Spätestens wenn sich die Teller in der Spüle stapeln, sich Wäscheberge auf dem Boden türmen oder zentimeterhohe Staubschichten die Schrankoberflächen bedecken, dürfte bei den Bewohnern der betreffenden Haushalte der Wunsch nach Unterstützung aufkommen. Glücklicherweise besteht die Möglichkeit, Unternehmen mit der Erledigung von haushaltsnahen Dienstleistungen in Haus und Garten zu beauftragen. Wer mit den Kosten hadert, sollte bedenken, dass der Fiskus unter bestimmten Umständen Hilfestellung leistet. Privatpersonen können die dafür anfallenden Ausgaben nämlich in vielen Fällen geltend machen und dadurch ihre Steuerlast senken.

Von haushaltsnahen Dienstleistungen hat sicher jeder schon einmal gehört. Da aber nicht immer ganz klar ist, worum es sich dabei handelt, werden diese bei der Anfertigung von Steuererklärungen oft vernachlässigt. Deshalb gehen vielen Privatpersonen Steuererleichterungen durch die Lappen.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen als solche erkennen

Dabei ist es eigentlich ganz einfach: Bestimmte Alltagsaufgaben, die im Haushalt anfallen und nicht von Ihnen, sondern von einem beauftragten Dienstleister erledigt werden, können Sie in vielen Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht für Personen, die derartige Ausgaben tätigen, nämlich eine Steuerminderung vor.

Dies gilt zum Beispiel für folgende Arbeiten:

  • Im Privathaushalt verortete Putzleistungen wie Haus- oder Wohnungsreinigung
  • Kleidungs- und Wäschepflege
  • Fenster- oder Fassadenreinigung
  • Rasen- und Pflanzenpflege oder andere Gartenarbeiten
  • Winterdienst
  • Laubentfernung
  • Hausmeisterleistungen
  • Haustierversorgung
  • Pflegedienstleistungen

 

Dienstleistung muss in Haushaltsnähe erbracht werden

Damit die Kosten abgesetzt werden können, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Ganz wichtig ist, dass die Arbeiten im Haushalt des jeweiligen Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Was das bedeutet, verdeutlicht folgendes Beispiel: Lässt eine Privatperson ihre Kleidung im eigenen Haushalt von einem Dienstleister waschen und bügeln, handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Werden die Arbeiten allerdings in den Räumlichkeiten des Dienstleisters durchgeführt, können die Kosten nicht geltend gemacht werden. Es muss sich also um Aufgaben handeln, die andernfalls von den im Haushalt lebenden Personen erledigt werden würden. Zudem dürfen die anfallenden Kosten nicht gleichzeitig als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu bestimmen, welche Dienstleistungen haushaltsnah sind, ist jedoch manchmal ein wenig kniffelig. Müllabfuhrgebühren oder Kosten für den Besuch des Fußpflegers gehören beispielsweise nicht dazu. Wer unsicher ist, sollte einen Blick auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) werfen, das 2021 zuletzt überarbeitet wurde. Anlage 1 gibt Interessierten einen Überblick über begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Belege gut aufbewahren

Eine weitere Voraussetzung möchten wir nicht unerwähnt lassen, auch wenn es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Bei der erbrachten Dienstleistung darf es sich nicht um Schwarzarbeit handeln. Schließlich wird das Finanzamt illegale Geschäfte ganz sicher nicht belohnen. Die entsprechenden Zahlungen müssen Sie außerdem via Banküberweisung leisten, wenn Sie diese geltend machen wollen. In bar darf dann nicht bezahlt werden. Zudem sollte eine Rechnung vorliegen, auf der der Name und die Steuernummer des beauftragten Dienstleisters, der Name des Kunden, das Datum der Leistungserbringung, die erbrachte Leistung sowie die zu zahlenden Lohn-, Fahrt- und Materialkosten aufgeführt sind.

Die Erbringer der Leistungen müssen allerdings nicht zwangsläufig Unternehmen sein. Auch geringfügig oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen. In diesem Fall sollten Verträge oder Abrechnungen vorhanden sein.

 

Steuerminderung nur für Privatpersonen

Darüber hinaus muss es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Privatperson handeln. Doch nicht nur Hauseigentümer oder Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können profitieren. Mieter haben ebenfalls die Möglichkeit, haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen, die in ihren Nebenkosten enthalten sind. Das können Posten wie die Flurreinigung oder die Hausmeisterkosten sein. Dafür müssen sie lediglich ihre Nebenkostenabrechnung vorlegen können.

In einem Unternehmensumfeld erbrachte Arbeiten sind hingegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Vermieter, die entsprechende Dienstleistungen in vermieteten Immobilien durchführen lassen, können ebenfalls nicht von der Steuererleichterung profitieren. Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in den Privathaushalten von Unternehmern oder Vermietern entstehen, lassen sich aber selbstverständlich geltend machen.

 

20 Prozent der Ausgaben abziehbar

Ebenso interessant ist für viele Privatpersonen wohl die Frage, wie groß die Steuererleichterung ausfällt. Grundsätzlich gilt: Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Ausgaben. Um diesen Betrag wird die Steuerlast dann reduziert. Absetzen können Sie den Arbeitslohn und die Fahrtkosten des Dienstleisters sowie die Kosten für Verbrauchsmaterialien und Maschinenkosten. Pro Jahr dürfen allerdings höchstens 20.000 Euro angerechnet werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass der maximal mögliche Abzug bei 4.000 Euro per annum liegt. Werden die Leistungen von geringfügig Beschäftigten erbracht, die Sie auf Minijob-Basis angestellt haben, dürfen lediglich 510 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer abgezogen werden.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen vs. Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sollten jedoch nicht mit Handwerkerleistungen verwechselt werden. Zwar dürfen auch 20 Prozent der Handwerkerkosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Allerdings können Sie in diesem Fall nur maximal 6.000 Euro geltend machen. Das heißt: Die Steuerlast lässt sich um höchstens 1.200 Euro senken. Zu den Handwerkerleistungen zählen beispielsweise Renovierungsarbeiten, Malertätigkeiten oder der Austausch von Bodenbelägen. Materialkosten dürfen jedoch nicht angesetzt werden. Geltend machen können Sie lediglich die Arbeitskosten sowie Ausgaben für den Maschineneinsatz, Fahrtkosten und Verbrauchsmittel.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Steuerermäßigung nur für Handwerkerarbeiten in Bestandsbauten gewährt wird. Stehen sie im Zusammenhang mit einem Neubau, lassen sich diese nicht geltend machen.

 

Kosten für haushaltsnahe Pflegeleistungen geltend machen

Anrechnen können Sie unter Umständen auch Kosten für Pflegeleistungen, wenn Angehörige zu Hause gepflegt werden müssen. Kosten, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden und die Sie nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, lassen sich in einigen Fällen als haushaltsnahe Pflegeleistungen ansetzen. Dazu zählt beispielsweise die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes.

 

Relevante Aufwendungen in der Steuererklärung angeben

Doch wie lassen sich die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nun genau geltend machen? Bei der Anfertigung Ihrer Steuererklärung nutzen Sie dafür die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Die relevanten Kosten können Sie in Zeile 5 eintragen; Ausgaben für Handwerkerleistungen werden in Zeile 6 vermerkt.

Angesetzt werden diese Kosten immer in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann eine Aufteilung der Kosten beantragen. Andernfalls wird die Leistung bei der Person angesetzt, die die Zahlung übernommen hat.

 

Im Zweifel Rat einholen

Wer sich die Mühe macht und die Zeilen ausfüllt, kann sich mit hoher Wahrscheinlichkeit über eine ordentliche Steuerersparnis freuen. Allerdings ist vielen Steuerpflichtigen nicht klar, welche Leistungen angesetzt werden können und welche das Finanzamt ablehnt. Falls Sie unsicher sind, welche Arbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen durchgehen, sollten Sie sich von einem Steuerexperten beraten lassen. Dieser kann aufzeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zudem kann er im Falle einer Ablehnung erläutern, wann das Einreichen eines Einspruchs oder sogar einer Klage sinnvoll sein kann.

Im Idealfall können Sie alle Anforderungen des Finanzamtes vorab erfüllen und die Steuerersparnis ohne Stress einsacken. Dann lohnt sich die haushaltsnahe Dienstleistung gleich doppelt: Zum einen erhält man Unterstützung im Haushalt, zum anderen winkt eine erfreuliche Steuerminderung.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns