11.04.24 | Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle

Die Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ist 2023 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen. Der Rückgang geht laut dem Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fast vollständig auf Corona zurück.

Entsprechend sank auch die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten auf 72.747 (-63,5 Prozent). Im Jahr 2023 gingen 64.733 Verdachtsanzeigen zu COVID-19 als Berufskrankheit ein. Im selben Zeitraum haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen 53.592 Fälle anerkannt. Das waren deutlich weniger als in den Jahren zuvor. "Dieser Rückgang folgt dem allgemeinen Trend beim Infektionsgeschehen und überrascht daher nicht." so DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. Die Verdachtsanzeigen zu allen anderen Berufskrankheiten lägen damit auf dem Niveau von 2019.

Zahl der Arbeitsunfälle sinkt leicht

Laut DGUV-Statistik ereigneten sich im vergangenen Jahr 785.164 meldepflichtige Arbeitsunfälle in deutschen Betrieben. Das entspricht einem leichten Rückgang von 0,3 Prozent. Eine Zunahme war hingegen bei den Wegeunfällen zu verzeichnen. Mit 184.189 Unfällen ereigneten sich 6,3 Prozent mehr Unfälle auf dem Weg zur Arbeit als im Vorjahr. Die Zahl der tödlichen Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg dorthin fiel dagegen auf den niedrigsten Wert in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung: 2023 waren es 610, im Jahr zuvor noch 671.

(DGUV / STB Web)

Artikel vom: 11.04.2024

05.04.24 | Wieder mehr Qualitätsmängel bei Arzneimitteln

Die Apotheken meldeten 2023 – nach drei Jahren der Corona-Pandemie mit rückläufigen Berichtszahlen – wieder mehr Qualitätsmängel und Nebenwirkungen von Arzneimitteln. Das geht aus der Jahresstatistik hervor, die die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) veröffentlicht hat.

Im Jahr 2023 meldeten Apotheken 8.320 (2022: 7.182) unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Qualitätsmängel wie zum Beispiel Verpackungsfehler. Insgesamt steigerte sich die Anzahl an Meldungen um über 1.100 gegenüber dem Vorjahr und auch die Anzahl meldender Apotheken stieg um 336 auf 4.385.

Die Anzahl an Medikationsfehlermeldungen stieg im Vergleich zum Vorjahr (2023: 247, 2022: 153). Ihr Anteil an den Meldungen zu unerwünschten Wirkungen stieg ebenfalls von 6,5 auf 9,4 Prozent. Weiterhin erfasste die AMK mehr Verdachtsmeldungen zu Arzneimittelmissbrauch (2023: 35, 2022: 27).

(ABDA / STB Web)

Artikel vom: 05.04.2024

25.03.24 | Einführung von Transparenzverzeichnissen

Der Bundesrat hat das Krankenhaustransparenzgesetz gebilligt. Vorgesehen ist die Einführung eines Transparenzverzeichnisses, durch das die Bevölkerung über die Qualität von Krankenhäusern informiert werden soll.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 entschieden, gegen das Krankenhaustransparenzgesetz keinen Einspruch einzulegen. Das Gesetz war vom Bundestag am 19. Oktober 2023 beschlossen worden. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 2. Februar 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hatte empfohlen, das Gesetz ohne Änderungen zu bestätigen.

Patienten sollen so in die Lage versetzt werden, selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidungen für die gewünschte Behandlung zu treffen.

Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in der praktischen Umsetzung oder bei der nächsten Novellierung des Gesetzes dafür zu sorgen, dass das Transparenzverzeichnis tatsächlich alle Kriterien und Informationen enthält, die für Patienten und Angehörige wesentlich sind und dass diese in einer für Laien verständlichen und zugänglichen Weise aufbereitet sind. Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet.

(BR / STB Web)

Artikel vom: 25.03.2024

18.03.24 | Betriebserlaubnis für den Verbund aus zwei Apotheken

Die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt. Die übrigen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Die Kläger beabsichtigen, die beiden Gesellschaften zusammenzuführen. Die hieraus entstehende Gesellschaft soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf, darunter die Hauptapotheke, und zwei Apotheken in Aachen führen. Mit der Klage erstreben die Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheken. Die zuständige Stadt Düsseldorf hat die Erteilung dieser Erlaubnis abgelehnt.

Voraussetzungen nach dem Apothekengesetz

Das Apothekengesetz macht die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG ist die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken zu erteilen, wenn die vom Antragsteller zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

Auslegung der Regelung

Die Stadt Düsseldorf ist der Ansicht, dass die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf unterschiedliche Wirtschaftsregionen darstellen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Begriff "benachbart" in der gesetzlichen Regelung sei funktional zu verstehen. Es komme auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an, als Kriterium könne von einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf hinreichend schnell erreichbar, so das Urteil vom 8.3.2024 (Az. 26 K 2364/23).

(VG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 18.03.2024

13.03.24 | Bürokratieentlastungsgesetz IV soll Entlastung bringen

Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen sowie Vereinfachungen im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht.

Das Gesetz ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Die Gesamtentlastung soll bei über einer Milliarde Euro liegen. Gleichzeitig soll der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. "Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout." so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

Buschmann: "Bekämpfung des Bürokratie-Burnout"

Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
  • Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.

Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

(BMF / STB Web)

Artikel vom: 13.03.2024

08.03.24 | Online-Verkauf von rezeptfreien Arzneimitteln

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein Mitgliedstaat einen Dienst, der in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Online-Verkauf von Arzneimitteln besteht, verbieten kann.

Wird danach ein Anbieter, der keine Apothekereigenschaft besitzt, selbst als Verkäufer von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel angesehen, kann der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, die Erbringung dieses Dienstes verbieten.

Beschränkt sich der betreffende Anbieter hingegen durch eine eigene und vom Verkauf unabhängige Leistung darauf, Verkäufer und Kunden zusammenzuführen, dürfen die Mitgliedstaaten diesen Dienst nicht mit der Begründung verbieten, dass die betreffende Gesellschaft am elektronischen Handel mit Arzneimitteln beteiligt sei, ohne die Eigenschaft eines Apothekers zu haben.

Nähere Informationen zum Sachverhalt können der Pressemitteilung des EuGH vom 29. Februar 2024 entnommen werden.

(EuGH / STB Web)

Artikel vom: 08.03.2024

28.02.24 | Verkehrsunfall mit einem Rettungswagen

Beim Zusammenstoß eines Notarzteinsatzfahrzeugs mit einem bei grünem Licht querenden PKW wird der Schaden hälftig geteilt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt.

Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen oder überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil.

Im Sachverhalt sprang die Ampel für das Klägerfahrzeug auf Grün, die Ampel für das Einsatzfahrzeug zeigte zu dieser Zeit Rot. Da das vor dem Klägerfahrzeug stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr, wechselte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf die linke Spur und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte er mit dem Einsatzwagen, welches mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fuhr.

Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit, so das Gericht. Der Rettungsfahrer dürfe eine Kreuzung aber nur dann bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt habe, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt hätten. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe allerdings ebenfalls einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen.

Angesichts des gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags habe das Landgericht von einer Haftungsquote von 50 Prozent zu 50 Prozent ausgehen dürfen.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom: 28.02.2024

20.02.24 | Neues Internetportal für Behandlungsfehler

Im Februar startete ein neues Internetportal zum Thema Patientensicherheit. Versicherte der Ersatzkassen und anderer Kassenarten haben dort die Möglichkeit, über ihre Erfahrungen in der medizinischen Versorgung anonym und in strukturierter Form zu berichten.

Im Krankenhaus, in der ambulant-ärztlichen Versorgung oder in einer Pflegeeinrichtung kann es zu kritischen Ereignissen oder auch vermeidbaren Fehlern kommen. Das können beispielsweise Medikamentenverwechslungen, falsch gedeutete Symptome oder das unbeabsichtigte Hinterlassen eines Tupfers bei einer Operation sein.

Modell für Lern- und Berichtssysteme

Die Website "Mehr Patientensicherheit" (mehr-patientensicherheit.de) der Ersatzkassen baut auf dem international anerkannten Modell für Lern- und Berichtssysteme "CIRS" auf. CIRS steht für "Critical Incident Reporting System". Solche Systeme sind im Krankenhausbereich bereits fest etabliert und wichtiger Teil des internen Qualitäts- und Risikomanagements. Mit dem neuen Internetportal soll nun erstmalig die Möglichkeit für Versicherte geschaffen werden, ihre Erfahrungen in allen Versorgungsbereichen strukturiert einzubringen.

Systematische Einbeziehung der Versicherten

Die Berichte sollen von Experten der Deutschen Gesellschaft für Patientensicherheit aus Medizin, Pflege, Pharmazie und den Bereichen Patientensicherheit und Risikomanagement sorgfältig analysiert und erst dann in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

Auch Einrichtungen des Gesundheitswesens wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), die Bundesärztekammer und Hersteller von Medizinprodukten und Pharmazeutika sollen künftig über die Ergebnisse informiert werden. Ziel ist es, durch die systematische Einbeziehung der Versicherten wertvolle Impulse zur Verbesserung der Versorgung zu erhalten.

(vdek / STB Web)

Artikel vom: 20.02.2024

14.02.24 | Klage gegen Impfstoffhersteller abgewiesen

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte vom Impfstoffhersteller Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 Euro.

Die Klägerin behauptete, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt und leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Mit Urteil vom 14.2.2024 hat das LG Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin scheiter bereits daran, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise, so die Richterinnen und Richter.

Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei, könne sich eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige negative Risiken seien nachträglich jedoch nicht bekannt geworden. Mit der Zulassung durch die Europäische Kommission sei bindend festgestellt worden, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise. Schädliche Wirkungen müssten zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen würden aber nicht genügen.

Auch sah das Gericht einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden nicht belegt, insbesondere dass die Klägerin vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten habe. Aussagekräftige Krankenunterlagen hierzu lagen nicht vor.

(LG Ffm / STB Web)

Artikel vom: 14.02.2024

08.02.24 | Praxisinhaber verantwortlich für korrekte Meldung

Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellten ist voll versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Dies hat das Landessozialgericht in NRW entschieden.

Eine medizinische Fachangestellte war bei einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis von April bis Oktober 2023 mit durchschnittlich 2 Stunden pro Woche und für 80 Euro monatlich beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Praxis für die Fachangestellte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die Rentenversicherung Beiträge zur Sozialversicherung von rund 900 Euro nach. Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Praxis vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.

Mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen

Dessen Urteil hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Praxis mit Urteil vom 25.10.2023 (Az. L 8 BA 194/21) zurückgewiesen. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit habe die Rentenversicherung zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Praxis begonnen worden sei.

Arbeitgeber ist grundsätzlich verantwortlich

Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen beziehungsweise Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle zu beantragen.

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom: 08.02.2024

Denis Broll - Diplom Ökonom | Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht, zert. Berater für E-Commerce <small>(IFU / ISM gGmbH)</small>

Ihr Ansprechpartner:

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

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