22.09.23 | Betriebe: Schulungen zur IT-Sicherheit

Nicht auf unbekannte E-Mail-Anhänge klicken, am Telefon dem vermeintlichen IT-Support-Mitarbeiter keine Passwörter geben und besser keine unbekannten USB-Sticks in den Firmenrechner stecken – Unternehmen setzen vermehrt auf die Schulung der Beschäftigten, um Cyberattacken abzuwehren.

Jedes dritte Unternehmen (33 Prozent) schult grundsätzlich alle Mitarbeitenden zu IT-Sicherheitsfragen, weitere 51 Prozent nur solche in bestimmten Positionen und Bereichen. 15 Prozent der Unternehmen führen hingegen überhaupt keine IT-Sicherheitsschulungen durch. Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.002 Unternehmen ab 10 Beschäftigten quer durch alle Branchen repräsentativ befragt wurden.

Maßnahmen oft nicht regelmäßig

Häufig finden die Weiterbildungen jedoch nicht regelmäßig statt. Nur rund jedes vierte dieser Unternehmen (24 Prozent) gibt an, mindestens einmal pro Jahr Schulungen durchzuführen. Weitere 37 Prozent bieten zwar regelmäßig entsprechende Schulungen an, diese finden aber seltener als einmal pro Jahr statt. 70 Prozent der Unternehmen geben zudem an, dass sie bei Bedarf die Beschäftigten schulen, 23 Prozent beim Eintritt ins Unternehmen.

Vorbereitung auf Gefahren durch Social Engineering

Warum eine Schulung aller Beschäftigten wichtig ist, zeigt ein weiteres Ergebnis der Studie: Bei 4 von 10 Unternehmen (42 Prozent) gab es demnach in den vergangenen 12 Monaten Versuche, mit Hilfe von Social Engineering Datendiebstahl, Industriespionage oder Sabotage vorzubereiten. 28 Prozent der Unternehmen berichten von vereinzelten Versuchen, 14 Prozent sogar von mehrfachen. Beim Social Engineering versuchen Kriminelle zum Beispiel, sich am Telefon als Kollegin aus einer anderen Abteilung oder als Support-Mitarbeiter auszugeben, um sensible Informationen wie Passwörter, aber auch grundsätzliche Informationen wie etwa eingesetzte Software oder Namen von anderen Beschäftigten herauszufinden.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 22.09.2023

20.09.23 | GmbH-Firmenwagen: Privatnutzung trotz Nutzungsverbot?

Beim Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH kann selbst dann ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen PKW vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.

Dies führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) entschieden.

Eine GmbH vereinbarte im Anstellungsvertrag mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines PKW der gehobenen Mittelklasse, den er aber nicht privat nutzen dürfe. Zudem gab es eine Vereinbarung, wonach der Geschäftsführer verpflichtet sei, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. Des Weiteren machte die GmbH für das neu angeschaffte Fahrzeug eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend.

Das Finanzamt ging im Hinblick auf die Privatnutzung durch den Geschäftsführer von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die sie nach der 1-Prozent-Regelung mit 4.000 Euro berechnete. Da somit keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs vorliege, erkannte das Finanzamt außerdem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht an.

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung

Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage der GmbH abgewiesen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen.

Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte.

Die GmbH habe den Anscheinsbeweis auch nicht entkräftet, etwa durch Führung eines Fahrtenbuchs. Auch zu der tatsächlichen Durchführung der Abstell-Vereinbarung habe sie keine Belege vorgelegt.

Keine 1-Prozent-Regelung bei vGA: So rechnet das Gericht

Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führe diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese sei allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1-Prozent-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gelte. Der Wert sei vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat der Senat einen Gewinnaufschlag von 5 Prozent auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 Prozent angesetzt. Da der danach ermittelte gemeine Wert (netto) von 4.771 Euro die vom Finanzamt angesetzten 4.000 Euro überschreite, greife das Verböserungsverbot, sodass es beim bisherigen Ansatz bleibe. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob noch Umsatzsteuerbeträge hinzuzurechnen seien.

Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Der Senat hat ebenfalls die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt worden sei. Die Klägerin habe ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stelle keine betriebliche Nutzung im Sinne von § 7g EStG dar.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 33/23 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 20.09.2023

19.09.23 | Selbstständige Fitnesstrainer im Fitnessstudio?

Fitnessstudios, die selbstständige Trainer und Trainerinnen als freie Mitarbeiter gegen Stundenvergütung einsetzen, um Kunden zu betreuen und Kurse abzuhalten, müssen mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rechnen.

Fitnessstudios bieten ihren Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Häufig werden dabei diverse Trainer in den Räumlichkeiten des Studios als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Sätzen.

In einem vom Landessozialgericht München entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit beanstandet. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.

Keine Gestaltungsfreiheiten

Hiergegen ging das Fitnessstudio gerichtlich vor, jedoch erfolglos. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei zwar im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen. Die Fitnesstrainer im vorliegenden Fall seien jedoch allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen, so das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 18.8.2023 (Az. L 7 BA 72/23 B ER).

Kein unternehmerisches Risiko

Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleitenden hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm in den Räumlichkeiten des Studios auszufüllen. Sie hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Auch aus der stundenweisen Bezahlung ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.

(Bayer. LSG / STB Web)

Artikel vom: 19.09.2023

15.09.23 | Bundesregierung unterstützt gemeinwohlorientierte Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am 13.9.2023 eine "Nationale Strategie" für soziale Innovationen und gemeinwohlorientierte Unternehmen beschlossen. Darauf hatte sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verständigt.

Die nun vorgelegte, unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erarbeitete Strategie formuliert in sieben Leitlinien und elf Handlungsfeldern die wesentlichsten Ziele und Maßnahmen für verbesserte Rahmenbedingungen.

"Gemeinwohlorientierte Unternehmen spielen nicht nur als Treiber sozialer Innovationen eine wichtige Rolle, sondern sie lösen als wichtiger Wirtschaftsfaktor gesellschaftliche Herausforderungen mit unternehmerischen Mitteln", so Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.

Das BMWK verweist auf den jüngsten Monitor des deutschen Startup-Verbands, nach dem mehr als 40 Prozent der Gründenden zum Social-Entrepreneurship zählen.

Strategie mit rund 70 Maßnahmen

Ob Engagement in den Bereichen faire Lieferketten, Erneuerbare Energien, inklusiver Arbeitsmarkt oder Kreislaufwirtschaft - eine positive gesellschaftliche Wirkung steht bei diesen Unternehmen vor der Maximierung des monetären Gewinns. Häufig würden dabei soziale Innovationen, Arbeitsplätze und nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum entstehen, so die Bundesregierung. Besonders oft seien es Frauen, die als Gründerinnen wirtschaftlichen Erfolg und Gemeinsinn miteinander verbinden würden.

Zu den rund 70 Maßnahmen zählen beispielsweise:

  • Abbau von Ungleichbehandlungen beim Zugang zu Fremdkapital für gemeinwohlorientierte Unternehmen, insbesondere für Unternehmen mit dem Status der Gemeinnützigkeit;
  • Öffnung des INVEST-Zuschusses auch für Mezzanine-Finanzierung an und Verbesserungen bei den Bedingungen des Mikro-Mezzanine-Fonds;
  • verstärkte Berücksichtigung von Kriterien der Nachhaltigkeit in Unterstützungsprogrammen wie EXIST;
  • besondere Förderung von Frauen über EXIST Women;
  • Ausbau des Ökosystems gemeinwohlorientierter Unternehmen durch Förderprogramme wie "REACT with impact";
  • Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Digitalisierung im Genossenschaftsrecht und Verbesserungen im Gesellschaftsrecht;
  • effizientere Gestaltung des Gemeinnützigkeitsrechts durch Abbau unangemessener, insbesondere bürokratischer Hürden.

Weiterführende Informationen zum Download:

Leitlinien, Handlungsfelder und Maßnahmen

(BMWK / STB Web)

Artikel vom: 15.09.2023

13.09.23 | EU: Vereinfachungen bei Zahlungsverzögerungen und Mehrwertsteuer

Die EU-Kommission will kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgelegt.

Insbesondere mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Dies sei eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtige und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwäche, so die Kommission. Mit den neuen Vorschriften wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Durch den vorgeschlagenen Text soll auch sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Außerdem werden neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt, um Unternehmen vor schlechten beziehungsweise säumigen Zahlern zu schützen.

Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer für KMU

Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer richtet sich an KMU, die grenzüberschreitend tätig sind. Sie eröffnet die Option, die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats zu berechnen, mit denen sie am besten vertraut sind und in dem sie ihre Hauptniederlassung unterhaltenWenn die neuen Vorschriften von den meisten Mitgliedstaaten gebilligt werden, gelten sie ab dem 1. Januar 2025.

Darüber hinaus plant die Kommission einige weitere Initiativen, etwa um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen und die Rahmenbedingungen allgemein zu verbessern.

(EU-Kommission / STB Web)

Artikel vom: 13.09.2023

07.09.23 | Arztpraxen: Einnahmen, Aufwendungen und Reinertrag

Die Arztpraxen haben 2021 mit 71,7 Prozent den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung erzielt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, resultierten 24,5 Prozent der Einnahmen aus Privatabrechnung und 3,8 Prozent aus sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten.

Zu den Arztpraxen zählen Einzelpraxen, fachgleiche sowie fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) (Gemeinschaftspraxen) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), ausgenommen sind Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen. Seit 2019, dem vorherigen Berichtsjahr der Erhebung, waren die Anteile der Einnahmen aus Kassenabrechnung (2019: 70,4 Prozent), Privatabrechnung (26,1 Prozent) sowie sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten (3,5 Prozent) nahezu unverändert.

Die Zahlen im Überblick

Die durchschnittlichen Einnahmen je Arztpraxis einschließlich fachübergreifender BAG und MVZ lagen 2021 bei 756.000 Euro. Demgegenüber standen Aufwendungen von durchschnittlich 420.000 Euro. Aus der Differenz von Einnahmen und Aufwendungen ergibt sich ein durchschnittlicher Reinertrag von 336.000 Euro je Praxis.

  • Diese Durchschnittswerte seien allerdings stark von Praxen mit sehr hohen Einnahmen und Aufwendungen beeinflusst, so das Statistische Bundesamt: Die Hälfte aller Arztpraxen verzeichnete nur Einnahmen bis 464.000 Euro, Aufwendungen bis 226.000 Euro und damit einen Reinertrag von höchstens 233.000 Euro.
  • Ohne Einrechnung von fachübergreifenden BAG und MVZ lagen die Durchschnittseinnahmen je Arztpraxis 2021 bei 656.000 Euro. Es fielen Aufwendungen von durchschnittlich 333.000 Euro je Arztpraxis an. Die hier betrachteten Einzelpraxen und fachgleichen BAG sind mit durchschnittlich 8,6 beschäftigten Personen im Vergleich zu allen Arztpraxen einschließlich BAG und MVZ (9,8 tätige Personen) tendenziell kleiner. Der im Durchschnitt erzielte Reinertrag der Arztpraxen ohne BAG und MVZ belief sich auf 323.000 Euro je Praxis.

Reinertrag versus Gewinn

Der Reinertrag ist nicht mit dem Gewinn beziehungsweise dem Einkommen der Ärzte gleichzusetzen. Er stellt das Ergebnis des Geschäftsjahres der gesamten Praxis dar, berücksichtigt aber zum Beispiel nicht die Aufwendungen für Praxisübernahmen oder Aufwendungen für die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung der Praxisinhaber. Aufwendungen für Personal sind in den Aufwendungen enthalten. 

Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen

Zahnarztpraxen erzielten 2021 nur etwas mehr als die Hälfte (52,7 Prozent) ihrer Einnahmen aus dieser Quelle. In psychotherapeutischen Praxen machte die Kassenabrechnung dagegen sogar 90,1 Prozent der gesamten Einnahmen aus.

In Zahnarztpraxen lagen sowohl die durchschnittlichen Einnahmen (791.000 Euro) als auch die Aufwendungen (510.000 Euro) über denen der Arztpraxen, der durchschnittliche Reinertrag je Zahnarztpraxis fiel dagegen geringer aus (281.000 Euro). Psychotherapeutische Praxen, die mit durchschnittlich 1,8 tätigen Personen deutlich kleiner sind als Arzt- oder Zahnarztpraxen mit jeweils 9,8 beschäftigten Personen, erzielten im Jahr 2021 durchschnittlich Einnahmen von 127.000 Euro bei Aufwendungen von 36.000 Euro, woraus sich ein Reinertrag von 91.000 Euro je Praxis ergab.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 07.09.2023

07.09.23 | Apothekengründung: Weiterhin große Spannbreite bei Kaufpreisen

Die Tendenzen auf dem Apothekengründungsmarkt der letzten Jahre setzen sich einer Analyse der apoBank zufolge weiter fort: Die meisten Existenzgründenden übernehmen eine bereits bestehende Apotheke, Neugründungen sind die Ausnahme und die Bandbreite der Gesamtinvestitionen bleibt groß.

Bei der klassischen Apothekenübernahme erreichten die durchschnittlichen Gesamtinvestitionen 2022 mit 673.000 Euro einen neuen Höchststand. Dabei lag der Kaufpreis, der hier den größten Anteil ausmacht, bei 498.000 Euro. Allerdings kann dieser Durchschnittspreis immer nur eine grobe Orientierung liefern, da knapp zwei Drittel der Übernahmen unter diesem Wert lagen, und das zum Teil sehr deutlich: Jede bzw. jeder zehnte Existenzgründende zahlte einen Kaufpreis von unter 50.000 Euro. Auf der anderen Seite nahmen 30 Prozent 600.000 Euro und mehr für die erste eigene Apotheke in die Hand, jede oder jeder Achte sogar eine Million Euro und mehr. Entsprechend hoch ist die Diskrepanz zwischen Durchschnitt und Median, der 2022 mit 353.000 Euro deutlich darunter lag.

Neugründungen finden kaum statt

Nach wie vor bevorzugen Apothekerinnen und Apotheker die Übernahme vorhandener Strukturen: 59 Prozent übernahmen 2022 eine Apotheke, um in die Selbstständigkeit einzusteigen. Lediglich drei Prozent wählten für den Einstieg in die Selbständigkeit eine komplette Neugründung. Die Kosten für eine Apothekenneugründung pendeln seit Jahren um die halbe Millionen Euro, 2022 haben Existenzgründer und Filialgründer inklusive Warenlager dafür durchschnittlich 524.000 Euro investiert.

Knapp jede dritte Apothekenübernahme in einem Verbund

Von allen übernommenen Apotheken in 2022 wurden 29 Prozent in einem Verbund abgegeben. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Hauptapotheke mit einer oder zwei Filialen. Bei den Verbundübernahmen sind die Gesamtinvestition naturgemäß wesentlich höher und betrugen 2022 durchschnittlich rund 1,6 Millionen.

Frauenanteil sinkt überraschend

Obwohl der Frauenanteil bei den approbierten Angestellten in den Apotheken sehr hoch liegt (ca. 82 Prozent), spiegelt sich das nicht gleichermaßen bei den Existenzgründungen wider. Apothekengründerinnen waren zwar seit Jahren deutlich in der Mehrheit, dennoch immer unterrepräsentiert. 2022 sank der Frauenanteil unter den erstmaligen Existenzgründenden sogar recht deutlich um neun Prozentpunkte auf 48 Prozent.

Es ist bereits seit Jahren bekannt, dass sich Apothekerinnen im Schnitt etwa zwei bis drei Jahre später niederlassen als ihre männlichen Kollegen. 2022 ließen sich Frauen mit durchschnittlich 39,3 Jahren und Männer mit 36,3 Jahren nieder. Auch beim Investitionsverhalten gibt es einen jahrelangen Trend, der sich auch 2022 grundsätzlich fortsetzt: Kleinere Apotheken mit einem Kaufpreis unter 300.000 Euro werden öfter von Existenzgründerinnen (47 Prozent) bevorzugt, hochpreisige Apotheken (ab 600.000 Euro) dagegen eher von Männern (34 Prozent), wobei auch hier der Frauenanteil immerhin 26 Prozent beträgt.

Methodik

Die Analyse berücksichtigt eine Stichprobe von knapp 400 Apothekengründungen, die durch die apoBank 2022 begleitet wurden. Die Daten wurden anonymisiert ausgewertet.

(apoBank / STB Web)

Artikel vom: 07.09.2023

06.09.23 | Trend zum kontaktlos bezahlen – auch bei den Älteren

Statt an der Kasse Münzen oder Scheine aus dem Geldbeutel suchen, einfach Bankkarte, Smartphone oder Smartwatch ans Lesegerät halten – der Trend zum kontaktlosen Bezahlen setzt sich ungebrochen fort. Dies ist eine auch für Apotheken interessante Entwicklung.

In den vergangenen drei Monaten haben 95 Prozent der Deutschen mindestens einmal auf diese Weise bezahlt, vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 90 Prozent. 6 von 10 (60 Prozent) nutzen kontaktloses Bezahlen sogar mehrmals die Woche. Das ist eine deutliche Steigerung gegenüber den 50 Prozent aus dem Vorjahr. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung von 1.178 Personen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Ein Zehntel (10 Prozent) zahlt mehrmals täglich kontaktlos, ein Viertel (27 Prozent) täglich, 23 Prozent mehrmals pro Woche, 29 Prozent einmal die Woche und 6 Prozent seltener. „Immer mehr Menschen nutzen das kontaktlose Bezahlen und sie nutzen es immer häufiger. Viele Läden und Restaurants weisen inzwischen deutlich auf die Möglichkeit hin, da sie allen Beteiligten Vorteile bringt: Der Bezahlvorgang geht schneller, ist bequemer und unterm Strich auch für die Geschäftstreibenden effizienter“, sagt Kevin Hackl, Bereichsleiter Digital Banking & Financial Services beim Bitkom.

Zwischen den Altersgruppen gibt es beim kontaktlosen Bezahlen zwar deutliche Unterschiede, es hat sich aber auch bei den Älteren fest etabliert. 98 Prozent der 16- bis 29-Jährigen haben in den vergangenen drei Monaten mindestens einmal kontaktlos bezahlt, bei den 30- bis 49-Jährigen sind es ebenso wie bei den 50- bis 64-Jährigen 99 Prozent. Und selbst unter den Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren hat eine deutliche Mehrheit von 86 Prozent in den letzten drei Monaten kontaktlos bezahlt.

(Bitkom / STB Web)

Artikel vom: 06.09.2023

04.09.23 | Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so das Hessische Landessozialgericht in seinem am 31.8.2023 veröffentlichten Urteil (Az. L 8 KR 174/20).

Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei.

Gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung. Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Dementsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre.

Denn das Einkommen des höher verdienenden und damit den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden Ehegattens/Lebenspartners stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Partnerschaft dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom: 04.09.2023

30.08.23 | Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen

Das Bundeskabinett hat heute die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.

Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Über 57 Verbände haben bis Mitte Februar 2023 an der Abfrage teilgenommen und 442 Vorschläge eingereicht.

Das Volumen der Entlastungen beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro.

Das Eckpunktepapier sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weiter digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.

Bürokratiekostenindex

Mit dem Bürokratiekostenindex werden die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar gemacht und aufgezeigt, wie diese sich im Zeitverlauf entwickeln. Der Bürokratiekostenindex wird seit 2012 vom Statistischen Bundesamt erhoben. Die damals bestehende Belastung wurde mit 100 definiert. Seitdem schwankt der Wert zwischen 100,41 und 96,97. Der Bürokratiekostenindex liegt mit Stand Juni 2023 bei 98,41. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts soll der Bürokratiekostenindex durch die angedachten Maßnahmen deutlich sinken.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom: 30.08.2023

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

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