Persönliche Erfahrungen und praktisches Wissen mit Menschen auf der ganzen Welt zu teilen, ist dank Videoportalen und Social-Media-Kanälen in unserer digitalisierten Welt innerhalb kürzester Zeit möglich. Dass auf diesem Weg große Reichweiten erzielt werden können, ist auch Marketer*innen nicht entgangen. Produktplatzierungen und Kooperationen geben ihnen die Möglichkeit, spezifische Zielgruppen anzusprechen und eine Vielzahl potenzieller Kunden auf Produkte oder Aktionen aufmerksam zu machen. Für Influencer*innen kann das Posten von Beiträgen daher nicht nur ein spaßbringender Zeitvertreib, sondern unter Umständen auch ein lukratives Geschäft sein. Aus diesem Grund rücken sie immer stärker in den Fokus des Fiskus.

Mal ein gesponserter Post hier, mal eine Produktzusendung dort: Wer genügend Follower*innen und Marketer*innen von seinem Kanal überzeugt, kann als Influencer*in allerhand Geld- und Sacheinnahmen verbuchen. Während die einen das Veröffentlichen von Videos, Fotos und Texten noch als reines Hobby ansehen, bessern die anderen damit ihre Haushaltskasse auf. Wieder andere betreiben das Posten von Inhalten mittlerweile sogar als Vollzeitjob. Sowohl potenzielle als auch etablierte Internet-Stars stehen nun vor der Frage, wann sie steuerpflichtig werden und was sie in diesem Fall tun müssen.

 

Einkommensteuererklärung anfertigen

Grundsätzlich gilt: Werden aus der Tätigkeit als Influencer*in Gewinne erzielt, müssen diese versteuert werden – vorausgesetzt die jährlichen Einkünfte überschreiten den Grundfreibetrag von 9.408 Euro. Für jeden Cent, der darüber hinausgeht, zahlt die betreffende Person Einkommensteuer. Doch Vorsicht: Zu berücksichtigen sind hierbei nicht nur die Gewinne aus der selbstständigen Arbeit als Influencer*in, sondern auch alle anderen Einnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitnehmergehälter oder Einnahmen aus einer anderen selbstständigen Tätigkeit.

Das heißt, dass eine Einkommensteuererklärung erstellt und eingereicht werden muss, wenn die Einkünfte aus sämtlichen Tätigkeiten über dem Grundfreibetrag liegen. Der Gewinn, den Steuerpflichtige durch Influencer-Tätigkeiten erzielen, wird regelmäßig in den Anlagen G und EÜR angegeben. Ermitteln können Sie Ihren Gewinn, indem Sie die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abziehen. Dafür muss im einfachsten Fall eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) erstellt werden. Überschreitet der Betrieb bestimmte Größenkriterien, muss eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden.

 

Gewinne und Verluste melden

Das Einreichen einer Einkommensteuererklärung kann aber auch sinnvoll sein, wenn Verluste verzeichnet werden, obwohl doch eigentlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist. Die Einbußen lassen sich nämlich unter bestimmten Umständen in späteren Steuererklärungen berücksichtigen und auf die Einkünfte der folgenden Jahre anrechnen. Fährt der Selbstständige jedoch über einen längeren Zeitraum Verluste ein, gehen Finanzämter in der Regel von einer „Liebhaberei“ aus und sprechen der betreffenden Person die Gewinnerzielungsabsicht ab. In diesem Fall können die Verluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Bei Angestellten, die nur nebenberuflich als selbstständige Influencer*innen tätig sind, greift mit der Geringfügigkeitsgrenze übrigens eine Besonderheit: Für diese Personengruppe gilt eine Freigrenze von 410 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Höhe müssen die zusätzlichen Einkünfte nicht versteuert werden.

 

Betriebseinnahmen richtig berechnen

In die Berechnung der Einkünfte müssen grundsätzlich alle Einnahmen einfließen, die aus der Tätigkeit als Influencer*in generiert werden. Dazu gehören unter anderem Werbeeinnahmen, Zahlungen von Abonnenten und Honorare für Produktplatzierungen oder -rezensionen.

 

Nicht vergessen: Gratisprodukte und -dienstleistungen einkalkulieren

Vergessen dürfen die Steuerpflichtigen jedoch nicht die entgegengenommenen Sachleistungen wie Produkte, die von Kundenunternehmen kostenlos für Produkttests und -Reviews zur Verfügung gestellt werden. Aber auch geschenkte Dienstleistungen oder Reisen müssen Berücksichtigung finden. Erhalten Influencer*innen derartige Sachleistungen, ist es notwendig, den handelsüblichen Verkaufspreis zu ermitteln und als Einnahme zu erfassen. Wird ein Produkt nach dem Test wieder zurückgeschickt oder ist es günstiger als zehn Euro, bleibt es allerdings regelmäßig steuerfrei. Gleiches gilt, wenn das zusendende Unternehmen von der sogenannten Pauschalierung Gebrauch macht und das Geschenk selbst versteuert. In diesem Fall darf die Ware den Wert von 10.000 Euro jedoch nicht überschreiten.

Bei kostenlos zugesandten Produkten gibt es aber noch eine Besonderheit: Werden sie nur betrieblich genutzt, lassen sich für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen Betriebsausgaben abziehen.

 

Umsatzsteuer ausweisen und abführen

Beachten sollten Influencer*innen außerdem, dass nicht nur die Einkommensteuer, sondern unter Umständen auch andere Steuerarten fällig werden. Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind beispielsweise umsatzsteuerpflichtig. Doch hier besteht ebenfalls eine Ausnahme: Lag der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro und wird für das laufende Kalenderjahr ein Umsatz von unter 50.000 Euro erwartet, werden die Selbstständigen als Kleinunternehmer eingestuft. Dennoch müssen sie einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung erstellen.

Werden die Grenzen überschritten, müssen Influencer*innen ab dem folgenden Jahr auf ihren Rechnungen die Umsatzsteuer von 19 oder 7 Prozent ausweisen und ans Finanzamt weitergeben. Dabei profitieren sie jedoch vom Vorsteuerabzug: Das heißt, die Umsatzsteuer von eingegangenen Rechnungen kann einfach gegengerechnet und abgezogen werden. Zudem kommen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer nicht darum herum, im monatlichen oder vierteljährlichen Rhythmus eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für ihr zuständiges Finanzamt zu erstellen. Wollen Influencer*innen trotz niedrigem Einkommen vom Vorsteuerabzug profitieren, können sie übrigens freiwillig auf den Kleinunternehmerstatus verzichten.

 

Gewerbesteuererklärung erstellen

Darüber hinaus ist diese Berufsgruppe auch gewerbesteuerpflichtig. Die Influencer*innen müssen deshalb einmal im Jahr eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Jedoch wird die Gewerbesteuer nur dann fällig, wenn die jährlichen Einkünfte den Betrag von 24.500 Euro übersteigen. Wie hoch die Steuerbelastung genau ist, hängt vom individuellen Steuersatz der jeweiligen Gemeinde ab.

Auch hier sollte eine Ausnahme erwähnt werden: Hat die Arbeit des Influencers oder der Influencerin einen künstlerischen oder journalistischen Anspruch, kann der Steuerpflichtige eventuell als Freiberufler eingestuft werden. In diesem Fall ist die Anmeldung eines Gewerbebetriebes nicht notwendig. Das gilt aber nur, wenn die betreffende Person keine werbenden Tätigkeiten ausführt.

 

Individuelle Plattform-Besonderheiten berücksichtigen

Und noch ein Tipp: Bevor man seine Beiträge postet, sollte man sich stets mit den individuellen Vorgaben der jeweiligen Veröffentlichungsmedien auseinandersetzen. Wer zum Beispiel Videos auf dem Online-Portal YouTube postet, sollte unter anderem daran denken, das AdSense-Formular korrekt auszufüllen. Andernfalls wird der Betreiber regelmäßig die Quellensteuer in Höhe von 30 % einbehalten und abführen, wenn die veröffentlichten Videos beispielsweise auch von Zuschauern in den USA aufgerufen werden.

 

Konsequent handeln, Strafen verhindern

All diese Pflichten zeigen letztlich, dass sich Influencer*innen mit einer Vielzahl von komplexen Steuerfragen auseinandersetzen müssen, um gesetzeskonform agieren zu können. Wer regelmäßig Beiträge auf Portalen wie YouTube, TikTok oder Instagram postet, sollte sich daher unbedingt auch mit steuerrechtlichen Fragestellungen beschäftigen und das Erledigen von Steuerpflichten nicht auf die lange Bank schieben, um hohe Nach- und Zinszahlungen sowie Bußgelder oder Haftstrafen zu verhindern.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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