22.03.24 | Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:
- Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
- Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
- auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie,
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.
E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025
Ebenfalls beschlossen wurde die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025.
Die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.
Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen.
Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.
(BR / STB Web)
Artikel vom: 22.03.2024
13.03.24 | Bürokratieentlastungsgesetz IV soll Entlastung bringen
Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen sowie Vereinfachungen im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht.
Das Gesetz ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Die Gesamtentlastung soll bei über einer Milliarde Euro liegen. Gleichzeitig soll der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. "Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout." so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.
Buschmann: "Bekämpfung des Bürokratie-Burnout"
Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
- Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
- Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
- Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
- Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.
Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 13.03.2024
09.03.24 | Was Unternehmen ihren Beschäftigten bieten
Um in Zeiten des Fachkräftemangels sowohl für Neuinteressierte als auch die aktuellen Mitarbeitenden besonders attraktiv zu sein, lassen sich Unternehmen heute einiges einfallen. Eine Umfrage zeigt, welche Maßnahmen besonders im Trend liegen.
Stellenanzeige geschaltet und vielleicht sogar einen Personalberater engagiert, aber es fehlt immer noch an den richtigen Kandidatinnen und Kandidaten für die offenen Positionen – für viele Unternehmen gehört das inzwischen zum Alltag. Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) bieten deshalb Job-Tickets oder auch Job-Fahrräder an. 61 Prozent stellen die neuesten Gerätegenerationen von Computern, Smartphones oder Tablets für ihre Beschäftigten zur Verfügung, zusätzlich gestattet die Hälfte (51 Prozent) ausdrücklich die private Nutzung der Geräte.
Weiterbildung und mobiles Arbeiten
Ebenfalls die Hälfte setzt auf Weiterbildungsmaßnahmen (53 Prozent) und bietet mobiles Arbeiten an (52 Prozent), etwa im Homeoffice. Allerdings erlauben nur 5 Prozent die Arbeit aus dem Ausland. 46 Prozent setzen auf Vertrauensarbeitszeit.
Das sind Ergebnisse einer Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. "Unternehmen müssen sich richtig anstrengen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Dabei geht es längst nicht mehr allein um Gehalt und Arbeitszeiten, sondern um die Arbeitskultur und echte Wertschätzung", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Teamevents, Sport und Design Thinking
Viele Unternehmen versuchen auf diesem Weg, sich von Wettbewerbern zu unterscheiden. Rund ein Viertel bietet Teamevents zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls (24 Prozent) sowie kostenlose oder stark subventionierte Verpflegung (22 Prozent). 17 Prozent haben Angebote für Sport und Gesundheit, wie Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Massage. Aber auch bei der täglichen Arbeit setzen viele Unternehmen auf besondere Angebote, etwa Arbeitsmethoden wie Design Thinking (30 Prozent).
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
Für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ermöglicht ein Fünftel (21 Prozent) Job-Sharing-Modelle, 11 Prozent berufliche Auszeiten wie Sabbaticals. 12 Prozent haben Unterstützung für die Betreuung von Kindern eingeführt, das reicht von unternehmenseigener Kinderbetreuung über Eltern-Kind-Büros bis zu Zuschüssen zur Kita, 6 Prozent leisten Unterstützung für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. 8 Prozent haben für ihr Unternehmen eine Diversity Strategie entwickelt.
Altersvorsorge, Gehalt und Dienstwagen
Aber auch die traditionellen Benefits haben noch nicht ausgedient. So zählen 30 Prozent auf betriebliche Zusatzleistungen zur Altersvorsorge, 15 Prozent bieten überdurchschnittliche Gehälter und 13 Prozent einmalige Bonuszahlungen beim Stellenantritt. In 11 Prozent gibt es für einen Teil der Belegschaft Dienstwagen.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 09.03.2024
27.02.24 | Schulungsanspruch: Webinar statt Präsenzschulung?
Betriebsräte haben Anspruch auf Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen Schulung. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Man hätte auch an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen Webinar desselben Anbieters teilnehmen können.
Hiergegen wehrte sich die Personalvertretung erfolgreich vor Gericht. Auch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar, so der Beschluss vom 7. Februar 2024 (Az. 7 ABR 8/23).
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 27.02.2024
20.02.24 | Unternehmen bei New Work gespalten
Die große Mehrheit der Unternehmen steht vor der Herausforderung, ihre Arbeitskultur anzupassen, um im Wettbewerb um neue Talente bestehen zu können. Der Digitalverband Bitkom hat über 600 Unternehmen dazu befragt.
86 Prozent der befragten Unternehmen geben an, sie müssten ihre Arbeitskultur modernisieren, um für junge Bewerberinnen und Bewerber attraktiv zu sein, 60 Prozent stellen fest, dass die Unternehmenskultur verglichen mit dem Gehalt an Bedeutung gewinnt. Und 75 Prozent meinen, dass Unternehmen, die sich dem Thema New Work verschließen, im Wettbewerb nicht mehr bestehen werden. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.
Viele Unternehmen tun sich schwer mit dem Thema New Work
Zwei Drittel der Unternehmen (67 Prozent) meinen außerdem, dass das Thema New Work von großer Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft ist. Die meisten sehen sich dabei gut aufgestellt: 17 Prozent sehen sich bei New Work an der Spitze, 46 Prozent verorten sich unter den Vorreitern. Zwar meint nur 1 Prozent, den Anschluss verpasst zu haben, aber rund jedes Dritte (30 Prozent) sieht sich als Nachzügler. 15 Prozent fehlt es an Know-how zum Thema im Unternehmen. 17 Prozent sagen, für "so einen Firlefanz wie New Work" kein Geld zu haben – und 13 Prozent halten das Thema nur für einen Hype, der bald wieder vorüber ist.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 20.02.2024
20.02.24 | Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge?
Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, nach welchen Kriterien bei einem Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, welche die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge ermöglichen würden.
Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine Recycling-Tätigkeit einherging. Später erbte er den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. Bei der Beantragung von Investitionsabzugsbeträgen argumentierte er, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag von 200.000 Euro somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne.
Getrennte Buchführung und Räume
Beide Betriebe hatten eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von einmalig 200.000 Euro.
Marktwirksamkeit als Kriterium?
Das FG Düsseldorf erkannte ebenfalls einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte es nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, sodass andere Kriterien wie die getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung zurücktreten würden.
Die aktuell bekannt gegebene Entscheidung vom 8.12.2021 (Az. 15 K 1186/21 G,E) ist nicht rechtskräftig und beim Bundesfinanzhof Az. X R 8/23 anhängig. Das Verfahren wurde beim BFH am 20.12.2023 in die Datenbank aufgenommen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 20.02.2024
13.02.24 | Nachfolge-Monitoring Mittelstand
Die Rückzugsplanungen mittelständischer Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland nehmen Fahrt auf, wie das aktuelle Nachfolge-Monitoring Mittelstand von KfW Research zeigt.
Bis zum Ende des laufenden Jahres 2024 planen danach rund 224.000 Inhaber und Inhaberinnen im Mittelstand ihren Rückzug und streben dabei an, das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin zu legen. Das entspricht sechs Prozent aller 3,81 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland.
Fortschritte im Nachfolgeprozess
Erfreulich sei, dass so viele bereits weit vorangeschritten seien im Nachfolgeprozess: 41 Prozess (92.000) hätten die Nachfolgeregelung bereits unter Dach und Fach. Weitere 31 Prozent (69.000) würden sich immerhin schon in Verhandlungen befinden. Neben den kurzfristigen Nachfolgewünschen gibt es kleinere Zuwächse auch bei den mittel- oder längerfristigen Nachfolgesuchen. Betrachtet man den Fünfjahreszeitraum von 2023 bis zum Ende des Jahres 2027, dann streben 626.000 der insgesamt 3,81 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland eine Nachfolge an.
Zahlreiche Hürden
Im Durchschnitt stünden demnach bis inklusive 2027 rund 125.000 Unternehmensnachfolgen jährlich an, sofern alle Inhabenden diese Pläne tatsächlich auch aktiv verfolgen und umsetzen. Denn selbst bei aktivem Engagement gibt es zahlreiche Hürden, an denen Nachfolgeprozesse stecken bleiben oder scheitern können. Die Unternehmen nennen hier selbst am häufigsten das Finden des geeigneten Nachfolgers (74 Prozent), Einigung auf den Kaufpreis (30 Prozent), Bürokratieaufwand (30 Prozent), rechtliche Komplexität (28 Prozent) und Finanzierungsfragen (16 Prozent).
Zum Datenhintergrund:
Den Auswertungen des Nachfolge-Monitorings Mittelstand 2023 liegt das KfW-Mittelstandspanel als zentrale Datenquelle mit einer Datenbasis von bis zu 15.000 Unternehmen pro Jahr zugrunde. Es wird seit 2003 als Wiederholungsbefragung der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland durchgeführt.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 13.02.2024
08.02.24 | Gründungsgeschehen bei Genossenschaften
Das genossenschaftliche Modell bleibt offenbar attraktiv. Das zeigt die aktuelle Mitgliederstatistik des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB). Dessen Mitgliederzahl stieg bis Ende des Jahres 2023 auf 1.186, nach 1.169 im Jahr zuvor.
"Damit ist das Jahr 2023 eines der gründungsstärksten in der jüngeren Vergangenheit", sagte GVB-Präsident Gregor Scheller am Dienstag in München. Zuletzt hatte es im Jahr 2013 mit einem Plus von 63 mehr neue Mitglieder gegeben als jetzt. "Genossenschaften bringen Menschen zusammen und sind auch heute ein ideales Modell, um gemeinsame wirtschaftliche Interessen zu bündeln", sagte Scheller.
Viele Energiegenossenschaften
Insgesamt 54 Genossenschaften wurden neu in den GVB aufgenommen – 51 davon waren Neugründungen. Abgänge von Mitgliedern verzeichnet der Verband vor allem durch Fusionen – auch im Bereich der Volks- und Raiffeisenbanken. Zurückzuführen sei der Mitgliederzuwachs vor allem auf das rege Gründungsgeschehen bei Energiegenossenschaften. Deren Zahl legte um 40 von 289 auf 329 zu. Die meisten Neugründungen entfallen in diesem Bereich mit 32 auf Nahwärmegenossenschaften, deren Ziel es ist, aus nachhaltigen Quellen dezentrale und regionale Energie zu erzeugen.
Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und fördern deren Akzeptanz: „Wie keine zweite Rechtsform bieten Genossenschaften niedrigschwellige finanzielle und organisatorische Teilhabe mit echter Bürgerbeteiligung“, betonte Scheller. Weitere Gründungen gab es im Bereich der gewerblichen Genossenschaften.
Rund 3 Millionen Mitglieder
Nach den Angaben des GVB sind rund 50.000 Menschen im Freistaat bei einem genossenschaftlichen Unternehmen beschäftigt. Genossenschaften seien in 35 Branchen aktiv, von Finanzen über Landwirtschaft, Energie, Handel und Handwerk bis zu Dienstleistungen. 2,9 Millionen Menschen sind Mitglied in einer Genossenschaft.
(GVB / STB Web)
Artikel vom: 08.02.2024
07.02.24 | Bund erweitert Kapitalzugang für Start-ups
Die Bundesregierung will den Kapitalzugang für junge, innovative Technologie-Unternehmen erweitern. Damit sollen Start-ups, die in KI, Klima-, Quanten- oder Biotechnologie investieren, stärker gefördert sowie die Exitmöglichkeiten für deutsche und europäische Start-ups vergrößert werden.
Zudem sollen bestehende Kooperationen mit institutionellen Investoren vertieft und junge Start-ups beim Impact Investing unterstützt werden. Die Bundesregierung sieht hierfür 1,6 Miliarden Euro aus dem Zukunftsfonds vor, die bisher als strategische Reserve gehalten wurden, sowie 150 Milionen Euro aus dem ERP-Sondervermögen.
Die Mittel sollen wie folgt investiert werden:
- 850 Millionen Euro soll KfW Capital gemeinsam mit privaten Venture Capital-Fonds für Direktinvestitionen in junge Start-ups in innovativen Technologiebereichen einsetzen.
- Bis zu 500 Millionen Euro sind als deutscher Beitrag zur Stärkung der Exit-Finanzierung europäischer Tech-Champions vorgesehen.
- 200 Millionen Euro sollen KfW Capital für eine Fortsetzung des erfolgreich angelaufenen Wachstumsfonds Deutschland zur Verfügung gestellt werden
- 200 Millionen Euro sind für Investitionen von KfW Capital in sogenannte Impact Venture Capital-Fonds vorgesehen, die zusätzlich zur finanziellen Rendite auf eine messbare positive, soziale oder ökologische Wirkung abzielen.
Mit der Ausgestaltung und Entwicklung der einzelnen Produkte wird nun gestartet. Die sukzessive Einführung der Produkte soll voraussichtlich bereits zum Jahresende 2024 beginnen.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 07.02.2024
05.02.24 | Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig
Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht.
Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung.
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das beklagte Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig. Das Hessische Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.5.2023 entschieden (Az. 8 K 816/20) abgewiesen.
Überprüfung zurückliegender Jahre Regelfall
Nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen.
Außenprüfung muss von Erben geduldet werden
Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.
Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) eingelegt worden.
(Hess. FG / STB Web)
Artikel vom: 05.02.2024
Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Telefon: +49 281 / 33 99 33
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