreneurship zählen.

Strategie mit rund 70 Maßnahmen

Ob Engagement in den Bereichen faire Lieferketten, Erneuerbare Energien, inklusiver Arbeitsmarkt oder Kreislaufwirtschaft - eine positive gesellschaftliche Wirkung steht bei diesen Unternehmen vor der Maximierung des monetären Gewinns. Häufig würden dabei soziale Innovationen, Arbeitsplätze und nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum entstehen, so die Bundesregierung. Besonders oft seien es Frauen, die als Gründerinnen wirtschaftlichen Erfolg und Gemeinsinn miteinander verbinden würden.

Zu den rund 70 Maßnahmen zählen beispielsweise:

  • Abbau von Ungleichbehandlungen beim Zugang zu Fremdkapital für gemeinwohlorientierte Unternehmen, insbesondere für Unternehmen mit dem Status der Gemeinnützigkeit;
  • Öffnung des INVEST-Zuschusses auch für Mezzanine-Finanzierung an und Verbesserungen bei den Bedingungen des Mikro-Mezzanine-Fonds;
  • verstärkte Berücksichtigung von Kriterien der Nachhaltigkeit in Unterstützungsprogrammen wie EXIST;
  • besondere Förderung von Frauen über EXIST Women;
  • Ausbau des Ökosystems gemeinwohlorientierter Unternehmen durch Förderprogramme wie "REACT with impact";
  • Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Digitalisierung im Genossenschaftsrecht und Verbesserungen im Gesellschaftsrecht;
  • effizientere Gestaltung des Gemeinnützigkeitsrechts durch Abbau unangemessener, insbesondere bürokratischer Hürden.

Weiterführende Informationen zum Download:

Leitlinien, Handlungsfelder und Maßnahmen

(BMWK / STB Web)

Artikel vom: 15.09.2023

13.09.23 | EU: Vereinfachungen bei Zahlungsverzögerungen und Mehrwertsteuer

Die EU-Kommission will kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgelegt.

Insbesondere mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Dies sei eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtige und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwäche, so die Kommission. Mit den neuen Vorschriften wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Durch den vorgeschlagenen Text soll auch sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Außerdem werden neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt, um Unternehmen vor schlechten beziehungsweise säumigen Zahlern zu schützen.

Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer für KMU

Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer richtet sich an KMU, die grenzüberschreitend tätig sind. Sie eröffnet die Option, die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats zu berechnen, mit denen sie am besten vertraut sind und in dem sie ihre Hauptniederlassung unterhaltenWenn die neuen Vorschriften von den meisten Mitgliedstaaten gebilligt werden, gelten sie ab dem 1. Januar 2025.

Darüber hinaus plant die Kommission einige weitere Initiativen, etwa um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen und die Rahmenbedingungen allgemein zu verbessern.

(EU-Kommission / STB Web)

Artikel vom: 13.09.2023

30.08.23 | Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen

Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Über 57 Verbände haben bis Mitte Februar 2023 an der Abfrage teilgenommen und 442 Vorschläge eingereicht.

Das Volumen der Entlastungen beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro.

Das Eckpunktepapier sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weiter digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.

Bürokratiekostenindex

Mit dem Bürokratiekostenindex werden die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar gemacht und aufgezeigt, wie diese sich im Zeitverlauf entwickeln. Der Bürokratiekostenindex wird seit 2012 vom Statistischen Bundesamt erhoben. Die damals bestehende Belastung wurde mit 100 definiert. Seitdem schwankt der Wert zwischen 100,41 und 96,97. Der Bürokratiekostenindex liegt mit Stand Juni 2023 bei 98,41. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts soll der Bürokratiekostenindex durch die angedachten Maßnahmen deutlich sinken.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom: 30.08.2023

30.08.23 | Kabinett beschließt Entwurf des Wachstumschancengesetzes

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 zum Ende seiner Kabinettsklausur in Meseberg nun den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Mit ihm sollen insbesondere durch steuerliche Maßnahmen die Standortbedingungen verbessert und das Steuersystem vereinfacht werden.

Das Wachstumschancengesetz soll die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen verbessern. Eine Investitionsprämie etwa soll den Unternehmen den Transformationsprozess erleichtern, klimafreundlicher zu wirtschaften. Zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird eine degressive Abschreibung für Wohngebäude befristet eingeführt.

Außerdem sollen die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt und die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden. Vorgesehen sind Verbesserungen beim steuerlichen Verlustabzug und bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und die Option zur Körperschaftsbesteuerung sollen attraktiver werden.

Zur Vereinfachung des Steuersystems sollen insbesondere Schwellenwerte und Pauschalen angehoben und kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

  • Initiale Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz
  • Wiederermöglichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
  • Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserungen des steuerlichen Verlustabzugs
  • Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter
  • Verbesserungen bei den Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung

Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts

  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtigen sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
  • Befreiung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung
  • Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung und notwendige Folgeanpassungen
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrenden bei der Erbschaftsteuer

Maßnahmen zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit

  • Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen
  • Anpassung der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 30.08.2023

28.08.23 | Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Wer sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann dies zur außerordentliche Kündigung führen.

Nachdem das Unternehmen von den Äußerungen in der Chatgruppe zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision des Unternehmens hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings Erfolg.

Berechtigte Vertraulichkeitserwartung nur im Ausnahmefall

Auf eine Vertraulichkeitserwartung konnte sich der Kläger dem Urteil vom 24.8.2023 (Az. 2 AZR 17/23) nach nicht berufen. Eine solche sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Bei – wie vorliegend – beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben. Der Senat hat in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden.

(BAG / STB Web)

Artikel vom: 28.08.2023

22.08.23 | Gleichstellungsmaßnahmen in Betrieben wirken

Die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern geht mit einer Verringerung des Gender Pay Gaps bei Vollzeitbeschäftigten einher. Das geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.

Jede zusätzliche Maßnahme in einem Betrieb hängt danach mit einem um durchschnittlich 2,5 Prozentpunkte geringeren Gender Pay Gap zusammen. Dieser Effekt besteht allerdings nur in Westdeutschland.

Die IAB-Forschenden haben in der Studie untersucht, wie sich Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung auf die Verdienstlücke zwischen Frauen und Männern im Betrieb ausgewirkt haben. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem betriebliche Kinderbetreuungsangebote sowie die gezielte Förderung des weiblichen Nachwuchses, beispielsweise durch ein Mentoringprogramm.

Der Studie zufolge tragen alle untersuchten Maßnahmen zu einer Verringerung des Gender Pay Gaps bei. "Eine öffentliche Förderung von freiwilligen betrieblichen Maßnahmen könnte empfehlenswert sein, um die Ungleichheit zwischen Frauen und Männern am Arbeitsmarkt zu reduzieren", sagt Matthias Collischon vom IAB.

(IAB / STB Web)

Artikel vom: 22.08.2023

21.08.23 | Rekordeinnahmen bei der Gewerbesteuer

Die Gemeinden in Deutschland haben 2022 rund 70,2 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 9,1 Milliarden Euro beziehungsweise 14,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Damit wurde auch in 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht.

Die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr verzeichneten Sachsen-Anhalt mit 34,8 Prozent und Rheinland-Pfalz mit 26,7 Prozent. Bei den Stadtstaaten hatte Hamburg mit 23,6 Prozent das stärkste Plus. Dagegen hat Brandenburg mit einem Minus von 3,8 Prozent als einziges Bundesland einen Rückgang zum Vorjahr zu verbuchen.

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grund­steuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 403 Prozent und ist damit gegenüber dem Vorjahr gleichgeblieben. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 350 Prozent. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2021 ebenfalls bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2022 bei 486 Prozent.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 21.08.2023

21.08.23 | Verbreitung von Homeoffice im New Normal

Das Homeoffice hat sich etabliert. Für die kommenden zwei Jahre erwarten Unternehmen sogar einen weiteren Anstieg. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des ZEW Mannheim unter rund 1.500 Unternehmen zum New Normal – der Arbeitswelt nach der Corona-Pandemie.

Ein Vergleich der Homeoffice-Verbreitung im Juni 2023 mit der Situation vor der Pandemie zeigt deutlich, dass sich die (hybride) Arbeit im Homeoffice nun stärker in deutschen Unternehmen etabliert hat. Dies gilt sowohl für Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes als auch der Informationswirtschaft, die sich aus IKT-Branche, Mediendienstleistern und wissensintensiven Dienstleistern zusammensetzt. Während der Anteil der Unternehmen mit Homeoffice-Regelungen in der Informationswirtschaft von 48 auf aktuell 80 Prozent gestiegen ist, hat sich der Anteil im Verarbeitenden Gewerbe in der gleichen Zeit von 24 auf 45 Prozent fast verdoppelt.

Informationswirtschaft: 80 Prozent bieten Homeoffice

Allerdings ist nicht nur der Anteil an Unternehmen mit Homeoffice-Angeboten stark gewachsen, sondern auch der Anteil an Beschäftigten, die solche Angebote in Anspruch nehmen. So arbeiten derzeit in rund jedem zweiten Unternehmen in der Informationswirtschaft mehr als 20 Prozent der Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice.

Im Verarbeitenden Gewerbe fällt die Intensität der Homeoffice-Nutzung aufgrund von ortsgebundenen Tätigkeiten nachvollziehbar geringer aus. Vor der Pandemie lag der Anteil der Unternehmen, in denen mehr als ein Fünftel der Beschäftigten im Homeoffice arbeiteten, bei lediglich zwei Prozent. Bis heute ist dieser Anteil allerdings auf 13 Prozent angewachsen.

Kein Rückgang der Homeoffice-Angebote erwartet

58 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft und 19 Prozent der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe gehen davon aus, dass in zwei Jahren mehr als 20 Prozent der eigenen Beschäftigten (teilweise) im Homeoffice arbeiten werden. Die Homeoffice-Pläne der Unternehmen hängen dabei auch entscheidend davon ab, ob sie ihren Beschäftigten aktuell die Arbeit von zu Hause ermöglichen oder nicht.

(ZEW / STB Web)

Artikel vom: 21.08.2023

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

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