Von der Erfüllung eines lang gehegten Wunsches über das Tätigen einer zukunftsträchtigen Investition bis hin zur Bewältigung einer finanziellen Notsituation: Viele Vorhaben lassen sich nur umsetzen, wenn ausreichende Geldreserven vorhanden sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht allerdings noch die Möglichkeit, sich die fehlenden Moneten zu leihen. Sollten darlehensbeantragende Personen mit den Zinskonditionen von Banken nicht einverstanden sein oder Darlehensanfragen abgelehnt werden, könnte die Inanspruchnahme von Arbeitgeberdarlehen infrage kommen. Diese können zinsverbilligt oder zinsfrei vergeben werden, ziehen in einigen Fällen aber steuerliche Konsequenzen nach sich.
Gewährt ein Chef seinem Mitarbeiter ein Darlehen, weicht die Freude über die Finanzspritze häufig einem Schrecken, wenn die nächste Gehaltsabrechnung ins Haus flattert. Schließlich kann unter bestimmten Umständen Lohnsteuer fällig werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber weniger Zinsen verlangt, als andere Geldgeber es für vergleichbare Darlehen tun würden. Dann profitiert der Arbeitnehmer nämlich von einem Zinsvorteil, den das Finanzamt als Sachbezug wertet und zum Arbeitslohn hinzuzählt. Dementsprechend muss der Vorteil versteuert werden.
Darlehen bis zu 2.600 Euro bleiben steuerfrei
Darlehensnehmer sollten aber wissen, dass diese Regelung nur gilt, wenn die Darlehenssumme den Betrag von 2.600 Euro übersteigt. Bei niedrigeren Summen werden keine Steuern fällig. Zudem gibt es eine Freigrenze: Reißt der Zinsvorteil die Sachbezugsgrenze von 50 Euro im Monat nicht, ist er steuer- und sozialabgabenfrei. Ist der Betrag höher, fallen Steuern und Sozialabgaben für den kompletten Vorteilsbetrag an, da es sich hierbei nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt.
Berechnung des Zinsvorteils
Stellt sich nur die Frage, wie sich der Zinsvorteil ausrechnen lässt. Schließlich bieten verschiedene Banken ganz unterschiedliche Konditionen. Den meisten Arbeitnehmern stehen zwei Berechnungsverfahren zur Verfügung. Sie können zum Beispiel recherchieren, wie viele Zinsen Finanzdienstleister für ein entsprechendes Darlehen verlangen würden. Von dem günstigsten Angebot wird der Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens subtrahiert. Das Ergebnis entspricht dann dem Zinsvorteil. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Maßstabszins für marktübliche Darlehen zu ermitteln und davon einen Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent abzuziehen. Anschließend wird der mit dem Chef vereinbarte Zinssatz abgezogen, um das Endergebnis zu berechnen.
Zinsvorteil pauschal versteuern
Der Einfachheit halber können Zinsvorteile unter bestimmten Umständen pauschal mit 30 Prozent versteuert werden. Die Pauschalierung gilt dann aber für alle Sachzuwendungen gleichermaßen. Hier sollte genau berechnet werden, welche Variante die günstigste für den Darlehensnehmer ist.
Verlangt der Arbeitgeber überhaupt keine Zinsen, muss ebenfalls ein Unterschiedszins berechnet werden. Die eingesparten Zinsen gelten als geldwerter Vorteil und müssen komplett versteuert werden, wenn die oben genannte Freigrenze überschritten wird.
Ausnahme für Mitarbeiter von Finanzunternehmen
Eine Ausnahme besteht für Mitarbeiter von Finanzdienstleistern. Sie müssen einen Blick auf die Preisliste ihres Arbeitgebers werfen, um den Zinsvorteil zu berechnen. Vom darauf vermerkten Zinssatz werden dann der vierprozentige Bewertungsabschlag sowie der Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens abgezogen.
Ob eine Steuerpflicht eintritt, hängt hier allerdings nicht von der Sachbezugsfreigrenze ab. Für diese Berufsgruppe ist stattdessen der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Jahr relevant. Liegt der errechnete Zinsvorteil unter dieser Grenze, werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig.
Konditionen vertraglich festhalten
Doch egal, in welcher Branche man arbeitet, auf eines sollte man nicht verzichten: einen Darlehensvertrag. Andernfalls könnte es zu Missverständnissen kommen. Wird auf dieses Dokument verzichtet, könnte nämlich der Eindruck entstehen, dass es sich bei der Geldspritze des Arbeitgebers nicht um ein Darlehen, sondern um einen Gehaltsvorschuss handelt, der versteuert werden muss. Durch das Aufsetzen eines Vertrages kann ein Darlehen zweifelsfrei als solches identifiziert werden. Zudem können in diesem Dokument alle Vereinbarungen schriftlich fixiert werden. So lässt sich für beide Seiten Rechtssicherheit schaffen.
Inhalt des Darlehensvertrag
Doch was steht eigentlich in einem solchen Vertrag? Neben den Namen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers sollten unbedingt die Konditionen niedergeschrieben werden. Nicht fehlen dürfen Informationen wie die Darlehenshöhe, der vereinbarte Zinssatz, die Rückzahlungsmodalitäten, der Tilgungsplan, die Darlehenslaufzeit und die Kündigungsbedingungen. Sicherheitshalber sollte auch vermerkt werden, wie im Falle einer Arbeitsverhältnisbeendigung vorgegangen wird. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass Restforderungen nach einer betriebsbedingten Kündigung nicht sofort komplett zurückgefordert werden dürfen.
Zinsausgleichszahlungen sind ebenfalls lohnsteuerpflichtig
Falls ein Darlehen nicht infrage kommt, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter übrigens noch auf andere Weise finanziell unterstützen. Nimmt der Arbeitnehmer ganz konventionell einen Kredit bei einer Bank auf, kann der Chef die Zinsen für seinen Mitarbeiter zahlen. In diesem Fall spricht man von Zinsausgleichszahlungen. Darlehensnehmer sollten aber wissen, dass dieses Geld als Arbeitslohn versteuert werden muss.
Informationen über steuerliche Konsequenzen einholen
Bevor ein Vertrag aufgesetzt wird, sollten alle Beteiligten unbedingt prüfen, welche Optionen zur Verfügung stehen und welches Vorgehen für den Darlehensnehmer am günstigsten ist. Wie oben beschrieben, kann in manchen Fällen nämlich Lohnsteuer fällig werden. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerexperten beraten zu lassen, um herauszufinden, welche steuerlichen Konsequenzen die Aufnahme eines Arbeitgeberdarlehens oder die Übernahme von Zinsausgleichszahlungen nach sich zieht. So lässt sich verhindern, dass eine Zinsverbilligung oder -ersparnis am Ende teurer ausfällt als erhofft.
Wenn das Vorgehen gut durchdacht wird, können beide Seiten gleichermaßen von einem Arbeitgeberdarlehen profitieren. Während der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, sich mit dem Geld einen Wunsch zu erfüllen oder eine Notsituation zu bewältigen, kann der Arbeitgeber das Vertrauensverhältnis zu seinen Arbeitnehmern stärken und die Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen. .

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
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