13.10.26 | Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen

Selbstständige können eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben – mit der Folge, dass sie für Familienheimfahrten nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen können als Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein freiberuflicher IT-Berater an vier Tagen pro Woche für einen Kunden in einer anderen Stadt tätig. Am Standort des Kunden mietete er zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasing-Fahrzeug.

In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung auch die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Berechnung des Finanzamts führte zu Gewinnerhöhung

Mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) bestätigte der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Danach waren die Fahrten des Klägers zwischen dem Einsatzort bei seinem Kunden und seinem Wohnort Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die einkommensteuerlich zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom Finanzgericht erkannten Höhe führten.

Wann liegt eine betriebliche doppelte Haushaltsführung vor?

Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt laut BFH vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liege jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte hat.

Auch die Verpflegungsmehraufwendungen eines Selbständigen sind laut BFH im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar und zwar nur für die ersten drei Monate nach der Begründung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 13.10.2026

28.09.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfe einer Zahnarztpraxis rechtens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Inhaberin einer Zahnarztpraxis gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen. Personalkosten und Unternehmerlohn wie auch Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht berücksichtigungsfähig.

Die Klägerin beantragte im April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) für ihre Zahnarztpraxis mit 9,8 Mitarbeitenden die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Sie gab einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass in Höhe von 32.720 Euro für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate an. Bewilligt und ausgezahlt wurden ihr vorläufig 15.000 Euro.

Nach späterer Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Zahnärztin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Ärztin argumentierte mit Verschiebung aufgrund quartalsmäßiger Abrechnung

Sie argumentierte unter anderem, dass durch die Betrachtung des Dreimonatszeitraums nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass sich der Shutdown in ihrem Fall wegen der bei Ärzten üblichen quartalsmäßigen Abrechnung erst im Folgequartal niedergeschlagen habe. Sie habe im Jahr 2020 im Vergleich mit sonstigen Jahren erhebliche Umsatzverluste hinnehmen müssen, da im Zeitraum von März bis Juni 2020 kein regulärer Zahnarztbetrieb habe stattfinden dürfen. Dadurch liege in den Monaten von April bis August 2020 jeweils ein Liquiditätsengpass vor. Personalkosten seien jedenfalls insoweit als maßgebliche Ausgaben zu berücksichtigen, als sie auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge habe abführen müssen.

Keine Berücksichtigung von Personalkosten und Unternehmerlohn

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die Klägerin, so das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO), habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Ein Liquiditätsengpass liege vor, wenn die Summe der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im maßgeblichen Dreimonatszeitraum nicht ausreichte, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in diesem Zeitraum zu decken.

Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzugsfähig

Personalkosten und Unternehmerlohn seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Daher fehlte es bei der Zahnärztin an einem tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. Auf Basis der eingereichten Unterlagen ergab sich von April bis Juni 2020 unter Ausblendung der Personalkosten, einschließlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, vielmehr ein Liquiditätsüberschuss von 34.443 Euro.

Angesichts dessen sei die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe rechtmäßig. Die Vergabepraxis der Bewilligungsstelle sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(VG Koblenz / STB Web)

Artikel vom: 28.09.2026

16.09.26 | Apothekengründungen 2025: Kaufpreise rückläufig, Frauenanteil sinkt deutlich

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) hat Apothekengründungen im Jahr 2025 analysiert. Danach sanken die Kaufpreise für Apotheken im Schnitt um etwa ein Fünftel. Ein weiterer Befund ist, dass der Frauenanteil unter den Existenzgründenden deutlich zurückging.

Apothekengründungen erfolgen ganz überwiegend per Übernahme eines bestehenden Betriebs, echte Neugründungen blieben mit 2 Prozent auch 2025 die Ausnahme. Der durchschnittliche Übernahmepreis sank 2025 auf 461.000 Euro nach 584.000 Euro im Jahr 2024 und 530.000 Euro im Jahr 2023.

Unter der Einbeziehung von Warenlager, Investitionen und Betriebsmitteln wurden 2025 durchschnittlich 673.000 Euro in die eigene Apotheke investiert (2024: 811.000 Euro, 2023: 713.000 Euro).

Trotz des Rückgangs zeigt sich eine beachtliche Spanne der Kaufpreise: Knapp zwei Drittel (64 Prozent) zahlten 2025 einen Kaufpreis unter dem durchschnittlichen Kaufpreis von 461.000 Euro, jede achte Übernahme (13 Prozent) erfolgte dabei für maximal 50.000 Euro. 36 Prozent kauften über dem Durchschnittspreis, jede zehnte Übernahme erfolgte sogar für eine Million Euro oder mehr.

Immer weniger Apothekerinnen gehen in die Selbständigkeit

Besonders auffällig ist der Rückgang des Frauenanteils unter den Gründenden. Obwohl 82 Prozent der angestellten Approbierten in öffentlichen Apotheken Frauen sind, sank der Frauenanteil 2025 unter den Gründenden auf 41 Prozent von 48 Prozent im Jahr 2024 und 51 Prozent im Jahr 2023. 2019 betrug der Frauenanteil noch 59 Prozent. Damit hat sich das Verhältnis innerhalb weniger Jahre deutlich verschoben.

61 Prozent der Gründerinnen und Gründer übernahmen 2025 eine Apotheke als Einzel- beziehungsweise Hauptapotheke, weitere 31 Prozent kauften eine Apotheke zur Einbindung als Filiale.

Apothekenverbünde mit hohen Gesamtinvestitionen

Jede fünfte übernommene Apotheke wurde 2025 im Rahmen eines Verbundes gekauft. Vier von fünf dieser Verbundübernahmen bestehen aus zwei Apotheken – dafür wurde ein durchschnittlicher Kaufpreis von knapp 1,1 Millionen Euro gezahlt. Einschließlich Warenlager, Investitionen und Betriebsmitteln lag die Gesamtsumme bei gut 1,4 Millionen Euro.

Auch hier zeigen sich die Frauen zurückhaltender: Wenn sie sich für einen Apothekenverbund entschieden haben, dann für die kleinere Variante mit zwei Apotheken. Ihr Anteil lag hier insgesamt bei 41 Prozent. Größere Verbünde, bestehend aus drei Apotheken, wurden ausschließlich von Männern übernommen.

Die Analyse basiert auf einer Stichprobe von rund 340 Apothekengründungen, die im Jahr 2025 von der apoBank begleitet wurden.

(apoBank / STB Web)

Artikel vom: 16.09.2026

10.09.26 | Falsche Angaben können zur Rücknahme der Mitgliedschaft in der GKV führen

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass Verbraucher sich vor unseriösen Angeboten in diesem Bereich in Acht nehmen sollten.

Die erschwerte Rückkehr in die GKV soll verhindern, dass die gesetzlichen Krankenkassen allein das erhöhte Krankheitsrisiko der älteren Generation tragen. Im vorliegenden Fall versuchte ein über 55-jähriger selbstständiger Tischler mithilfe eines Versicherungsmaklers als freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln. Zuvor war er privat krankenversichert.

Falsche Angaben über Vorversicherungszeiten

Der Makler nutzte dabei einen Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre unkompliziert aufzunehmen. Der Kläger kündigte seiner privaten Krankenversicherung und übersandte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Nachfolgend wurden dem Antrag ohne Wissen des Klägers gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten im EU-Ausland beigefügt.

Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf, stellte jedoch durch Recherchen fest, dass die Angaben zu den Vorversicherungszeiten falsch waren. In der Folge wurde dem Krankenkassenmitarbeiter gekündigt. Er wurde zudem wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Mitgliedschaft des Klägers wurde mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Rücknahme der GKV-Mitgliedschaft rechtmäßig

Vor dem Sozialgericht Berlin hatte der Kläger zunächst erfolgreich gegen den Rücknahmebescheid geklagt. Das Landessozialgericht hat jedoch mit seinem Urteil vom 26. August 2026 (Az. L 16 KR 441/25) die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und zugunsten der Krankenkasse entschieden. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, die Krankenkasse habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 10.09.2026

20.08.26 | Anzahl freiberuflicher Existenzgründungen gestiegen

Die Anzahl der freiberuflichen Existenzgründungen in Deutschland ist von rund 95.000 in 2024 auf gut 111.000 in 2025 gestiegen. Das teilte das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn mit.

Die meisten freiberuflichen Existenzgründungen verzeichnete danach Berlin, gefolgt von Hamburg, München, Köln, Leipzig, Frankfurt und Düsseldorf. Zusätzlich betrachtete das IfM die Existenzgründungsintensität. Das ist die Anzahl der Existenzgründungen je 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter. Auch hier liegt Berlin auf dem ersten Rang vor Leipzig und dem Landkreis München.

Freiberufliche Existenzgründungen erfolgten häufig in bevölkerungsreichen Städten und Kreisen, in denen es auch Hochschulen und/oder Verwaltungseinrichtungen gebe, so das IfM. Letztere würden eine hohe Nachfrage nach beratenden und wissenschaftlichen Dienstleistungen generieren.

In den meisten Städten und Landkreisen liegt die Existenzgründungsintensität der Frauen über der der Männer. Nur in 41 Kreisen ist dies nicht der Fall: So zählt beispielsweise die Stadt Heidelberg bei den Männern zu den zehn Kreisen mit der höchsten Gründungsintensität. Im Ranking bei den Freiberuflerinnen liegt die Stadt dagegen auf Platz 21.

(IfM / STB Web)

Artikel vom: 20.08.2026

07.08.26 | Gründungsinteresse steigt – häufig aus Sorge um den Arbeitsplatz

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verzeichnen bundesweit mehr Menschen, die sich zu einer Gründung informieren und beraten lassen. Dabei spielt immer häufiger die Sorge um die eigene berufliche Zukunft eine Rolle, so ein zentrales Ergebnis des DIHK-Reports Unternehmensgründung 2026.

Der Anteil derjenigen, die vor allem mangels Erwerbsalternativen gründen wollen, liegt mit 36 Prozent auf dem höchsten Stand seit elf Jahren. Zugleich berichten viele IHKs von zunehmenden qualitativen Defiziten bei den vorgelegten Geschäftskonzepten, insbesondere bei Finanzierung und kaufmännischer Planung. Entsprechend sei auch der Anteil an unzureichend ausgearbeiteten oder wenig tragfähigen Konzepten gestiegen.

Fast vier von zehn Interessierten wollen in erster Linie gründen, weil sie angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Transformation in vielen Branchen um ihren Arbeitsplatz fürchten. "Die angestrebte Gründung ist in diesen Fällen eher eine Ausweichstrategie als der feste Wunsch, als Unternehmerin oder Unternehmer neue Marktchancen zu erschließen", sagt DIHK-Präsident Peter Adrian. Damit setze sich ein langjähriges Muster fort. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werde in Deutschland häufiger gegründet, während in guten Zeiten mehr Menschen eine abhängige Beschäftigung bevorzugen.

Technologischer Wandel als Risiko und Chance

Der Report zeigt zugleich die zwei Seiten des technologischen Wandels. Einerseits setzen Strukturwandel, Personalabbau und Insolvenzen viele Beschäftigte unter Druck und führen vermehrt zu Gründungen aus einer Umbruchsituation heraus. Andererseits entstehen neue Marktchancen, etwa durch KI, Digitalisierung und sicherheitsrelevante Technologien.

KI erleichtere vielen den Weg in die Selbstständigkeit und eröffne zugleich neue Geschäftsmodelle. Auch bei der Erstellung von Businessplänen oder der Entwicklung erster Geschäftsideen kommen KI-gestützte Anwendungen zunehmend zum Einsatz, beobachten die IHKs.

Frauenanteil weiterhin über 40 Prozent

Außerdem zeigt der Report ein weiterhin hohes Gründungsinteresse von Frauen. Mit 44 Prozent liegt ihr Anteil weiterhin über der Marke von 40 Prozent, auch wenn er gegenüber dem Vorjahr leicht zurückging (2024: 47 Prozent). Im Jahr 2005 hatte er noch 38 Prozent betragen.

Gründende beklagen vor allem bürokratische Hemmnisse

Insgesamt bewerten die befragten Gründenden den Gründungsstandort Deutschland derzeit lediglich mit "schwach befriedigend" (3,5). Sie wünschen sich vor allem einfachere und schnellere Verwaltungsverfahren (73 Prozent), ein vereinfachtes Steuerrecht (61 Prozent) und einen einfacheren Zugang zu öffentlichen Fördermitteln (32 Prozent). 

Die DIHK leitet aus den Erkenntnissen eine Reihe an konkreten Empfehlungen an die Politik ab, darunter die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Daten sollten nur einmal eingegeben und automatisch zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Auch die Vergabe von Steuernummern müsse deutlich schneller erfolgen.

Weiterführende Informationen:

DIHK-Report Unternehmensgründung 2026

(DIHK / STB Web)

Artikel vom: 07.08.2026

05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch

Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.

Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.

Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet

"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.

Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.

Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte

Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.

(ifo / STB Web)

Artikel vom: 05.08.2026

23.07.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Kleinunternehmers aus Rheinland-Pfalz gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt. Der Selbstständige konnte sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen.

Im Frühjahr 2020 wurde dem Kläger vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Dies erfolgte auf Grundlage des prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses für drei Monate.

Die zuständige Bewilligungsstelle, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalte und gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Nach der Überprüfung setzte sie die Höhe der Soforthilfe im Februar 2025 abschließend auf etwa 5.550 Euro fest. Der darüber hinausgehende Betrag von knapp 3.450 Euro wurde zurückgefordert, weil der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert.

Äußerungen der Bundesregierung nicht maßgebend

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Unternehmer schließlich Klage gegen den Schlussbescheid erhoben. Er argumentierte, dass er – vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung – darauf vertraut habe, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen. Dies sahen die Richter anders. Die Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, so das Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 8 K 829/26.TR). Daher könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. 

Auch öffentliche Äußerungen der Bundesregierung seien nicht geeignet gewesen, die ISB zu binden. Ebenso wenig komme es auf die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer an, da die Länder die Förderprogramme jeweils eigenverantwortlich umgesetzt hätten.

(VG Trier / STB Web)

Artikel vom: 23.07.2026

15.07.26 | Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden

Mit neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter vorangebracht werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Zudem sind Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.

"Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran", so Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.

Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.

Gründung innerhalb von 20 Werktagen

Die Eintragung einer Genossenschaft soll künftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Zudem soll mithilfe einer Datenbank die Suche nach einem passenden Prüfungsverband für die Gründung erleichtert werden. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben der erforderlichen Gründungsbegutachtung konkretisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Um die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform besser verhindern zu können, sollen die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Hierzu ist eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände geplant.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Rund 7.000 Genossenschaften in Deutschland

Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) bestehen in Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften mit knapp 21 Millionen Mitgliedern und etwa 1 Million Beschäftigten. Genossenschaften sind in allen Branchen des Wirtschaftslebens tätig. Besonders verbreitet sind Wohnungsgenossenschaften (2.000), Raiffeisengenossenschaften (1.599), gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (1.440) sowie inzwischen 1.020 Energiegenossenschaften.

(BMJ / DGRV / STB Web)

Artikel vom: 15.07.2026

06.07.26 | Deutsche Startups blicken positiv auf neue Rechtsform EU Inc.

6 von 10 (62 Prozent) Gründende würden ihr nächstes Startup in der geplanten Rechtsform der "EU Inc." gründen, nur für jeden zehnten (10 Prozent) kommt das nicht infrage. Das geht aus einer Bitkom-Befragung unter gut 100 Tech-Startups in Deutschland hervor.

Mit der EU Inc. soll ein neuer Rahmen für digitale Unternehmen zur Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte in Europa geschaffen werden. Die Europäische Kommission hat im März 2026 dazu einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. In Kürze sollen weitere Verhandlungen dazu beginnen. 

Die EU Inc. soll innerhalb von 48 Stunden online für höchstens 100 EUR und ohne Mindestkapital eingerichtet werden können. Jedes Unternehmen in der EU soll eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung in jedem EU-Staat gründen können. Dabei muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats seinen Wohnsitz in der EU haben.

"Europa braucht mehr Tech-Startups. Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern", sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. Die große Zustimmung unter Gründenden zeige, dass die EU die Weichen richtig stelle.

Startups wünschen sich leichtere Expansion ins EU-Ausland

Damit die EU Inc. dem Startup-Ökosystem einen Schub verleiht, muss sie nach Ansicht der Befragten vor allem die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften ermöglichen – das halten 94 Prozent für sehr oder eher wichtig. Knapp dahinter folgt ein rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop (91 Prozent), also eine einheitliche Anlaufstelle bei den zuständigen Behörden.

82 Prozent der befragten deutschen Startups ist eine digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder andere zusätzliche Stellen und Personen wichtig, 78 Prozent die freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU. Für jeweils rund zwei Drittel sollte die EU Inc. einen EU-weit einheitlichen Mustervertrag für Startup-Investments bieten (69 Prozent), einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung schaffen (67 Prozent) sowie arbeits- und sozialpolitische Regeln harmonisieren (67 Prozent).

Die Gründung innerhalb von 48 Stunden ist ebenfalls für 67 Prozent entscheidend, damit die EU Inc. erfolgreich wird. Am seltensten genannt werden die geplanten niedrigen Kosten von 100 Euro für die Gründung, dies halten nur 57 Prozent der Befragten für wichtig.

Vorschlag der Europäischen Kommission

Die geplanten Vorschriften sollen die geltenden Regelungen der 27 EU-Staaten nicht ersetzen, sondern als sogenanntes "28. Regime" ergänzen. 

Im Verhältnis zum nationalen Recht soll das Gesellschaftsrecht der EU Inc. weitgehend unionsweit harmonisiert werden. Dies betrifft unter anderem Gründung, Organisation, Kapitalstruktur und Auflösung der Gesellschaft. Für nicht harmonisierte Bereiche bleibt jedoch nationales Recht anwendbar. Dies gilt insbesondere für das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Verhältnis zu nationalen Regelungen

Auch im Insolvenzrecht ist ein Nebeneinander vorgesehen: Neben nationalen Regelungen enthält der Entwurf ein spezielles, europaweit einheitliches Abwicklungsverfahren für innovative Startups. Dieses sieht vereinfachte Voraussetzungen und standardisierte digitale Abläufe vor. Soweit keine spezifischen Regelungen im Entwurf enthalten sind, greifen weiterhin die jeweiligen nationalen Vorschriften, beispielsweise zur Haftung von Geschäftsführern oder zur Gläubigerstellung.

Die Europäische Kommission strebt eine Einigung noch im Jahr 2026 an. Erste Gründungen einer EU Inc. könnten somit ab dem Jahr 2027 möglich werden. Die neue Rechtsform richtet sich insbesondere an Startups, steht nach aktuellem Stand jedoch grundsätzlich allen Unternehmen offen.

(Bitkom / EU-Kommission / STB Web)

Artikel vom: 06.07.2026

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce, <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce
(IFU / ISM gGmbH)

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