Die einen feiern sie als zukunftsträchtige Investitionsmöglichkeiten, die anderen betrachten sie als unberechenbares Risiko und Klimakiller: Über Kryptowährungen wird unter Finanzmarktexperten und -expertinnen sowie in den Medien eifrig diskutiert. Entstanden ist ein regelrechter Hype, der sowohl das Interesse professioneller Anleger*innen als auch die Neugier unerfahrener Neuinvestor*innen weckt. Wer Kryptowährungen kauft, muss aber nicht nur mit unvorhersehbaren Kursentwicklungen, sondern auch mit Unsicherheiten in puncto Besteuerung rechnen. Die digitalen Währungen werden im Steuerrecht nämlich nicht explizit erwähnt. Stattdessen werden Gewinne und Verluste aus dem Krypto-Trading den allgemein bekannten Rechtsvorschriften zugeordnet.

So groß der Krypto-Hype ist, so kompliziert wirkt die Funktionsweise der digitalen Währungssysteme auf die meisten Einsteiger*innen ohne Informatik-Background. Wer erfolgreich investieren und keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren möchte, kommt aber nicht umhin, sich mit den technischen Hintergründen vertraut zu machen.

Grundsätzlich sollte man sich der Tatsache bewusst sein, dass es sich nicht um greifbare Währungen handelt, die wir aus dem klassischen Devisenhandel kennen. Es sind vielmehr digitale Wertdarstellungen, die ihre Besitzer*innen ausschließlich im virtuellen Raum wechseln können. Zu den bekanntesten Exemplaren zählen sicherlich Bitcoin, Etherum, Tether und Binance Coin.

 

Technische Hintergründe verstehen

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass diese Währungen in keiner Abhängigkeit zu zentralen Instanzen wie Banken oder anderen Behörden stehen, sondern dezentral erzeugt werden. Dies wird durch sogenannte Distributed-Ledger-Technologien wie Blockchains ermöglicht. Dabei handelt es sich um eine Art Datenbank, an die zahlreiche Teilnehmer*innen mit ihren eigenen Netzwerken angeschlossen sind. Jeder oder jede von ihnen kann Transaktionen vornehmen, die in aneinandergereihten Datenblöcken chronologisch dokumentiert werden. Bevor eine Änderung zustande kommt, müssen andere Teilnehmer*innen prüfen, ob die Transaktion zulässig ist und der Ausführung zustimmen. Zudem müssen sie sich im Rahmen eines Konsensverfahrens darauf einigen, wer den nächsten Block erstellen darf. Sind die Datenblöcke erst einmal erzeugt worden, können sie dank des Einsatzes von Hashfunktionen im Nachhinein nicht mehr verändert werden.

Damit Teilnehmer*innen Transaktionen ausführen können, benötigen sie eine Wallet, also eine Art virtuelles Portemonnaie, in dem sie ihr digitales Geld hinterlegen können. Bei einer Transaktion wird die Währung mit einer öffentlich sichtbaren Nummer (Public Key) verschlüsselt. Käufer*innen können anschließend mit einer privaten PIN-Nummer (Private Key) auf ihre Coins zugreifen. Aber Vorsicht: Kommt der Private Key abhanden, ist ein Zugriff auf die Währung unmöglich.

 

Kryptowährungen als immaterielle Wirtschaftsgüter

Wer bisher mit Coins und Blockchains nichts am Hut hatte, wird jetzt sicherlich denken: Was sind denn nun Kryptowährungen? Diese Frage lässt sich jedoch nicht so leicht beantworten. Selbst in Expertenkreisen wird eifrig darüber diskutiert, wie sie sich definieren lassen. Weitgehend einig ist man sich, dass sie nicht als Geld angesehen werden können. Zwar besteht bei manchen Zahlungsanbietern und Unternehmen heutzutage die Möglichkeit, Einkäufe mit Coins zu bezahlen, der Staat akzeptiert Kryptowährungen aber nicht als Zahlungsmittel. Daher werden sie auch nicht als Geld- oder Kapitalanlagen betrachtet.

Das Steuerrecht behandelt Kryptowährungen in der Regel wie immaterielle Wirtschaftsgüter. Wer sie privat verkauft oder tauscht, tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft, das einkommensteuerpflichtig ist.

 

Verkauf nach einjähriger Haltedauer bleibt steuerfrei

Wie viele beziehungsweise ob überhaupt Steuern gezahlt werden müssen, hängt unter anderem davon ab, wie lange man seine Coins behält. Hier kann sich Geduld auszahlen. Denn grundsätzlich gilt: Halten nichtgewerbliche Händler*innen ihre Kryptowährung mindestens ein Jahr, sind die aus dem Verkauf oder Tausch generierten Gewinne steuerfrei. Wer nicht so lange wartet, kommt nicht darum herum, die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu versteuern. In diesem Fall gilt der persönliche Steuersatz. Genau wie bei allen anderen Spekulationsgeschäften sieht das Einkommensteuergesetz auch in diesem Fall einen Freibetrag von 600 Euro pro Jahr vor. Wird weniger eingenommen, bleibt der Gewinn steuerfrei. Bei Überschreitung dieses Betrages, muss der komplette Gewinn versteuert werden. Handeln Unternehmen mit Kryptowährungen, gelten allerdings andere Regeln: Werden die Coins im Betriebsvermögen gehalten, findet die einjährige Haltefrist keine Beachtung. In diesem Fall sind erzielte Gewinne stets steuerpflichtig.

Besitzer*innen können Kryptowährungen aber auch verleihen und dafür Zinsen kassieren. Dann kommt die einjährige Haltefrist ebenfalls nicht zum Zug. Stattdessen ist der steuerfreie Verkauf von verliehenen Coins erst nach zehn Jahren möglich. Bedenken sollten Kryptowährungsbesitzer*innen außerdem, dass für die Zinseinnahmen die Kapitalertragssteuer fällig wird. Diese beträgt pauschal 25 Prozent. Die Freibetragsgrenze liegt bei 801 Euro im Jahr.

 

Vereinfachung beim Verkauf mehrerer Kryptowährungen

Komplizierter erscheint die Situation, wenn verschiedene Kryptowährungen zu unterschiedlichen Preisen und Zeiten gekauft wurden. Bei der Veräußerung mehrerer Coins stellt sich dann möglicherweise die Frage, ob die Einjahresfrist berücksichtigt werden kann. Für eine Vereinfachung sorgt in diesem Fall die First-in-first-out(FIFO)-Methode. Kommt diese zum Einsatz, wird angenommen, dass Besitzer*innen genau die Coins zuerst verkaufen, mit denen sie ihre Wallet zuerst bestückt haben. Je nach Kursentwicklung auf den Handelsplattformen kann es unter Umständen aber auch sinnvoll sein, auf die Last-in-first-out(LIFO)-Methode zu setzen. Dann geht man davon aus, dass die Coins zuerst verkauft werden, die sich zuletzt zum Portfolio gesellt haben.

 

Unternehmen unterliegen Gewerbesteuerpflicht

Wer regelmäßig mit Kryptowährungen hantiert, sollte im Auge behalten, ob die Aktivitäten unter Umständen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden könnten. Dann wird obendrein nämlich auch noch die Gewerbesteuer fällig. Dies ist aber in der Regel nur dann der Fall, wenn beim Handel mit Kryptowährungen professionelle, unternehmensähnliche Strukturen genutzt werden und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Schwelle vom privaten Zeitvertreib zur Unterhaltung eines Gewerbebetriebes ist allerdings sehr hoch und wird nur extrem selten gerissen.

Steigen Unternehmen ins Krypto-Trading ein, ist der Sachverhalt klarer: Eingekaufte Coins zählen einfach zum Betriebsvermögen. Das heißt, beim Verkauf werden Betriebseinnahmen generiert, für die Körperschafts- und Gewerbesteuer gezahlt werden müssen. Bei Soloselbstständigen werden Einkommen- und Gewerbesteuer fällig. Wie lange man die Währungen hält, spielt somit keine Rolle. Nicht ganz klar ist, ob Unternehmen für den Umtausch von Kryptowährungen in Euro Umsatzsteuer zahlen müssen, da diese Frage steuerrechtlich noch nicht geklärt wurde. Derzeit können sich Unternehmen nur an einem Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2015 orientieren. Es besagt, dass in diesem Fall keine Mehrwertsteuer fällig wird.

 

Verluste mindern Steuerlast

Sicher ist hingegen, dass sich Verluste unter Umständen steuermindernd auswirken können. Sind Kryptowährungen Teil des Betriebsvermögens, wird das Betriebsergebnis gemindert, sodass die Steuerlast sinkt. Private Händler*innen haben die Möglichkeit, Verluste mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen – allerdings nur, wenn die Einjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Bedarf können die Einbußen auch in die Steuererklärung des Vorjahres einbezogen werden. Eine Verrechnung in zukünftigen Kalenderjahren ist ebenfalls denkbar.

 

Unsicherheit in puncto Besteuerung

Da viele Aspekte des Krypto-Tradings noch keine Berücksichtigung im Steuerrecht gefunden haben oder in Fachkreisen noch immer kontrovers diskutiert werden, herrscht hinsichtlich der Besteuerung bei vielen Einsteigern und Einsteigerinnen jede Menge Unsicherheit vor. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung einige Regeln und Vorgaben in Zukunft konkretisieren wird. Hinzu kommt, dass Aktivitäten wie Mining, Staking oder Lending die Steuerberechnung zusätzlich verkomplizieren. Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, werden wir diese Aspekte in den Mittelpunkt unseres nächsten Blogbeitrages stellen. Darin erfahren Sie, was es mit diesen Tätigkeiten auf sich hat und wie daraus resultierende Gewinne versteuert werden.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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