Obwohl eine Trennung für betreffende Paare meist eine ebenso emotionale wie schmerzhafte Angelegenheit darstellt, müssen in dieser Situation allerhand rationale Entscheidungen getroffen und organisatorische Herausforderungen gemeistert werden. Unter anderem stehen die beiden Partner vor der Frage, ob einer von ihnen unterhaltsberechtigt ist. Besteht tatsächlich eine Unterhaltspflicht, muss außerdem geklärt werden, wie Unterhaltszahlungen steuerlich behandelt werden. Die Parteien sollten sich diesbezüglich unbedingt miteinander abstimmen, da die Art der Unterhaltsgeltendmachung Einfluss auf die Unterhaltshöhe oder die Steuerlast des Ex-Partners haben kann.

Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht nur gegenüber erstgradig Verwandten wie Kindern oder Eltern. Unter bestimmten Umständen muss aber auch nach einer Trennung Unterhalt an den Ex-Ehegatten oder -Lebenspartner gezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn einer von beiden nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, oder wenn sich der Lebensstandard einer Person durch die mit der Trennung einhergehenden Veränderungen verschlechtern würde.

 

Lebensstandard durch Trennungsunterhalt aufrechterhalten

Angenommen, ein verheiratetes Paar entscheidet sich, getrennte Wege zu gehen. Sie leben fortan in verschiedenen Haushalten oder teilen ihr bisher gemeinsam bewohntes Haus in getrennte Bereiche auf. Nun stellt sich die Frage, ob beide Partner den ehelichen Lebensstandard beibehalten können. Ist der nichts oder weniger verdienende Partner dazu nicht in der Lage, kann er Trennungsunterhalt einfordern. Meist tritt dieser Fall ein, wenn die Getrenntlebenden unterschiedlich hohe Einkommen erwirtschaften. Wie hoch der Unterhalt letztlich ausfällt, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Partner ab.

Zum Unterhalt zählen beispielsweise finanzielle Zuwendungen oder Sozialversicherungsbeiträge – also alles, was für das Aufrechterhalten des Lebensunterhalts relevant ist.

 

Geltendmachung von Unterhaltszahlungen

Die steuerliche Behandlung des Unterhalts muss aus zwei Perspektiven betrachtet werden: Aus der des Unterhaltsgebenden und der des Unterhaltserhaltenden. Werfen wir zunächst einen Blick auf den Partner, der Trennungsunterhalt zahlt. Dieser kann die geleisteten Zuwendungen steuerlich geltend machen. Dafür stehen zwei Optionen zur Auswahl: Entweder wird der Unterhalt als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung behandelt.

 

Aufwendungen als Sonderausgabe behandeln

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die erstgenannte Variante, die auch als Realsplitting bezeichnet wird, kann er die Zuwendungen als Sonderausgabe von seinen Einkünften abziehen. Somit sinkt die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Bedacht werden sollte allerdings, dass in diesem Fall das Nettoeinkommen und daher auch die Unterhaltshöhe steigt.

Abzugsfähig sind Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 13.805 Euro pro Jahr. Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers können zusätzlich zum Höchstbetrag abgezogen werden. Die Erlaubnis, die Sonderausgabenvariante zu nutzen, muss jedes Jahr aufs Neue beim Finanzamt beantragt werden.

Ganz wichtig: Der Ex-Partner muss diesem Vorgehen zustimmen. Andernfalls ist ein Abzug als Sonderausgabe nicht möglich.

 

Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Wie oben erwähnt, verfügt der Steuerpflichtige aber noch über eine zweite Möglichkeit: Die Zuwendungen können alternativ als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro. Auch hier dürfen Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung obendrauf gepackt werden.

Doch Vorsicht: Der Höchstbetrag wird um alle zusätzlichen Einkünfte des Ex-Partners gemindert, die über einem Betrag von 624 Euro im Jahr liegen. Zudem ist ein Abzug nur dann möglich, wenn der Unterhaltsempfänger nur ein geringfügiges Vermögen besitzt. Laut Einkommensteuergesetz ist dies der Fall, wenn der Wert des Vermögens maximal 15.500 Euro beträgt.

Wichtig zu wissen ist, dass man sich für eine Option entscheiden muss. Ein Mix aus Sonderausgabenabzug und Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen ist nicht möglich.

 

Einfluss auf Steuerlast des Unterhaltsempfängers

Es empfiehlt sich, die steuerliche Behandlung des Unterhalts mit dem Ex-Partner abzustimmen – auch wenn es aus persönlichen Gründen vielleicht schwerfällt. Die Wahl der Abzugsart hat schließlich Einfluss auf die Steuerlast beider Parteien. Entscheidet sich der Unterhaltsgebende für das Realsplitting muss der Empfänger die erhaltenen Zuwendungen als sonstige Einkünfte komplett versteuern.

Aus diesem Grund ist es – wie oben erwähnt – notwendig, die Zustimmung des Unterhaltserhaltenden einzuholen, wenn man seine Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen möchte. Allerdings dürfte die Steuerbelastung für Personen ohne oder mit geringem Einkommen aufgrund des Grundfreibetrags niedrig ausfallen. Falls doch Steuernachteile entstehen, ist der Unterhaltsgeber verpflichtet, diese auszugleichen. Erfolgt der Abzug als außergewöhnliche Belastung, muss der Empfänger überhaupt keine Steuern zahlen.

 

Steuerliche Geltendmachung von Scheidungsunterhalt

Lassen sich die beiden Partner nach der Trennungszeit scheiden, können Unterhaltszahlungen ebenfalls als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. In diesem Fall muss allerdings geprüft werden, ob weiterhin eine Unterhaltspflicht besteht, da andere Voraussetzungen gelten. Zudem sind bei der Berechnung der Unterhaltshöhe nicht mehr die Lebensverhältnisse ausschlaggebend, die während der Ehe herrschten, sondern die nachehelichen Einkommens- und Vermögensniveaus der beiden Geschiedenen. Die oben genannten Abzugsmöglichkeiten für Getrenntlebende sind nach einer Scheidung aber ebenfalls anwendbar.

 

Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder

Unterhalt muss auch für minderjährige Kinder gezahlt werden, die im Haushalt des Ex-Partners leben. Der Nachwuchs hat dann Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Wie hoch der Unterhalt ist, hängt von der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Bedarf des Kindes ab. Einen Unterhaltsanspruch haben übrigens auch volljährige Kinder bis zum Abschluss der ersten Ausbildung.

Die Unterhaltszahlungen an Kinder können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Unterhaltszahlende kein Kindergeld erhält und kein Kinderfreibetrag gewährt wird. Gleiches gilt, wenn Eltern erwachsene Kinder während eines Studiums finanziell unterstützen. In diesem Fall muss aber darauf geachtet werden, dass der Sohn oder die Tochter nicht über ein Vermögen verfügt, das mehr als 15.500 Euro wert ist. Der Unterhalt wäre dann nämlich nicht abzugsfähig.

Wer sich anderen Verwandten gegenüber hilfsbereit zeigt und finanzielle Unterstützung leistet, obwohl er diesen Personen gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, kann die Zahlungen ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Zahlungen sind abzugsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger in Existenznot geraten ist.

 

Vorgehen gut durchdenken

Auch wenn es in emotional herausfordernden und konfliktreichen Situationen verständlicherweise schwerfällt, sich mit Steuerthemen auseinanderzusetzen, sollte der steuerliche Umgang mit Unterhaltszahlungen stets gut durchdacht werden. Immerhin hat die Geltendmachung sowohl für den Unterhaltsgeber als auch für den Unterhaltsempfänger Konsequenzen. Deshalb sollten sich alle Parteien miteinander abstimmen und gegebenenfalls einen Steuerexperten zurate ziehen. So wird sichergestellt, dass in dieser emotionalen Ausnahmesituation nicht auch noch in steuerlicher Hinsicht Nachteile entstehen.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns