Oft wird der Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge eine untergeordnete Rolle beigemessen, die der materiellen und ideellen Bedeutung nicht annähernd entspricht.

Es ist gerade die Regelung der Nachfolge, die ein langes und erfolgreiches Bestehen eines Unternehmens über mehrere Generationen sichert. Nicht wenige Unternehmer verpassen den optimalen Zeitpunkt, sich geänderten Wettbewerbsbedingungen anzupassen und das Unternehmen für die Zukunft zu rüsten und es so für einen möglichen Nachfolger attraktiv zu machen.

Eine Nachfolgeplanung erfordert dabei regelmäßig strategische Überlegungen in Bezug auf das Unternehmen, den Unternehmer, die Familie, das Vermögen und den Übergabeprozess.

Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigen Aspekte sollte eine Nachfolgeplanung frühzeitig und ernsthaft in Angriff genommen werden.

Wir beraten Sie umfassend in betriebswirtschaftlicher, steuerlicher, und rechtlicher Hinsicht und helfen Ihnen mit unserem ganzheitlichen Beratungsansatz, die für Sie richtigen Weichenstellungen in der Nachfolgeregelung zu treffen. Dabei behalten wir auch zusätzliche Aspekte wie Ihre Altersvorsoge sowie erbrechtliche, familienrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen im Auge, um langwierige Familienstreitereien von Beginn an aus dem Weg zu gehen.

 

Prüfung von Übergabemodellen

Bei der Auswahl eines geeigneten Übergabemodells stehen immer die individuellen Übergabeziele und die persönliche Situation des Altinhabers sowie die Verfügbarkeit eines geeigneten Nachfolgers und dessen Übernahmeziele im Mittelpunkt.

Optimale Übergabemodelle müssen dabei beiden Seiten gerecht werden: sowohl dem Unternehmer, der sein Lebenswerk sichern möchte, als auch dem Nachfolger, der einen gesunden Betrieb mit Perspektive weiterführen will.

 

Es gibt verschiedene Grundformen für eine Übergabe. Hierzu gehören:

  • Übergabe an einen fachlich und persönlich geeigneter Nachfolger innerhalb der Familie z.B. in der nachfolgenden Generation oder Verwandtschaft (Familiennachfolge)
  • Übernahme des Unternehmens durch Mitarbeiter, Führungskräfte oder Teile der Belegschaft
    • als Management-Buy-Out (MBO)
    • als Verpachtung des Betriebs oder als Fremdgeschäftsführung, sofern dabei das Unternehmen im Eigentum der Familie verbleiben soll.
  • Verkauf des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen an externe Interessenten (Management-Buy-in (MBI))

 

Bei jedem Übergabemodell stellen sich etliche Fragen, die sich nur mit aktuellem fundiertem Fachwissen beurteilt werden können. Neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten stehen betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen im Fokus.

Steueroptimierte Schenkungen und Erbschaften

Viele verdrängen den eigenen Tod nur allzu gerne und die Regelung des eigenen Erbfalls wird zum Tabu-Thema.

Dabei hilft eine frühzeitige Planung und Regelung allen Beteiligten: Wer bei Zeiten für die Zukunft vorgesorgt hat, kann seine Familie und – sofern vorhanden – sein Unternehmen vor mitunter existenzbedrohenden Überraschungen bewahren.

Die Steuerbelastung kann bei unstrukturierten Übertragungen und Erbschaften häufig große Teile des Vermögens aufzehren und im Extremfall eine Veräußerung des zu übertragenen Vermögens erforderlich machen. Um dies zu vermeiden, bedarf es einer individuellen, steueroptimierten Vorgehensweise.

 

Als Berater von mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Privatpersonen beschäftigen wir uns intensiv mit den Themen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Zu unseren Leistungen gehören u. a.:

  • die steueroptimierte Gestaltung von Erbfällen und lebzeitigen Vermögensübertragungen,
  • die steuerliche Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen,
  • die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungssteuererklärungen,
  • Steuervermeidungsmaßnahmen im Erbfall (u. a. Pflichtteilsgeltendmachung oder Ausschlagung),
  • die Vertretung bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

 

Unseren Mandanten helfen wir bei dabei insbesondere in folgenden Situationen:

  • Immobilien: Bei Grundeigentum kommt der Nutzung und Bewertung eine sehr wichtige Bedeutung zu. Zwischen Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung steuerfrei übertragen werden.
  • Betriebsvermögen: Für die Übertragung von Unternehmen, Praxen und Beteiligungen gelten besondere Vorschriften. Hier gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen.
  • Beim sog. Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe und die Kinder als Schlusserben eingesetzt. In bestimmten Lebenslagen stellt das Berliner Testament für die Ehegatten die optimale Absicherung dar. Bei größeren Vermögen und fortgeschrittenem Lebensalter führt das Berliner Testament aber häufig zu einer Schlechterstellung der Erben, da Freibeträge und Steuertarife nicht mehr optimal genutzt werden können.
  • Gütertrennung: Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Eine Option kann hier der Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft sein.
  • Auslandsvermögen: Bei Immobilien oder Konten im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Wir prüfen auch, in wieweit eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar ist.
  • Entfernte Erben: Verwandtschaftlich entfernten Erben wie Schwester und Bruder oder Nichte und Neffe gehören genauso wie der Lebensgefährte oder familienfremde Personen nicht zur privilegierten Steuerklasse I. Sie werden daher mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen. Neben Heirat und Adoption gibt es auch hier noch Optionen zur steuerlichen Gestaltung.

 

Wir nehmen uns nicht nur der steuerrechtlichen Fragestellungen an, sondern berücksichtigen auch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte sowie deren Umsetzung in die Praxis.

 

Nadine Will - Diplom-Betriebswirtin (FH)<br/>Team Jahresabschluss<br>und Steuererklärung

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Nadine Will
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Team Jahresabschluss
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Telefon: +49 281 / 33 99 33
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