Es ist anspruchsvoll und wichtig zu gleich, die richtigen Mitarbeiter zu finden, sie mit für beide Seiten optimalen Bedingungen an sich zu binden und es ist ebenso anspruchsvoll, sich wieder von einem Mitarbeiter zu trennen. Daher sollte kein Unternehmen das Thema Personal und Arbeitsrecht auf die leichte Schulter nehmen.

Leider kommt es des Öfteren zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet wird das Arbeitsrecht von der Rechtsprechung geprägt.

Es ist nicht kodifiziert, d.h. nicht in einem einzigen Gesetz enthalten, sondern bildet sich aus unterschiedlichen Gesetzen, die ineinandergreifen. Hierzu gehören beispielsweise das BGB, das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz.

Wenn es zu einem Streitfall kommt, ist die Kenntnis der Feinheiten des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie des Dienstvertragsrechts ausschlaggebend, um Ihnen langwierige Prozesse, Imageschäden und natürlich auch unnötige Kosten zu ersparen.

Im Konfliktfall legen wir besonderen Wert auf Konsenslösungen, die zu dauerhaften Lösungen führen und die Belange aller Beteiligten berücksichtigen. Wenn es nötig ist, führen wir unabdingbare gerichtliche Auseinandersetzungen selbstverständlich entschlossen und engagiert.

Wir von Kalthoff & Kollegen beraten unsere Mandanten in sämtlichen Vertragsfragen, vor allem bei herausgehobenen Vertragsverhältnissen für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte.

Gern gestalten wir für Sie individuelle und innovative Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle mit rechtlichem, steuerlichem und wirtschaftlichem Know-how und erarbeiten arbeitsrechtliche Lösungen in Krisensituationen wie einer Unternehmensinsolvenz.

 

Unsere Beratungsschwerpunkte im Bereich Arbeitsrecht:

Gestaltung von Anstellungsverträgen für Geschäftsführer

Der Anstellungsvertrag für Geschäftsführer ist ein sehr komplexes Regelwerk. Sowohl Fremdgeschäftsführer als auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollten sich beim Abschluss Ihres Geschäftsführervertrages beraten lassen, um diesen individuell zu optimieren und um etwaige „Fehler“ bei den vertraglichen Regelungen zu vermeiden.

Beim Aushandeln von Arbeitsverträgen für Geschäftsführer einer GmbH sind einige Besonderheiten aufgrund der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers zu beachten. Der Geschäftsführer hat eine Doppelstellung, die sorgfältig voneinander zu trennen ist:

  • Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer zum Organ der GmbH. Als gesetzlicher Vertreter vertritt er die Gesellschaft nach außen. Der oder die Geschäftsführer sind im Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist zwar Pflicht, aber nicht die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung.
  • Zugleich ist der Geschäftsführer Angestellter der Gesellschaft. Der Anstellungsvertrag regelt das interne Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Die Schriftform ist für den Geschäftsführervertrag nicht vorgeschrieben, aber aus Beweisgründen sinnvoll.


Der Geschäftsführer ist in der Regel kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Vorschriften des klassischen Arbeitsrechts wie des allgemeinen Kündigungsschutzes sind daher nicht auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag anzuwenden.

 

Durch einen optimierten Vertrag können u. a. Risiken, Steuerprobleme, und Haftungsfolgen vermieden werden. Beispiele für einzelne Risiken und Steuerungsmöglichkeiten für Geschäftsführeranstellungsverträge sind:

  • Geschäftsführervergütungen bestehen oftmals aus einer Festvergütung, variablen Vergütungsbestandteilen sowie Zusatzleistungen wie eine betriebliche Altersvorsorge oder Dienstwagen und Handys, die auch privat genutzt werden können. Hier muss beispielsweise die Vergütung einem sog. Fremdvergleich Stand halten, da sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt wird, was unweigerlich zu steuerlichen Problemen führt.
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist können und sollten verhandelt werden. Außerdem können im Geschäftsführervertrag besondere Gründe, die beide Seiten zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, einvernehmlich geregelt werden.
  • Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführer haften im Verhältnis zur Gesellschaft, zu deren Gesellschaftern und zu Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Diese Risiken der Geschäftsführung lassen sich nachhaltig durch präventive Maßnahmen vermeiden. Hierzu gehören beispielsweise vertragliche Haftungsausschlüsse bzw. eine summenmäßige Beschränkung,
  • Gesellschafterbeschlüsse, Compliance-Systeme oder auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (sog. D&O Versicherung).
  • Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer: Ob ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Dies kann nur in Abhängigkeit des Einzelfalls unter Berücksichtigung eigener Geschäftsanteile und der Frage der Weisungsgebundenheit entschieden werden.

Unsere Leistungen im Bereich Geschäftsführerverträge:

  • Entwurf von Geschäftsführerverträgen bzw. Überprüfung von Entwürfen für Verträge für Geschäftsführer
  • Optimierung von Geschäftsführerverträgen in steuerlicher -, gesellschafts- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht
  • Begleitung von Vertragsverhandlungen
  • Streitschlichtung und Geltendmachung von Ansprüchen
  • Begleitung von Kündigungen und Beendigung der Organstellung (u.a. Abberufung oder Amtsniederlegung)

Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen

Der Arbeitsvertrag ist die wichtigste vertragliche Grundlage im Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Rahmen für die Gestaltung eines individuellen Arbeitsvertrages ist durch das Arbeitnehmerschutzrecht eng gesteckt. Es verbleiben dennoch Möglichkeiten zur individuellen Abstimmung auf das Unternehmen.

Auch für die Anstellung von Geschäftsführern oder Vorständen ist der Dienstvertrag die wichtigste vertragliche Grundlage. Der Rahmen für die Gestaltung von Dienstverträgen ist noch größer als beim Arbeitsvertrag, da bei hier in der Regel die Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes nicht anwendbar sind.

Jede Gestaltung und individuelle Abstimmung der Arbeits- und Dienstverträge auf das einzelne Unternehmen erfordert ein hohes Maß an Fachwissen im Arbeitsrecht und Dienstvertragsrecht sowie die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. Beides bringen unsere Spezialisten ein, um Arbeits- und Dienstverträge so zu gestalten, dass sie Ihren Wünschen entsprechen und Ihnen als Arbeitgeber die notwendige Rechtssicherheit geben.

Aufgrund der ständigen gesetzlichen Änderungen empfehlen wir unseren Mandaten, bestehende Vertragsmuster regelmäßig überprüfen zu lassen.

 

Wir von Kalthoff & Kollegen erstellen für Ihr Unternehmen folgende Arbeits- und Dienstverträge unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung: 

  • Arbeitsverträge für gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer
  • Arbeitsverträge für Außendienstmitarbeiter und leitende Angestellte
  • Befristete Arbeitsverträge
  • Dienstverträge für Geschäftsführer und Vorstände
  • Arbeits- und Dienstverträge bei Auslandseinsätzen
  • Handelsvertreterverträge

 

Gern prüfen wir auch Ihre bereits vorhandenen Arbeits- und Dienstverträge unter steuerlichen, arbeitsrechtlichen und dienstleistungsrechtlichen Gesichtspunkten.

Arbeitszeit- und Vergütungssysteme

Der Erfolg eines Unternehmens hängt zunehmend von der Leistungsstärke seiner Mitarbeiter ab. Es wird für Unternehmen daher immer interessanter, innovative Wege zur Bindung und Motivation seiner Mitarbeiter zu beschreiten. Wichtige Mittel können dabei flexible Arbeitszeitmodelle und innovative Vergütungssysteme sein.

Generell einsetzbare Patentlösungen gibt es nicht, da die Unternehmen mit unterschiedlichen Mitarbeitern, in unterschiedlichen Branchen und Regionen, mit unterschiedlichen Technologien und unter unterschiedlichen Bedingungen arbeiten.

Wenn Sie zeitgemäße Vergütungssysteme oder flexible Arbeitszeitmodelle in Ihrem Unternehmen einführen wollen, entwickeln wir von Kalthoff & Kollegen gemeinsam mit Ihnen innovative, auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Lösungen, die im Einklang mit den relevanten arbeitsrechtlichen Vorschriften wie beispielsweise dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stehen.

Arbeitsrechtliche Beratung bei Unternehmensinsolvenzen

Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers, steht der Arbeitnehmer vor schwerwiegenden Folgen, was sein Arbeitsverhältnis betrifft. Hierzu gehören beispielsweise:

  • In der Regel ist das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand gefährdet. Das Insolvenzrecht erleichtert in einigen Beziehungen den Ausspruch von Kündigungen. So kann z. B. der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, auch wenn die Kündigungsfristen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag länger sind.
  • Wenn ein Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt, wurden meist seit Monaten die Löhne nicht mehr oder nicht in voller Höhe gezahlt. Das über die Bundesagentur für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld deckt nur die Lohnansprüche ab, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenz-verfahrens entstanden sind und zwar in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich ausgezahlten und dem zu beanspruchenden Nettobetrag. Es werden auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber einbezogen, nicht jedoch Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Sozialplan.

 

Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers sind vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, die nur im individuellen Einzelfall beantwortet werden können. Es geht beispielsweise um Ausschlussfristen für die Beantragung des Insolvenzgeldes, die Frage wie weitere Lohnansprüche befriedigt werden können, welche Vorschriften bei Massenentlassungen oder Entlassungen von Schwangeren oder Schwerbehinderten zu berücksichtigen sind und natürlich auch um Sozialpläne.

Wir wissen aufgrund unserer Erfahrung, wo die Knackpunkte bei Insolvenzen liegen und welche arbeits- und insolvenzrechtliche Regelungen entscheidend für Ihre Existenz-Sicherung sein können.

 

David Höing - Rechtsanwalt

Ihr Ansprechpartner:

David Höing
Rechtsanwalt

Telefon: +49 2064 / 41 20 0
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