07.08.26 | Gründungsinteresse steigt häufig aus Sorge um den Arbeitsplatz
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verzeichnen bundesweit mehr Menschen, die sich zu einer Gründung informieren und beraten lassen. Dabei spielt immer häufiger die Sorge um die eigene berufliche Zukunft eine Rolle, so ein zentrales Ergebnis des DIHK-Reports Unternehmensgründung 2026.
Der Anteil derjenigen, die vor allem mangels Erwerbsalternativen gründen wollen, liegt mit 36 Prozent auf dem höchsten Stand seit elf Jahren. Zugleich berichten viele IHKs von zunehmenden qualitativen Defiziten bei den vorgelegten Geschäftskonzepten, insbesondere bei Finanzierung und kaufmännischer Planung. Entsprechend sei auch der Anteil an unzureichend ausgearbeiteten oder wenig tragfähigen Konzepten gestiegen.
Fast vier von zehn Interessierten wollen in erster Linie gründen, weil sie angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Transformation in vielen Branchen um ihren Arbeitsplatz fürchten. "Die angestrebte Gründung ist in diesen Fällen eher eine Ausweichstrategie als der feste Wunsch, als Unternehmerin oder Unternehmer neue Marktchancen zu erschließen", sagt DIHK-Präsident Peter Adrian. Damit setze sich ein langjähriges Muster fort. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werde in Deutschland häufiger gegründet, während in guten Zeiten mehr Menschen eine abhängige Beschäftigung bevorzugen.
Technologischer Wandel als Risiko und Chance
Der Report zeigt zugleich die zwei Seiten des technologischen Wandels. Einerseits setzen Strukturwandel, Personalabbau und Insolvenzen viele Beschäftigte unter Druck und führen vermehrt zu Gründungen aus einer Umbruchsituation heraus. Andererseits entstehen neue Marktchancen, etwa durch KI, Digitalisierung und sicherheitsrelevante Technologien.
KI erleichtere vielen den Weg in die Selbstständigkeit und eröffne zugleich neue Geschäftsmodelle. Auch bei der Erstellung von Businessplänen oder der Entwicklung erster Geschäftsideen kommen KI-gestützte Anwendungen zunehmend zum Einsatz, beobachten die IHKs.
Frauenanteil weiterhin über 40 Prozent
Außerdem zeigt der Report ein weiterhin hohes Gründungsinteresse von Frauen. Mit 44 Prozent liegt ihr Anteil weiterhin über der Marke von 40 Prozent, auch wenn er gegenüber dem Vorjahr leicht zurückging (2024: 47 Prozent). Im Jahr 2005 hatte er noch 38 Prozent betragen.
Gründende beklagen vor allem bürokratische Hemmnisse
Insgesamt bewerten die befragten Gründenden den Gründungsstandort Deutschland derzeit lediglich mit "schwach befriedigend" (3,5). Sie wünschen sich vor allem einfachere und schnellere Verwaltungsverfahren (73 Prozent), ein vereinfachtes Steuerrecht (61 Prozent) und einen einfacheren Zugang zu öffentlichen Fördermitteln (32 Prozent).
Die DIHK leitet aus den Erkenntnissen eine Reihe an konkreten Empfehlungen an die Politik ab, darunter die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Daten sollten nur einmal eingegeben und automatisch zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Auch die Vergabe von Steuernummern müsse deutlich schneller erfolgen.
Weiterführende Informationen:
DIHK-Report Unternehmensgründung 2026
(DIHK / STB Web)
Artikel vom: 07.08.2026
05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch
Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.
Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.
Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.
Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet
"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.
Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.
Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte
Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 05.08.2026
23.07.26 | Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Kleinunternehmers aus Rheinland-Pfalz gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt. Der Selbstständige konnte sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen.
Im Frühjahr 2020 wurde dem Kläger vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Dies erfolgte auf Grundlage des prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses für drei Monate.
Die zuständige Bewilligungsstelle, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalte und gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Nach der Überprüfung setzte sie die Höhe der Soforthilfe im Februar 2025 abschließend auf etwa 5.550 Euro fest. Der darüber hinausgehende Betrag von knapp 3.450 Euro wurde zurückgefordert, weil der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert.
Äußerungen der Bundesregierung nicht maßgebend
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Unternehmer schließlich Klage gegen den Schlussbescheid erhoben. Er argumentierte, dass er – vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung – darauf vertraut habe, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen. Dies sahen die Richter anders. Die Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, so das Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 8 K 829/26.TR). Daher könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Auch öffentliche Äußerungen der Bundesregierung seien nicht geeignet gewesen, die ISB zu binden. Ebenso wenig komme es auf die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer an, da die Länder die Förderprogramme jeweils eigenverantwortlich umgesetzt hätten.
(VG Trier / STB Web)
Artikel vom: 23.07.2026
15.07.26 | Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden
Mit neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter vorangebracht werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Zudem sind Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
"Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran", so Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.
Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.
Gründung innerhalb von 20 Werktagen
Die Eintragung einer Genossenschaft soll künftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Zudem soll mithilfe einer Datenbank die Suche nach einem passenden Prüfungsverband für die Gründung erleichtert werden. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben der erforderlichen Gründungsbegutachtung konkretisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Um die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform besser verhindern zu können, sollen die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Hierzu ist eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände geplant.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Rund 7.000 Genossenschaften in Deutschland
Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) bestehen in Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften mit knapp 21 Millionen Mitgliedern und etwa 1 Million Beschäftigten. Genossenschaften sind in allen Branchen des Wirtschaftslebens tätig. Besonders verbreitet sind Wohnungsgenossenschaften (2.000), Raiffeisengenossenschaften (1.599), gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (1.440) sowie inzwischen 1.020 Energiegenossenschaften.
(BMJ / DGRV / STB Web)
Artikel vom: 15.07.2026
06.07.26 | Deutsche Startups blicken positiv auf neue Rechtsform EU Inc.
6 von 10 (62 Prozent) Gründende würden ihr nächstes Startup in der geplanten Rechtsform der "EU Inc." gründen, nur für jeden zehnten (10 Prozent) kommt das nicht infrage. Das geht aus einer Bitkom-Befragung unter gut 100 Tech-Startups in Deutschland hervor.
Mit der EU Inc. soll ein neuer Rahmen für digitale Unternehmen zur Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte in Europa geschaffen werden. Die Europäische Kommission hat im März 2026 dazu einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. In Kürze sollen weitere Verhandlungen dazu beginnen.
Die EU Inc. soll innerhalb von 48 Stunden online für höchstens 100 EUR und ohne Mindestkapital eingerichtet werden können. Jedes Unternehmen in der EU soll eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung in jedem EU-Staat gründen können. Dabei muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats seinen Wohnsitz in der EU haben.
"Europa braucht mehr Tech-Startups. Die EU Inc. würde das Gründen stark vereinfachen und Wachstum außerhalb der nationalen Grenzen erleichtern", sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. Die große Zustimmung unter Gründenden zeige, dass die EU die Weichen richtig stelle.
Startups wünschen sich leichtere Expansion ins EU-Ausland
Damit die EU Inc. dem Startup-Ökosystem einen Schub verleiht, muss sie nach Ansicht der Befragten vor allem die Expansion in andere EU-Länder ohne lokale Tochtergesellschaften ermöglichen – das halten 94 Prozent für sehr oder eher wichtig. Knapp dahinter folgt ein rein digitaler und automatisierter Prozess über einen One-Stop-Shop (91 Prozent), also eine einheitliche Anlaufstelle bei den zuständigen Behörden.
82 Prozent der befragten deutschen Startups ist eine digitale Anteilsübertragung ohne Notar oder andere zusätzliche Stellen und Personen wichtig, 78 Prozent die freie Wahl des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU. Für jeweils rund zwei Drittel sollte die EU Inc. einen EU-weit einheitlichen Mustervertrag für Startup-Investments bieten (69 Prozent), einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligung schaffen (67 Prozent) sowie arbeits- und sozialpolitische Regeln harmonisieren (67 Prozent).
Die Gründung innerhalb von 48 Stunden ist ebenfalls für 67 Prozent entscheidend, damit die EU Inc. erfolgreich wird. Am seltensten genannt werden die geplanten niedrigen Kosten von 100 Euro für die Gründung, dies halten nur 57 Prozent der Befragten für wichtig.
Vorschlag der Europäischen Kommission
Die geplanten Vorschriften sollen die geltenden Regelungen der 27 EU-Staaten nicht ersetzen, sondern als sogenanntes "28. Regime" ergänzen.
Im Verhältnis zum nationalen Recht soll das Gesellschaftsrecht der EU Inc. weitgehend unionsweit harmonisiert werden. Dies betrifft unter anderem Gründung, Organisation, Kapitalstruktur und Auflösung der Gesellschaft. Für nicht harmonisierte Bereiche bleibt jedoch nationales Recht anwendbar. Dies gilt insbesondere für das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Verhältnis zu nationalen Regelungen
Auch im Insolvenzrecht ist ein Nebeneinander vorgesehen: Neben nationalen Regelungen enthält der Entwurf ein spezielles, europaweit einheitliches Abwicklungsverfahren für innovative Startups. Dieses sieht vereinfachte Voraussetzungen und standardisierte digitale Abläufe vor. Soweit keine spezifischen Regelungen im Entwurf enthalten sind, greifen weiterhin die jeweiligen nationalen Vorschriften, beispielsweise zur Haftung von Geschäftsführern oder zur Gläubigerstellung.
Die Europäische Kommission strebt eine Einigung noch im Jahr 2026 an. Erste Gründungen einer EU Inc. könnten somit ab dem Jahr 2027 möglich werden. Die neue Rechtsform richtet sich insbesondere an Startups, steht nach aktuellem Stand jedoch grundsätzlich allen Unternehmen offen.
(Bitkom / EU-Kommission / STB Web)
Artikel vom: 06.07.2026
22.06.26 | Weniger Fachkräftemangel durch schwache Konjunktur
Der Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen hat sich seit 2022 mehr als halbiert. Laut KfW Research ist der Rückgang vor allem Folge der anhaltenden Wirtschaftsschwäche. Weiterhin hoch ist der Bedarf an Fachkräften in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor.
In Deutschland fehlen weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 berichteten 21 Prozent der Unternehmen von Problemen durch Fachkräftemangel, vor vier Jahren waren es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.
Rückgang des Fachkräftemangels konjunkturell bedingt
Der Rückgang folge einem klaren Muster, so KfW: In Bereichen, in denen die Wirtschaft schwächelt, entspannt sich demnach der Fachkräftemangel deutlich. In der Industrie berichten nur noch 14 Prozent der Unternehmen von Engpässen, nach einem Höchststand von 44,5 Prozent im dritten Quartal 2022.
Viele Firmen kämpfen mit schwacher Nachfrage, hohen Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck. Sie stellen deshalb weniger ein. Dadurch gehe der Fachkräftemangel zurück, obwohl sich das strukturelle Angebot an Fachkräften kaum verbessert habe. "Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich wieder anziehen, wenn die konjunkturelle Lage sich bessert", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.
Lage in der Rechts- und Steuerberatung weiter angespannt
Im Dienstleistungsbereich sind demgegenüber 25 Prozent der Unternehmen von Fachkräftemangel betroffen und damit deutlich mehr als im Durchschnitt. Angespannt ist die Lage etwa in der Rechts- und Steuerberatung, im Verkehrssektor, in der Gastronomie sowie bei Architektur- und Ingenieurbüros und der Gebäude- und Gartenbetreuung.
Im Bauhauptgewerbe meldet knapp ein Drittel der Betriebe Einschränkungen durch fehlende Fachkräfte. Hier stabilisieren insbesondere öffentliche Investitionen in Straßen, Schienen, Kanäle, Rohrleitungen und Kabelnetze die Nachfrage nach Bauleistungen.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 22.06.2026
16.06.26 | Installation von Photovoltaikanlagen nur durch eingetragene Handwerker
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.
Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Website damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.
Kernbereich zulassungspflichtiger Handwerke
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Az. 9 U 1015/25). Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Gerichts zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen.
Unlautere geschäftliche Handlung
Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, wertete das Gericht die Werbung für diese Leistungen als unlautere geschäftliche Handlung.
(OLG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 16.06.2026
15.06.26 | Erste Unternehmen sehen KI als Alternative zu Qualifikation und Berufserfahrung
Das ifo-Institut hat Unternehmen gefragt, inwieweit KI formale Qualifikationen und Berufserfahrung ihrer Meinung nach ersetzen kann. Die Ergebnisse zeigen: Ein Teil der Unternehmen hält dies bereits heute für möglich.
Knapp 20 Prozent der Unternehmen, die bereits KI einsetzen, halten es danach für leicht oder sehr leicht, Arbeitskräfte mit Fach- oder Hochschulabschluss durch KI-unterstützte Beschäftigte ohne entsprechenden Abschluss ersetzen zu können. Zugleich halten allerdings 55,4 Prozent der Befragten dies für schwer oder unmöglich.
Eine erfahrene Arbeitskraft durch eine KI-nutzende, unerfahrene Arbeitskraft auszutauschen, erachten 15 Prozent für leicht bis sehr leicht möglich, 62,7 Prozent halten dies dagegen für schwer oder gar nicht möglich.
Befragt wurden Unternehmen aller Größen im Rahmen der ifo-Konjunkturumfrage im Mai 2026. Rund 3.000 Unternehmen, die bereits KI anwenden, machten dabei Angaben zu diesen Fragen. "KI verändert die Arbeitswelt und kann in manchen Bereichen auch formale Qualifikationen und Erfahrungen teilweise ersetzen", sagt ifo-Forscherin Anna Ruffert.
Unterschiede nach Branchen
Am stärksten ausgeprägt sind die Werte im Handel. Dort geben 28,6 Prozent eine leichte oder sehr leichte Ersetzbarkeit der Fach- und Hochschulabschlüsse durch KI an, gefolgt von Dienstleistern (19,7 Prozent), dem Verarbeitenden Gewerbe (14,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (9,3 Prozent). Die Ergebnisse seien über alle Unternehmensgrößen hinweg nahezu identisch, so das ifo-Institut.
Formale Abschlüsse leichter zu kompensieren als Berufserfahrung
Etwas schwächer zeigt sich der Effekt bei der Berufserfahrung. Im Handel können 22,9 Prozent der Unternehmen Berufserfahrung leicht oder sehr leicht durch eine KI-unterstützte, unerfahrene Arbeitskraft ersetzen. Bei den Dienstleistern beträgt dieser Wert 14,5 Prozent, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe (12,6 Prozent) und dem Bauhauptgewerbe (7,7 Prozent). "Berufserfahrung ist für Unternehmen offenbar etwas schwerer durch KI zu kompensieren als formale Abschlüsse", so Ruffert.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 15.06.2026
20.05.26 | Mehr Existenzgründungen von unter 30-Jährigen
Deutschlands Gründende werden zunehmend jünger. Insbesondere der Anteil der unter 30-Jährigen lag in den Jahren 2024 und 2025 bei 40 Prozent. Zum Vergleich: Im Jahr 2002 waren nur 30 Prozent der Gründenden unter 30 Jahre alt, 2020 waren es 32 Prozent.
Das Durchschnittsalter der Gründenden in Deutschland lag 2025 bei 34,2 Jahren (2024: 34,4 Jahren). Das sind Ergebnisse des jährlich erscheinenden KfW-Gründungsmonitors. In die Auswertung einbezogen sind Personen, die sich im Voll- oder Nebenerwerb, freiberuflich oder gewerblich, per Neugründung, Beteiligung oder Übernahme selbstständig gemacht haben.
Gründungswunsch insgesamt rückläufig
Auch der Gründergeist ist unter jungen Menschen am stärksten ausgeprägt. Auf die Frage, ob sie lieber angestellt oder selbstständig wären, antworteten 36 Prozent der Befragten unter 30 Jahren, dass sie lieber selbstständig wären. Im Durchschnitt über alle Altersgruppen bevorzugen nur 26 Prozent der Bevölkerung die Selbstständigkeit. Dennoch war auch die Gründungspräferenz bei den Jüngeren einmal höher: Anfang der Nullerjahre zog noch die Hälfte der unter 30-Jährigen die Selbstständigkeit einem Angestelltenverhältnis vor.
Vorbilder in Medien, aber wenig im direkten Umfeld
"Wir sehen zwei gegenläufige Trends. Einerseits nehmen vor allem viele junge Menschen über die Medien erfolgreiche Gründer wahr, seien es Start-up-Unternehmer oder Influencer, die als Rollenvorbilder für eine Selbstständigkeit dienen", sagt KfW-Chefvolkswirt Dr. Dirk Schumacher. Andererseits werde im Vergleich zu früher viel weniger gegründet. Dadurch kämen die Menschen auch seltener mit Selbstständigen in Kontakt, sodass Rollenvorbilder im direkten Umfeld fehlten.
Nebenerwerbsgründungen sind Haupttreiber
Insgesamt gab es 2025 rund 690.000 Gründungen, nach 585.000 im Jahr zuvor. Die positive Entwicklung wurde allerdings maßgeblich durch Nebenerwerbsgründungen getrieben. Davon gab es 483.000 (2024: 382.000). Dagegen veränderte sich die Zahl der Gründungen im Vollerwerb kaum und lag bei 206.000. 86 Prozent der Gründungen waren Neugründungen. Übernahmen und andere Gründungen auf Basis bestehender Unternehmen waren mit 14 Prozent dementsprechend selten.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 20.05.2026
18.05.26 | Häusliches Arbeitszimmer: Bloße Belegsammlung reicht nicht aus
Der Bundesfinanzhof hat die Aufzeichnungspflicht von Selbstständigen für ein häusliches Arbeitszimmer konkretisiert. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Kläger übte seine selbstständige Tätigkeit in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Die in seiner Steuererklärung geltend gemachte AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für das Arbeitszimmer erkannte das Finanzamt jedoch nicht in voller Höhe an.
Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien. Der Kläger habe seine Aufzeichnungspflichten aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Aufzeichnungspflicht muss genau eingehalten werden
Der BFH bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 24.03.2026 (Az. VIII R 6/24). Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssten einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reiche nicht aus.
EÜR-Formular genügt Anforderungen nicht
Im Streitfall fehle es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger habe die Belege über das Jahr gesammelt und erst bei Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Auch die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Formular der Einnahme-Überschussrechnung genüge den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht. Das Formular sehe lediglich eine gesonderte Erfassung der Abschreibungsbeträge sowie im Übrigen die Angabe einer Gesamtsumme für das Arbeitszimmer vor.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 18.05.2026

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Denis Broll
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