Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind mehrere Hunderttausend Menschen aus dem osteuropäischen Land nach Deutschland geflohen. Viele von ihnen verfügen über hohe berufliche Qualifikationen, Fachkenntnisse und Kompetenzen, die in Unternehmen aus verschiedenen Branchen benötigt werden. Allerdings befürchten zahlreiche Arbeitgebende, dass mit der Einstellung von Geflüchteten ein großer bürokratischer Aufwand einhergehen könnte. Dabei gestaltet sich die Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürgern und -bürgerinnen meist weniger kompliziert als erwartet. Unternehmer*innen müssen lediglich ein paar rechtliche Besonderheiten berücksichtigen.

Wollen Unternehmen Mitarbeiter*innen einstellen, die nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, müssen erst einmal einige Fragen geklärt werden. Ob eine Beschäftigung in diesem Fall möglich ist und welche Regeln für den jeweiligen Bewerber oder die jeweilige Bewerberin gelten, hängt in erster Linie davon ab, welche Form der Aufenthaltsgenehmigung vorliegt und ob eine Arbeitserlaubnis vorhanden ist.

 

Herkunftsland entscheidet über Arbeitserlaubnis

Entscheidend ist unter anderem, aus welchem Herkunftsland die betreffenden Personen kommen. Während für EU-Bürger*innen und Staatsangehörige der EWR-Staaten in Deutschland volle Freizügigkeit gilt, müssen Menschen aus Drittstaaten erst einmal eine Arbeitserlaubnis einholen.

Grundsätzlich dürfen Nicht-EU-Bürger*innen nur dann in Deutschland arbeiten, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen eine Beschäftigungsaufnahme explizit erlaubt. Dabei kann es sich beispielsweise um ein Visum, um die Blaue Karte EU oder um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) handeln.

 

Asyl- und Aufenthaltsstatus abklären

Wer aus einem Drittstaat fliehen muss, kann einen Asylantrag stellen. Ob die betreffende Person in Deutschland arbeiten darf, hängt in diesem Fall von ihrem Asyl- und Aufenthaltsstatus ab. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Sie können zum Beispiel Asylberechtigte sein, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bewilligt wurde. In diesem Fall erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen ohne Einschränkung in Deutschland arbeiten. Zuvor müssen sie aber noch einen Antrag auf Beschäftigung bei einer Ausländerbehörde stellen.

Ist das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen, handelt es sich bei den betreffenden Personen um Asylbewerber*innen, die über eine Aufenthaltsgestattung verfügen. Geflüchtete, deren Asylanträge abgelehnt wurden, die aber aufgrund bestimmter Umstände nicht ausgewiesen werden können, bekommen einen Duldungsstatus. Gegebenenfalls wird den Asylbeantragenden auch die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zugesprochen. Ob sie eine Arbeitserlaubnis erhalten, hängt dann davon ab, welcher Aufenthaltsstatus ihnen zugesprochen wird.

Im Falle einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist es ebenfalls möglich, eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Darüber hinaus muss aber in der Regel die Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen der Erteilung einer Genehmigung zustimmen.

 

Sonderregel für ukrainische Geflüchtete

Geflüchtete aus der Ukraine, die langfristig in Deutschland leben und arbeiten möchten, haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Allerdings besteht eine Ausnahmeregel, die ihnen eine schnellere Arbeitsaufnahme erlaubt: Mit der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) können sie bei der Ausländerbehörde eine spezielle Art der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG beantragen. Deutschland setzt damit die EU-Massenzustrom-Richtlinie um. Wird der Antrag bewilligt, sind Ukrainer*innen berechtigt, in Deutschland eine Ausbildung zu absolvieren, sich selbstständig zu machen oder eine nichtselbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit muss in diesem Fall übrigens nicht zustimmen. Dennoch bietet die Behörde ukrainischen Geflüchteten, die über die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz verfügen, Beratungen und Vermittlungsleistungen an. Zudem können sie an den vom BAMF angebotenen Integrations- und Sprachkursen teilnehmen.

Falls die Geflüchteten eine Beschäftigung aufnehmen möchten, bevor der Antrag bewilligt ist, können sie sich bei der Antragsstellung eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen. Wenn die ausstellende Behörde darauf vermerkt, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet ist, dürfen sie sofort einen Job in Deutschland annehmen. Sie haben außerdem die Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung ihrer in der Ukraine erworbenen Berufsqualifikation zu stellen, um in reglementierten Berufen arbeiten zu können. In diesem Fall müssen sie sich an die für das jeweilige Berufsfeld zuständige Behörde wenden.

 

Keine Arbeitserlaubnis bei Kurzzeitaufenthalten

Anders sieht es aus, wenn Geflüchtete nur für kurze Zeit in Deutschland bleiben möchten und keine Aufenthaltsgewährung beantragen. Zwar können ukrainische Staatsbürger*innen ohne Visum für 90 Tage einreisen und ihren Aufenthalt um 90 weitere Tage verlängern, eine Beschäftigung dürfen sie aber in dieser Zeit nicht aufnehmen.

 

Pflichten der Arbeitgebenden

Arbeitgebende, die ukrainische Geflüchtete einstellen möchten, müssen zunächst überprüfen, ob Bewerber*innen über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis verfügen. Ist dies nicht der Fall, können rechtliche Konsequenzen die Folge sein. Zudem sind Unternehmer*innen verpflichtet, eine Kopie dieser Dokumente aufzubewahren.

Übrigens: Unter Umständen können Arbeitgebende bei der Bundesagentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss beantragen, wenn sie ukrainische Geflüchtete einstellen möchten. Der Antrag muss aber vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gestellt werden.

 

Sozialversicherungs- und Steuerpflicht beachten

Wichtig zu wissen ist, dass ukrainische Arbeitnehmer*innen genau wie deutsche Staatsbürger*innen sozialversicherungspflichtig sind. Eine deutsche Sozialversicherungsnummer kann zusammen mit der Rentenversicherungsanmeldung beantragt werden, falls noch keine vorliegt. Natürlich muss der Geflüchtete auch Steuern zahlen. Deshalb wird ihm nach der Anmeldung beim Finanzamt eine Steueridentifikationsnummer zugewiesen. Ukrainische Arbeitnehmende müssen dann Lohnsteuer und Einkommensteuer zahlen. Sollten diesbezüglich Fragen aufkommen, empfiehlt es sich, Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin zu halten.

 

Unkomplizierte Prozesse

Dieser Überblick zeigt, dass die Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten relativ unkompliziert und ohne allzu großen Aufwand möglich ist. Gleichzeitig können viele von ihnen deutsche Unternehmen mit ihren hervorragenden beruflichen Qualifikationen bereichern. Arbeitgebende haben durch die Einstellung von geflüchteten ukrainischen Staatsbürgern und -bürgerinnen außerdem die Möglichkeit, sie bei der Integration zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, sich ein neues Leben in Deutschland aufzubauen.

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

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