Eine Erbschaft geht oft mit einem emotionalen Ausnahmezustand einher. Nicht genug damit, dass man sich mit dem Verlust eines geliebten Menschen auseinandersetzen muss; von der Einsichtnahme ins Testament über die Beantragung des Erbscheines bis hin zur Einigung mit einer Erbengemeinschaft müssen obendrein zahlreiche Formalitäten und Aufgaben erledigt werden. Nicht vergessen werden darf in dieser ebenso emotions- wie stressgeladenen Zeit außerdem, das Finanzamt zu informieren. Wie bei einer Schenkung werden im Erbfall unter bestimmten Umständen nämlich Steuern fällig.

Wer etwas erbt oder ein großes Geschenk erhält, sollte das zu erwartende Vermögen nicht sofort verplanen. Denn: Für einen solchen Geldsegen interessiert sich in vielen Fällen auch das Finanzamt. Schließlich fordert der Fiskus ab einer bestimmten Erbschafts- oder Schenkungshöhe Steuern. Die Frage, ob bzw. wie viele Steuern gezahlt werden müssen, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Wer einen Blick ins Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wirft, wird schnell feststellen, dass die Berechnung der Steuerlast nicht ganz unkompliziert ist, da hierbei gleich mehrere Faktoren Berücksichtigung finden müssen.

 

Freibeträge im Blick behalten

Tatsächlich werden nicht alle Erben und Erbinnen zur Kasse gebeten. Das Gesetz sieht nämlich nennenswerte Freibeträge vor. Deren Höhe richtet sich danach, in welchem Verwandtschaftsverhältnis man zum Erblassenden steht. Diese Regelung lässt sich am besten anhand einiger konkreter Zahlen erläutern: Handelt es sich bei einem Erben oder einer Erbin beispielsweise um den Ehepartner oder die Ehepartnerin liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro. Bei Kindern sind es 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro und bei Geschwistern 20.000 Euro. Das heißt: Je enger man mit dem Vererbenden verwandt ist, desto größer ist der Freibetrag.

Bei Ehepartnern, Ehepartnerinnen und Kindern besteht außerdem noch eine Besonderheit. Für Witwer und Witwen gilt zusätzlich ein sogenannter Versorgungsfreibetrag. Dieser beträgt 256.000 Euro und wird auf den Erbschaftsfreibetrag draufgepackt. Somit müssen Steuern erst ab einer Erbsumme von 756.001 Euro gezahlt werden. Einen Versorgungsfreibetrag können auch Kinder geltend machen, die jünger als 28 Jahre sind. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes. Je älter der Nachkomme ist, desto niedriger ist der Freibetrag: Bis zu einem Alter von 5 Jahren beträgt dieser beispielsweise 52.000 Euro, zwischen 6 und 10 Jahren 41.000 Euro, zwischen 11 und 15 Jahren 30.700 Euro, zwischen 16 und 20 Jahren 20.500 Euro und zwischen 21 und 27 Jahren 10.300 Euro.

Dies gilt allerdings nur, wenn keine anderen Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrente bezogen werden. Ist dies der Fall, werden die Freibeträge entsprechend gekürzt.

 

Steuerklasse entscheidet über Steuerhöhe

Für jeden Euro der über dem Freibetrag liegt, müssen Erben und Erbinnen Erbschaftssteuer zahlen. Beim Berechnen der Steuerhöhe kommt es darauf an, wie hoch der zu versteuernde Betrag ist und in welche Steuerklasse sich der Erbende einordnen lässt. Ein Beispiel hilft bei der Veranschaulichung: Nehmen wir an, die Erbschaftssumme beträgt nach Abzug des Freibetrages weniger als 75.000 Euro. Gilt Steuerklasse 1, liegt der Steuersatz bei 7 Prozent. Bei Steuerklasse 2 sind es bereits 15 Prozent und bei Steuerklasse 3 beträgt der Steuersatz sogar 30 Prozent. Grundsätzlich lässt sich festhalten: Je höher die Erbschaft, desto höher ist letztlich der geltende Steuersatz. Wer zu welcher Steuerklasse gehört, kann § 15 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes entnommen werden.

Die gleichen Freibeträge und Steuersätze gelten auch bei einer Schenkung. Allerdings lässt sich dabei kein Versorgungsfreibetrag geltend machen.

 

Besteuerung vererbter und verschenkter Immobilien

Freibeträge spielen auch eine Rolle, wenn Immobilien vererbt werden. Liegt der Wert eines vererbten Hauses unter dem für den jeweiligen Erben geltenden Freibetrag, wird keine Erbschafssteuer fällig. Bei höherpreisigen Immobilien geht das Finanzamt aber nicht leer aus: Angerechnet werden in der Regel 90 Prozent des Verkehrswertes – allerdings nur bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten. Zudem sollte bedacht werden, dass man etwaige Schulden und Kredite miterbt. Diese werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer jedoch vom Wert der Immobilie abgezogen.

So einfach ist es allerdings nicht immer. Das Gesetz sieht auch beim Haus- oder Wohnungserbe Ausnahmen vor, die häufig für Unklarheit sorgen. Wohnen Ehepartner*innen oder Kinder bereits in der betreffenden Immobilie oder ziehen spätestens sechs Monate nach Eintritt des Erbfalls darin ein, bleibt der Wert des Hauses oder der Wohnung regelmäßig steuerfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbende seinen Erstwohnsitz in der geerbten Immobilie anmeldet und dass er oder sie in den folgenden zehn Jahren darin wohnt. Wird das Objekt vor Ablauf dieser Frist verkauft oder vermietet, kann die Steuer nachträglich erhoben werden.

 

200 Quadratmeter bleiben für Kinder steuerfrei

Für Kinder hält das Gesetz noch eine weitere Besonderheit bereit: Bei Immobilien, die größer als 200 Quadratmeter sind, wird ein Teil des Objektwertes auf den Freibetrag angerechnet – auch wenn der Sohn oder die Tochter die oben genannten Bedingungen erfüllt. Das heißt, 200 Quadratmeter bleiben steuerfrei; für jeden weiteren Quadratmeter wird der Verkehrswert errechnet und auf den Freibetrag angerechnet. Erben mehrere Personen eine Immobilie, müssen sie sich einigen, wie sie mit dem Erbe verfahren wollen. Ein Erbender kann in diesem Fall nicht alleine entscheiden, was mit dem Objekt passiert.

Für all diejenigen, die kein Kapital besitzen, um die Erbschaftssteuer zu zahlen, hält das Gesetz eine Lösung bereit: Sollte ein Erbe oder eine Erbin die Erbschaftssteuer nicht aufbringen können, kann beim Finanzamt eine zehnjährige Stundungsfrist beantragt werden.

 

Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände

Was sich im Haus befindet, muss natürlich ebenfalls versteuert werden. Allerdings gelten auch hier Freibeträge. Für Erben und Erbinnen der Steuerklasse 1 bleibt beispielsweise Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro steuerfrei. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 12.000 Euro für sogenannte bewegliche Gegenstände. Dazu zählen unter anderem Schmuck oder Autos. Erben und Erbinnen der Steuerklassen 2 und 3 müssen sich mit einem weit niedrigeren Wert begnügen: Für sie gilt ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 12.000 Euro für Hausrat und bewegliche Gegenstände.

 

Zehn-Jahres-Regel im Schenkungs- und Erbfall berücksichtigen

Damit Bürger*innen die Erbschaftssteuer nicht umgehen, indem sie Teile ihres Vermögens einfach zu Lebzeiten häppchenweise verschenken, sieht das Gesetz eine Zehn-Jahres-Regel vor. Das bedeutet: Liegen zwischen einer Schenkung und dem Erbfall weniger als zehn Jahre, wird die Schenkung zum Erbe hinzugerechnet. Wird der Freibetrag dann überschritten, muss der überschüssige Betrag versteuert werden. Liegen mehr als zehn Jahre zwischen der Schenkung und dem Erbfall kann der komplette Freibetrag erneut herangezogen werden.

 

Sonderregeln für Unternehmenserbschaften

Noch komplizierter wird es, wenn Unternehmen vererbt werden. Schließlich gelten auch in diesem Fall einige Ausnahmen. Grundsätzlich wird für die Berechnung der Erbschaftssteuer das Betriebsvermögen herangezogen. Der Erbende hat aber die Möglichkeit, einen sogenannten Verschonungsabschlag zu beantragen. Kommt dieser zum Tragen, müssen lediglich 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens fünf Jahre im Besitz des Erbenden bleibt und nicht verkauft wird. Möchte er oder sie die Firma mindestens sieben Jahre lang behalten, ist sogar eine hundertprozentige Steuerbefreiung möglich.

Weitere Sonderregeln gelten allerdings, wenn das jeweilige Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Eine Verschonung ist dann nur durchsetzbar, wenn die Ausgangslohnsumme über fünf Jahre einen Wert von 400 Prozent oder über sieben Jahre einen Wert von 700 Prozent erreicht.

 

Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung rechtzeitig einreichen

Ganz gleich, ob privates oder betriebliches Vermögen vererbt wird, grundsätzlich muss jeder Erbfall dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden. Anschließend wird Sie die Behörde auffordern, eine Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung auszufüllen.

Aufgrund zahlreicher Sonderregeln empfiehlt es sich, diese Aufgabe gemeinsam mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin zu erledigen. Experten und Expertinnen helfen dabei, den Überblick über alle bestehenden Ausnahmen zu behalten, damit Erben, Erbinnen und Beschenkte nicht von unerwarteten Zahlungsaufforderungen überrumpelt werden.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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