Ganz gleich, wie intensiv man sich auf die Familiengründung vorbereitet: Die Veränderungen, die sich durch die Geburt des ersten Kindes ergeben, sind für Neu-Mamas und -Papas meist ebenso surreal wie überwältigend. Viele frischgebackene Eltern möchten sich ausreichend Zeit nehmen, um sich an diese neue Lebenssituation zu gewöhnen und dem Nachwuchs einen guten Start ins Leben zu bieten. Wer sich entschließt, seine Arbeitszeit in den ersten Lebensmonaten des Kindes zu reduzieren oder eine Auszeit einzulegen, muss allerdings mit finanziellen Einbußen rechnen. In den meisten Fällen können diese Einkommensverluste jedoch durch das Elterngeld abgefedert werden. Wer die Familienleistung wann und in welcher Höhe beantragen kann, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Klären wir die wichtigste Frage zuerst: Wie viel Elterngeld steht frischgebackenen Müttern und Vätern eigentlich zu? Die Höhe dieser Familienleistung lässt sich in den meisten Fällen recht unkompliziert berechnen. In der Regel erhält der Elternteil, der das Baby betreut, 65 Prozent seines bisherigen Einkommens. Konkret ist hiermit das bereinigte Durchschnittsnettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes gemeint. Etwaige Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld dürfen allerdings nicht in die Berechnung einbezogen werden. Ausgezahlt werden höchstens 1.800 Euro pro Monat; der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro monatlich.

 

Sonderregel für Eltern mit niedrigem Einkommen

Da die Lebenssituationen von Eltern natürlicherweise ganz unterschiedlich sind, gibt es auch ein paar Ausnahmen und Sonderregeln. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht zum Beispiel vor, dass für Menschen mit niedrigem Einkommen ein höherer Prozentsatz gilt als für Besserverdienende. Dies trifft auf Personen zu, deren Nettoeinkommen vor der Ankunft des Nachwuchses unter 1.240 Euro lag. Für je zwei Euro weniger steigt der Prozentsatz um 0,1 an. Das heißt: Wer vor der Geburt 1.238 Euro netto verdient hat, erhält 65,1 Prozent. Anschließend wird der Prozentsatz bis zu einem Verdienst von 1.200 Euro in Zwei-Euro-Schritten immer weiter um jeweils 0,1 erhöht.

Liegt das Einkommen zwischen 1.200 und 1.000 Euro, erhält die Neu-Mama oder der Neu-Papa pauschal 67 Prozent. Ab dieser Grenze steigt das Elterngeld wieder wie eben beschrieben um 0,1 Prozent pro zwei Euro.

 

Sowohl Angestellte als auch Selbstständige empfangsberechtigt

Durch welche Tätigkeit das Einkommen erwirtschaftet wurde spielt dabei übrigens keine Rolle. Sowohl Vollzeitangestellte, Teilzeitarbeitende und Minijobber als auch Studierende und Auszubildende können Elterngeld beantragen. Selbstständige und Freiberufler sind ebenfalls empfangsberechtigt. Die Höhe des Elterngeldes wird in ihrem Fall einfach anhand der auf ihrem Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinneinkünfte ermittelt. Der Antrag kann sowohl von verheirateten und unverheirateten Paaren als auch von eingetragenen Lebenspartnern, Alleinerziehenden und Adoptiveltern gestellt werden.

Müttern und Vätern, die vor der Geburt des Kindes überhaupt kein Einkommen hatten, steht der Mindestbetrag von 300 Euro zu. Kein Elterngeld bekommen hingegen Personen, deren Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten. Liegt das Jahreseinkommen eines Paares über 300.000 Euro, sind sie nicht empfangsberechtigt. Gleiches gilt für Alleinerziehende mit einem Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro.

 

Basiselterngeld für betreuende Elternteile

Wer Elterngeld beziehen möchte, kann einen Antrag bei der Elterngeldstelle einreichen, sobald sein Baby geboren wurde. Mütter und Väter haben dann die Wahl zwischen verschiedenen Leistungsvarianten. Sie können sich zum Beispiel für das Basiselterngeld entscheiden. In diesem Fall erhält der Elternteil, der das Kind betreuen wird, 12 Monate lang das Elterngeld. Teilen sich beide Erziehungsberechtigte die Betreuung, verlängert sich die Bezugsdauer auf 14 Monate. Ob beide das Baby gleichzeitig betreuen oder ob sie die Bezugsmonate untereinander aufteilen, bleibt ihnen überlassen. Ein Elternteil kann aber nur dann Elterngeld erhalten, wenn er diese Aufgabe mindestens zwei und maximal zwölf Monate übernimmt. Alleinerziehende, die über das alleinige Sorgerecht verfügen, erhalten ebenfalls 14 Monate lang Elterngeld.

In dieser Zeit dürfen beziehende Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Sie sollten allerdings wissen, dass das nach der Kindsgeburt erzielte Einkommen in die Leistungsberechnung einbezogen wird und die Höhe des Elterngeldes möglicherweise mindert.

 

Elterngeld Plus für Teilzeitbeschäftigte

Für diejenigen, die nicht mit dem Arbeiten aufhören wollen, könnte es sich lohnen, sich gegen das Basiselterngeld und stattdessen für das Elterngeld Plus zu entscheiden. Wird die zweite Variante gewählt, erhalten Eltern monatlich nur die Hälfte des errechneten Elterngeldes. Dafür verdoppelt sich die Bezugsdauer auf 24 beziehungsweise 28 Monate. Arbeitet der beziehende Elternteil in Teilzeit und erwirtschaftet dabei Einkünfte, die höchstens halb so hoch sind wie das Nettoeinkommen vor der Geburt, wird der Zuverdienst nicht in die Berechnung der Elterngeldhöhe einbezogen. Wird diese Grenze überschritten, verringert sich die Elterngeld-Plus-Höhe. Grundsätzlich besteht aber keine Pflicht, nach der Geburt zu arbeiten. Wer Elterngeld Plus erhält, kann in der Bezugszeit auch eine berufliche Pause einlegen.

 

Betreuung aufteilen und Partnerschaftsmonate beantragen

Wollen beide Elternteile ihre Arbeitszeit verringern, um sich um den Nachwuchs zu kümmern, können sie zusätzlich zum Elterngeld Plus die sogenannten Partnerschaftsmonate beantragen. Das heißt, jeder von ihnen bekommt jeweils zwei weitere Monate Elterngeld Plus. Voraussetzung ist, dass beide Personen mindestens zwei Monate gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Dabei muss die Arbeitszeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche betragen. Diese Extramonate stehen aber nicht nur Paaren zu: Auch Alleinerziehende können davon profitieren, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Stunden liegt.

 

Leistungsvarianten miteinander kombinieren

Eltern müssen sich allerdings nicht zwangsläufig zwischen Elterngeld Plus, den Partnerschaftsmonaten und Basiselterngeld entscheiden. Alle drei Varianten können auf Wunsch auch miteinander kombiniert werden.

Für Frühchen gilt übrigens noch eine Sonderregel: Erblickt das Baby mindestens sechs Wochen vor dem vom Arzt berechneten Geburtstermin das Licht der Welt, können bis zu vier weitere Elterngeldmonate beantragt werden.

 

Zuschläge für weitere Kinder

Auch an Mehrlingseltern wurde gedacht: Wer Zwillinge bekommt und das Basiselterngeld bezieht, erhält einen Zuschlag von 300 Euro. Für jeden weiteren Mehrling kommen jeweils 300 Euro dazu. Entscheiden sich Eltern für das Elterngeld Plus sind es jeweils 150 Euro.

Falls die Eltern bereits ältere Kinder haben, kann unter bestimmten Umständen auch ein Geschwisterbonus beantragt werden.

 

Einfluss auf die Steuerlast

Bei der Wahl der Elterngeldvariante sollte man unbedingt die steuerlichen Folgen im Blick behalten. Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, beeinflusst aber dennoch die Höhe der Steuerlast. Bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes wird das Elterngeld nämlich auf das zu versteuernde Einkommen draufgeschlagen. Vor der Ermittlung der Steuerlast wird es jedoch wieder herausgerechnet.

Falls Unsicherheit besteht, welche Elterngeldvariante die richtige ist, empfiehlt sich ein Besuch beim Steuerberater. Dieser kann aufzeigen, wie sich Basiselterngeld, Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus auf das Einkommen und die Steuerlast auswirken. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, die Höhe dieser Familienleistung zu beeinflussen. Unter bestimmten Umständen kann ein frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse oder eine Erhöhung des Nettogehalts vor der Geburt des Kindes überlegenswert sein. Neu-Mamas und -Papas wissen dann genau, wie viel Geld nach der Familiengründung zur Verfügung steht.

Wenn alle Möglichkeiten bekannt und ausgeschöpft sind, können sich die frischgebackenen Eltern voll und ganz auf ihren Nachwuchs konzentrieren, ohne sich Sorgen über die Finanzen oder unerwartete Steuernachzahlungen machen zu müssen.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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