Der Blick auf die Strom- und Gasrechnung dürfte so manchen Verbraucher in diesen Tagen dazu veranlassen, sich nach alternativen Energiequellen umzuschauen. Zur Wahl stehen dann beispielsweise Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke, mit deren Hilfe Verbraucher Strom und Wärme selbst erzeugen können. Außerdem ist es möglich, nicht genutzte Energie ins öffentliche Netz einzuspeisen und auf diese Weise Geld zu verdienen. Bevor eine Entscheidung fällt, sollte aber eruiert werden, welche steuerlichen Pflichten mit der Anschaffung einer solchen Anlage einhergehen. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 haben sich für Anlagenbesitzer nämlich einige Änderungen ergeben.

Kostenfreie Energie produzieren und dabei noch Geld verdienen – der Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks könnte so viel Freude bereiten, wäre da nicht der Fiskus. Der Staat möchte von den generierten Einnahmen nämlich etwas abhaben und verlangt deshalb in vielen Fällen Steuern – und zwar sowohl für verkaufte als auch für selbst genutzte Energie.

 

Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht für Anlagenbesitzer

Vor nicht allzu langer Zeit waren alle Einnahmen, die beim Einspeisen von Energie ins öffentliche Netz generiert wurden, beispielsweise einkommensteuerpflichtig. Betreffende Anlagenbetreiber mussten den Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und eine Einkommensteuererklärung abgeben. Sie waren zudem verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und Gewerbesteuer zu zahlen.

Bereits seit Juni 2021 bestand jedoch aufgrund einer Vereinfachungsregel die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuerfreiheit zu stellen: Wer eine kleine Photovoltaikanlage mit einer Leistungshöchstgrenze von 10 kWp oder ein Blockheizkraftwerk mit einer Maximalleistung von 2,5 kW besaß, konnte dem Finanzamt mitteilen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und den Betrieb als Liebhaberei einstufen lassen. Die Einkommensteuerpflicht ist dann weggefallen. Diese Option stand aber nur Anlagenbesitzern offen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen konnten. Daher bestanden im Hinblick auf die Antragstellung oft Unsicherheiten. Sicher war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt, dass für Anlagen dieser Größenordnung kein Gewerbe mehr angemeldet werden musste.

 

Erleichterungen für Besitzer kleiner Photovoltaikanlagen

Für Besitzer von Blockheizkraftwerken haben diese Regeln auch weiterhin Bestand. Photovoltaik-Nutzer dürfen die Liebhaberei-Option seit einigen Monaten allerdings getrost außer Acht lassen. Das im Dezember 2022 in Kraft getretene Jahressteuergesetz bescherte den privaten Betreibern kleiner Anlagen nämlich deutlich einfachere Steuerregeln. Wichtigste Änderung: Die Einnahmen, die durch den Einsatz einer kleinen Photovoltaikanlage generiert werden, sind einkommen- und gewerbesteuerfrei. Dies gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Ob die Energie selbst verbraucht, ins Netz eingespeist, an Mieter verkauft oder gespeichert wird, ist dabei völlig irrelevant.

Damit diese Regelung greift, müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Die Maximalleistung der Anlage darf 30 kWp nicht überschreiten. Zudem muss das Gerät in, auf oder an Einfamilienhäusern positioniert sein. Die Installation einer Anlage dieser Größenordnung in, auf oder an Nichtwohngebäuden ist ebenfalls erlaubt. Wird sie auf Mietobjekten oder sonstigen Immobilienarten angebracht, darf die Leistung bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit betragen. Betreiben Gebäudebesitzer mehrere Anlagen, dürfen diese zusammen eine Leistung von höchstens 100 kWp erbringen.

Wer sich über die Steuerbefreiung freut, sollte aber auch bedenken, dass Anschaffungs- und Betriebskosten für Geräte, die nach dem 1. Januar 2022 installiert wurden, nicht mehr abgeschrieben werden können.

 

Betreiber großer Anlagen weiterhin einkommensteuerpflichtig

Anders sieht es aus, wenn man eine Anlage mit einer Maximalleistung von über 30 kWp betreibt. In diesem Fall ist der Betreiber nach wie vor einkommensteuerpflichtig. Zudem muss ein Gewerbe angemeldet werden.

Das heißt aber auch, dass Abschreibungen möglich sind. Wer eine entsprechend große Photovoltaikanlage installieren lässt, darf über einen Zeitraum von 20 Jahren per annum 5 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben. Eine Ausnahme besteht, wenn die Anlage in die Dachkonstruktion integriert wird. Dann erfolgt eine Schätzung des Nutzungszeitraumes. Bei Blockheizkraftwerken orientiert sich die Abschreibungsdauer meist an der Nutzungsdauer von Gebäuden, da die Anlagen als nichtselbstständige Immobilienteile eingestuft werden. Diese lassen sich letztlich über 50 Jahre mit zwei Prozent jährlich abschreiben. In manchen Fällen kann ein Blockheizkraftwerk auch als Betriebsvorrichtung angesehen und als eigenständiges Wirtschaftsgut über 10 Jahre abgeschrieben werden.

 

Umsatzsteuer nicht vergessen

Doch egal, ob eine große oder eine kleine Anlage betrieben wird, eine Steuerart dürfen Besitzer nicht außer Acht lassen: Die Umsatzsteuer. Laut Umsatzsteuergesetz ist derjenige, der Strom erzeugt, nämlich Unternehmer und umsatzsteuerpflichtig. Anlagenbetreiber müssen ihre strombezogenen Einnahmen daher mit 19 Prozent versteuern und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Diese Regelung bringt aber auch einen kleinen Vorteil mit sich: Anlagenbetreiber sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie dürfen also die bei der Anschaffung oder bei Reparaturen anfallende Umsatzsteuer von der von ihnen abzuführenden Umsatzsteuer abziehen.

Auch hier besteht jedoch wieder eine Ausnahme: Wenn der Steuerpflichtige weniger als 22.000 Euro im Jahr einnimmt und der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen wird, erfolgt eine Einstufung als Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Wer möchte, kann freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann muss der Anlagenbetreiber allerdings einmal im Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Nach zwei Jahren kann er einen Antrag auf quartalsweise Abgabe stellen. Eine jährliche Umsatzsteuererklärung darf natürlich ebenfalls nicht fehlen.

 

Anlagenkomponenten von Umsatzsteuer befreit

Ein Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus ist für Solaranlagenbesitzer aus einem weiteren Grund nicht lohnenswert. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für alle mit der Anlage zusammenhängenden Kosten nämlich ein Null-Prozent-Steuersatz. Das heißt, für Komponenten wie Solarmodule, Energiespeicher oder Installationsarbeiten muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden.

 

Unklarheiten ausräumen

Wie Sie sehen, hat das Jahressteuergesetz 2022 für einige Erleichterungen und Vereinfachungen gesorgt. Dennoch sollte vor der Anschaffung einer Anlage genau geprüft werden, ob die Vereinfachungen im jeweiligen Fall wirklich greifen – vor allem, wenn man die erzeugte Energie nicht nur selbst nutzen, sondern auch verkaufen möchte. Es macht daher Sinn, sich frühzeitig von einem Steuerexperten beraten zu lassen. Gleiches gilt für Anlagenbetreiber, die ihre Solarmodule bereits vor 2022 gekauft haben. Für sie ergeben sich durch die Steuervereinfachungen ebenfalls Veränderungen und Unklarheiten. Letztere sollten unbedingt ausgeräumt werden, damit sich der Betrieb einer Anlage am Ende nicht nur für die Umwelt, sondern auch für den Besitzer lohnt.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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