Wer in die Welt der digitalen Währungen eintaucht und die ersten Schritte auf dem Kryptoparkett unternimmt, stößt schnell auf Begriffe wie Mining, Staking, Lending oder Airdrops. Dabei handelt es sich um Einnahmequellen, mit deren Hilfe sich Trader*innen und Anleger*innen ein paar Coins hinzuverdienen können. Viele Neulinge wittern hier die lukrative Möglichkeit, ihre Wallets beträchtlich zu füllen. Allerdings ist nicht immer klar, wie die generierten Währungen versteuert werden müssen, da nicht alle mit dem Krypto-Trading verbundenen Tätigkeiten im Steuerrecht Berücksichtigung finden. Wer mit Kryptowährungen hantiert, sollte deshalb unbedingt ein Augenmerk auf mögliche steuerliche Fallstricke richten.

Zu den wichtigsten Merkmalen des Kryptomarktes zählt seine Dezentralität. Das heißt, jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin kann sich an der Entwicklung einer virtuellen Währung beteiligen und Belohnungen dafür kassieren. Schließlich gibt es in der Kryptowelt allerhand zu tun.

 

Beim Mining neue Währungen schürfen

Unverzichtbar für den Fortbestand einer Kryptowährung ist zum Beispiel das Mining: Dabei prüfen, verifizieren und verarbeiten sogenannte Miner*innen – was übersetzt so viel bedeutet wie „Bergleute“ – die von den anderen Teilnehmern oder Teilnehmerinnen einer Kryptodatenbank ausgeführten Transaktionen. Sie erfüllen diese Aufgaben, indem sie mithilfe spezieller Hard- und Software komplexe Rechenaufgaben bearbeiten. Wer die Rätsel zuerst löst, ist am Zug: Der Schnellste darf die Transaktion legitimieren und in der Datenbank dokumentieren. Das heißt, er oder sie hängt einen weiteren Datenblock an die Transaktionskette der Datenbank an.

Das klingt zwar nach harter Arbeit, erfordert aber keinen körperlichen Einsatz. Anders als echte Bergleute, müssen Krypto-Miner*innen keine physischen Objekte wie Gold oder Kohle, sondern digitale Coins schürfen. Ihre Aufgabe besteht im Prinzip darin, Rechenleistung zur Verfügung zu stellen. Für das Legitimieren einer Transaktion erhalten sie sowohl einen vorab festgelegten Block Reward als auch eine Transaktionsgebühr, die sie selbst errechnen.

Obwohl beide Einnahmearten in Form von virtuellen Währungen ausgezahlt werden, müssen Miner*innen diese in der realen Welt versteuern. Dafür ist es notwendig, die eingenommenen Coins in konventionelle Währungen wie Euro umzurechnen. In der Regel gilt hierbei der Marktkurs zum Zeitpunkt des Belohnungserhalts.

 

Mining-Einnahmen meist gewerbesteuerpflichtig

Aber aufgepasst: Als Privatperson kann man sich durch das Schürfen nicht einfach ein paar Coins am Finanzamt vorbei hinzuverdienen. In der Regel wird das Mining von den Finanzämtern als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Schließlich lässt sich meist eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Selbstständigkeit unterstellen. Außerdem wird die Schürfleistung wiederholt erbracht. Das heißt, Miner*innen sind gewerbesteuerpflichtig. Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, hängt vom Hebesatz der jeweiligen Kommune ab, in der die betreffende Person gemeldet ist. Gut zu wissen: Das Gewerbesteuergesetz sieht einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro vor. Versteuert wird also nur der Teil des Gewinns, der diesen festgelegten Betrag überschreitet. Je nach Rechtsform müssen schürfende Unternehmer*innen obendrein entweder Einkommen- oder Körperschaftsteuer zahlen.

Unsicherheit besteht häufig in Bezug auf die Umsatzsteuer. Dabei konnte das Bundesfinanzministerium mit dem Rundschreiben „Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen“ vom 27.02.2018 für ein wenig Klarheit sorgen: Darin wird erläutert, dass die Entlohnung der Miner*innen umsatzsteuerbefreit ist. Ob dennoch eine Umsatzsteuererklärung gefertigt werden muss, sollte im Einzelfall geklärt werden.

 

Mining als private Tätigkeit

Unter bestimmten Umständen kann das Mining aber auch als private Tätigkeit durchgehen. Möglich ist das allerdings nur, wenn man das Finanzamt glaubhaft davon überzeugen kann, dass es sich bei den Mining-Aktivitäten um Liebhaberei handelt und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dies dürfte jedoch allenfalls im Falle mehrjähriger Verluste möglich sein. Sollte es dennoch gelingen, werden die Einkünfte aus der späteren Veräußerung der Coins lediglich als Bestandteil der privaten Vermögensverwaltung eingestuft und als privates Veräußerungsgeschäft bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Wird weniger als 256 Euro im Jahr mit dem Mining verdient, bleiben die Einkünfte steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei bleibt der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn die einjährige Haltedauer überschritten wurde und die Besitzer*innen ihre Coins nicht zwischenzeitlich für das Lending, Staking oder Liquidity Mining verwendet haben. Denn für die derartige Nutzung der Kryptowährungen sieht die Finanzverwaltung die Verlängerung der Haltedauer von einem auf zehn Jahre vor.

 

Durch Liquidity Mining die Liquidität von Kryptobörsen sichern

Wem der Aufwand zu hoch ist, der kann es alternativ mit dem Liquidity Mining versuchen. Dabei stellen Krypto-Trader*innen einer Kryptobörse über eine Handelsplattform Coins zur Verfügung, um deren Liquidität sicherzustellen. Als Gegenleistung erhalten sie Gebühren in Form von virtuellen Währungen oder Mitwirkungsrechte an der jeweiligen Plattform, die ebenfalls mit Gewinnen einhergehen können. Auf Trader*innen wirkt dieses Modell oft verlockend, da mit relativ niedrigem Aufwand hohe Renditen erwirtschaftet werden können. Allerdings besteht auch das Risiko, die Coins zu verlieren, wenn die Börsenkurse sinken. Im schlimmsten Fall droht sogar der komplette Verlust der Investition.

Wie Gewinne aus dem Liquidity Mining versteuert werden, ist von der Finanzverwaltung bisher noch nicht thematisiert worden. In Expertenkreisen geht man davon aus, dass die Einnahmen als Kapitaleinkünfte einzustufen sind, für die eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent entrichtet werden muss. Ob sich diese Sichtweise durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass es sich sowohl bei der Bereitstellung in den Liquiditätspool als auch beim Remove aus dem Pool um steuerbare und grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Vorgänge handelt. Wer seine Investition von der Börsenplattform zurückerhält, sollte beachten, dass die zuvor erreichte Haltedauer der Coins erlischt. Eigentlich sind die bei einem Verkauf erzielten Gewinne steuerfrei, wenn die jeweilige Kryptowährung länger als ein Jahr im Besitz des Traders oder der Traderin war. Im Prinzip müsste man nach dem Liquidity Mining (also nach dem Remove aus dem Pool) erneut ein Jahr warten, bevor ein steuerfreier Verkauf der Kryptowährung möglich ist. Wie oben bereits angemerkt, besteht jedoch die Gefahr, dass das Finanzamt das Liquidity Mining als Anwendungsfall mit Erweiterung der Haltedauer auf zehn Jahre ansieht. Dann wäre ein steuerfreier Verkauf erst zehn Jahre nach dem Remove aus dem Pool möglich.

In Bezug auf die zwischenzeitlich erzielten Rewards gehen wir nach derzeitigem Stand davon aus, dass es sich bei Zufluss um steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG handelt (ähnlich wie Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen) und dass eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr gilt.

 

Staking als aufwands- und risikoarme Alternative

Für Kryptoneulinge, denen das Verlustrisiko beim Liquidity Mining zu hoch ist, könnte das Staking eine Option darstellen. Wie beim Mining werden hierbei ebenfalls Transaktionen validiert und neue Blöcke an die Datenbankkette angehängt. Im Gegensatz zu Miner*innen müssen Staker*innen dafür aber keine Rechenaufgaben lösen, sondern Coins hinterlegen. Darauf können sie dann für einen festgelegten Zeitraum nicht mehr zugreifen. Anders als beim Liquidity Mining bleiben die zur Verfügung gestellten Währungen im Besitz der Trader*innen und können nicht verloren gehen. Den Zuschlag zur Blockvalidierung erhält in der Regel derjenige, der die meisten Coins hinterlegt hat.

Wer zum Staker oder zur Stakerin werden möchte, hat zwei Möglichkeiten: Entweder man hinterlegt die Coins bei einer Handelsplattform oder man schließt sich mit anderen Teilnehmern und Teilnehmerinnen zusammen und stellt die Coins einem Staking-Pool zur Verfügung, um die Chance auf den Erhalt des Validierungsrechts zu erhöhen. In beiden Fällen erhalten die Staker*innen einen Block Reward als Belohnung. Der Gründer des Staking-Pools bekommt darüber hinaus eine Gebühr. Die zum Schürfen benötigte Software wird übrigens von den jeweiligen Handelsplattformen oder den Staking-Pools zur Verfügung gestellt, sodass Staker*innen nichts unternehmen müssen, um den Mining-Prozess in Gang zu setzen.

 

Besteuerung von Staking-Aktivitäten

Wird der Weg über eine Plattform gewählt, handelt es sich nach dem Einkommensteuergesetz bei den Einnahmen um sonstige Leistungen, die einkommensteuerpflichtig sind. Allerdings gilt auch hier die Freigrenze von 256 Euro. Agieren die Trader*innen allein, wird das Staking als private Tätigkeit eingestuft. Ein Gewerbe muss daher in der Regel nicht angemeldet werden.

Es kann aber passieren, dass sich durch das Hinterlegen der Coins die bei privaten Veräußerungsgeschäften üblicherweise geltende einjährige Spekulationsfrist verlängert. Für Coins, die beim Staking eingesetzt wurden, gilt in der Regel eine zehnjährige Haltefrist. Werden diese vor Ablauf der Frist veräußert, wird Einkommensteuer fällig. Für die Belohnung, die man für das Staking erhalten hat, gilt jedoch weiterhin die Einjahresregel. An die gleichen Vorgaben müssen sich auch Teilnehmer*innen von Staking-Pools halten.

Wer als Pool-Betreiber*in agiert, muss darüber hinaus die eingenommenen Gebühren versteuern. Zudem kann es passieren, dass die Tätigkeit vom Finanzamt als gewerblich eingestuft wird. Ob dies der Fall ist, muss stets individuell geprüft werden.

 

Kryptowährungen verleihen und Zinsen kassieren

Als weniger komplex erweist sich die Besteuerung von sogenannten Lending-Geschäften. Dabei werden Coins nicht verkauft oder hinterlegt, sondern an andere Kryptowährungsbesitzer*innen verliehen. Wie bei einem klassischen Darlehen können die Verleiher*innen dafür Zinsen verlangen, die ebenfalls in Form von Kryptowährungen beglichen werden. Diese Zinseinnahmen werden in der Regel als sonstige Einkünfte eingestuft, für die Einkommensteuer fällig wird. Doch auch hier gilt die Freigrenze von 256 Euro. Zudem verlängert sich die Haltefrist der verliehenen Coins auf zehn Jahre. Wer sich Coins leiht und diese dann verkauft, tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft, das einkommensteuerpflichtig ist.

 

Kapital für neue Währungen zur Verfügung stellen

In der Kryptowelt gibt es aber nicht nur ein Äquivalent zum Darlehen, sondern auch zur Börse: Beim Initial Coin Offering (ICO) können Anleger*innen Coins zeichnen, bevor sie geschürft werden. Erst wenn genügend Investoren und Investorinnen registriert sind, wird die neue Kryptowährung erzeugt. Die dabei entstehenden Coins gehen dann an die Anleger*innen und nicht an die Miner*innen. Sie erhalten außerdem Währungseinheiten, die als Token bezeichnet werden. Wie die Besteuerung ausfällt, hängt davon ab, ob es sich um Security, Utility oder Currency Token handelt.

Bei der Ausgabe von Security Token erhalten Anleger*innen Gesellschaftsrechte an der entstehenden Kryptowährung. Wenn dabei laufende Einkünfte in Form von konventionellen Währungen erzielt werden, müssen die Besitzer*innen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zahlen. Generieren sie zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne aus dem Verkauf dieser Währungen, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erhalten Investoren und Investorinnen stattdessen virtuelle Währungen liegt der Fall anders: Token gelten dann als sonstige Einkünfte und müssen nach dem Einkommensteuergesetz versteuert werden. In diesem Fall wertet das Finanzamt den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft.

Als Alternative stehen Utility Token zur Verfügung. Diese kann man als Wertmarken ansehen, mit denen Leistungen der Währungsherausgeber*innen in Anspruch genommen werden können. Steuern müssen Anleger*innen nur im Falle eines Verkaufs zahlen. Dann liegt nämlich ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Gleiches gilt für sogenannte Currency Token, bei denen es sich um klassische Kryptowährungen handelt.

 

Währungsherausgeber*innen verschenken Airdrops

Unter bestimmten Umständen können Krypto-Trader*innen auch in den Besitz von Token gelangen, ohne etwas dafür tun zu müssen: Diese Möglichkeit besteht bei einem sogenannten Airdrop. Hierbei handelt es sich um eine Werbemaßnahme, bei der Währungsherausgeber*innen Einheiten ihrer Kryptowährung an Anleger*innen verschenken. Auf diese Weise können sie zum Beispiel auf neue Währungen aufmerksam machen oder ihre Trader*innen für den Kauf ihrer Coins belohnen. Für viele Empfänger*innen dieses Präsents stellt sich jedoch die Frage, ob bei einem Verkauf Steuern gezahlt werden müssen. Eine eindeutige Antwort ist derzeit allerdings nicht in Sicht, da sich die Finanzverwaltung bisher noch nicht zum Thema Airdrops geäußert hat.

In der Regel werden die Zuwendungen als Schenkung eingestuft, wenn Trader*innen keine Gegenleistung erbracht haben. Liegt der Wert der virtuellen Währung über dem Freibetrag von 20.000 Euro, zahlen die Begünstigten Schenkungssteuer. Mussten sie jedoch aktiv etwas dafür tun, werden Airdrops meist als sonstige Leistungen angesehen, die in der Einkommensteuererklärung Berücksichtigung finden müssen. Aber Vorsicht: Als Leistung kann schon die Angabe von persönlichen Daten gewertet werden. Ob Einkommensteuer zu zahlen ist, sollte daher stets im Einzelfall entschieden werden.

Die Unterscheidung zwischen Schenkung und sonstiger Leistung spielt auch beim Verkauf der durch Airdrops generierten Coins eine Rolle: Experten und Expertinnen gehen davon aus, dass Gewinne in ersterem Fall steuerfrei bleiben. Allerdings hat die Finanzverwaltung zu diesem Thema bisher noch keine klaren Regeln vorgelegt. Werden die Airdrops als sonstige Leistungen eingestuft, muss bei einem Verkauf von einem privaten Veräußerungsgeschäft ausgegangen werden, für das Einkommensteuer fällig wird.

 

Gesetzesänderungen im Blick behalten

Sie sind unsicher, welche Steuerregeln nun für Ihre Kryptogewinne gelten? Keine Sorge, bei all diesen Regeln und Ausnahmen fällt es vielen Akteuren und Akteurinnen der Kryptoszene schwer, den Überblick zu behalten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Steuerberaterkanzlei zurate zu ziehen, um in puncto Besteuerung keine Fehler zu riskieren. Da das Steuerrecht derzeit noch nicht für jede in der Kryptowelt aufkommende Frage Antworten liefern kann, müssen sich Gerichte und die Finanzverwaltung nach und nach mit den zahlreichen Aspekten der digitalen Währungen beschäftigen. Daher kann es stetig zu Gesetzesänderungen oder -präzisierungen kommen. Wer mit Kryptowährungen Gewinne generieren möchte, sollte über etwaige Änderungen stets auf dem Laufenden bleiben. Andernfalls wird aus der erhofften Einnahmequelle schnell eine ärgerliche Steuerfalle.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
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