Wissen Sie, von wo aus Ihre letzte Online-Bestellung auf den Weg geschickt wurde? Aufgepasst, diese Frage ist nicht immer so einfach zu beantworten, wie man glauben mag. Heutzutage ist es nämlich keine Seltenheit, dass der Herkunftsort der Ware nicht mit dem Verkäuferstandort identisch ist. Dies kann beispielsweise passieren, wenn Händler*innen das sogenannte Dropshipping betreiben. Hierbei handelt es sich um ein Geschäftsformat, das es Unternehmern oder Unternehmerinnen ermöglicht, Waren zu verkaufen, die ihnen zum Zeitpunkt des Bestelleingangs nicht gehören. Das Modell birgt einige finanzielle Vorteile für die Händler*innen, bringt aber gleichzeitig allerhand steuerliche Fallstricke mit sich.

Für E-Commerceler*innen, die sich ohne hohen Kapitaleinsatz selbstständig machen möchten, kann Dropshipping eine Chance darstellen. Auf die üblicherweise für eine Unternehmensgründung notwendigen Investitionen kann bei diesem Geschäftsmodell nämlich verzichtet werden. Das liegt daran, dass Dropshipper*innen eine Art Vermittlerrolle übernehmen: Geht eine Bestellung bei ihnen ein, müssen sie die jeweiligen Produkte erst einmal selbst bei Großhandels- oder Herstellerfirmen erwerben. Letztere verschicken die Ware dann direkt an die Endverbraucher*innen. Somit benötigen Dropshipper*innen keine eigenen Warenbestände, Lager oder Logistikgeräte und -fahrzeuge.

 

Den Herkunftsort der Waren als Besteuerungskriterium heranziehen

So einfach das Konzept erscheinen mag, so komplex ist die Besteuerung. Welche Steuerregeln gelten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem muss geklärt werden, ob die angebotenen Waren aus der Europäischen Union oder aus Drittländern bezogen werden. Dieser Aspekt spielt bei der Besteuerung der Produkte eine wichtige Rolle. Zudem müssen die Anbieter*innen gegebenenfalls Zollrichtlinien beachten, wenn die Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden.

Der Herkunftsort ist unter anderem für die Berechnung der Umsatzsteuer relevant. Wird ein Umsatz in Deutschland erwirtschaftet, müssen selbstverständlich auch die hierzulande geltenden Umsatzsteuersätze auf der Rechnung ausgewiesen werden. Wenn sich Dropshipper*innen auf internationalem Terrain bewegen, ist allerdings nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, wo Umsätze steuerbar sind. Ausschlaggebend ist in der Regel der Ort, an dem sich die Ware zum Kaufzeitpunkt befindet. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Lager handeln, von dem aus ein Paket auf den Weg geschickt wird.

Für Produkte aus Drittländern gilt jedoch eine Sonderregel: Zahlen liefernde Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer für die importierten Gegenstände, gilt für Empfangende der deutsche Umsatzsteuersatz. Ist dies nicht der Fall, kommt der Umsatzsteuersatz des Herkunftslandes zum Tragen.

 

Bewegte versus unbewegte Lieferungen

Geklärt werden muss außerdem, ob eine bewegte oder eine unbewegte Lieferung vorliegt. Wie der Begriff vermuten lässt, werden die bestellten Produkte im ersteren Fall zu den Kaufenden befördert. Versteuert wird die Ware dann am Herkunftsort. Bei einer unbewegten Lieferung verbleibt das Kaufobjekt an seinem Platz. Dies kann zum Beispiel beim Kauf einer Immobilie der Fall sein. Steuerbar ist der Umsatz dann in dem Land, in dem sich der Gegenstand zum Kaufzeitpunkt befindet.

Unternehmer*innen sollten sich stets vor Augen führen, dass das Dropshipping steuerrechtlich wie ein Reihengeschäft behandelt wird. Obwohl eigentlich nur eine Lieferung von der Herstellerfirma zum Endverbraucher oder zur Endverbraucherin erfolgt, wird so getan, als ob ein Zwischenstopp bei Dropshipper-Unternehmen stattfindet.

Das Umsatzsteuerrecht sieht jedoch vor, dass nur eine dieser Lieferungen als bewegt gewertet werden kann. Welche das ist, hängt in der Regel davon ab, wer für den Transport der Produkte verantwortlich zeichnet.

 

Ausnahmen bei Lieferungen ins Ausland

Noch komplizierter wird es, wenn die Ware ins Ausland geliefert wird. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen rücken eigentlich die in den jeweiligen Ländern festgelegten Lieferschwellen in den Fokus der betreffenden Unternehmen. Liegt der Umsatz unter dieser Grenze, ist die Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen. Wer die Schwelle reißt, muss den Umsatz in dem Land versteuern, in dem der Bestimmungsort liegt. Das verkaufende Unternehmen ist dann verpflichtet, sich dort zu registrieren und den Umsatz zu melden. So weit, so gut.

Beim Dropshipping gilt diese Regelung allerdings nicht. Da Dropshipper*innen meist nicht für den Transport verantwortlich sind, werden die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf nicht erfüllt. Auch das im Juli 2021 in Kraft getretene One-Stop-Shop(OSS)-Verfahren, das eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro netto in allen EU-Mitgliedsstaaten vorsieht, kommt daher nicht zur Anwendung. Das heißt, dass alle im Ausland generierten Umsätze im jeweiligen Staat gemeldet und versteuert werden müssen.

 

Teilnahme am Reverse-Charge-Verfahren

Anders sieht es aus, wenn es sich beim Empfangenden um ein Unternehmen handelt. Verfügen die drei am Reihengeschäft beteiligten Firmen über Umsatzsteueridentifikationsnummern (USt.-IdNr.) aus drei verschiedenen EU-Ländern, kommt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. In diesem Fall muss auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Zudem kann auf eine Registrierung im Bestimmungsland verzichtet werden. Stattdessen müssen die Warenempfänger*innen die Umsatzsteuer an das für sie zuständige Finanzamt abführen.

 

Zollregelungen nicht außer Acht lassen

Vom Import-One-Stop-Shop(IOSS)-Verfahren, das es Händler*innen beim Import von Waren aus Drittländern ermöglicht, Zoll- und Umsatzsteuermeldungen über eine zentrale Stelle abzuwickeln, sind Dropshipper*innen übrigens ebenfalls ausgeschlossen. Ein Nachteil entsteht dadurch, dass mit Einführung des IOSS-Verfahrens die zuvor geltende Zollfreigrenze von 22 Euro bei der Einfuhr von Waren aus einem Dritt- in ein EU-Land abgeschafft wurde. Das heißt, Dropshipper*innen müssen nun die Zollabgaben in den Einfuhrländern zahlen. Darüber hinaus können Lieferanten aus Drittländern am IOSS-Verfahren teilnehmen und sowohl die Zollabgaben als auch die Einfuhrumsatzsteuer auf Dropshipper*innen übertragen. Besonders ärgerlich: Da meist das Lieferantenunternehmen Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, können Dropshipper*innen diese nicht als Vorsteuer geltend machen.

 

Ausnahmen für Kleinunternehmer*innen

Genau wie alle anderen Unternehmen können Dropshipper*innen aber von der Kleinunternehmerregel Gebrauch machen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und für das laufende Jahr ein Umsatz von unter 50.000 Euro erwartet wird. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer erhoben. Das heißt aber auch, dass Kleinunternehmer*innen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss allerdings trotzdem angefertigt werden.

 

Fallstricke überspringen und Chancen nutzen

All diese Regeln zeigen, dass sich Dropshipping nicht so einfach betreiben lässt, wie es zunächst scheint. Der niedrige Kapitalbedarf ist für viele Geschäftsleute sehr verlockend. Manch einer übersieht jedoch die Komplexität der geltenden Steuer- und Zollgesetze. Vor allem die zahlreichen Ausnahmen führen häufig zu Fehlern, die die betreffenden Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, schon vor der Unternehmensgründung Kontakt zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin aufzunehmen. Werden die steuerrechtlichen Fallstricke aufgedeckt und übersprungen, kann das Dropshipping tatsächlich eine Chance für Gründungswillige darstellen und zum Erfolgskonzept werden.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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