Im idyllischen Landhaus, am weißen Sandstrand, mitten in der Stadt oder mit der Großfamilie im Eigenheim – es gibt viele Orte, an denen sich das Rentnerleben genießen lässt. Für den einen oder anderen dürfte auch der Umzug ins Ausland eine Option darstellen. Wer sich entscheidet, nach dem Berufsleben auszuwandern, sollte jedoch wissen, dass man eventuell weiterhin Kontakt zum deutschen Fiskus halten muss. Denn: Auch diejenigen, die ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands verbringen, müssen unter Umständen ihre Rente hierzulande versteuern. Bevor man abreist, sollte man daher unbedingt in Erfahrung bringen, in welchem Land man steuerpflichtig ist und welche Steuerregeln im Zielland gelten.
Rentner sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig, so viel steht fest. Doch was passiert, wenn man seinen Ruhestand gar nicht hierzulande verbringt? Eines vorweg: Wer Rentenansprüche erworben hat, erhält in der Regel auch dann seine Rente, wenn er Deutschland verlässt. Je nachdem, in welches Land er zieht, wie lange er sich dort aufhält und welche Rentenart bezogen wird, kann es jedoch unter Umständen zu Abzügen kommen. Zudem müssen viele Rentner der Deutschen Rentenversicherung einmal im Jahr eine sogenannte Lebensbescheinigung zukommen lassen. Das Ignorieren dieser Aufforderung hat die Einstellung der Rentenzahlungen zur Folge. Grundsätzlich ist der Bezug von Rente im Ausland aber möglich.
Allerdings stellt sich in einem solchen Fall die Frage, in welchem Land diese Einnahmen versteuert werden müssen. Eine gemeingültige Antwort gibt es leider nicht. Wo im Ausland lebende Rentner Steuern zahlen müssen, hängt nämlich von mehreren Faktoren ab.
Dauerhafter oder vorübergehender Auslandsaufenthalt
Zunächst muss geklärt werden, ob die betreffende Person Deutschland dauerhaft oder nur vorübergehend verlässt. Für diejenigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich mehr als sechs Monate hierzulande aufhalten, ändert sich nichts. Dann wird von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gesprochen. Betreffende Personen gelten als unbeschränkt steuerpflichtig und zahlen ihre Steuern an den deutschen Fiskus.
Verlegt man seinen Wohnsitz aber ins Ausland oder hält sich länger als 183 Tage im Jahr dort auf, ist man hierzulande beschränkt steuerpflichtig. Es gibt allerdings auch Ausnahmen: Wer zum Beispiel eine Kur absolviert oder aus privaten Gründen längere Zeit ins Ausland reisen muss, zählt weiterhin zu den in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen. Der Auslandsaufenthalt darf dann aber nicht länger als ein Jahr dauern.
Kein Grundfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige
Wer von einer beschränkten Steuerpflicht hört, denkt vermutlich erst einmal, dass Auslandsrentner einen steuerlichen Vorteil haben. So ist es letztlich aber nicht. Das Gegenteil ist der Fall: Tatsächlich entfallen in dieser Situation nämlich bestimmte steuerreduzierende Vorteile. Unter anderem können betreffende Personen den Grundfreibetrag nicht mehr nutzen und weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Rentner, die im Ausland leben, haben aber die Möglichkeit, eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beantragen. Der Antrag hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn die betreffende Person mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Deutschland erwirbt und versteuert. Zudem muss das Einkommen, das im Ausland versteuert wird, unter dem Grundfreibetrag liegen. 2023 betrug dieser 10.908 Euro; 2024 sind es 11.604 Euro. Doch aufgepasst: Es gibt einige Länder, für die der Grundfreibetrag verringert wird. Wie hoch dieser tatsächlich ausfällt, hängt also davon ab, wo sich der betreffende Rentner niederlässt.
Doch egal, auf welches Land die Entscheidung fällt, eines ist sicher: Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg, das Steuererklärungen von Auslandsrentnern entgegennimmt und bearbeitet.
Existenz von Doppelbesteuerungsabkommen prüfen
Ob nach der Auswanderung tatsächlich eine Steuerpflicht in Deutschland besteht, hängt aber noch von einem weiteren Faktor ab: Entscheidend ist nämlich, ob zwischen Deutschland und dem ausgewählten Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Ein DBA regelt, in welchem Land Auswanderer ihre Renteneinkünfte versteuern müssen. Auf diese Weise soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Wer zum Beispiel in Dänemark lebt und eine staatliche deutsche Rente bezieht, muss diese in Deutschland versteuern. Rentner, die in den USA leben, sind nicht in Deutschland steuerpflichtig. Die Rente wird dann in dem Land versteuert, in dem ihre neue Wohnstätte liegt. Möchten Rentner nach Spanien auswandern, ist der Zeitpunkt des Renteneintritts entscheidend. Wer vor dem 1. Januar 2015 Rentner wurde, versteuert seine Rente in Spanien. Ist man später in Rente gegangen, hat Deutschland ein begrenztes Besteuerungsrecht und darf eine Quellensteuer von 5 Prozent erheben.
Länderspezifische Regeln beachten
Wer erwägt, ins Ausland zu ziehen, sollte sich aber das für sich relevante Abkommen ganz genau anschauen. Jedes DBA enthält nämlich unterschiedliche Vorgaben. Zudem kann es Sonderregeln für betriebliche und private Rentenversicherungen sowie für Erwerbsminderungsrenten oder Pensionszahlungen geben.
Gibt es kein Abkommen, sollte ebenfalls vorab geklärt werden, welche Regeln gelten. Dann kann es passieren, dass sowohl in Deutschland als auch im Zielland eine Steuerpflicht besteht.
Jeden Fall individuell betrachten
Bei einem Blick auf all diese Regeln wird schnell klar, dass die Besteuerung von Auslandsrentnern sehr komplex ist. Wie oben erwähnt, lässt sich keine pauschale Aussage darüber treffen, in welchem Land Rentner ihre Einkünfte in welcher Höhe versteuern müssen. Schließlich spielen dabei zahlreiche Aspekte und Eventualitäten eine Rolle. Beachtet werden muss auch, dass für diejenigen, die eine gesetzliche Rente beziehen, andere Regeln gelten können als für Pensionäre.
Zudem können zusätzliche Einnahmen eine Steuerpflicht auslösen. Wer beispielsweise im Ausland lebt, aber in Deutschland Einkünfte aus Vermietung generiert, muss diese Einnahmen auch in Deutschland versteuern. Hinzu kommt, dass Doppelbesteuerungsabkommen ganz unterschiedliche Regeln enthalten können. Noch komplizierter wird es, wenn Rentenansprüche in verschiedenen Ländern erworben wurden.
Daher empfiehlt es sich, vor dem Renteneintritt einen Steuerberater aufzusuchen, um zu klären, welche steuerlichen Konsequenzen ein Umzug ins Ausland hat. So wird sichergestellt, dass Rentner keine bösen Überraschungen befürchten müssen und ihren Ruhestand ohne Ärger mit dem Finanzamt genießen können.
Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
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