Angesichts des Jahreswechsels hat das Pläneschmieden gerade wieder Hochkonjunktur. Doch auch diejenigen, die einen kompletten Neuanfang planen, können in der Regel nicht direkt am Neujahrstag mit dem Jahr 2022 abschließen. Die meisten von uns kommen nämlich nicht um die Erstellung einer Steuererklärung herum. Allerdings dürfte die Prüfung des darauf basierenden Steuerbescheids in vielen Fällen erfreulicher ausfallen als in der Vergangenheit. Schließlich wurden 2022 einige Steuererleichterungen beschlossen, um die Bürger in Pandemie- und Inflationszeiten zu entlasten. Welche das sind, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Einen erfreulichen Hinweis können wir gleich vorwegschicken: Niemand muss im Hinblick auf die Steuererklärung in Panik geraten. Das im Juni dieses Jahres in Kraft getretene vierte Corona-Steuerhilfegesetz sieht nämlich Fristverlängerungen vor. Wer sich selbst um die Erstellung seiner Steuererklärung für das Jahr 2022 kümmert, muss damit nicht wie sonst üblich bis zum 31. Juli des Folgejahres fertig werden. Stattdessen kann er sich mit der Abgabe bis zum 30.09.2023 Zeit lassen. Wird ein Steuerberater beauftragt, rückt die Abgabefrist sogar noch weiter nach hinten: In diesem Fall gilt der 31.07.2024 als Stichtag für das Einreichen der 2022er-Erklärung.

 

Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer

Das eben genannte Gesetz, das die Folgen der Coronaviruspandemie für die Bürger abschwächen soll, hält übrigens noch einige Steuererleichterungen bereit. Unter anderem wird darin die Verlängerung der 2020 eingeführten Homeoffice-Pauschale um ein Jahr festgelegt. Somit können auch Bürger, die nicht über ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung verfügen, bis zum 31.12.2022 eine Pauschale von 5 Euro pro Homeoffice-Arbeitstag (höchstens 600 Euro pro Jahr) als Werbungskosten geltend machen.

 

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Für all diejenigen, die in der ersten Jahreshälfte 2022 in Kurzarbeit geschickt wurden, hält das Gesetz ebenfalls Erfreuliches bereit: Die Befristung der Regelung zur Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde nämlich um ein halbes Jahr bis zum 30.06.2022 verlängert. Zusatzzahlungen, die der Chef bis dahin geleistet hat, müssen somit nicht versteuert werden. Allerdings fließen die Zuschüsse in die Berechnung des Steuersatzes ein. Deshalb müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Steuerfreiheit für Bonuszahlungen

Steuerfrei sind auch Pflegeboni bis zu einem Betrag von 4.500 Euro, die im Jahr 2022 aufgrund der Coronapandemie ausgezahlt wurden. Zuvor lag der steuerfreie Höchstbetrag bei 3.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer in einer im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtung tätig sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um Krankenhäuser handeln.

Für Arbeitnehmer, die in ähnlichen Bereichen arbeiten, kann sich ein Blick in das vierte Corona-Steuerhilfegesetz ebenfalls lohnen: Steuerfrei bleiben Sonderzahlungen 2022 nämlich ausnahmsweise auch für andere Personengruppen. Dazu zählen unter anderem Mitarbeiter von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen oder Arztpraxen.

Die Sonderzahlung muss übrigens nicht wie zuvor üblich staatlich angeordnet sein; die Steuerfreiheit gilt ebenfalls, wenn Arbeitgeber selbst die Entscheidung treffen, ihre Mitarbeiter mit einem Bonus zu belohnen.

 

Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags

Aber auch alle anderen erwerbstätigen Bürger können Steuern sparen. Dafür verantwortlich ist das im Mai vom Bundesrat verabschiedete erste Steuerentlastungsgesetz 2022. Es sieht beispielsweise vor, dass der Grundfreibetrag von 9.984 auf 10.347 Euro steigt. Das heißt, alle Einkünfte, die unter diesem Betrag liegen, bleiben einkommensteuerfrei.

Darüber hinaus wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht. Diesen Betrag kann jeder Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen und sein steuerpflichtiges Einkommen damit um zusätzliche 200 Euro senken. So sinkt sowohl die Einkommen- als auch die Lohnsteuer.

 

Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer

Wer einen langen Arbeitsweg hat, wird im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls Steuern sparen. Seit dem 1.1.2022 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer nämlich 38 Cent pro Kilometer. Vor der Verabschiedung des Steuerentlastungsgesetzes waren es noch 35 Cent. Diese Steigerung ist befristet bis zum 31.12.2026. Ob der Steuerpflichtige das Auto, das Fahrrad, den Bus oder ein anderes Verkehrsmittel nutzt, spielt übrigens keine Rolle. Die Entfernungspauschale können fast alle Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Für diejenigen, die kürzere Strecken zurücklegen, bleibt alles beim Alten: Bis einschließlich 20 Kilometer beträgt die Pauschale wie gewohnt 30 Cent pro Kilometer.

 

Erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende gibt es ebenfalls Grund zur Freude: Die mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend beschlossene Erhöhung des Entlastungsbetrages von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr, die zunächst auf 2020 und 2021 beschränkt war, bleibt langfristig bestehen.

 

Steuerfreier Kinderzuschlag

Eltern mit niedrigem Einkommen erhalten unter bestimmten Umständen auch einen steuerfreien Kinderzuschlag. Bei der Berechnung der Zuschlagshöhe spielen viele verschiedene Faktoren wie die Höhe des Einkommens oder der Miete eine Rolle. Unter anderem müssen Verheiratete ein Mindesteinkommen von 900 Euro nachweisen; bei Alleinerziehenden sind es mindestens 600 Euro. Der monatliche Höchstbetrag liegt 2022 bei 209 Euro für jedes Kind. 2021 waren es noch 205 Euro.

 

Einmalzahlungen in Steuererklärung berücksichtigen

Nicht vergessen sollten Steuerpflichtige die Einmalzahlungen, die im zweiten Steuerentlastungsgesetz festgeschrieben wurden. Unter anderem muss der im Jahr 2022 gewährte Kinderbonus von 100 Euro pro Kind in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn dieser nicht steuerpflichtig ist. Anders sieht es mit der Energiepauschale aus, für die Lohn- oder Einkommensteuer entrichtet werden muss.

 

Steuersparpotenziale in vollem Umfang ausschöpfen

Angesichts zahlreicher Neu- und Sonderregelungen ist bei der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2022 erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich an einen Steuerberater wenden. Dieser sorgt dafür, dass alle relevanten Einkünfte berücksichtigt und keine notwendigen Angaben vergessen werden. Dann ist auch sichergestellt, dass alle Steuersparpotenziale ausgeschöpft werden. Und wer weiß, vielleicht bringt der Steuerbescheid für das Jahr 2022 sogar eine positive Überraschung in Form einer Steuerrückzahlung mit sich.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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