Erfolgspotenzial hin oder her, Geschäftspläne lassen sich in der Regel nur dann verwirklichen, wenn eines in ausreichendem Maß vorhanden ist: Kapital. Selbst die größten Idealisten kommen ohne das nötige Kleingeld nicht aus, wenn sie gründen, am Markt Fuß fassen oder wachsen möchten. Doch Finanzierungsfragen stellen Start-ups, kleine Unternehmen und Mittelständler nicht selten vor riesige Hürden. Für Bankkredite, Förderungen oder Zuschüsse müssen sie sich ordentlich ins Zeug legen – meist ohne Erfolgsgarantie. Wenn sich keine konventionelle Geldquelle auftut, bleibt vielen Betrieben nichts anderes übrig, als in puncto Kapitalbeschaffung einen alternativen Weg zu gehen. Dieser führt immer häufiger über die sogenannte Kapitalbeteiligung.

 

Wie im alltäglichen Leben liegt die Lösung eines Problems auch in der Geschäftswelt manchmal viel näher als man denkt. Wird Kapital benötigt, stecken zahlreiche Unternehmer*innen und Gründer*innen ihre Energie in die nervenaufreibende Investorensuche. Dabei kann es sich manchmal lohnen, sich im eigenen Betrieb umzuschauen: Die sogenannte Kapitalbeteiligung gibt Unternehmen nämlich die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter*innen „einzuspannen“. Bei dieser Finanzierungsvariante handelt es sich um eine Form der Mitarbeiterbeteiligung, bei der Mitarbeiter*innen in das Unternehmen investieren und dafür im Gegenzug eine Vergütung erhalten.

Von diesem Instrument können Arbeitgeber*innen und -nehmer*innen gleichermaßen profitieren – vorausgesetzt, die Einführung der Mitarbeiterbeteiligung wird gut geplant. Damit eine Win-win-Situation entstehen kann, ist es notwendig, sich mit komplexen rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Fragen auseinanderzusetzen. Zu den größten Herausforderungen zählt sicherlich die Wahl der geeigneten Beteiligungsform. Immerhin haben Unternehmen gleich mehrere Optionen.

 

Darlehensvertrag abschließen

Unter anderem besteht die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag abzuschließen. Ähnlich wie bei einem Bankkredit vergeben Mitarbeiter*innen ein langfristiges Darlehen an Unternehmen und erhalten dafür Zinsen. Somit steht den Verantwortlichen frisches Geld zum Investieren zur Verfügung.

Mitbestimmungsrechte bekommen die Mitarbeiter*innen im Rahmen dieser sogenannten Fremdkapitalbeteiligung übrigens nicht.

 

Kauf von Unternehmensanteilen

Anders sieht es beim Kauf von Unternehmensanteilen aus. In diesen Fällen werden Mitarbeiter*innen zu richtigen Gesellschafter*innen. Selbstverständlich müssen sie dann auch die dazugehörigen Rechte und Pflichten erfüllen. In welchem Maße die Mitarbeiter*innen profitieren, hängt hierbei von der jeweiligen Unternehmensform ab:

 

Die Aktiengesellschaft

Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), macht es Sinn, Aktien oder Aktienoptionen auszugeben. Besonders attraktiv sind sogenannte Arbeitnehmeraktien, die für Mitarbeiter*innen zu einem vergünstigten Preis erhältlich sind. Ist das Unternehmen erfolgreich, dürfen sie sich über eine hohe Dividende freuen. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass Verluste drohen können, sollte die Firma in Schwierigkeiten geraten. Des Weiteren besteht die Chance, die Aktien gewinnbringend zu verkaufen.

 

Die GmbH

Eine Beteiligung an einer GmbH ist ebenfalls möglich, aber weitaus komplizierter, weil zahlreiche Formvorschriften beachtet werden müssen. In der Regel kommt eine Beteiligung daher nur für bestimmte Führungskräfte infrage. Einfacher stellt sich die Situation bei einer GmbH & Co. KG dar. Dort können Mitarbeiter*innen nämlich relativ unkompliziert zu Kommanditisten werden. Wie bei einer GmbH profitieren sie hier von einer beschränkten Haftung.

 

Eigen- und Fremdkapitalbeteiligung zusammenbringen

Wenn kein Mitspracherecht gewünscht ist, kann eine Mezzanine-Finanzierung eine Option darstellen. Hierbei handelt es sich um eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapitalbeteiligung. In diesem Fall vergibt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ein Darlehen an das Unternehmen. Dafür erhält er oder sie aber nicht nur Zinsen, sondern obendrein auch eine Gewinnbeteiligung. Es ist beispielsweise möglich, dass Aktien ausgegeben werden. Welche Rahmenbedingungen konkret gelten sollen, können Unternehmen und Mitarbeiter*innen in diesem Fall aber ganz flexibel entscheiden und unkompliziert in einem formlosen Vertrag festhalten. Eine Entscheidungsbefugnis haben die Mitarbeiter*innen bei dieser Finanzierungsvariante jedoch grundsätzlich nicht. Formen der Mezzanine-Finanzierung sind zum Beispiel die stille Beteiligung und die Genussrechtsbeteiligung.

 

Mitarbeiteranteile bündeln

Wenn mehrere Mitarbeiter*innen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe einbezogen werden sollen, empfiehlt sich in vielen Fällen die Gründung einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft. Diese verwaltet die Anteile der Arbeitnehmer*innen, die Geld in das Unternehmen investiert haben.

 

Virtuelle Beteiligung

Eine weitere Beteiligungsform, die insbesondere in der Start-up-Branche an Bedeutung gewinnt, ist die virtuelle Beteiligung. Bei dieser Variante profitieren Mitarbeiter*innen erst, wenn das Unternehmen verkauft wird: In diesem Fall werden sie am Veräußerungsgewinn beteiligt. Dafür erhalten sie aber ein niedrigeres Gehalt. Da es sich hierbei um eine schuldrechtliche Vereinbarung handelt, können die Rahmenbedingungen ganz flexibel gestaltet werden. Ein Mitspracherecht haben Arbeitnehmer*innen aber nicht.

 

Erfolgsbeteiligungen ohne Kapitaleinbringung

Mitarbeiter*innen müssen übrigens nicht zwangsläufig Kapital einbringen oder auf Gehalt verzichten, um am Gewinn beteiligt zu werden. Unternehmen können sich auch für Erfolgsbeteiligungen entscheiden. Dazu zählt beispielsweise die klassische Gewinnbeteiligung, bei der Arbeitnehmer*innen neben ihrem festen Gehalt eine zusätzliche erfolgsbezogene Vergütung erhalten. Wie hoch letztere ist, hängt vom Jahresgewinn der Firma ab. Ähnlich funktioniert eine Umsatzbeteiligung. Allerdings bildet in diesem Fall nicht der Gewinn die Grundlage für die Errechnung der zusätzlichen Vergütung, sondern der Jahresumsatz eines Unternehmens.

Beliebt sind auch Leistungsbeteiligungen, die eine zusätzliche Vergütung für die individuelle Arbeitsleistung einer Person oder einer Gruppe vorsehen.

Bei diesen Formen der Mitarbeiterbeteiligung steht aber nicht die Kapitalbeschaffung, sondern die Motivation und die Zufriedenheit des Teams im Fokus der Unternehmen.

 

Steuerrechtliche Besonderheiten

Bevor eine Entscheidung für eine Beteiligungsform fällt, sollte genau geprüft werden, welche steuerlichen Konsequenzen damit einhergehen. Wenn es clever angestellt wird, profitieren Mitarbeiter*innen von einer Beteiligung mehr als von einer Gehaltserhöhung. Zum einen werden bei einigen Beteiligungsformen steuerliche Erleichterungen gewährt, zum anderen fallen in vielen Fällen keine zusätzlichen Sozialversicherungsabgaben an. Das heißt aber nicht, dass jede Beteiligungsart von Vorteil für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist. Grundsätzlich müssen nämlich auch Vergütungen aus Beteiligungen versteuert werden. Zudem sieht das Steuerrecht in puncto Mitarbeiterbeteiligung allerhand Besonderheiten vor, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte man unter anderem auf verbilligte oder unentgeltliche Mitarbeiterbeteiligungen richten. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitnehmeraktien: Bei der Differenz zwischen gezahltem Preis und tatsächlichem Wert handelt es sich nämlich um einen sogenannten geldwerten Vorteil, der zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählt. Allerdings wird bei manchen Beteiligungsarten ein Freibetrag von 1440 Euro pro Jahr gewährt. Dies gilt aber nur, wenn allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieses Angebot unterbreitet wurde und wenn es sich um eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers handelt.

Für Mitarbeiter*innen von Start-ups besteht übrigens noch eine Besonderheit: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei einer Vermögensbeteiligung aufgeschoben werden – und zwar bis zu zwölf Jahre. Dies gilt aber nur für Beteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen wurden. Arbeitnehmer*innen müssen diese Steuererleichterung während des Lohnsteuerabzugsverfahrens beantragen. Ganz wichtig: Dieser Aufschub betrifft nur die Steuern, nicht aber die Sozialversicherungsbeiträge. Letztere müssen also sofort gezahlt werden.

 

Böse Überraschungen verhindern

Das Steuerrecht hält noch viele weitere Besonderheiten in puncto Mitarbeiterbeteiligung bereit. Deshalb sollten sich Unternehmen und Mitarbeiter*innen vor der Einführung unbedingt gründlich informieren. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zurate zu ziehen, um böse Überraschungen auf dem Steuerbescheid zu verhindern.

Zudem sollten verschiedene Eventualitäten bedacht werden, die in der Zukunft eintreten könnten. Es ist unter anderem möglich, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kündigt oder das Unternehmen Insolvenz anmelden muss. Zu klären, wie sich derartige Ereignisse auf eine Mitarbeiterbeteiligung auswirken würden, erspart später jede Menge Ärger.

 

Klassische Win-win-Situation

Wird die Beteiligungseinführung gut durchdacht und intensiv vorbereitet, können am Ende alle Beteiligten profitieren. Das Unternehmen erhält Kapital für Investitionen und erhöht gleichzeitig die Motivation sowie die Innovationskraft der Mitarbeiter*innen. Arbeitnehmer*innen dürfen sich über eine zusätzliche Vergütung und damit über eine spürbare Wertschätzung ihrer Leistung freuen. In vielen Branchen spielt dieses Angebot auch beim Personalrecruiting eine Rolle. Eine Beteiligung kann bei der Gewinnung von begehrten Fachkräften schließlich ein ausschlaggebender Faktor sein. Das nennt man wohl eine klassische Win-win-Situation.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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