11.04.24 | Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners steuerlich weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet. In ihrem Eigentum stehende Vermietungsobjekte wurden verwertet, wodurch es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam. Nun wollte die Klägerin die Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehen, was das Finanzamt ablehnte.

Kein sachlicher Zusammenhang mit den Einkünften

Das FG Hamburg bestätigte das Finanzamt. Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen stehe.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diene primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Ferner sollen redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von ihren Schulden zu befreien. Diese Grundsätze seien auch auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen worden.

Das Insolvenzverfahren sei durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden, die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten hätten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen.

Überschuldung kein außergewöhnliches Ereignis

Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre.

Urteil vom 19.10.2023 (1 K 97/22), Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 29/23.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom: 11.04.2024

03.04.24 | Gründungsfinanzierung für Gemeinwohl-Unternehmen

Die Bundesregierung erweitert die Fördermöglichkeiten für gemeinwohlorientierte Unternehmen. Sie sollen jetzt auch von den Mitteln des sogenannten ERP-Vermögens profitieren können.

Hierzu hat das Bundeskabinett eine entsprechende Anpassung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes verabschiedet. Dieses soll damit auch für die Gründungsfinanzierung aller gemeinwohlorientierten kleinen und mittleren Unternehmen gelten. Konkret soll der Kreditzugang gemeinwohlorientierter Unternehmen zu Förderkreditprogrammen der KfW verbessert werden.

Unabhängig von der Körperschaftssteuerpflicht

Durch die rechtlichen Änderungen können zukünftig alle kleinen und mittleren gemeinnützigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Körperschaftssteuerpflicht, Zugang zu den ERP-Programmen im Bereich der Gründungsfinanzierung erhalten. Dies betrifft insbesondere das bestehende Angebot ERP-Gründerkredit StartGeld, womit Gründungen und junge Unternehmen mit Kreditbeträgen bis 125.000 Euro unterstützt werden. Damit verbessert die Bundesregierung den Finanzierungszugang für gemeinwohlorientierte Unternehmen in der wichtigen Gründungs- und frühen Festigungsphase (d.h. bis 5 Jahre nach Gründung).

Unternehmensfinanzierung wird geprüft

Die Bundesregierung prüft darüber hinaus, ob auch im Bereich der allgemeinen Unternehmensfinanzierung eine Öffnung für alle gemeinnützigen Unternehmen erfolgen kann.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wird jetzt dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung übersandt.

(BMWK / STB Web)

Artikel vom: 03.04.2024

26.03.24 | Umschuldung: Gebühr von der neuen Bank rechtens?

Man möchte mit seinem Kredit zu einer neuen Bank wechseln, zum Beispiel, weil dort die Zinsen günstiger sind. Darf nun die alte Bank von der neuen Bank Gebühren für den Wechsel verlangen? Das Landgericht Lübeck sagt: Ja, das geht. Die Frage ist aber auf Bundesebene völlig offen, daher hat es die Revision zum BGH zugelassen.

Wer ein Haus kauft, kennt die Lage: Sie haben einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, eine andere Bank bietet jetzt einen besseren Zinssatz und sie schulden um. Für die bisherige Bank ist mit der Umschuldung organisatorischer Aufwand verbunden. Dafür hat die bisherige Bank bis vor einigen Jahren oft Gebühren von ihren Kunden verlangt – bis der Bundesgerichtshof (BGH) dem 2019 einen Riegel vorschob. Seither können die Banken jedenfalls von den Verbrauchern keine Gebühren mehr für die Umschuldung verlangen. In zwei vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fällen hat die bisherige Bank die Gebühren aber stattdessen von der neuen Bank verlangt. Die jedoch wehrte sich hiergegen – es liege eine Umgehung des BGH-Urteils vor.

Rechtlich zulässige Reaktion auf BGH-Entscheidung

Das LG Lübeck hat entschieden, dass die bisherige Bank für den organisatorischen Aufwand, den sie wegen der Ablösung des Kredites hatte, eine Gebühr von der neuen Bank verlangen konnte. Ein Verstoß gegen die BGH-Entscheidung liege nicht vor, da keine Gebühr vom Kunden verlangt werde. Es liege auch keine Umgehung dieser Entscheidung vor, sondern nur eine rechtlich zulässige Reaktion hierauf.

Es stehe nicht fest, dass es im Ergebnis auch auf diesem Wege zu einer Belastung der Kunden kommen werde, zum Beispiel über höhere Zinsen. Genauso gut denkbar sei, dass die Banken sich im Laufe der Zeit wechselseitig derartige Gebühren in Rechnung stellen, sich die Gebühren im Ergebnis also wirtschaftlich ohne Auswirkungen für die Kunden neutralisieren. Aber selbst wenn die Gebühren im Ergebnis zu steigenden Zinsen führen würden, könne das Gericht dies – jedenfalls derzeit – nicht ändern. Denn nach geltendem Recht bestehe keine Grundlage, die bisherige Bank an der Gebührenerhebung für die Umschuldung zu hindern.

Potenziell für viele Menschen von Bedeutung

Da die vom Gericht entschiedene Frage auf Bundesebene ungeklärt und potenziell für viele Menschen von Bedeutung ist, hat das Landgericht die Revision zum BGH zugelassen. Das Urteil vom 22.02.2024 (Az. 14 S 69/22) ist noch nicht rechtskräftig.

(LG Lübeck / STB Web)

Artikel vom: 26.03.2024

20.03.24 | Aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall beantragte das Finanzamt gegenüber einem Insolvenzschuldner die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung, ermittelte aus dieser einen Veräußerungsgewinn und setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wehrte sich der Insolvenzverwalter mit Erfolg.

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Das Finanzamt hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Steuerschulden eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung des Insolvenzschuldners eintragen lassen und die Zwangsversteigerung beantragt, welche das Amtsgericht angeordnet hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert.

Veräußerungsgewinn aus Zwangsversteigerung?

Das Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn und setzte hierauf gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass eine Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Dies sei vorliegend wegen des Insolvenzverfahrens aber nicht der Fall. Darüber hinaus liege keine Masseverbindlichkeit vor, weil der Kläger weder die Verwertung der Immobilie betrieben habe, noch an der Verteilung des Veräußerungserlöses beteiligt gewesen sei.

Das FG Münster hat der Klage mit Urteil vom 25.1.2024 (Az. 10 K 1934/21 E) vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat er offengelassen, ob die Zwangsversteigerung im Streitfall tatsächlich den Tatbestand des § 23 EStG erfülle, denn jedenfalls handele es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit.

Dies folge daraus, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei. Bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsversteigerung sei es zur Beschlagnahme des Grundstücks gekommen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IX R 6/24 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 20.03.2024

13.03.24 | Ersteigerung von Schrottimmobilien

Die Bundesregierung will Kommunen in die Lage versetzen, besser gegen ein missbräuchliches Geschäftsmodell vorzugehen, das sogenannte Problem- oder Schrottimmobilien betrifft. Hierzu soll das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geändert werden.

Unter Problem- oder Schrottimmobilien werden Immobilien mit erheblichen baulichen Missständen verstanden, die vom Eigentümer nicht saniert werden. Insbesondere dann, wenn der Eigentümer nicht für seine Schulden aufkommt, kann es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kommen. In diesem Zusammenhang ist es in einigen Gemeinden wiederholt zu missbräuchlichen Ersteigerungen gekommen.

Missbräuchliche Ersteigerung

Bei einer missbräuchlichen Ersteigerung ersteigert der Erwerber die Immobilie, ohne die Absicht zu haben, sein Gebot zu bezahlen. Um den Zuschlag zu erhalten, werden mitunter Gebote abgegeben, die erheblich über dem Wert der Immobilie liegen. Anschließend erbringt der Ersteigerer nur die nach dem ZVG erforderliche Sicherheitsleistung. Dies ist ausreichend, um zunächst Eigentümer der Immobilie zu werden. Ist der Ersteigerer erst einmal Eigentümer geworden, darf er die Nutzungen aus der Immobilie ziehen und diese zum Beispiel vermieten. Im Falle von ersteigerten Schrottimmobilien kommt es - nach Auskunft von betroffenen Gemeinden - in diesem Zusammenhang mitunter zur Überbelegung und weiterer Verwahrlosung der betroffenen Immobilie.

Unredliche Generierung von Gewinnen

Üblicherweise verliert der Ersteigerer in diesen Fällen die Eigentümerstellung nach einiger Zeit wieder: Wenn er das Gebot nicht bezahlt, kommt es in der Regel zu einer Wiederversteigerung. Die Zeit zwischen dem ersten Zuschlag und dem neuen Versteigerungstermin ist jedoch zumeist lang genug, um aus der unredlichen Ersteigerung erhebliche Gewinne zu ziehen. Mitunter führt auch die Wiederversteigerung zu einer Ersteigerung durch einen unredlichen Erwerber. Die Problemimmobilie ist somit in einem Kreislauf aus missbräuchlichen Ersteigerungen gefangen.

Die vorgeschlagene Lösung

Durch das Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz sollen Gemeinde in die Position versetzt werden, missbräuchliche Ersteigerungen von Schrottimmobilien zurückzudrängen. Den Gemeinden, in denen die Schrottimmobilie liegt, soll im ZVG die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Das soll unabhängig davon gelten, ob die Gemeinde an dem Verfahren als Gläubigerin beteiligt ist: Die Gemeinde soll den Antrag also auch stellen können, wenn die Zwangsversteigerung auf Betreiben anderer erfolgt und sie selbst keine Gläubigerstellung innehat. Der Antrag soll lediglich voraussetzen, dass es sich bei der fraglichen Immobilie um eine Problemimmobilie handelt. Die Voraussetzungen hierfür werden im Gesetz näher bestimmt.

Gerichtliche Verwaltung von Problemimmobilien

Durch die gerichtliche Verwaltung wird demjenigen, der die Immobilie erstanden hat, vorübergehend die Befugnis entzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten. Die Nutzungsmöglichkeit soll dem Ersteher solange vorenthalten werden, bis er sein Gebot bezahlt hat. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich missbräuchliche Ersteigerungen von Problemimmobilien nicht lohnen: solche Ersteigerungen also, bei denen der Bieter gar nicht die Absicht hat zu bezahlen.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 13.3.2024 beschlossen.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom: 13.03.2024

13.03.24 | Bürokratieentlastungsgesetz IV soll Entlastung bringen

Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen sowie Vereinfachungen im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht.

Das Gesetz ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Die Gesamtentlastung soll bei über einer Milliarde Euro liegen. Gleichzeitig soll der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. "Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout." so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

Buschmann: "Bekämpfung des Bürokratie-Burnout"

Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
  • Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.

Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 13.03.2024

04.03.24 | Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt

Prozesskosten zur Erlangung eines nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen dem vorinstanzlichen Finanzgericht – entschieden.

Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht Münster gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar (STB Web berichtete).

Zeitliche Grenze: Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben 

Dem ist der BFH mit Urteil vom 18.10.2023 (Az. X R 7/20) entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (Realsplitting). Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und –korrespondierend – steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall die Prozesskosten – könnten keine Werbungskosten darstellen.

Außergewöhnliche Belastungen zu prüfen

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 04.03.2024

26.02.24 | Tilgung eines geerbten Darlehens

Zur Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens zu gewähren sein.

§ 92a des Einkommensteuergesetzes regelt die Verwendung von Altersvorsorgevermögen für eine selbst genutzte Wohnung. Zulageberechtigte können danach einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden.

Erbvorgang keine entgeltliche Anschaffung?

Im Streitfall erbte der Kläger als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch diese errichtete und mit ihr gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zum Zwecke der Tilgung begehrte er die Entnahme von gefördertem Kapital aus einem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies jedoch ab, da durch den Erbvorgang keine entgeltliche Anschaffung vorliege, sondern der Kläger die Wohnung vielmehr unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

Anschaffung ist dem Erben zuzurechnen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 18. Dezember 2023 (Az. 15 K 15045/23) allerdings entschieden, dass dem Kläger als Gesamtrechtsnachfolger die Anschaffung zuzurechnen ist. Für diese Auslegung spreche auch der Normzweck des § 92a EStG, selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen.

Die Deutsche Rentenversicherung hat die zugelassene Revision eingelegt, diese ist beim Bundesfinanzhof zum Az. X R 2/24 anhängig.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 26.02.2024

22.02.24 | Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur beziehungsweise die Versendung per De-Mail erforderlich.

Ein Fachjournalist für IT-Technik legte gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch ein. Die Sozialhilfebehörde teilte dem schwerbehinderten Mann unverzüglich mit, dass sie den Widerspruch als unzulässig zurückweise. Es fehle die qualifizierte elektronische Signatur. Er übersandte daraufhin seinen Widerspruch fristgemäß per Fax. Zudem legte er Klage gegen die Behörde ein, um eine grundsätzliche Regelung zu erreichen. Die Behörde sollte gerichtlich verpflichtet werden, auch formgebundenen Schriftverkehr per einfache E-Mail zuzulassen. 

Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam

Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht (Az. L 4 SO 180/21) erklärten die Klage für unbegründet. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliege gesetzlichen Formvorschriften. Zwar sei auch eine elektronische Übermittlung vorgesehen. Voraussetzung sei aber eine qualifizierte elektronische Signatur. Es müsse erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergebe, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies sei bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.

Gesetzliches Formerfordernis verstößt nicht gegen Benachteiligungsverbot

Der Kläger werde hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Zwar seien Menschen nach dem Grundgesetz wirksam davor zu schützen, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Hiervon sei bei dem Kläger jedoch nicht auszugehen. Er nutze ein Fax-Gerät, mit welchem formgerecht Widerspruch und andere Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

Darüber hinaus bleibe es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz näher auszugestalten.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom: 22.02.2024

19.02.24 | Insolvenzen: Zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2024 um 26,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Im Dezember 2023 hatte sie um 12,3 Prozent gegenüber Dezember 2022 zugenommen. Seit Juni 2023 sind damit durchgängig zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich zu beobachten, wobei die Insolvenzzahlen für diesen Zeitraum insgesamt noch leicht unter dem Niveau des Vor-Corona-Zeitraums Juni 2019 bis Januar 2020 lagen.

Zahlen richtig einordnen

Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten.

Vergleich mit der Corona-Zeit

Im November 2023 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.513 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 15,3 Prozent mehr als im November 2022. Von Januar bis November 2023 stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 23,2 Prozent auf 16.264 Fälle. Von Januar bis November 2022 hatte die Zahl allerdings nur leicht über dem niedrigen Niveau des von Corona-Sonderregelungen geprägten Vergleichszeitraums des Jahres 2021 gelegen (+2,9 Prozent). Verglichen mit dem Zeitraum des Vor-Corona-Jahres 2019 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen von Januar bis November 2023 um 6,5 Prozent niedriger.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom: 19.02.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns