Haben Sie sich beim Surfen im Internet schon mal Datenschutzerklärungen, Impressen oder Cookie-Banner komplett durchgelesen? Obwohl User meist nur wenig Interesse an den scheinbar endlos langen Texten zeigen, sind sie unverzichtbar. Die Erstellung dieser Elemente gehört nämlich zu den zahlreichen Pflichten, die Webseitenbetreiber erfüllen müssen. Für all diejenigen, die eine Onlinepräsenz aufbauen möchten, haben wir im Folgenden eine kleine Auswahl wichtiger Vorgaben zusammengefasst.

Vom Datenschutz über das Urheberrecht und den Markenschutz bis zum Telemediengesetz: Wer eine eigene Onlinepräsenz aufbauen möchte, muss allerhand Aspekte und rechtliche Vorgaben berücksichtigen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Andernfalls drohen Abmahnungen und Bußgelder. Websites, Apps, Social-Media-Kanäle und Co. können dann schnell zu einem unerwartet teuren Spaß werden.

 

Domainnamen mit Bedacht auswählen

Bereits bei der Erstellung einer Website besteht die Gefahr, über rechtliche Fallstricke zu stolpern. Vorsicht ist beispielsweise schon bei der Auswahl einer Internetadresse geboten: Dass eine bestimmte Domain noch nicht vergeben ist, heißt nämlich nicht, dass der Wunschname gefahrlos genutzt werden kann. Unter Umständen beinhaltet die gewählte Wortkombination einen Markennamen oder die Firmenbezeichnung eines Mitbewerbers. Aus diesem Grund sollte vor der Registrierung einer Domain unbedingt gecheckt werden, ob ein anderes Unternehmen den Namen bereits verwendet. Wer auf Nummer sicher gehen und Namensrechtsverletzungen zweifelsfrei ausschließen möchte, kann eine Auskunft beim Deutschen Patent- und Markenamt einholen oder einen Blick ins Handelsregister werfen.

 

Urheberrechtsverletzungen vermeiden

Ist die Domain registriert, kann die Gestaltung der Website beginnen. Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, dass Sie bei der Auswahl des Contents nicht einfach auf Texte, Fotos, Lieder, Videos oder Ähnliches von anderen Internetseiten zurückgreifen und diese ohne Erlaubnis des Urhebers auf der eigenen Website präsentieren dürfen. Auch wenn es angesichts der im World Wide Web kursierenden Informations- und Bilderflut vielleicht verlockend ist, sollte auf das Kopieren fremder Inhalte tunlichst verzichtet werden. Andernfalls besteht nämlich das Risiko, dass Sie Urheberrechtsverletzungen begehen.

 

Content-Urheber um Zustimmung bitten

Falls Sie auf Inhalte stoßen, die Sie gerne auf Ihrer Website oder Ihren Social-Media-Kanälen veröffentlichen möchten, müssen Sie den Urheber unbedingt um Erlaubnis bitten. Wer keine Zustimmung einholt, darf mit Abmahnungen und Schadensersatzklagen rechnen. Zudem sollten Sie die betreffenden Elemente stets mit einem Copyright-Hinweis versehen. Dies gilt auch, wenn Sie externe Firmen mit der Erstellung von Content beauftragen und die von ihnen bezahlten Werke auf Ihrer Website einbinden – es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen bezüglich des Copyrights getroffen oder der Urheber hat die Rechte an seinem Werk abgetreten.

Wer auf Onlinedatenbanken setzt, sollte immer einen Blick auf die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters werfen und diese dann auch einhalten. Selbst wenn Künstler eine Creative-Commons-Lizenz erteilen und ihre Werke damit der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sollten die betreffenden Dateien nicht einfach unbedacht genutzt werden. Denn entgegen der weitläufigen Meinung stellt eine solche Lizenz keine Generalerlaubnis dar. Viel eher ist es so, dass es verschiedene Arten von Creative-Commons-Lizenzen gibt, die unterschiedliche Bedingungen an den Nutzer stellen. In einigen Fällen muss beispielsweise der Urheber genannt werden. Manchmal dürfen die angebotenen Dateien nicht für kommerzielle Zwecke genutzt oder bearbeitet werden. Welche Nutzungsbedingungen gelten, sollten Sie deshalb unbedingt abklären, bevor Texte, Bilder und Co. auf der eigenen Website und den Social-Media-Kanälen landen.

 

Verlinkungs- und Framing-Regeln im Blick behalten

Achtsamkeit ist auch beim Einsatz von Hyperlinks geboten: Auf urheberrechtlich geschützte Inhalte sollte man nur dann verlinken, wenn man sicher sein kann, dass der Urheber der Veröffentlichung wirklich zugestimmt hat. Kommt ans Licht, dass der Inhalt unrechtmäßig ohne Erlaubnis des Besitzers auf der externen Website präsentiert wird, haftet unter Umständen auch derjenige, der auf diese Seite verlinkt.

Gleiches gilt, wenn man fremde Texte, Fotos oder Ähnliches mithilfe von Frames in die eigene Onlinepräsenz einbettet. Zudem besteht die Gefahr, dass fremde Werke wie selbst produzierter Content wirkt und sich nicht deutlich genug von den eigenen Inhalten abhebt. Um sicherzustellen, dass man keine Urheberrechtsverletzungen begeht, sollte man den Content-Besitzer vor dem Framing sicherheitshalber um Erlaubnis bitten.

Viele Website-Betreiber versuchen, sich durch die Veröffentlichung eines Disclaimers vor einer Urheberrechtsstrafe zu schützen. Ein Haftungsausschluss ist im World Wide Web allerdings in den meisten Fällen nicht zulässig und verhindert daher nicht, dass Abmahnungen ins Haus flattern, wenn Urheberrechtsverletzungen vorliegen.

 

Werbung und redaktionelle Inhalte trennen

Wer auf seinen Onlinepräsenzen Werbung für Waren oder Unternehmen unterbringt, sollte außerdem darauf achten, dass diese Beiträge mit dem Hinweis „Anzeige“ oder „Werbung“ versehen werden. Dies gilt für alle Content-Formate wie Blogtexte, Videos oder Social-Media-Posts. Es darf dann nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag handelt. Das Telemediengesetz (TMG) verlangt nämlich, dass werbende und redaktionelle Inhalte klar voneinander abgegrenzt werden. Wichtig ist, dass für den User sofort ersichtlich ist, um welche Art von Inhalt es sich handelt.

 

Das Impressum nicht vergessen

Nur wenig Aufmerksamkeit wird meist dem Impressum gewidmet. Dabei zählt diese Datenübersicht zu den wichtigsten Bestandteilen einer Onlinepräsenz. Schließlich beinhaltet das Telemediengesetz eine Impressumspflicht für alle Webangebote. Diese gilt übrigens nicht nur für private und werbliche Webseiten, sondern auch für Social-Media-Kanäle.

Im TMG werden außerdem einige Gestaltungsvorgaben genannt. Unter anderem muss das Impressum leicht auffindbar sein. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn es über maximal zwei Klicks erreichbar ist. Des Weiteren muss es bestimmte Informationen enthalten. Dazu zählen zum Beispiel folgende Angaben:

  • Name und Anschrift der für die Inhalte verantwortlichen Person
  • Ggf. Firmenname und Rechtsform
  • Eine E-Mail-Adresse
  • Eine zweite Möglichkeit der Kontaktaufnahme
  • Die Handelsregisternummer (falls vorhanden) und ggf. der zuständige Registergerichtssitz
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (bei zulassungspflichtigen Berufen)
  • Ggf. Vertreter

 

Auf Streitbeilegungsinstitutionen hinweisen

Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet verkaufen, haben noch weitere Pflichten. Unter anderem verlangt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, dass der Händler niederschreibt, ob er sich im Falle einer Auseinandersetzung freiwillig einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren unterziehen würde oder ob er sogar gesetzlich dazu verpflichtet ist. Ist dies der Fall, darf auch eine Nennung der zuständigen Schlichtungsstelle nicht fehlen.

Laut einer EU-Verordnung müssen Onlinehändler außerdem einen Hinweis auf die Plattform zur Onlinestreitbeilegung der EU unterbringen. Zudem muss ein Link vorhanden sein, der direkt zur Plattform führt.

 

Vorgaben für Onlineshop-Betreiber

Onlineshop-Betreiber sind darüber hinaus verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen aufzuführen. Des Weiteren müssen sie Bruttopreise deklarieren, in denen sämtliche Kosten enthalten sind. Hinweise auf den Mehrwertsteuersatz sowie die präzise Höhe der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls auf die Versandkosten müssen ebenfalls vorhanden sein. Beim Verkauf einiger Produkte wird darüber hinaus der Grundpreis genannt.

 

Fokus auf den Datenschutz richten

Als noch komplexeres Unterfangen erweist sich die Einhaltung der Datenschutzgesetze. Auch wenn sich wohl nur die wenigsten gerne mit diesem Thema auseinandersetzen, sollten unbedingt alle Vorgaben beherzigt werden.

Da bei der Nutzung einer Website in der Regel personenbezogene Daten gespeichert werden, müssen Privatpersonen und Geschäftsleute, die über eine Onlinepräsenz verfügen, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Blick behalten. Diese besagt unter anderem, dass Besitzer einer Onlinepräsenz Datenschutzhinweise einbinden müssen, um Besucher über die Datenverarbeitung zu informieren. Zudem sind sie verpflichtet, ein Verarbeitungstätigkeitenverzeichnis einzurichten, wenn Daten erhoben werden.

 

Vor Datenverarbeitung User-Einwilligung einholen

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten laut DSGVO nur dann gestattet ist, wenn die betroffene Person ausdrücklich zustimmt. Eine Ausnahme besteht, wenn ein berechtigtes Interesse vorhanden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bestimmte technische Daten benötigt werden, um die Website aufrufen oder Funktionen problemlos nutzen zu können.

Werden Informationen gesammelt, die aus technischer Sicht nicht notwendig sind, stellt sich die Situation anders da. In diesem Fall muss eine Erlaubnis eingeholt werden. An dieser Stelle kommen die Cookie-Banner zum Einsatz, denen jeder von uns beim Surfen im Internet sicherlich schon einmal begegnet ist. Diese geben Nutzern die Möglichkeit, der Verarbeitung von nicht zwingend benötigten Daten zu widersprechen, wenn sie damit nicht einverstanden sind. Wer einwilligt, muss die Einwilligung später wieder zurücknehmen können, falls er es sich anders überlegt. Was hinsichtlich der Cookies außerdem beachtet werden muss, wird im Telekommunikations-Telemediendatenschutz-Gesetz (TTDSG) geregelt.

 

Zustimmung für den Newsletter-Versand einholen

Eine Zustimmung ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Unternehmen Newsletter versenden möchte. Das heißt, ein solches Rundschreiben darf nur an Personen verschickt werden, die sich aktiv dafür angemeldet haben und die über die Versandhäufigkeit und den Inhalt informiert wurden. Auch die Möglichkeit zum Widerruf muss gegeben sein. Des Weiteren ist es notwendig, dass der Newsletter-Besteller in einem zweiten Schritt die Anmeldung bestätigt.

 

Kontaktformular mit Hinweisen versehen

Die DSGVO kommt auch zum Tragen, wenn ein Kontaktformular auf der Website eingebunden wird. Dann müssen die Nutzer zwingend darauf hingewiesen werden, was bei der Nutzung dieses Formulars mit seinen personenbezogenen Daten passiert. Ein Hinweis darauf, dass diese Informationen bis zur Beantwortung der Nachricht gespeichert werden, darf ebenfalls nicht fehlen. Danach muss der Nachrichtenempfänger die Adresse aber löschen. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass nur die E-Mail-Adresse des Absenders angefordert werden darf. Alle anderen Daten wie der Name des Formularnutzers können nicht als Pflichtfeld markiert werden.

Anbieter von Webinhalten sind darüber hinaus verpflichtet, für Sicherheit zu sorgen. Das heißt, alle verarbeiteten Daten müssen verschlüsselt übertragen werden, damit unbefugte Dritte keinen Zugriff erlangen können.

 

Rücksprache mit Rechtsexperten halten

Die oben beschriebenen Vorgaben zeigen, dass der Aufbau einer Onlinepräsenz gut durchdacht sein will. Tatsächlich ist das aber längst nicht alles: Wer online gehen möchte, muss noch viele, viele weitere Gesetze, Regeln und Vorgaben beachten. Einfach ein paar Texte und Fotos unbedacht ins Internet zu stellen, kann hingegen teure Konsequenzen nach sich ziehen.

Alle relevanten Aspekte können an dieser Stelle nicht vollständig dargestellt werden. Es empfiehlt sich daher, vor der Veröffentlichung von Webinhalten Rücksprache mit einem Rechtsexperten zu halten, um teuren Fehlern vorzubeugen. Nur wer rechtssicher agiert, kann Abmahnungen verhindern und letztlich von seiner Plattform profitieren.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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